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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101968/2016

Zurechnung und Schätzung von Umsätzen und Einkünften aus einem Bauunternehmen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101968/2016vom 12.03.2020Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache B F, Adr1, PLZ1 Ort1, vertreten durch RA, Rechtsanwalt, Adr2, über die Beschwerden vom 22.12.2015 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt FA vom 26.11.2016, Steuernummer, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2010 bis 2014 zu Recht erkannt: 1) Die angefochtenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2012 werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den am Ende der Entscheidungsgründe als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern, die einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bilden, zu entnehmen. 2) Die Beschwerden gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 werden als unbegründet abgewiesen. Diese angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. 3) Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Sachverhalt/Verfahrensgang: I.1. Der in Polen geborene Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf) betrieb bis zur Eröffnung des ersten Konkursverfahrens über sein Vermögen im Jahr 2005 ein Bauunternehmen. Seit 2002 hat er mit seiner Gattin bzw. Familie seinen Hauptwohnsitz an seiner derzeitigen Adresse in PLZ1 Ort1, Adr1. Auch nach 2005 war er weiterhin am Bausektor tätig. Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen wurden von ihm nicht abgegeben und somit erklärte er in Österreich keine Einkünfte oder Umsätze. Im Jahr 2009 wurde abermals Konkurs über das Vermögen des Bf's verhängt. I.2. Ab Frühjahr 2010 wurde beim Bf vom Finanzamt eine Außenprüfung für die Jahre 2005 bis 2008 sowie eine Nachschau für den Zeitraum 01/2009 bis 05/2010 durchgeführt (Nachschaubeginn am 15.03.2010, Beginn der Prüfung gemäß § 99 FinStrG am 08.07.2010/Bericht vom 13.08.2010). Anlässlich dieser wurden dem Bf Einkünfte und Umsätze aus der Tätigkeit einer anderen Firma zugerechnet und deren Höhe geschätzt. I.3. In der Folge war der Bf in einem Schuldenregulierungsverfahren verhangen (siehe Schreiben seines damaligen Rechtsanwalts vom 22.04.2011). Nach seinen ersten Angaben verfügte der Bf ab 2010 bis 01.03.2015 (Aufnahme einer nichtselbständigen Tätigkeit für die Firma AM Ltd.) über kein eigenes Einkommen. Erst im weiteren Verfahren gab er an, dass er von A X, der in Österreich offiziell ab Ende 2012 eine Bautätigkeit aufgenommen hatte, für die organisatorische und logistische Unterstützung bei Bauvorhaben Entgelte erhalten habe, konnte deren Höhe aber nicht beziffern. Für die Bestreitung des Lebensunterhaltes standen in den Jahren 2010 bis 2014 monatlich durchschnittlich 1.600,00 € an nichtselbständigen Einkünften der Gattin als Krankenschwester zur Verfügung. Teilweise wurden der Bf und seine Gattin, die auch für eine minderjährige Tochter sorgepflichtig waren, von den zwei erwachsenen Töchtern, die als Angestellte nichtselbständige Einkünfte bezogen, von seinen pensionierten Eltern in Polen und mitunter von Freunden unterstützt. An monatlichen Fixkosten fielen eine von der Gattin des Bf’s zu bestreitende monatliche Leasingrate für einen Volvo XC90 in Höhe von 450,00 € an, daneben eine Rückzahlung für einen Baukredit bei der Bank3 von 1.200,00 €, Versicherungen in Höhe von 450,00 € sowie Strom/Gas in Höhe von cirka 150,00 € an. Daneben waren noch Kosten für Lebensmittel von mindestens 300,00 € notwendig, sodass schon nach dieser Berechnung gerundet monatlich jedenfalls 2.550,00 € an Fixkosten pro Monat zu bestreiten waren. Hinzu kamen in dieser Berechnung noch nicht berücksichtigte Aufwendungen für Urlaube (Zahlungen an Ruefa-Reisen 2012 bis 2014, 2014 in Höhe von 7.718,00 €), Kleidung, Schulaufwendungen, Tankkosten, Autoversicherung, eventuelle Krankheitskosten, Reparatur- und Instandhaltungskosten für das Haus etc. I.4. Im Dezember 2012 meldete der Cousin des Bf’s, A C X, dem Finanzamt die Aufnahme einer Baumeistertätigkeit, die er laut Gewerberegisterauszug in PLZ1 Ort1, Adr3, unter der Firmenbezeichnung „BauIn X A“ betrieb. Ab Jänner 2013 wurde seitens der Abgabenbehörde mehrmals versucht, mit X Kontakt aufzunehmen. Er wurde jedoch nicht angetroffen. Auch die Finanzpolizei konnte keinen Kontakt mit ihm herstellen bzw. Hinweise auf eine Existenz dieser (angemeldeten) Firma feststellen. X war von 16.10.2012 bis 24.09.2013 an der österreichischen Adresse Ort1, Adr3 gemeldet. Erhebungen bei den Nachbarn ergaben, dass von diesem Haus regelmäßig mehrere Personen polnischer Herkunft frühmorgens von einem weißen Ford-Bus abgeholt und spätabends wieder nach Hause gebracht wurden. Bei diesem Bus handelte es sich um das auf GBf (= Gattin des Bf's) angemeldete Fahrzeug der Marke Ford Variobus mit dem amtlichen Kennzeichnen KZ. Damit wurden etwa auch am 16.06.2014 laut Erhebungen des Finanzamtes sechs polnische Staatsbürger, die dort nicht gemeldet waren, am Abend zu einem weiteren Arbeiterquartier in Ort4, Adr4 gebracht. Die Adresse PLZ1 Ort1, Adr2, schien auf den Ausgangsrechnungen 11 und 12/2013 als Firmensitz der BauIn X A auf. Bei diesen Ausgangsrechnungen handelte es sich um solche der Firma BauIn X A, Adr2, PLZ1 Ort1, (In = Initialen für F B) an die Ehegatten GP und S O (Rechnungsadressat jeweils: "HG G+R O"). Die Rechnungen waren für Fliesenverlegearbeiten gestellt worden, die von jeweils 3-4 polnischen Arbeitern durchgeführt worden waren. Die Arbeiter waren mit dem oben bezeichneten Ford Variobus zur Arbeit gebracht worden. Aufgrund dieser Rechnungen wurden von 15.11. bis 19.12.2013 an den Bf 42.144,51 € bezahlt. Der Auftrag war dadurch zustande gekommen, dass der Bf im Rahmen des Fliesenkaufs GP O angesprochen hatte, ob er bei ihm Fliesenverlegearbeiten durchführen sollte. Der Bf kümmerte sich um die Organisation der Arbeiten, ein A X war GP O unbekannt. I.5. Die Firma BauIn X A kaufte bei der Fa. W BauGmbH (in der Folge kurz Firma W) in den Jahren 2013 und 2014 Baumaterial im Wert von 76.180,36 € ein (2013: 50.515,41 €; 2014: 25.664,95 €). Die Angestellten und Verkäufer der Firma W hatten im Zusammenhang mit diesen Einkäufen immer nur mit dem Bf zu tun, X trat nie in Erscheinung. Sie kannten weder A X noch die Gattin des Bf’s und bestand mit diesen Personen keinerlei Geschäftskontakt. Für die Firma BauIn A X trat gegenüber der Fa. W immer nur der Bf auf. Die Firma W und der Bf unterhielten schon seit mehreren Jahren Geschäftsbeziehungen. Nach dem Konkurs der Firma des Bf’s verringerten sich die Geschäftsbeziehungen massiv. 2010, 2011 und teilweise 2012 bestand kein geschäftlicher Kontakt. Die Verkäufe an die Bauunternehmen F und Bauservice wurden in der Regel in bar abgewickelt. I.6. In den Jahren 2012 (ab November) bis 2014 kaufte der Bf im XLagerhaus (in der Folge kurz Lagerhaus) im Namen der BauIn X A Baumaterial im Wert von 31.361,69 € ein (2012: 10.281,00 €; 2013: 15.006,95 €; 2014: 6.073,74 €). In den Jahren 2008 und 2009 hatte der Bf dort jährlich zwischen 30.000,00 € und 50.000,00 € eingekauft. I.7. Für die Zeiträume 10-12 bzw. 12/2013 erfolgten Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. eine Umsatzsteuervoranmeldung mit einer Gutschrift auf dem österreichischen Abgabenkonto des A X, sodass in Summe eine Vorauszahlung von 5.913,29 € geleistet wurde. Einkommensteuer(voraus)zahlungen gab es nicht. Die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung 10-12/2013 erfolgte im Februar 2014 durch einen Steuerberater, der vom Bf beauftragt worden war. Auch gegenüber dem Steuerberater trat nur der Bf im Namen seines Cousins auf; mit X hatte dieser nie persönlichen Kontakt. I.8. Für das Konto lautend auf A X (Zusatzbezeichnung BauIn) bei der Bank bestand eine Zeichnungsberechtigung des Bf’s. I.9. Der Bf trat demnach für die BauIn X A, die in Österreich auf verschiedenen Baustellen Bauarbeiten durchführte, auf und wurde diese Tätigkeit unter seiner Organisation und Leitung durchgeführt. I.10. Am 15.07.2014 wurden aufgrund eines Durchsuchungsbefehls des Spruchsenats beim FA2 vom 25.06.2014 als Organ des Finanzamtes FA seitens der Steuerfahndung Hausdurchsuchungen an den Adressen PLZ1 Ort1, Adr1 (Melde- und Wohnadresse des Bf's und seiner Familie), Adr2 (Firmensitz laut Ausgangsrechnungen vom November und Dezember 2013), Adr3 (Firmensitz der BauIn X A) laut Gewerbeberechtigung, ehem. Meldeadresse von A C X) und Ort4, Adr4 (Arbeiterquartier) durchgeführt. Es wurden keine Aufzeichnungen über die Tätigkeit des Bf's als Bauunternehmer vorgefunden, jedoch wurden dort anwesende Personen (insbesondere polnische Arbeiter und eine dort anwesende Nachbarin) einvernommen. Einer von ihnen gab an, dass er für Bb (= Kurzform für B), dessen Frau Gg heiße, vom 07. bis 11.07.2014 auf einer Baustelle gearbeitet habe; am Handy eines anderen Arbeiters fand sich der Kontakt "Bb-Meister". I.11. Im Jahr 2015 wurde beim Bf eine Außenprüfung für die Jahre 2010 bis 2013 inklusive Nachschau für die Zeiträume 01-07/2014 (Abschluss mit Betriebsprüfungsbericht vom 23.11.2015) durchgeführt, im Zuge welcher der Bf auch eine persönliche Vorsprache von A X ankündigte. Eine solche fand aber niemals statt. I.12. Seitens der Betriebsprüfung kam es in der Folge zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen des Bf's für die Jahre 2010 bis 2014 (Umsätze und Einkünfte) in Anlehnung an die Feststellungen der vorangegangenen Prüfung, wobei davon ausgegangen wurde, dass die Umsätze und Einkünfte aus der Tätigkeit polnischer Arbeiter auf verschiedenen Baustellen (insbesondere aber auch die Umsätze der BauIn X A) ihm zuzurechnen seien: Schätzung Leistungserlöse Als Grundlagen wurden 228 Stunden pro Arbeiter und Monat (produktive Monate 2010 und 2014 je drei, 2011 bis 2013 je 6) sowie eine Anzahl von 4 Arbeitnehmern – diese wurde aus der Anzahl der Arbeiter auf der Baustelle O und den Baustellenaufzeichnungen 2014 abgeleitet – herangezogen. Weiters wurde von einem Erlös pro Stunde in Höhe von 16 € (2010), 17 € (2011), 18 € (2012) bzw. 19 € (2013 und 2014 – ableitbar aus den Rechnungen/O und den Baustellenaufzeichnungen 2014) - ausgegangen. Schätzung Materialerlöse Basierend auf den nachgewiesenen Einkäufen bei der Fa. W und im Lagerhaus in den Jahren 2012 bis 2014 wurde ein Aufschlag von 15% gemäß üblichen Erfahrungswerten angewendet. Für die Jahre 2010 und 2011 sowie den restlichen Zeitraum wurde ein Einkauf geschätzt und ebenfalls derselbe Aufschlag angewendet. Die geschätzten Gesamterlöse ergaben sich aus der Summe von Material- und Lohnerlösen. Schätzung Lohnaufwand Ausgegangen wurde von durchschnittlich 4 Arbeitern und einem Stundenlohn von 10 € für 2010 und 2011 sowie von 11 € für 2012 bis 2014. I.13. Aufgrund dieser Feststellungen ergingen für die Jahre 2010 bis 2014 (2010 nach Wiederaufnahme der Verfahren) entsprechende Umsatz- und Einkommensteuer vom 26.11.2015. I.14. Dagegen erhob der Bf durch seinen damaligen Rechtsanwalt Beschwerde und führte begründend aus, dass die festgesetzten Abgaben aufgrund nicht verifizierbarer und nicht berechtigter Schätzungen erfolgt war. Die Bemessungsgrundlagen seien nicht annähernd richtig oder nachvollziehbar. Im Beschwerdeverfahren vor dem Finanzamt wurde der Bf mit Schreiben vom 01.06.2016 darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit der Vorsprache mit A X beim Finanzamt bestehe. Relevante Unterlagen und Beweismittel könnten ebenfalls vorgelegt werden. Das Ergänzungsersuchen des Finanzamtes blieb trotz mehrerer Fristverlängerungen unbeantwortet. Die Beschwerden gegen die einzelnen Abgabenbescheide wurden mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.09.2016 abgewiesen. I.15. Mit Schriftsatz vom 04.10.2016 beantragte der bevollmächtigte Rechtsanwalt des Bf’s die Vorlage der Beschwerden zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Im entsprechenden Vorlagebericht vom 15.11.2016 des Finanzamtes an das Bundesfinanzgericht, von dem eine Zweitschrift auch dem Bf übermittelt wurde, wurde darauf hingewiesen, dass A X auch im Beschwerdeverfahren nicht zu einer Auskunft bereit gewesen sei. Es seien auch keine geeigneten Beweismittel vorgelegt worden, die zu einer Abänderung der geschätzten Bemessungsgrundlagen führen hätten können. I.16.1. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht wurde eine geänderte Berechnung der geschätzten Bemessungsgrundlagen für die Jahre 2010 bis 2012 durchgeführt. Diese basierte auf der Feststellung, dass in den Jahren 2010 und 2012 im Vergleich zu den übrigen Jahren nur geringe, im Jahr 2011 gar keine Materialeinkäufe und auch keine Arbeiter ermittelt worden waren. Hauptgrund für die Schätzung der Bemessungsgrundlagen beim Bf durch die Abgabenbehörde war vor allem sein Zusammenwirken mit seinem Cousin A X gewesen, der allerdings erst ab Herbst 2012 in Österreich aufhältig gewesen war. Die Schätzungsberechtigung für die Zeiträume davor ergab sich aus dem (gegenüber den vorhandenen Einkünften) zusätzlichen Bedarf zwecks Bestreitung der Lebenshaltungskosten. In Anbetracht der amtlichen Ermittlungen 2010 musste davon ausgegangen werden, dass der Bf seine Tätigkeiten deswegen nur in eingeschränktem Umfang ausgeübt hat, weniger Baustellen betreut und deswegen weniger Arbeiter zum Einsatz kamen. Die Anzahl der geschätzten Arbeiter wurde daher in den Jahren 2010, 2011 und zu zwei Drittel 2012 lediglich mit "2" (anstatt mit "4") angenommen und korrespondierten die sich daraus ergebenden Einkünfte auch mit jenem geschätzten Betrag, der für eine vertretbare Lebensführung notwendig war. Insgesamt führte die Berechnung des Bundesfinanzgerichtes für die Jahre 2010 bis 2012 zu geringeren Leistungserlösen und Gewinnen beim Bf, die geschätzten Leistungserlöse und Gewinne in den Jahren 2013 und 2014 blieben gegenüber den Feststellungen der Betriebsprüfung unverändert. Die Erlöse in den Jahren 2010 bis 2014 beliefen sich demnach auf folgende Höhe (Beträge in €): | | Erlöse/ Material | Erlöse/ Leistungen | Erlöse/ gesamt lt. BFG | 2010 | 25.466,43 | 36.480,00 | 61.946,43 | 2011 | 25.500,00 | 38.760,00 | 64.260,00 | 2012 | 37.323,15 | 54.720,00 | 92.043,15 | 2013 | 75.350,71 | 86.640,00 | 161.990,71 | 2014 | 36.499,49 | 43.320,00 | 79.819,49 Die Gewinne der Jahre 2010 bis 2014 beliefen sich auf folgende Höhe (Beträge in €): | | Erlöse | Material- einkauf | Löhne | 10% sonstige Kosten | Gewinn lt. BFG | 2010 | 61.946,43 | 22.144,72 | 22.800,00 | 6.194,64 | 10.807,01 | 2011 | 64.260,00 | 22.173,91 | 25.080,00 | 6.426,00 | 10.580,09 | 2012 | 92.043,15 | 32.454,91 | 33.440,00 | 9.204,31 | 16.943,93 | 2013 | 161.990,71 | 65.522,36 | 50.160,00 | 16.199,07 | 30.109,28 | 2014 | 79.819,49 | 31.738,69 | 25.080,00 | 7.981,95 | 15.018,85 I.16.2. Die Berechnung der oben dargestellten Erlöse und Gewinne wurde unter detaillierter Darstellung der Ermittlung der einzelnen Posten samt begründenden Anmerkungen zunächst der belangten Behörde mit Schreiben vom 11.11.2019 mit der Bitte um Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt. Mit E-Mail vom 17.01.2020 teilte der Vertreter der belangten Behörde dem Bundesfinanzgericht mit, dass keine Einwendungen gegen diese Berechnung bestünden. I.16.3. Mit Schreiben vom 17.01.2020 wurde die gegenständlichen Berechnung samt detaillierter Darstellung der Ermittlung der einzelnen Posten und begründenden Anmerkungen vom Bundesfinanzgericht auch dem Bf zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt. In seiner Stellungnahme vom 26.02.2020 führte der Bf in Reaktion auf das übermittelte Schreiben des Bundesfinanzgericht vom 17.01.2020 durch seinen nunmehrigen ausgewiesenen Vertreter im Wesentlichen aus, dass er während seiner Vollzeitbeschäftigung als Arbeiter für A X von diesem einen Lohn, dessen exakte Höhe ihm nicht mehr erinnerlich sei, bezogen habe. Die Umsätze seitens In A X entzögen sich seiner Kenntnis. Das von ihm seitens In A X in Österreich eingekaufte Baumaterial habe er nach Polen gebracht worden sei, da zum damaligen Zeitpunkt Qualitätsware wie in Österreich in Polen nicht um diesen Preis erhältlich gewesen sei. Zahlenmäßige Einwendungen zur übermittelten Berechnung der Schätzungsgrundlagen wurden nicht vorgebracht, ebenso keine Nachweise über Zuschüsse Dritter zu den Lebenshaltungskosten. II. Beweiswürdigung: II.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt elektronisch übermittelten Akten. Darunter befanden sich vor allem die im Sachverhalt bezeichneten Bescheide und Beschwerde- bzw. Vorlageschriftsätze des damaligen Rechtsanwaltes des Bf's. II.2. Vorgelegt wurden auch der die Grundlage für die angefochtenen Bescheide bildende Bericht vom 23.11.2015 über die Außenprüfung beim Bf für die Jahre 2010 bis 2013 sowie die Nachschau für den Zeitraum 01-07/2014 und der Bericht vom 16.11.2015 über die Außenprüfung bei A X für die Jahre 2010 bis 2013, wonach die Einkünfte bzw. Umsätze aus den beschwerdegegenständlichen Tätigkeiten nicht ihm, sondern dem Bf zuzurechnen seien. Über Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes wurde von der belangten Behörde auch der Bericht vom 13.08.2010 über die Außenprüfung beim Bf für die Jahre 2005 bis 2008 sowie die Nachschau für den Zeitraum 01/2009 bis 05/2010 übermittelt. II.3. Außerdem wurde Einsicht in folgende im Arbeitsbogen des Betriebsprüfers aktenkundigen Niederschriften und Unterlagen genommen: II.3.1. Niederschrift über die Einvernahme des Bf's als Verdächtiger durch den Erhebungsdienst des Finanzamtes vom 03.03.2015. Darin gab der Bf zu seinen Einkommensverhältnissen an, dass er bis 01.03.2015 kein eigenes Einkommen gehabt habe. Nur seine Gattin verfüge über nichtselbständige Einkünfte. Die erwachsenen Töchter (Angestellte bei Geschäft) würden finanziell aushelfen. Er habe eine Sorgepflicht für eine im Haushalt lebende minderjährige Tochter. A C X sei sein Cousin, der mit ihm eine Firma machen habe wollen. Er habe ihm geholfen, sei mit ihm auch auf den Baustellen unterwegs gewesen, habe aber nie Bauarbeiten ausgeführt. X sei auch beim Abholen von Material bei der Fa. W dabei gewesen, jedoch nie alleine, da er nicht so gut Deutsch spreche. Der Bf habe auch manchmal Material geholt und nur nach Polen oder Kroatien geführt, da die Sachen in Österreich gut und teilweise günstiger seien. Dabei habe er einen geringen Aufschlag gemacht, aber ohne Arbeitsleistung zu erbringen. Material sei nur von der Fa. W gekauft worden. Die Bezahlung sei immer bar erfolgt. Er habe seinem Cousin nur organisatorisch geholfen, ein Dienstverhältnis habe es nicht gegeben. Wieviel er von X bekommen habe, könne er nicht sagen. Er werde nächste Woche nach Polen fahren und versuchen, ihn zu erreichen, und auffordern, sich bei der Behörde zu melden. Inwieweit Buchhaltungsunterlagen vorhanden seien, könne er nicht sagen. Er (der Bf) sei seit 01.03.2015 bei der Fa. AM Ltd. als Dienstnehmer angestellt, die sich mit dem Handel von Türen, Fenstern und Fliesen beschäftige. Die Firma sei von ihm gegründet worden, Geschäftsführerin sei seine Gattin, da ihm dies wegen des Konkurses verwehrt sei. II.3.2. Niederschrift über die Einvernahme des Bf's als Beschuldigter durch die Steuerfahndung im Finanzstrafverfahren vom 31.03.2015. Der Bf ergänzte seine Aussagen zu seinen Einkommensverhältnissen, indem er ausführte, dass er ab 2011 keine Einkünfte gehabt hätte. Unterstützt sei er finanziell von seinen Töchtern T und F und seinen Eltern aus Polen worden. Er habe keine Bauarbeiten durchgeführt und dafür Entgelt bekommen. Die Sorgepflicht bestehe für seine Tochter D. Zu seinen monatlichen Fix-Aufwendungen gab er an, dass er weder Kreditrückzahlungen oder Strafen leisten müsse. Über Vorhalt, wer im Jahr 2014 7.718,00 € an Ruefa-Reisen bezahlt habe, gab er Freunde aus Polen an. Diese hätten auch die Ruefa-Urlaube 2012 und 2013 bezahlt. Zum Vorhalt, dass seine Gattin 2010 und 2011 monatlich 1.400,00 € bar auf sein Konto bei der Bank2 einbezahlt habe, gab er an, dass dieses Geld von Tochter T stamme. Auch ein monatlich von ihm bestrittener Geldbetrag stamme von seinen Töchtern T und F. Ein guter Freund, G, habe für ihn ein Handy angemeldet und von 2009 bis 2014 9.000,00 € an Gesamtkosten bezahlt. II.3.3. Niederschrift über die Einvernahme der Gattin des Bf's, Mag. GBf durch die Steuerfahndung im Finanzstrafverfahren vom 31.03.2015. Sie gab Folgendes an: Sie habe 2010 das Studium der Pflegewissenschaften in Polen abgeschlossen, sei mit dem Bf seit 1992 verheiratet und hätten sie drei Töchter (T, geb. 1980, F, geb. 1983 und D, geb. 2002). T und F arbeiteten bei Geschäft. D und T lebten noch mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt. Zu den monatlichen Lebenshaltungskosten: Der auf sie gemeldete Ford Transit sei bis 3/2015 von F bezahlt worden. Dieser sei jetzt ausbezahlt und werde das Firmenauto der AM Ltd. T bezahlte den Volvo C70, sie selbst (Mag. GBf) bezahle den Volvo XC90 (450,00 Leasingrate). F habe jetzt einen neuen eigenen Ford (=viertes Auto) und T einen weiteren Volvo XC90. Weitere Lebenshaltungskosten: Baukredit 1.200,00 € bei der Bank3; Versicherungen ca. 450,00 €; Lebenskosten ca. 300,00 €; Strom/Gas monatlich ca. 150,00 €. Urlaub werde hauptsächlich in Polen verbracht. Über Vorhalt, dass zwischen den monatlichen Lebenshaltungskosten von rund 2.600,00 € und ihren durchschnittlichen Einkünften in Höhe von 1.600,00 € eine Differenz in Höhe von 1.000,00 € bestehe, gab die Gattin des Bf's an, dass die Differenz neben den bereits erwähnten Leasingraten einerseits von den Töchtern T und F sowie von der Familie des Gatten aus Polen (Vater und Mutter = Pensionisten) bestritten werde. Von der Behörde wurde festgehalten, dass bei der Berechnung der Lebenshaltungskosten weder Tankkosten, Autoversicherungen, Schulaufwendungen, Bekleidungskosten, Aufwendungen für Freizeit und Urlaubsgestaltung, eventuelle Krankheitskosten, Reparaturen und Instandhaltungskosten des Hauses, Kfz etc. enthalten seien. Die Gattin des Bf's bekräftigte über Nachfrage, dass sie neben ihren Einkünften als Krankenschwester keine sonstigen Einkünfte habe. Zu ihrem Gatten teilte Mag. GBf mit, dass er seit dem Verfahren 2011 zu Hause und ohne Beschäftigung sei. Einkommen habe er seit diesem Zeitpunkt keines gehabt. Er sei auch außerhalb des Hauses keiner Tätigkeit nachgekommen. Sein Lebensunterhalt werde aus den schon vorerwähnten Mitteln bestritten. II.3.4. Durchsuchungsbefehl des Spruchsenates beim FA2 vom 25.06.2014 und Niederschriften zu den am 15.07.2014 in den Objekten Ort1, Adr1 (Melde- und Wohnadresse des Bf’s), Adr3 (ehem. Meldeadresse von X, Arbeiterquartier), Adr2 (Firmenadresse der Fa. BauIn A X laut Ausgangsrechnungen von November und Dezember 2013) und Ort4, Adr4 (Arbeiterquartier) durchgeführten Hausdurchsuchungen, ausgehändigt an den Bf am 15.07.2014. Anlässlich dieser Hausdurchsuchung wurden von ihm zum Vorwurf der Steuerhinterziehung keine Angaben gemacht. Auch A X, der in Ort4 angetroffen wurde, verweigerte jegliche Auskunft und die Annahme des Einleitungsbescheides des Finanzstrafverfahrens. Mit den übrigen drei in Ort4 angetroffenen polnischen Staatsbürgern wurden Niederschriften aufgenommen. II.3.5. Einvernahme des H durch die Steuerfahndung vom 15.07.2014 anlässlich der Hausdurchsuchung in Ort4, wonach er für Bb (= Abkürzung für B) von 07.07. – 11.07.2014 alleine auf einer Baustelle ca. 6-7 Stunden täglich gearbeitet habe. Er nehme an, dass auch die anderen Polen für Bb gearbeitet hätten. Zur Zeit seien 6 Polen in einem Haus in Ort4 untergebracht. Er wolle mit drei anderen Polen wieder nach Hause fahren, da Bb keine Arbeit mehr für sie habe. Die Frau von Bb heiße Gg. II.3.6. Einvernahme von I durch die Steuerfahndung vom 15.07.2014 anlässlich der Hausdurchsuchung in Ort4. Er sei am 07.07.2014 mit den Herren IM, X und JT nach Österreich gekommen und habe im Haus in Ort4 geschlafen. Er kenne den Bf schon seit 6 Jahren, habe aber nie für ihn gearbeitet. Er und seine polnischen Kollegen hätten keine Arbeit gefunden. Er habe am Tag der Einvernahme und am Vortag mit dem Bf telefoniert. Sie seien nur gute Bekannte, würden sich öfters in Polen treffen, aber nie über Arbeit reden. Natürlich komme er nach Österreich, um hier zu arbeiten. Er mache nur Gelegenheitsarbeiten, wenn er Geld brauche. Er habe beim Bf glaublich schon einen weißen Bus gesehen. II.3.7. Einvernahme des J durch die Steuerfahndung vom 15.07.2014 anlässlich der Hausdurchsuchung in Ort4. Er sei am 07.07.2014 mit JM, HM und A nach Österreich direkt in das Haus nach Ort4 gekommen. JM habe das alles gewusst. Er und HM seien mit JM herumgefahren, um Arbeit auf einer Baustelle zu suchen, hätten aber nichts gefunden. Die Namen Bb und Gg kenne er nicht. Der Name „Bb-Meister“ aus seinem Handy betreffe einen guten Freund. II.3.8. Niederschrift über die Einvernahme der K, Geschäftsführerin der Fa. W, vom 03.12.2014 durch die Steuerfahndung. Danach war auch ihr sowie den beiden Verkäufern ein A C X unbekannt, zu ihm hätten keine Geschäftskontakte bestanden. Für die BauIn X A sei immer nur der Bf in deren Namen aufgetreten, niemals aber X. Zwischen dem Bf und der Fa. W würde schon eine lange Geschäftsbeziehung bestehen. Nach dem Konkurs 2007 hätte sich diese extrem verringert. 2010, 2011 und teilweise 2012 hätten es fast überhaupt keine Kontakte gegeben. Die Verkäufe mit dem Bf seien fast immer bar und nur mit ihm persönlich abgewickelt worden. II.3.9. Niederschrift über die Einvernahme des L vom 18.03.2015 durch die Steuerfahndung, wonach dieser dem Bf mehrmals Geld geliehen habe (so etwa auch vor fünf Jahren ca. 2.000,00 – 3.000,00 €), dies aber immer wieder problemlos zurückbekommen habe. II.3.10. Niederschrift über die Einvernahme der Nachbarin M als Zeugin durch die Steuerfahndung anlässlich der Hausdurchsuchung an den Adressen PLZ1 Ort1, Adr2 und 3, am 15.07.2014. Der Name X sage ihr nichts. An der Adresse Adr2 habe es aber mehrere Bewohner gegeben, die sie namentlich nicht kenne. Den Bf habe sie aber an der Adresse Adr3 gesehen. Zur Frage nach einem Bus mit dem Kennzeichen KZ gab sie an, dass sie sich an das Kennzeichen nicht erinnern könne. Sie habe aber einen weißen Bus ohne Firmenaufschrift gesehen. Mit dem Bus seien die polnischen Arbeiter vorwiegend abgeholt worden. Manchmal sei der Bf der Fahrer gewesen. Eine Firma BauIn X A kenne sie nicht. Sie kenne den Bauunternehmer B F nicht persönlich und könne insofern auch nicht sicher sagen, dass er öfters an die Adresse Adr3 gekommen sei, den Namen habe sie aber öfter gehört. II.3.11. Niederschrift mit Steuerberater NP anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson beim Finanzamt FA vom 01.12.2014. Danach war er am 25.02.2014 anlässlich dessen Vorsprache in seiner Kanzlei unter Vorlage von Unterlagen einer gewissen BauIn A X von einem gewissen Herrn "BeF“ beauftragt worden, Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstellen. BeF habe angegeben, für seinen Cousin A X tätig zu werden. Die UVA 10-12/2013 sei von BeF zur angeblichen Unterfertigung durch seinen Cousin mitgenommen und vom Steuerberater eingereicht worden. Die Veranlassung der Vorauszahlung sei durch Herrn „BeF“ erfolgt. Dieser sei für die BauIn A X mit dem Hinweis aufgetreten, dass er im Auftrag seines Cousins A X handle, da dieser nach einem Unfall in einem polnischen Krankenhaus liege. Eine Vollmacht sei nie unterschrieben worden und habe auch kein weiterer Kontakt mit dem Steuerberater mehr bestanden. Die Mail-Adresse, an die der Steuerberater die Unterlagen zu schicken hatte, habe auf F Bb gelautet. Es könne sich daher bei Herrn BeF tatsächlich um den Bf gehandelt haben. Die für die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen vorgelegten Unterlagen wurden an die Behörde übergeben. Die Umsatzsteuervorauszahlungen wurden laut Abgabeninformationssystem am Abgabenkonto von X verbucht. II.4. Weiters wurde Einsicht in die aktenkundigen Rechnungen vom 15.11., 13.12., 18.12.2013 und 17. und 23.01.2014 der BauIn A X, PLZ1 Ort1, Adr2, an „HG G+R O“ (= Ehegatten GP und S O), aus denen verrechnete Stundensätze von 19,00 € für zum Teil jeweils 20 Stunden täglich und zum Teil 4x10 Stunden, 3x10 Stunden, 2x9,5 Stunden, 1x9 Stunden und 1x5,5 Stunden täglich hervorgehen. - Rechnung vom 15.11.2013 der BauIn A X, PLZ1 Ort1, Adr2, an „HG G+R O“ für Material und 39 Stunden Vorbereitungsarbeiten à 19,00 €. Hierzu ist anzumerken, dass, wie sich aus dem Durchsuchungsbefehl zur Hausdurchsuchung ergibt, GP O zu Protokoll gegeben hat, dass er X gar nicht kenne, sondern vom Bf anlässlich des Fliesenkaufs angesprochen worden sei, ob er die Fliesenverlegearbeiten durchführen solle. Seine Arbeiter seien mit einem weißen PKW mit dem Kennzeichen KZ zur Arbeit gekommen. Der Bf habe sich um die Organisation der Arbeiten gekümmert. Laut Erklärungen des Bf's stehe das "In" im Firmennahmen BauIn X A für F B. Er habe an den Bf zwischen 15.11.2013 und 19.12.2013 42.144,51 € bar bezahlt. Diesbezügliche Rechnungen wurden in Kopie ausgehändigt. II.5. Schließlich wurde auch Einsicht in die aktenkundigen Rechnungen der Fa. W - gerichtet an die "BauIn A X, Adr1, PLZ1 Adr1a" genommen. Die Aufwendungen für Einkäufe/Lagerhaus wurden im Zuge der Außenprüfung beim Lagerhaus ermittelt. Entsprechende Rechnungen sind nicht aktenkundig. II.6. Einsicht wurde weiters auch in die vom Finanzamt mit dem Vorlagebericht übermittelten Baustellenaufzeichnungen aus dem Jahr 2014 (Baustelle Fam. R) genommen. II.7. Die Sachverhaltsfeststellungen basieren im Einzelnen auf folgenden Beweismitteln: II.7.1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Bf's und seiner Familie sowie den Tätigkeiten des Bf's basieren auf den Meldezetteln des Zentralen Melderegisters sowie den Aussagen des Bf's selbst und seiner Gattin anlässlich der Einvernahme im Finanzstrafverfahren durch die Steuerfahndung am 03.03.2015 und 31.03.2015. Dass der Bf vor 2010 als auch in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen 2010 bis 2014 weder Einkünfte noch Umsätze in Form von Steuererklärungen erklärt hat, ergab sich aus der Einsichtnahme in das Abgabeninformationssystem des Bundes. Weiters war dies auch den angeführten Berichten der belangten Behörde vom 13.08.2010 und vom 23.11.2015 über die Außenprüfungen zu entnehmen In beiden Berichten wurden die Einkünfte und Umsätze des Bf's im Wege der Schätzung ermittelt. II.7.2. Im Zusammenhang mit der Firma "BauIn X A" wurde auch Einsicht in den Meldezettel aus dem Zentralen Melderegister betreffend A C X genommen. Danach war dieser lediglich vom 16.10.2012 bis 24.09.2013 in Österreich an der Adresse PLZ1 Ort1, Adr3 gemeldet. Laut Gewerberegisterauszug, der aufgrund der Meldung der Aufnahme der Baumeistertätigkeit erstellt worden war, befand sich an dieser Adresse auch der Sitz der Firma BauIn X A. In den Ausgangsrechnungen der Firma BauIn X A wurde die Adresse "Adr2" angegeben. Dass laut Erhebungen bei Nachbarn vom Haus Adr3 regelmäßig mehrere Personen polnischer Herkunft am Morgen mit dem auf die Gattin des Bf's angemeldeten weißen Bus abgeholt und am Abend wieder zurückgebracht wurden, ergibt sich weiters aus dem Hausdurchsuchungsbefehl des Spruchsenates beim FA2 als Organ des Finanzamtes FA, der auch dem Bf anlässlich der Durchsuchung an seinem Wohnsitz am 15.07.2014 übergeben wurde. Zur Aussage der Nachbarin M laut Zeugeneinvernahme vom 15.07.2014 (= anlässlich Hausdurchsuchung), dass die Adresse PLZ1 Ort1, Adr3 von Polen bewohnt werde, die von einem weißen Bus, der manchmal vom Bf gefahren werde, abgeholt würden, gab dieser an in seiner Einvernahme am 31.03.2015 an, das könne nicht stimmen. Er kenne M nicht. Zur Aussage von H vom 15.07.2014 merkte der Bf an, dass dieser lediglich alleine an vier Tagen Betonierungsarbeiten an der Terrasse seines Hauses durchgeführt habe. Er (der Bf) habe niemanden Aufträge/Arbeiten verschafft. II.7.3. Die Feststellungen zu den Ausgangsrechnungen an die Ehegatten O ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Rechnungen der Fa. BauIn X A, PLZ1 Ort1, Adr2, an die HG G+R O und die Aussage von GP O, auf die im oben angeführten Durchsuchungsbefehl für die Hausdurchsuchung am 15.07.2014 Bezug genommen wurde. GP O gab zu Protokoll, dass er X gar nicht kenne, sondern nur mit dem Bf Kontakt gehabt hätte. Die Arbeiter seien mit dem weißen PKW der Marke Ford mit dem Kennzeichen KZ zur Arbeit gekommen. Der Bf habe ihm erklärt, dass "In" im Firmennamen seinen Initialen entsprechen würde. Rechnungen in Höhe von 42.144,51 € vom 15.11.2013 und 19.12.2013 wurden von GP O an die Finanzstrafbehörde weitergeleitet. Aus diesen Rechnungen war unter anderem ersichtlich, dass pro Arbeitsstunde 19,00 € verrechnet wurden. In der Niederschrift über die Vernehmung durch die Steuerfahndung als Beschuldigter im Finanzstrafverfahren vom 31.03.2015 gab der Bf zu diesen Rechnungen und über Vorhalt, dass GP O nach seinen Aussagen X gar nicht kenne, an, dass er (der Bf) auf der Baustelle nicht gearbeitet habe. Er habe das Geld von Herrn O erhalten und an Herrn X weitergeleitet. II.7.4. Die Feststellungen zu den Einkäufen bei der Fa. W basieren auf der Aussage der Geschäftsführerin der Firma, K, anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme durch die Steuerfahndung am 03.12.2014, wonach sie die Geschäfte immer nur mit dem Bf abgewickelt und A X gar nicht gekannt habe (siehe Punkt II.3.7.). Im Zuge seiner Einvernahme vom 31.03.2015 gab der Bf hierzu an, dass X dieser deswegen unbekannt gewesen sei, weil er niemals im Büro dabei gewesen sei, sondern immer nur im Auto gewartet habe. II.7.5. Die Zeichnungsberechtigung des Bf's am Bankkonto der BauIn X A ergibt sich eindeutig aus den Unterlagen der Bank1 zum Firmengirokonto Nummer. II.7.6. Die Feststellungen zu den Umsatzsteuervoranmeldungen für 12/2013 und 10-12/2013 ergeben sich aus den im Abgabeninformationssystem des Bundes ersichtlichen Daten und den Aussagen von Steuerberater NP. II.7.7. Die Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen und zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ergaben sich aus folgenden Beweismitteln: In seiner Aussage vom 03.03.2015 gab der Bf an, dass er bis 01.03.2015 keine eigenen Einkünfte gehabt hätte. Lediglich seine Gattin hätte nichtselbständige Einkünfte bezogen. Es habe eine Sorgepflicht für eine minderjährige Tochter gegeben. Finanzielle Hilfe hätten die erwachsenen Töchter geleistet. Außerdem hätten gute Freunde Zahlungen für Urlaub (zB 2014 7.718,00 € an Ruefa) oder Handy (2009 bis 2014 cirka 9.000,00 €) übernommen. In seiner Einvernahme vom 31.03.2015 gestand der Bf zwar zu, von X etwas für seine Dienste erhalten zu haben ("Wieviel ich dafür erhalten habe, kann ich nicht sagen."). Ein Dienstverhältnis habe aber nicht bestanden. Dementgegen behauptete der Bf in seiner Stellungnahme gegenüber dem Bundesfinanzgericht vom 26.02.2020, dass er für A X nichtselbständig tätig gewesen sei und für diese Vollzeitbeschäftigung einen Lohn erhalten habe, dessen exakte Höhe ihm aber nicht mehr erinnerlich sei. Die wesentlichen Grundlagen für die Feststellung der Lebenshaltungskosten der Familie (Bf, Gattin und minderjährige Tochter) ergaben sich aus der Aussage der Gattin des Bf's vom 31.03.2015, in der sie die monatlichen Fixkosten darstellte (Punkt II.3.3.). Ebenso wie ihr Gatte erklärte sie die Bestreitung des das eigene Einkommen überschreitenden Mindestbetrages von monatlich cirka 1.000,00 € plus noch notwendigen weiteren Kosten wie Bekleidungs-, Auto-, Instandhaltungskosten etc. mit finanzieller Hilfe von Familienmitgliedern (insbesondere Töchter und Eltern des Bf's = Pensionisten in Polen). Der Bf wurde vom Bundesfinanzgericht im Schreiben vom 17.01.2020 aufgefordert, entsprechende Nachweise für die finanziellen Unterstützungen vorzulegen. Solche wurden mit der Stellungnahme vom 26.02.2020 nicht beigebracht. II.7.8. Dass die BauIn X A in Österreich unter Organisation des Bf's Bautätigkeiten ausführte, ergibt sich aus den vorliegenden Zeugenaussagen, Baustellenaufzeichnungen/R und den Rechnungen/O. Die Rechtfertigung des Bf's dass er für X nur Material unter Ansatz eines geringen Aufschlages nur Material ins Ausland transportiert habe, erschien angesichts der vorliegenden Beweise nicht glaubhaft. II.7.9. Die durchschnittlichen Stundensätze für Arbeiten wurden unter Zugrundelegung der Informationen, die sich aus den Baustellenaufzeichnungen/Fam. R aus dem Jahr 2014 (Frühjahr) und den Rechnungen O ergeben, geschätzt. Nach den Baustellenaufzeichnungen waren 2014 zwischen 15,00 € und 24,00 € für Arbeitsstunden verrechnet worden, laut Rechnungen O Ende 2013 19,00 €. Der Lohnaufwand pro Arbeitsstunde wurde entsprechend niedriger geschätzt. Die Anzahl der Arbeiter wurde durchschnittlich mit "vier" angenommen. Laut Rechnungen O waren dort bis zu vier Arbeiter tätig, ebenso waren laut Baustellenaufzeichnungen durchschnittlich vier Arbeiter anwesend gewesen. II.8. Zur Dispositionsbefugnis im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Firma „BauIn X A“: Die Firma trat ab Herbst 2012 bis Herbst 2014 als Unternehmerin auf. Bei dem im Firmenwortlaut aufscheinenden A X handelte es sich um den - ebenso wie der Bf selbst – aus Polen stammenden Cousin des Bf’s. X war laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 16.10.2012 bis 24.09.2013 in Österreich unter der Adresse „PLZ1 Ort1, Adr3“ gemeldet. Im Dezember 2012 meldete er laut Aktenlage des Finanzamtes dort die Aufnahme einer Baumeistertätigkeit an, die er laut Gewerberegisterauszug an seiner Wohnadresse unter der Firmenbezeichnung „BauIn X A“ betrieb. Außer der Aufnahme des Namen „X A“ in den Firmenwortlaut, der so im Gewerberegister erfasst worden war, und seiner Meldung im Dezember 2012 beim Finanzamt konnten der vorliegenden Aktenlage keinerlei Hinweise darauf entnommen werden, dass A X in Österreich als Einzelunternehmer unter besagtem Firmennamen tätig geworden war. Mehrmalige Versuche der Abgabenbehörde, ab Jänner 2013 mit ihm Kontakt aufzunehmen scheiterten. Erst anlässlich einer Durchsuchung eines Objektes in Ort4, Adr4, das als Arbeiterunterkunft für polnische Arbeiter diente, durch die Abgabenbehörde (Steuerfahndung) wurde er am 15.07.2014 angetroffen, verweigerte aber jegliche Auskunft und die Annahme von Schriftstücken (Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens samt Rechtsbelehrung). Für die Firma BauIn X A trat hingegen laut vorliegenden Aussagen sowohl bei Materialeinkäufen als auch gegenüber Auftraggebern der Bf auf: Laut Aussage (03.12.2014) von K, Geschäftsführerin der Fa. W, die mit dem Bf als Bauunternehmer schon seit langem Geschäftsbeziehungen unterhalten hatte, wurden dort Baumaterialien für die BauIn X A eingekauft, dies aber immer nur vom Bf. Sowohl die Geschäftsführerin als auch die Verkäufer der Fa. W hatten A X niemals gesehen und war dieser dort völlig unbekannt. Die Rechtfertigung des Bf’s, dass X wegen seiner schlechten Deutschkenntnisse immer im Auto geblieben sei, vermochte nicht zu überzeugen. Es widerspricht nämlich jeglicher Lebenserfahrung, dass X als verantwortlicher Unternehmer den Bf beim Materialeinkauf niemals in das Geschäft seiner ständigen Geschäftspartnerin bzw. Materiallieferantin begleitet hat, obwohl er vor Ort war. Auch wenn er dem Bf Fachkenntnis zutrauen konnte, wäre ein gemeinsames Auftreten zumindest hin und wieder schon zwecks Klärung allfälliger Fragen bzw. Absprache bezüglich möglicher Alternativen naheliegend, ja geradezu unbedingt anzunehmen gewesen. Hinzu kommt, dass X auch gegenüber Auftraggebern nie in Erscheinung getreten ist. Die Ehegatten O hatten laut Angaben von GP O von Beginn an und während der Abwicklung des gesamten Auftrages allein Kontakt zum Bf und war ihnen X nicht bekannt. Der Bf war es auch gewesen, der den Auftrag O akquiriert hatte, indem er GP O im Baumarkt angesprochen hatte. Selbst gegenüber Steuerberater NP, der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Firma BauIn X A erstellen sollte, trat X nie persönlich auf und handelte es sich bei Herrn "BeF", der den Steuerberater im Namen seines Cousins A X beauftragte, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um den Bf. Laut Aussage von H vom 15.07.2014 hatte dieser vom 07.07. bis 11.07.2014 für Bb (= Kurzname für B), dessen Frau Gg heiße, auf einer Baustelle gearbeitet und nehme er an, dass auch die anderen Polen, die im Haus in Ort4 untergebracht gewesen seien, für ihn gearbeitet hätten. J gab am 15.07.2014 zwar an, dass er Bb und Gg nicht kenne. Auf seinem Handy fand sich aber der Name „Bb-Meister“; dieser sei nach seinen Angaben bloß ein guter Freund. Allein aus der Bezeichnung "Bb-Meister" ist aber eher der Schluss zu ziehen, dass ein Über- und Unterordnungsverhältnis nach Art eines Arbeitsverhältnisses bestanden hatte. Sein Leugnen erschien ebenso eine Schutzbehauptung zu sein wie die Aussage von I, dass der Bf nur ein guter Bekannter sei. Laut Aussage der Nachbarin vom 15.07.2014 wurden vom Haus Adr3 in Ort1 regelmäßig frühmorgens cirka sechs polnische Arbeiter von ihrem Quartier mit einem weißen Bus, Marke Ford Variobus mit dem amtlichen Kennzeichen KZ abgeholt und abends wieder zurückgebracht. Das Fahrzeug war auf die Gattin des Bf’s angemeldet. Laut Erhebungen der Behörde brachte dieses Fahrzeug auch am Abend des 16.06.2014 sechs polnische Staatsbürger zu ihrem Quartier an der Adresse in Ort4, Adr4 (siehe Durchsuchungsbefehl/Punkt II.3.4.). Aufgrund all dieser Feststellungen ergaben sich in freier Beweiswürdigung wesentlich mehr Anhaltspunkte dafür, dass jene Person, die die Geschicke der Firma BauIn X A leitete, der Bf war. Bei ihm lag die Entscheidungsbefugnis, was den Materialeinkauf und die Annahme von Aufträgen, kurz den Einsatz des Leistungspotentials der Firma BauIn X A anlangte. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass der Bestandteil „In“ des Firmenwortlautes auch den Initialen des Bf’s entspricht. Zwar wurde dem Bf im Beschwerdeverfahren mehrmals Gelegenheit geboten, den nicht in Österreich aufhältigen A X, der im Zuge der Hausdurchsuchung am 15.07.2014 jegliche Aussage verweigert hatte, zwecks Entkräftung der vorliegenden Beweise und Bestätigung seiner Behauptungen stellig zu machen. Dies erfolgte jedoch nicht. Wenn er behauptete, dass er von X lediglich Entgelte für seine Tätigkeit bekam, so konnte dies nur als Schutzbehauptung, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprach, qualifiziert werden. Vor allem wird deren Glaubwürdigkeit auch dadurch erschüttert, dass der Bf zunächst überhaupt das Vorliegen irgendwelcher Einkünfte leugnete, dann aber doch den Bezug von Entgelten von X für seine selbständige Tätigkeit zugestand und schließlich in seiner Stellungnahme vom 26.02.2020 von einer nichtselbständigen Vollzeittätigkeit sprach, obwohl er in seiner Einvernahme vom 31.03.2015 das Vorliegen eines Dienstverhältnisses mit X dezidiert geleugnet hatte. Insgesamt sprachen die aus den vorliegenden Beweismitteln in freier Beweiswürdigung gezogenen Schlussfolgerungen in weitaus überwiegendem Ausmaß dafür, dass die Dispositionsbefugnis über die Einkunftsquelle, die durch die Firma BauIn X A in den beschwerdegegenständlichen Jahren vermittelt wurde, tatsächlich dem Bf zugekommen war. II.9. Zum Parteiengehör: Im Bericht vom 23.11.2015 und der entsprechenden Niederschrift über die Schlussbesprechung anlässlich der Außenprüfung vom 19.10.2015 wurden vom Finanzamt die Gründe für die Zurechnung der Umsätze bzw. Einnahmen der Firma BauIn X A beim Bf sowie die Schätzungsgrundlagen ausführlich dargestellt. Gegen die aufgrund der Außenprüfung ergangenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2014, in deren Begründung auf die Feststellungen laut Außenprüfung verwiesen worden war, erhob der Bf durch seinen damaligen Vertreter Beschwerde, wobei er sich in der Begründung nur auf die nicht verifizierbaren und nicht berechtigten Schätzungen, die nicht richtig und nicht nachvollziehbar seien, berief. Seitens des Finanzamtes wurde der Bf mit Schreiben vom 01.06.2016 aufgefordert, bis 01.07.2016 relevante Unterlagen vorzulegen, und auf die Möglichkeit einer persönlichen Vorsprache durch A X zwecks Klärung des Sachverhaltes hingewiesen. Nach mehrmaliger Fristverlängerung über Ersuchen des Vertreters des Bf's wurde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.09.2016 abgewiesen, dies vor allem auch mit der Begründung, dass der Bf zu keinem Zeitpunkt bei der Klärung des Sachverhaltes mitgewirkt und keinerlei Unterlagen vorgelegt habe. A X sei zwecks persönlicher Aufklärung nie erschienen. In Reaktion auf die Beschwerdevorentscheidung beantragte der Vertreter des Bf's mit Schriftsatz vom 04.10.2016 ohne weitere Begründung die Vorlage der Beschwerden zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht. In der Folge wurde vom Bundesfinanzgericht ein geänderter Schätzungsvorschlag erstellt, der zu einer Reduzierung der Bemessungsgrundlagen für die Jahre 2010 bis 2012 führte, da von einer wesentlichen Ausweitung der Bauunternehmertätigkeit erst ab Herbst 2012 (nachweisliche Materialeinkäufe im eigenen Namen, Anwesenheit A X und nachweislicher Einsatz mehrerer Arbeiter) auszugehen war. Für die Zeiträume davor wurde aufgrund der beschriebenen Umstände eine Tätigkeit in geringerem Umfang in einem Ausmaß, wie sie jedenfalls auch zur Deckung der notwendigen Lebensführungskosten notwendig gewesen sein musste, angenommen. Diese Schätzung führte zu den im Sachverhalt dargestellten Bemessungsgrundlagen. Der Schätzungsvorschlag wurde der belangten Behörde mit BFG-Schreiben vom 11.11.2019 mit der Bitte um Stellungnahme übermittelt. Am 17.01.2020 teilte der Vertreter der belangten Behörde mit, dass die Berechnungen, wie sie vom Bundesfinanzgericht zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen angestellt worden waren, nachvollziehbar seien und er diesen zustimme. Mit Schreiben vom 17.01.2020 wurde der gegenständliche Schätzungsvorschlag auch dem Bf zur Stellungnahme übermittelt, wobei zur Zurechnung zusätzlich Folgendes angemerkt wurde: Aus Zeugenbefragungen habe sich ergeben, dass Materialeinkäufe für die Firma "BauIn X A" (In = Initialen für F B) ausschließlich vom Bf getätigt worden seien. Bei Bauleistungen unter diese Firmennamen sei ebenfalls ausschließlich er als Ansprechperson und Entgeltsempfänger aufgetreten. Bei dem auf A X lautenden Bankkonto hätte er eine Zeichnungsberechtigung gehabt. Da keine entsprechenden Aufzeichnungen vorgelegen hätten, seien die steuerlichen Bemessungsgrundlagen vom Finanzamt aufgrund der vorliegenden Beweismittel (Zeugenbefragungen etc.) errechnet worden. Gegen die entsprechenden Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2014 sei Beschwerde erhoben worden. Im Beschwerdeverfahren vor dem Finanzamt sei dem Bf Gelegenheit gegeben worden, Beweismittel vorzulegen, die die Erkenntnisse, die sich aus den vorliegenden Unterlagen und Zeugenbefragungen ergaben, entkräften. Vom sei insbesondere auch eine Aussage des nicht mehr in Österreich aufhältigen A X in Aussicht gestellt worden. Trotz mehrfach gewährter Fristverlängerungen seien keinerlei weitere Beweismittel vorgelegt und Herr A X zwecks Einvernahme nicht stellig gemacht worden. Die Beschwerde sei daher vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt worden. Auch nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes bestehe aufgrund der vorliegenden Beweismittel und der aktenkundigen Geschehensabläufe eine Schätzungsberechtigung. Allerdings sei eine Korrektur der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen aufgrund der bestehenden Aktenlage insofern vorzunehmen, als von einer wesentlichen Ausweitung der Bauunternehmertätigkeit erst ab 2012 (nachweisliche Materialeinkäufe in eigenem Namen, Anwesenheit A X und nachweislicher Einsatz mehrerer Arbeiter) auszugehen sei. In den Jahren davor ergäben sich Berechtigung und Höhe der Schätzung aufgrund der fehlenden Deckung der Lebenshaltungskosten. Es sei daher beabsichtigt, eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen in einem reduzierten Ausmaß vorzunehmen, wie es sich aus den beiliegenden Darstellungen ergäbe (Anmerkung: Die Ermittlung der im Sachverhalt angeführten Besteuerungsgrundlagen wurde auf Beilagen mit entsprechenden Anmerkungen dargestellt). Der Bf wurde um Stellungnahme hierzu gebeten. Im Falle von Einwänden wurde abermals um Vorlage von Beweismitteln zum Nachweis dafür, dass die unter Einsatz mehrerer Arbeiter durchgeführten Bauarbeiten tatsächlich auf Rechnung von A X getätigt worden seien, gebeten. Zur Fragen nach der Bestreitung der Lebenshaltungskosten ab 2010 wurden der Bf aufgefordert, Nachweise über die finanziellen Unterstützungsbeträge durch die Angehörigen (Töchter und Eltern in Polen) vorzulegen. In einer Stellungnahme vom 26.02.2020 nahm der Bf durch seinen nunmehr bevollmächtigten Rechtsanwalt zu den Ausführungen des Bundesfinanzgerichtes, wie folgt, Stellung: Der Bf sei im Zeitraum 2000 bis 2005 als Geschäftsführer der nicht prot. Firma1 tätig gewesen, im Zeitraum 2006 bis 2008 als Bautechniker bei der Baufirma Firma2 in Polen. Während er bei Herrn A X tätig gewesen sei, habe er von diesem einen Lohn, dessen exakte Höhe ihm nicht mehr erinnerlich sei, bezogen. Eine Unterstützung wäre dementsprechend nicht notwendig gewesen. Es sei jedoch anzuführen, dass eine Ehefrau als Krankenschwester tätig gewesen sei und somit ihr eigenes Einkommen gehabt hätte. Er weise darauf hin, dass er nicht selbständig für In A X tätig gewesen sei. Seine Anstellung bei A X sei eine Vollzeitbeschäftigung gewesen. Er könne zu den Umsätzen nur angeben, dass er als Arbeiter beschäftigt gewesen sei. Die Umsätze seitens In A X entzögen sich seiner Kenntnis. Er habe seitens In A X in Österreich Baumaterial eingekauft, das nach Polen gebracht worden sei, da zum damaligen Zeitpunkt Qualitätsware wie in Österreich in Polen nicht um diesen Preis erhältlich gewesen sei. III. Rechtliche Beurteilung: Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war strittig, ob der Bf in den beschwerdegegenständlichen Jahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. Umsätze aus einer Tätigkeit als Bauunternehmer (2012 bis 2014 aus der Firma BauIn X A) erzielte; wie hoch die entsprechenden Umsätze und Einkünfte in den Jahren 2010 bis 2014 tatsächlich waren. III.A. Rechtsgrundlagen: III.A.1. Zur Zurechnung der Einkünfte: Gemäß § 2 Abs. 3 Z 3 EStG 1988

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101968/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.5101968.2016
Stammnummer
128029
Gültig
12.03.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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