…Sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen, ist die Begünstigung auch bei "kleinen" land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken zu gewähren. 4.8 § 7 GrEStG 1987 - Steuersatz bei Anwachsung Sachverhalt: Bei einer zweigliedrigen Personengesellschaft tritt ein Gesellschafter aus und es tritt Anwachsung gemäß § 142 UGB ein. Fragestellung: Welcher Steuersatz…
Hingegen richtet sich die Kostentragung beim Zugriff durch das FA auf das Urkundenarchiv (zB Einsicht, Übermittlung in die Data-box, Ausdruck) nach einer elektronischen Abgabenerklärung (zB § 10 Abs. 2 GrEStG 1987) nach den §§ 312 und 313 BAO. Bundesministerium für Finanzen, 14. Mai 2009
…gefolgt werden. Es ist daher der Erwerb des Hälfteanteiles des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit einem anteiligen dreifachen Einheitswert von € 2.725,23 gemäß § 15a ErbStG von der Erbschaftsteuer zu befreien. Hingegen kommt für den Erwerb der zum Grundvermögen zählenden Grundstücke die Befreiung nach §…
…objektiver Merkmale hinzutreten, die - unabhängig vom derzeit subjektiven Willen des Bw und auch unabhängig von der bestehenden Nutzung - darauf schließen lassen, dass insbesondere im Hinblick auf die bestehenden Verwertungsmöglichkeiten dieses Grundstück in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen wird, sind aber diesbezüglich…
…€ 277,90 zuzügl. gem. § 8 Abs. 4: 2 % vom Wert der Grundstücke € 13.316 = € 266,32 abzüglich der Begünstigung für Land- und Forstwirtschaft gem. § 8 Abs. 6: von der Gegenleistung entfallen nach Aliquotierung der EW 10,474 %, das sind € 314…
…Nach § 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu ermitteln. Nach Abs. 2 Z. 2 dieser Gesetzesstelle ist die Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen, wenn ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind…
…ihrem Verhältnis zum Wert des Grundstückes - ist im Gesetz nicht enthalten (UFS vom 26.1.2004, RV/0118-W/04). Es ist weder die Ortsüblichkeit der Gegenleistung noch das Verhältnis zwischen der auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen entfallenden Gegenleistung zum Verkehrswert dieses Vermögens für…
…Grunderwerbsteuer in Ansatz zu bringen. Insoweit war dem Berufungsbegehren nicht zu folgen. Die Grunderwerbsteuer war daher wie folgt zu berechnen: Grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage:€ 5.300,00 (Bemessungsgrundlage für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) + € 32.657,19 (Bemessungsgrundlage für sonstiges Grundvermögen)=37.957,19 Davon gemäß …
…land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, die nach dem 31.12.2014 verwirklicht werden oder für die die Steuerschuld oder ein Erhebungsgrund für die Steuer nach dem 31.12.2014 entsteht, der Einheitswert auf Basis der Hauptfeststellung 2015 noch nicht vorliegt? Lösung: Für Erwerbsvorgänge betreffend land- und…
…Gegenleistung zu berechnen. Nach Abs. 2 Z 2 leg. cit. ist die Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen, wenn ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück an (....) überlassen wird. Im § 1 Abs. 2 Bewertungsgesetz 1955 (BewG) ist normiert, dass die Bestimmungen des zweiten Teiles dieses Bundesgesetzes (§…
…Landwirtin selbst. Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG im Berufungsfall erfüllt. Folglich fällt für die Übergabe der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke lediglich Grunderwerbsteuer, nicht jedoch Schenkungssteuer an. Der angefochtene Schenkungssteuerbescheid war daher aufzuheben. Graz, am 24…
…Einheitswert anzusetzen; der Steuersatz beträgt 3,5% (siehe Punkt 10.1. der GrESt-Information vom 13.5.2016, BMF-010206/0058-VI/5/2016). Als Bemessungsgrundlage für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke ist entsprechend § 4 Abs. 2 Z 2 lit. d GrEStG 1987 idF BGBl. I…
…wurde für Zahlungen nach dem 31. Dezember 2024 auf Einkünfte im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden erweitert. Betreffen derartige Einkünfte ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück, liegen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor. Mit dem Steuerabzug sind die erfassten Einkünfte endbesteuert, es sei denn…
…übertragenen Grundstücksarten aufzuteilen. Über die Berufung wurde erwogen: Die Steuer ist gemäß § 4 Abs.1 GrEStG vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Nach Abs.2 Z.2 des § 4 GrEStG ist die Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen, wenn ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück…
…übertragenen Grundstücksarten aufzuteilen. Über die Berufung wurde erwogen: Die Steuer ist gemäß § 4 Abs.1 GrEStG vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Nach Abs.2 Z.2 des § 4 GrEStG ist die Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen, wenn ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück…
…682,00 €, eine Grunderwerbsteuervorschreibung in Höhe von 313,65 € auswies. Zur Begründung wurde in beiden Bescheiden gleichlautend ausgeführt, dass die auf das land- und forstwirtschaftliche Grundstück entfallende Schenkung gemäß § 15a ErbStG steuerfrei sei. Anlässlich zweier Anträge auf Erstattung der Grunderwerbsteuer gemäß § 4 iVm. …
…682,00 €, eine Grunderwerbsteuervorschreibung in Höhe von 313,65 € auswies. Zur Begründung wurde in beiden Bescheiden gleichlautend ausgeführt, dass die auf das land- und forstwirtschaftliche Grundstück entfallende Schenkung gemäß § 15a ErbStG steuerfrei sei. Anlässlich zweier Anträge auf Erstattung der Grunderwerbsteuer gemäß § 4 iVm. …
…selbst. Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates sind im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG erfüllt. Folglich fällt für die Übergabe der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke lediglich Grunderwerbsteuer, nicht jedoch Schenkungssteuer an. Der angefochtene Schenkungssteuerbescheid war daher aufzuheben. Graz, am 25…
…erworbenen Liegenschaften übersteigen, dann liegt ein rein entgeltliches Rechtsgeschäft vor, insofern also - wie im Gegenstandsfalle - beim Übernehmer nur die Grunderwerbsteuer und keine Schenkungssteuer zur Vorschreibung gelangt. Gegenstand der Übergabe muss ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück sein (VwGH 23.1.1986, 84/16/0155). Dabei ist…
…1987 idgF. (im Folgenden: GrEStG) ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Nach § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG ist die Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen, wenn ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind…