Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104770/2017
1. Vorsteuerabzug bei malversierenden Subfirmen; 2. Aufwand aus Rechnungen malversierender Subfirmen keine Betriebsausgabe ; 3. Vom Beteiligungsausmaß abweichende Gewinnverteilung, die nicht nach Außen hinreichend zum Ausdruck kam; 4. mangelhafte Aufzeichnungen und Sicherheitszuschlag
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104770/2017vom 14.05.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für näher bezeichnete Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Wurde die Lieferung oder sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt, der wusste oder wissen hätte müssen, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft (idF des AbgSiG 2007, BGBl I Nr 99/2007).
Gemäß § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1994 müssen Rechnungen den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Diese Angabe dient nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer. Es genügt daher nicht, dass aus der Rechnung hervorgeht, dass irgendein Unternehmer die verrechnete Leistung erbracht hat; es muss der Rechnung vielmehr eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der die Leistung tatsächlich erbracht hat (VwGH 29.03.2001, 2000/14/0152; 01.06.2006, 2002/15/0174; Ruppe/Achatz, UStG5, § 11 Tz 59).
Der Vorsteuerabzug ist bei unrichtigen Rechnungsangaben zu verweigern, wenn der Tatbestand eines betrügerischen oder missbräuchlichen Verhaltens erfüllt ist und aufgrund der von der Abgabenbehörde festgestellten objektiven Umstände feststeht, dass der Leistungsempfänger dies wusste oder hätte wissen müssen. Es verstößt nicht gegen das Unionsrecht, wenn von einem Wirtschaftsteilnehmer gefordert wird, dass er alle Maßnahmen ergreift, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug - sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug - einbezogen sind.
Der Vorsteuerabzug setzt somit auch voraus, dass in der Rechnung jener Unternehmer ausgewiesen wird, der die Leistung tatsächlich erbracht hat.
Ob der Steuerpflichtige vom Mehrwertsteuerbetrug wusste oder zumindest hätte wissen müssen, hängt von Tatfragen ab, die das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen hat.
Auch der Umstand, dass die Bf trotz der in den Rechnungen der Subfirmen angegebenen Bankverbindungen eine Barzahlung akzeptierte und überdies an eine Person, die für Bf auf Basis der Firmenbuchauszüge offensichtlich nicht mit den angegebenen Leistungserbringern in einen Zusammenhang zu bringen war, ist nicht nachvollziehbar und als sorgfaltswidrig zu bezeichnen.
Dadurch, dass die Bf bei bestehender Verdachtslage nur Kontakt zu einer der Gesellschaften nicht zuordenbaren Person hatte und es außerdem unterließ, die tatsächliche Geschäftsabwicklung genauer zu hinterfragen, hat sie es verhindert, sich Klarheit über die Einbeziehung der streitgegenständlichen Leistungen in einen Betrug zu verschaffen.
Im Zuge der Betriebsprüfung wurde in dem den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Bericht über die Außenprüfung festgestellt, dass es sich bei den Rechnungsausstellern um "nichtleistungserbringende Firmen" gehandelt hat.
Fest steht, dass die in den streitgegenständlichen Fakturen abgerechneten Leistungen nicht den angegebenen leistenden Unternehmen zugerechnet werden konnten, demnach das in § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1994 geforderte Rechnungsmerkmal des leistenden Unternehmers nicht richtig war.
Auf Grund der in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen verneint das Bundesfinanzgericht die Gutgläubigkeit der Bf und bestätigt im Ergebnis die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, dass seitens der Bf nicht von Gutgläubigkeit ausgegangen werden kann.
Nach all dem gelangte das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung zur Auffassung, dass die Bf wusste oder hätte wissen müssen, dass die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer hinterzogen werden würde. Sie hat nicht die Sorgfalt eines ordnungsgemäßen Kaufmanns angewendet.
Ein Vorsteuerabzug aus den verfahrensgegenständlichen Rechnungen steht somit nicht zu.
Umsatzsteuerfestsetzung 1-6/2013
Hinsichtlich Berufung gegen die Umsatzsteuerfestsetzung 1-6/2013 war die Sachlage, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde gegen den Festsetzungsbescheid der Umsatzsteuerjahresbescheid für 2013 bereits ergangen und der zeitliche Geltungsbereich des Festsetzungsbescheides damit außer Kraft gesetzt worden war. Die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid gilt daher gemäß § 253 BAO als Beschwerde gegen den Jahresbescheid 2013. Das Bundesfinanzgericht hatte daher über den Umsatzsteuerjahresbescheid 2013 abzusprechen.
Hinsichtlich Umsatzsteuer 2013 wurden in den Festsetzungsbescheiden nur der Sicherheitszuschlag verhängt und damit der steuerbare Umsatz erhöht.
Das Bundesfinanzgericht folgt den Feststellungen betreffend Sicherheitszuschlag nicht. Es verbleiben somit hinsichtlich Umsatzsteuer 2013 keine Änderungen der erklärten Besteuerungsgrundlagen. Der Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2013 war daher Folge zu geben.
Feststellung von Einkünften
Gemäß § 4 Abs 4 EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind, Betriebsausgaben.
Nach § 138 BAO haben die Steuerpflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie deren Richtigkeit zu beweisen. Die Anerkennung der betrieblichen Veranlassung der Zahlungen hat im Zweifelsfall eine konkrete und detaillierte Beschreibung der erbrachten Leistungen zur Voraussetzung.
Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens gemäß § 167 Abs 2 BAO nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Wie in den Ausführungen oben festgestellt wurde, waren bei den geltend gemachten Betriebsausgaben betreffend Fremdleistungen von Subfirmen die in den Rechnungen angeführten Firmen mangels einer Geschäftstätigkeit nicht die tatsächlichen Erbringer der allfälligen Leistungen.
Auf Grund der erfolgten Barzahlungen an nicht näher feststellbare Empfänger konnte die Finanzbehörde den Zahlungsfluss nicht überprüfen und die tatsächlichen Empfänger feststellen. Es war dadurch insgesamt nicht möglich, ob und in allenfalls welchem Ausmaß und von wem die angegebenen Leistungen tatsächlich erbracht wurden.
Der Finanzbehörde war es damit nicht möglich, festzustellen, ob der Bf die geltend gemachten Betriebsausgaben tatsächlich erwachsen sind. Diesen Ausgaben ist daher der Abzug zu versagen.
Gewinnaufteilung
Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:
Laut Firmenbuch ist Herr Gesellschafter der Komplementär der Kommanditgessellschaft und zu 95 Prozent beteiligt.
Seine Gattin, Frau Kommanditistin, ist Kommanditistin und zu 5 Prozent beteiligt.
Herr Gesellschafter kümmert sich als unbeschränkt haftender Gesellschafter um die laufenden Geschäfte der Firma, die Aquisition von Aufträgen und Erfüllung derselben. Die Kommanditistin erledigt die anfallenden Büroarbeiten.
Im Dezember 2009 wurde in einem Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag für den Zeitraum 1.1.2010 bis 31.12.2013 geregelt, dass nach Abzug der Vorabgewinne Herr Gesellschafter 80 Prozent des Gewinnes und Frau Kommanditistin 20 Prozent des Gewinnes erhalten sollten.
Dieser Nachtrag wurde der Abgabenbehörde im Zuge des Vorlageantrages vom 18.04.2017 zur Kenntnis gebracht.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind insoweit nicht strittig.
Nach Feststellung des Sachverhaltes hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen:
Gemäß § 188 Abs 1 BAO werden die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) aus ....... b) Gewerbebetrieb festgestellt, wenn an den Einkünften derselben Einkunftsart mehrere Personen beteiligt sind.
Gegenstand der Feststellung gemäß Abs 1 ist auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber (§ 188 Abs 3 BAO).
Voraussetzung für auf § 188 BAO gestützte Feststellungsbescheide ist die Beteiligung mehrerer an den Einkünften ....... aus Gewerbebetrieb.
Das Entscheidende ist dabei, dass eine zur Gemeinschaftlichkeit führende Verbundenheit bezüglich der Einkünfte besteht. Es ist nicht erforderlich, dass am Gegenstand, der die Grundlage der gemeinsamen Einkünfte bildet, eine bestimmte Form gemeinsamer Rechte (Miteigentum oder ähnliches) besteht. Die gemeinsame Erwirtschaftung muss auf einer Verbundenheit hinsichtlich der Erzielung, Gestaltung, Chancen und Risiken von Erträgen beruhen. Geboten ist ein gemeinschaftsrechtliches, gesellschaftsrechtliches oder selbst nur ein faktisches gemeinschaftliches Band in Bezug auf die originäre Erzielung der Einkünfte der Beteiligten, welche nicht von der Position Dritter abgeleitet ist (vgl Stoll, BAO, S 1987). Entscheidend ist die originäre Gemeinschaftlichkeit auf der Ebene der Erträge und dass diese Gemeinschaft tatsächlich verwirklicht und vollzogen wird (vgl Stoll, BAO, S 2002).
Wem Einkünfte zugerechnet werden, richtet sich nach ertragsteuerlichen Vorschriften (Ritz, BAO, 6. Auflage, § 188 BAO, Rz 2 bis 3).
Zurechnungsobjekt von Einkünften ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich ist die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge. Die Zurechnung muss sich dabei nicht mit dem wirtschaftlichen Eigentum an den für die Einkunftserzielung eingesetzten Gegenständen decken (VwGH 25.7.2013, 2011/15/0151).
Soweit nicht abweichende Vereinbarungen bestehen, werden dabei grundsätzlich Gewinn und Verlust nach dem Eigentumsverhältnis oder nach den Kapitalbeiträgen verteilt. Die von allen Beteiligten an der Gemeinschaft geleisteten Arbeiten heben sich dabei gegenseitig auf.
Davon abweichende Vereinbarungen können zwischen nahen Angehörigen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann steuerlich Anerkennung finden,
1. wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kamen,
2. einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
3. zwischen Familienfremden unter gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Dem erstgenannten Erfordernis wird regelmäßig nicht entsprochen, wenn die Vereinbarung dem Finanzamt erst nach Ablauf eines Besteuerungszeitraumes, für den sie bereits steuerliche Wirkung entfalten sollte, lediglich anhand der Abgabenerklärung zur Kenntnis gebracht wird. Auch rückwirkende Rechtsgeschäfte sind ungeachtet ihrer zivil-(handels-)-rechtlichen Zulässigkeit für den Bereich des Steuerrechts grundsätzlich nicht anzuerkennen.
Im vorliegenden Fall wurde erst im nachhinein, und zwar anlässlich der Abgabe der Steuererklärungen dem Finanzamt gegenüber die von den bisherigen Aufteilungsverhältnissen und von der in den Vorjahren vorgenommenen Gewinnverteilung abweichende Gewinnverteilung vorgenommen, ohne jedoch auch die zugrunde liegende Vereinbarung offen zu legen. Damit wurde dem unter Punkt 1. angeführten Erfordernis nicht entsprochen.
Die im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Vereinbarung vom Dezember 2009 wurde erst bei Ablauf des streitgegenständlichen Jahres 2009 abgeschlossen und der Finanzbehörde nicht bekannt gegeben. Nach dem Inhalt dieses Nachtrages zum Gesellschaftsvertrag sollte diese neue Gewinnverteilung erst ab dem Jahr 2010 vorgenommen werden. Sie kann somit für das Streitjahr 2009 keine Wirkung entfalten.
Auch für die Streitjahre 2010 bis 2013 kann diese Aufteilung keine Berücksichtigung finden, weil die entsprechende Regelung der Finanzbehörde nicht rechtzeitig zur Kenntnis gebracht wurde. Diese Ergänzung des Gesellschaftsvertrages wurde erst im Zuge des Vorlageantrages im Jahr 2017 der Abgabenbehörde zur Kenntnis gebracht. Eine allenfalls getroffene Vereinbarung, dass die Überschüsse nun nach dem neuen Verhältnis auf die Kommanditistin und den Komplementär verteilt werden sollen, ist damit nicht hinreichend und rechtzeitig nach Außen zum Ausdruck gekommen. Eine steuerliche Berücksichtigung ist dadurch nicht möglich.
Die festgestellten Einkünfte werden daher im bis 2009 geltenden Beteiligungsausmaß auf die Gesellschafter verteilt. Die Aufteilung kann der beiliegenden Tabelle entnommen werden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall war in erster Linie der Sachverhalt durch Beweiswürdigung festzustellen. Hinsichtlich Umsatzsteuer und Aufteilung der Einkünfte folgte das Bundesfinanzgericht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Umsatzsteuer: VwGH 29.03.2001, 2000/14/0152; 01.06.2006, 2002/15/0174; Gewinnverteilung: VwGH 25.7.2013, 2011/15/0151).
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag somit nicht vor. Aus diesem Grunde wurde die Revision nicht zugelassen.
Beilagen:
Tabelle zur Feststellung der Einkünfte
Berechnungsblätter Umsatzsteuer 2009 bis 2013
Wien, am 14. Mai 2020
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 127 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 128 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104770/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104770.2017
- Stammnummer
- 130481
- Gültig
- 14.05.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF