Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0029-I/08
Bäuerliche Übergabe: Strittig ist Beurteilung des "Wohnungswertes" als sonstiges Grundstück, die Bewertung des Ausgedinges und die Begünstigung nach dem NeuFöG, wenn das NeuFö 3 nicht rechtzeitig im Original vorgelegt wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0029-I/08vom 25.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des W., Adr, vertreten durch
Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 6. Dezember
2007 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert und die Grunderwerbsteuer im Betrag von € 2.707,22
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 19. Oktober 2007 hat O. seinen
landwirtschaftlichen Hof "X" in EZ1 mit dem gesamten Gutsbestand an den Sohn W
(= Berufungswerber, Bw) zum Stichtag 1. Oktober 2007 ins Eigentum
übertragen. An Gegenleistungen des Übernehmers hiefür wurden im
Vertrag vereinbart: 1. die Rückzahlung der grundbücherlich
besicherten Darlehensforderung des XY, zum 30. Juni 2007 aushaftend mit
€ 27.034,81 (Punkt III.); 2. die Übernahme der
Verpflichtung zur Rückzahlung eines im Betrag von € 14.478,75
aushaftenden Wohnbauförderungsdarlehens betr. die EZ2 (Punkt
IV.); 3. die Zahlung des Betrages € 20.000 - gesamt oder in Raten -
an die Schwester S bis längstens 31. Dezember 2012 (Punkt V.); 4.
die Einräumung eines Wohnrechtes für die Schwester A, geb. 1970,
für die Dauer von 8 Jahren, dh. bis 1. November 2015, an der Wohnung im 1.
Obergeschoß, bestehend aus Wohnküche, Bad, Schlafzimmer, Vorraum und
Balkon samt Benutzung der Terrasse im Erdgeschoß. Das Wohnrecht wird mit
monatlich € 200 bewertet. Sollte die Schwester das Wohnrecht vorzeitig
aufgeben, erhält sie die mtl. € 200 bis zum Fristablauf als Barbetrag
(Punkt VI.); 5. die Einräumung des lebenslangen, unentgeltlichen und
grundbücherlich zu besichernden Wohnrechtes für beide Elternteile,
geb. 1941 und 1942, an den bisher genutzten Räumen im Erdgeschoß, das
sind Küche, Stube, Bad, Schlafzimmer, WC, sowie Benutzung des
Jägerzimmers und des gegenüberliegenden Zimmers im Keller sowie des
Gartens (Punkt VII. 1. Teil); unabhängig davon ist ein
einvernehmlicher Tausch der Räume im EG mit einer sich auf der Liegenschaft
befindlichen anderen Wohnung nicht ausgeschlossen. In diesem Falle bleibt jedoch
die Nutzung des Jägerstüberls und des gegenüberliegenden Raumes
im Keller weiterhin dem Übergeber und dessen Ehefrau vorbehalten; 6.
die kostenlose, volle und ortsübliche Verpflegung aus der Landwirtschaft an
beide Eltern, bewertet mit mtl. € 250 (Punkt VII. 2. Teil).
In Punkt XI. wurde auf das Vorliegen der Voraussetzungen
nach § 5a iVm § 4 Neugründungsförderungsgesetz verwiesen.
Laut Punkt XII. betragen die zum 1. Jänner 1994 festgesetzten
Einheitswerte: 1. Landwirtschaft € 7.194,61 2. Wohnungswert
erhöht € 43.821,72 3. besonderer Wohnungswert erhöht
€ 13.880,51 4. zu Gst 183/1 (unbebautes Gst) erhöht
€ 2.688,89
In der eingereichten Abgabenerklärung Gre 1 wurde
unter Vorlage einer Erklärung der Betriebsübertragung, Formblatt
NeuFö 3 in Kopie, die Grunderwerbsteuerbefreiung nach dem NeuFöG
beantragt. Die Gegenleistung wurde mit € 183.407,10 angegeben und dazu
folgende "Aufstellung" beigebracht:
|
Darlehensforderung XY
|
€ 27.034,81
|
Wohnbauförderungsdarlehen
|
€ 14.478,75
|
Ausgedinge O (€ 500 x 12 = €
6.000 x 11,198327)
|
€
67.189,96
|
Ausgedinge E (€ 500 x 12 = €
6.000 x 12,450596)
|
€
74.703,58
|
insgesamt
|
€ 183.407,10
Das Finanzamt hat daraufhin dem Bw mit Bescheid vom 6.
Dezember 2007, StrNr, ausgehend vom "Übergabspreis" € 140.210,38
die 2%ige Grunderwerbsteuer im Betrag von € 2.804,21 vorgeschrieben
und ausgeführt, "die auf den landwirtschaftlichen Einheitswert entfallende
Gegenleistung ist steuerfrei"; die dem zugrunde gelegte Berechnung geht aus dem
Bescheid nicht hervor. Festgehalten wird, dass das Finanzamt offenbar in
Gegenüberstellung der Verkehrswerte des landwirtschaftlichen
Grundstückes (EW x 20) und der sonstigen Grundstücke (= Wohnungswert +
unbebautes Gst, EW zusammen € 46.510,61 x 10) ermittelt hat, dass rund
76,45 % der anerkannten Gegenleistung (lt. Aufstellung des Bw) auf die sonstigen
Grundstücke entfallen. Hievon wurde die Grunderwerbsteuer vorgeschrieben.
Hinsichtlich der Landwirtschaft (EW € 7.194,61) wurde die begehrte
NeuFöG-Befreiung gewährt. Im Rahmen der Proportionalrechnung blieb der
"besondere Wohnungswert" € 13.880,51 außer Ansatz, da es sich
lt. Erhebung des Finanzamtes (Aktenvermerk) hiebei um ein Superädifikat des
B handelt.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, es
liege ein bäuerlicher Übergabsvertrag vor. Die übernommene
Belastung des Ausgedinges entspreche dem ortsüblichen Wert. Die
Grunderwerbsteuer sei daher nach § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG nicht von der
Gegenleistung sondern aus dem Einheitswert der Übergabsliegenschaft zu
bemessen. Das sei allerdings insofern nebensächlich, als die
Voraussetzungen für die Befreiung nach § 5a iVm § 4
NeuFöG erfüllt wären und daher der Grunderwerbsteuerbescheid
aufzuheben bzw. die Steuer mit Null festzusetzen sei. Dazu wurde nochmals das
Formular NeuFö 3 in Kopie vorgelegt.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 17. Jänner
2008 wurde dahin begründet, dass die NeuFöG-Befreiung nur für die
Landwirtschaft vorgesehen sei. Durch eine Verhältnisrechnung sei die
Bemessungsgrundlage für den nicht steuerfreien Teil, dh. die
nicht-landwirtschaftlichen Grundstücke, ermittelt worden.
Im Vorlageantrag vom 31. Jänner 2008 wurde
ergänzend vorgebracht, aus dem bekämpften Bescheid sei die behauptete
Verhältnismäßigkeitsregelung und Berücksichtigung nicht
ersichtlich. Es sei der gesamte geschlossene Hof X übergeben worden, der
sich nicht in landwirtschaftliche und nicht-landwirtschaftliche
Liegenschaftsteile aufspalten lasse.
Im Vorhaltschreiben vom 19. März 2008 hat der UFS die
anzuwendende Berechnungsmethode, die Höhe der unter Berücksichtigung
auch der Entfertigungen an die Schwestern insgesamt zu erbringenden
Gegenleistung sowie den Umstand, dass mangels Original des NeuFö 3 die
Voraussetzungen der NeuFöG-Begünstigung nicht vorlägen, zur
Kenntnis gebracht. Hinsichtlich des Wohnrechtes der Schwester A sowie des
Ausgedinges an die Eltern wurden zum Kapitalwert zwei Berechnungsblätter
übermittelt, wobei beim Ausgedinge zufolge der eigenen Angaben ein
monatlicher Wert von zusammen € 1.000 (für Wohnrecht und volle
Verpflegung) angenommen und der Barwert nicht einzeln sondern als
"Verbindungsrente" ermittelt wurde.
In der Stellungnahme vom 15. April 2008 wurde darauf
repliziert: Die Bewertung des Ausgedinges mit mtl. € 1.000 sei
unrichtig und auch nicht gesondert nach beiden Berechtigten aufzuteilen, sondern
nur einfach durchzuführen. Laut Vertrag sei dieses mit monatlich € 250
zuzüglich des Wohnrechtes mit € 75, sohin insgesamt mit nur € 325
zu bewerten, woraus sich diesbezüglich eine niedrigere Bemessungsgrundlage
ergebe. Das mit dem Einheitswert von € 43.821,72 übergebene
Gebäude sei nicht gesondert zu betrachten, sondern handle es sich hiebei um
das sogenannte Austragshaus. Dieses sei als Anteil der landwirtschaftlichen
Liegenschaft anzusehen und bei der Bewertung nicht als sonstige zu
übergebende Liegenschaft zu betrachten. Der Übergeber habe sich lt.
Vertragspunkt VII. vorbehalten, dass unabhängig von dem festgeschriebenen
Wohnrecht an den Wohnräumen im eigentlichen Hofgebäude die Nutzung
einer anderen sich auf der Liegenschaft befindlichen Wohnung nicht
ausgeschlossen sei. Dieser Punkt betreffe die Nutzung des Austragshauses, das
keine eigene wirtschaftliche Einheit darstelle und dem landwirtschaftlichen
Vermögen zuzurechnen sei. Hinsichtlich der Rechtsprechung des VwGH zum
NeuFöG sei es ausreichend, wenn erst im Zuge des Berufungsverfahrens alle
Formerfordernisse erfüllt würden. Dazu wurde das Formular NeuFö 3
erstmals im Original vorgelegt.
Der UFS hat Einsicht genommen in den bezughabenden
Bewertungsakt EW-AZ: Laut inliegendem Baubescheid vom 21. Juli 1993
hatte der Übergeber um den Neubau des abgebrannten Bauernhofes angesucht.
In der Baubeschreibung wird ausgeführt, dass der Wohnteil des Objektes aus
Keller, Erd-, Obergeschoß und ausgebautem Dachgeschoß besteht. Im
Erdgeschoß ist die Wohnung des Hofbetreibers vorgesehen. Im
Obergeschoß sind zwei Wohnungen als Wohnsitz der Kinder untergebracht
sowie im Dachgeschoß Aufenthaltsräume für die Vermietung. Der
Wohnteil umfasst "4 benützbar werdende Wohnungen mit 418,3 m² lichter
Grundfläche" und "6 benützbar werdende sonstige Räume mit 130,41
m² lichter Grundfläche". Die Geschoßfläche des
Erdgeschosses beträgt rund 170 m². Das Lagefinanzamt hat basierend auf
diesen Tatsachen den Einheitswert des Wohnungswertes betr. das Hofgebäude
zum 1. Jänner 1994 rechtskräftig mit erhöht ATS 603.000
festgesetzt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegen der
Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den
Anspruch auf Übereignung begründen.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer
grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Nach Abs. 2 Z 2
dieser Bestimmung ist die Steuer vom (einfachen) Wert des Grundstückes (=
Einheitswert) zu berechnen, wenn ein land- und forstwirtschaftliches
Grundstück ua. an ein Kind des Übergebers zur weiteren Bewirtschaftung
gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen
wird.
1.
Landwirtschaftliche Übergabe:
Bei bäuerlichen Übergabsverträgen handelt es
sich um Verträge eigener Art mit erb- und familienrechtlichen Elementen,
wodurch der Übergeber in einer verfrühten Erbfolge und lebzeitigen
Vermögensabhandlung seine bäuerliche Wirtschaft, sein Unternehmen oder
sein Vermögen abtritt (vgl. VwGH 19.5.1983, 82/15/0110). Wenn dabei die vom
Übernehmer zu erbringenden Gegenleistungen (zB Ausgedinge, Entfertigung an
weichende Erben) den Wert der erworbenen Liegenschaften übersteigen, dann
liegt ein rein entgeltliches Rechtsgeschäft vor, insofern also - wie im
Gegenstandsfalle - beim Übernehmer nur die Grunderwerbsteuer und keine
Schenkungssteuer zur Vorschreibung gelangt.
Gegenstand der Übergabe muss ein land- und
forstwirtschaftliches Grundstück sein (VwGH 23.1.1986, 84/16/0155). Dabei
ist das für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt
an die Feststellung des Lagefinanzamtes
gebunden (vgl. VwGH 18.3.1971, 1599, 1600/70).
Werden land- und forstwirtschaftlich genutzte
Grundstücke gleichzeitig mit einem Grundstück anderer Art
übergeben, so werden zwei verschiedene Grundstücke übertragen.
Für das landwirtschaftliche Grundstück wird daher die Steuer vom
(einfachen) Einheitswert, für das andere von der Gegenleistung erhoben. Bei
landwirtschaftlichen Übergaben ist die Grunderwerbsteuer insbesondere
häufig vom übersteigenden
Wohnungswert iSd § 30 f. BewG von
der Gegenleistung zu erheben (vgl. UFS 28.2.2006, RV/0645-W/04). Bei
gleichzeitiger Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücken und sonstigen Grundstücken ist die Gesamtgegenleistung im
Verhältnis der jeweiligen Verkehrswerte aufzuteilen. Die auf die sonstigen
Grundstücke entfallende grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung ist
mittels einer Proportionalrechnung zu ermitteln. Hinsichtlich der
landwirtschaftlichen Grundstücke kommt der Sondertatbestand nach § 4
Abs. 2 Z 2 GrEStG (Bemessung vom einfachen Einheitswert) zum Tragen (vgl. VwGH
17.5.1990, 89/16/0071; vgl. zu vor auch:
Fellner, Kommentar Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II Grunderwerbsteuer, Rz 38 zu § 3, Rzn 21-21a und 34a
zu § 4, Rz 56 zu § 5).
Gegenständlich wurden vom Lagefinanzamt zuletzt zum 1.
Jänner 1994 bzw. zum 1. Jänner 1988 die (erhöhten) Einheitswerte
der übergebenen Liegenschaften, soweit relevant, wie folgt
festgestellt:
|
Art des Bewertungsgegenstandes
|
Grundlage
|
ATS
|
Euro
|
land- und forstwirtschaftl. Betrieb
|
Hektarsatz
|
99.000
|
7.194,61
|
sonstiges bebautes Grundstück (=
Wohnungswert)
|
umbauter Raum
|
603.000
|
43.821,72
|
Gst 183/1 unbebautes Grundstück
|
Bodenwert
|
37.000
|
2.688,89
Im Rahmen der anzustellenden
Verhältnisrechnung ist nach Erfahrungswerten der Verkehrswert des
landwirtschaftl. Gst mit dem 20fachen EW, das sind € 143.892,20, und der
Verkehrswert der sonstigen beiden Gst mit dem 10fachen EW, das sind €
465.106,10, anzusetzen. Die Übertragung der verschiedenen Grundstücke
erfolgte daher im Verhältnis: landwi. Gst im Umfang 23,63 %, die
sonstigen Gst im Ausmaß von 76,37 %.
Die vom Bw vertraglich zu erbringende Gesamtgegenleistung
entfällt folglich im Ausmaß von 76,37 % auf die sonstigen Gst; bei
diesen ist die Grunderwerbsteuer von der anteiligen Gegenleistung
vorzuschreiben. Nur hinsichtlich des übertragenen landwirtschaftlichen
Grundstückes ist nach § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG die Grunderwerbsteuer vom
einfachen EW (€ 7.194,61) vorzuschreiben.
2.
Wohnungswert:
Wenn der Bw in obigem Zusammenhalt vorbringt, der
festgestellte Wohnungswert von € 43.821,72 betreffe das sogenannte
"Austragshaus", das laut Vertragspunkt VII. ebenso wahlweise von den Eltern
bewohnt werden könne und das als Teil der Landwirtschaft bzw. als
landwirtschaftliches Vermögen zu bewerten sei, so übersieht er, dass
es betreffend der Zuordnung im Rahmen der Proportionalrechnung als
landwirtschaftliches oder aber nicht-landwirtschaftliches Grundstück in
keinster Weise darauf ankommt, welche Wohnung in welchem Gebäude etwa vom
Übergeber samt Ehefrau tatsächlich bewohnt bzw. genutzt wird. Es ist
ausschließlich eine Betrachtung dahingehend vorzunehmen, welche
Liegenschaften vom Bw aufgrund der Übergabe erworben werden und sind diese
anhand der Verhältnisrechnung einander gegenüber zu stellen.
Wie oben bereits ausgeführt ist die Abgabenbehörde
diesbezüglich an die von der zuständigen Bewertungsstelle des
Lagefinanzamtes getroffenen Feststellungen im Grundlagenbescheid gebunden. Es
steht ohne Zweifel fest, dass auch der Bauernhof ("gesamter Gutsbestand")
übergeben wurde. Der darin befindliche Wohnteil des Hofgebäudes wurde
nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Lagefinanzamt nach der Art des
Gegenstandes als "sonstiges bebautes Grundstück" bewertet, sodass es sich
hiebei eindeutig um den "Wohnungswert" als ein "Grundstück anderer Art",
dh. ein nicht-landwirtschaftliches Grundstück, handelt.
3.
Gegenleistung:
a) Laut
Übergabsvertrag hat der Bw folgende Gegenleistungen zu erbringen, die
unbestritten sind:
|
Pkt. III. Schuldübernahme aushaftend
|
€ 27.034,81
|
Pkt. IV. Wohnbauförderungsdarlehen
aushaftend
|
€ 14.478,75
|
Pkt. V. Entfertigung an Schwester S
|
€ 20.000,00
|
Pkt. VI. Entfertigung an Schwester A:
Wohnrecht auf 8 Jahre bzw. bei Verzicht als Rente, mtl. € 200,
ergibt gem. § 16 BewG kapitalisiert
|
€
15.602,29
|
gesamt
|
€
77.115,85
b)
strittiges Ausgedinge an beide
Eltern:
Zum "Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und
Leistungen" wird in § 16 Abs. 1 Bewertungsgesetz (BewG), BGBl. 1955/148 idF
BGBl I 2003/71 ab 1.1.2004, bestimmt: "Der Wert von Renten,
wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen sowie dauernden Lasten, die vom
Ableben einer oder mehrerer Personen abhängen, ergibt sich aus der Summe
der von der Erlebenswahrscheinlichkeit abgeleiteten Werte sämtlicher
Rentenzahlungen, der einzelnen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen, sowie
dauernden Lasten abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung
von Zinseszinsen (versicherungsmathematische Berechnung). Dabei ist der Zinssatz
gemäß
§ 15 Abs. 1 (Anm:
5,5 %) anzuwenden." Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist der Bundesminister
für Finanzen ermächtigt, an Hand anerkannter Methoden durch Verordnung
festzusetzen, von welchen Erlebniswahrscheinlichkeiten auszugehen ist, wozu die
Verordnung zur verbindlichen Festsetzung von Erlebniswahrscheinlichkeiten, BGBl
II 2003/627, ErlWS-VO 2004, ergangen ist. Gestützt auf mehrere Erlässe
des BMF mit entsprechenden Formeln, Rentenbeispielen und den aktuellen Tabellen
zur versicherungsmathematischen Rentenbewertung wurde zwecks Vereinfachung auf
der Homepage des BMF unter http://www.bmf.gv.at/Service/Anwend/Steuerberech/Par16/Par16.aspx
ein Programm zur Berechnung von Renten und wiederkehrenden Nutzungen und
Leistungen eingerichtet.
Wird dabei ein Nutzungsrecht - wie im Gegenstandsfalle - an
zwei Begünstigte gemeinsam eingeräumt, so ist eine Berechnung nicht
als "Einzelrente" je Begünstigter, sondern als "Verbindungsrente"
vorzunehmen, wie es auch dem vom UFS mit Vorhalt übermittelten
Berechnungsblatt zu entnehmen war. Entgegen dem nunmehrigen Vorbringen seitens
des Bw wurde daher ohnehin keine "aufgeteilte" Berechnung "gesondert nach beiden
Berechtigten" durchgeführt, sodass diesem Einwand keine Berechtigung
zukommt. Dieses Vorbringen steht im Übrigen in eklatantem
Widerspruch dazu, dass in der vom Bw zur Abgabenerklärung beigebrachten
"Aufstellung der Gegenleistung" die Ausgedingsleistungen an die Eltern,
ausgehend von je mtl. € 500, selbst gesondert pro Berechtigtem angesetzt
worden waren.
Was nun den in Streit stehenden monatlichen Wertansatz des
Ausgedinges (Wohnrecht + volle Verpflegung) anbelangt, so ist zunächst auf
§ 17 Abs. 2 BewG zu verweisen, wonach "Nutzungen oder Leistungen, die nicht
in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), mit den
üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen" sind.
Der Ansatz des
Verpflegungsrechtes - wie im Vertrag
vereinbart - mit mtl. € 250
erscheint unter Bedachtnahme auf die aus der Landwirtschaft zu erbringende,
ortsübliche Verpflegung als angemessen und wird in dieser Höhe
anerkannt.
Hingegen erscheint der nunmehr begehrte Wertansatz von mtl.
nur € 75 für das Wohnrecht der
Eltern insoferne nicht plausibel bzw. unrealistisch, als nach Vertragspunkt VII.
das Wohnrecht an insgesamt 5 bisher benutzten Räumlichkeiten im
Erdgeschoß sowie 2 weiteren Zimmern im Keller eingeräumt wurde, wobei
nach dem Inhalt des Bewertungsaktes (siehe eingangs, Baubescheid) allein die
Geschoßfläche im Erdgeschoß rund 170 m² beträgt. Der
UFS geht allerdings davon aus, dass das Wohnrecht nicht am gesamten
Erdgeschoß, sondern offenbar nur an den bestimmt bezeichneten, einzelnen
Räumen eingeräumt wird.
Nach § 17 Abs. 2 BewG hat sich ein Sachwertbezug nach
einem objektiven Maßstab mit den am Verbrauchsort üblichen
Mittelpreisen zu bestimmen. Es ist der Betrag maßgebend, den ein Erwerber
zur Erlanung desselben oder eines gleichwertigen Wirtschaftsgutes
durchschnittlich aufwenden müsste. In der Verwaltungspraxis wird
diesbezüglich meist - mangels Vorhandenseins vergleichbarer
Mietverträge und auch in Anbetracht des zuletzt im Jahre 1993 erstellten
Mietenspiegels - der Bewertung eines Wohnrechtes im Wege der Schätzung der
Richtwert zugrunde gelegt, der für eine mietrechtliche Normwohnung zwischen
30 und 130 m² gilt und zuletzt für das Bundesland Tirol ab 1. April
2007 € 5,65 pro m² betragen hat. Unter Bedachtnahme darauf,
dass es sich hier nicht unbedingt um eine "mietrechtliche Normwohnung mit
durchschnittlicher Lage (Wohnumgebung)", sondern um Wohnräume auf einem
Bauernhof handelt, erscheint es dem UFS nicht angebracht, diesen Richtwert zu
veranschlagen. Zum Zweck der schätzungsweisen Ermittlung bietet sich
vielmehr an, die unter Vertragspunkt VI. getroffene Vereinbarung betr. das
Wohnrecht für die Schwester A vergleichsweise heranzuziehen. Dort
beträgt der anerkannte mtl. Nutzungswert € 200 für die
Einräumung des Wohnrechtes an der Wohnung im Obergeschoß, bestehend
aus "Wohnküche, Bad, Schlafzimmer, Vorraum und Balkon". Im Hinblick auf die
den Eltern zustehende größere Anzahl von Räumen (2-3 Zimmer
zusätzlich) erscheint daher die Annahme des Wertes deren Nutzungsrechtes
mit mtl. € 300
gerechtfertigt.
Im Ergebnis ist daher der Bewertung des Ausgedinges der
Monatswert von insgesamt € 550
zugrunde zu legen, woraus sich gem. § 16 BewG der kapitalisierte Barwert in
Höhe von € 90.706,99
ermittelt. Auf das in der Beilage übermittelte Berechnungsblatt wird
verwiesen.
4. Befreiung nach
dem NeuFöG:
Nach dem Neugründungs-Förderungsgesetz
(NeuFöG), BGBl. I Nr. 106/1999 idgF - unbefristet anzuwenden ua. auf
Betriebsübertragungen, die nach dem 31. Dezember 2001 erfolgen - liegt eine
Betriebsübertragung iSd § 5a Abs. 1 vor, wenn bloß ein Wechsel
in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in
Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine
entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetriebes)
erfolgt. Zufolge analoger Anwendung des § 2 Z 1 NeuFöG muss es sich
dabei um einen Betrieb handeln, der der Erzielung von Einkünften iSd §
2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 (Z 1: Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft) dient.
Gemäß
§ 5a Abs. 2 NeuFöG gilt für
derartige Betriebsübertragungen Folgendes: Z 1. Die Bestimmungen
des § 1 Z 1, 3 und 5 sowie der §§ 3, 4 und 7 sind
sinngemäß anzuwenden. Z 2. Die Grunderwerbsteuer von
steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne des
Abs. 1 in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wird nicht erhoben, soweit der
für die Steuerberechnung maßgebende Wert 75.000 Euro nicht
übersteigt.
Nach dem - sinngemäß anzuwendenden - § 4
NeuFöG treten die Wirkungen (Begünstigungen) dieses Bundesgesetzes nur
unter klar definierten formellen Voraussetzungen ein. Der neue Betriebsinhaber
hat bei den in Betracht kommenden Behörden den amtlichen Vordruck (=
NeuFö 3) vorzulegen, in dem die Übertragung erklärt wird, wobei
im Hinblick auf die in § 4 NeuFöG als Voraussetzung für die
Befreiungen nach dem NeuFöG verwendeten Begriffe "erklärt" und
"bestätigt" davon auszugehen ist, dass jeder Behörde bzw. jeder
Dienststelle jeweils ein Original des
amtlichen Vordruckes NeuFö 3 vorzulegen ist. Eine Kopie des Originales ist
nicht ausreichend. Die Vorlage dieses formgebundenen und
ordnungsgemäß sowie vollständig ausgefüllten Antrages ist
die materielle Voraussetzung für
die Begünstigung (siehe VwGH 26.4.2001, 2000/16/0314; VwGH 24.4.2002,
99/16/0398; VwGH 26.6.2003, 2000/16/0362; VwGH 4.12.2003, 2003/16/0472). Dieser
muss, wie die übrigen vom Gesetz geforderten Voraussetzungen,
im Zeitpunkt der rechtzeitigen
Antragstellung vorliegen (VwGH 29.3.2007, 2006/16/0098).
In § 4 der Verordnung zum NeuFöG, BGBl II
483/2002, wird zum Zeitpunkt der Vorlage des Formulares bezogen auf verschiedene
Übertragungszeiträume festgelegt, dass bei Übertragungen ab dem
1. Jänner 2004 die Wirkungen ua. des § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG immer
nur dann eintreten, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden
Behörden die Erklärung der Übertragung (NeuFö 3)
im Vorhinein vorlegt, konkret die
ordnungsgemäß und iSd § 4 Abs. 1 NeuFöG vollständig
ausgefüllte Erklärung im
Original als materielle Voraussetzung für die Inanspruchnahme der
Begünstigung. Lediglich bei einer im Vorhinein vorgelegten
ordnungsgemäßen Erklärung werden dann NUR die jeweiligen - dh
geltend gemachten - Abgaben und Gebühren von der Behörde auch von
vorneherein nicht erhoben. Entgegen dem Dafürhalten des Bw kommt diesfalls
eine nachträgliche Sanierung einer dieser materiell-rechtlichen
Voraussetzungen, die schon im Vorhinein vorliegen müssen, nicht in
Betracht.
Fehlt es daher wie im Berufungsfall an der rechtzeitigen
Vorlage des Vordruckes NeuFö 3 im Original im Vorhinein, dann ist aus
diesem Grund die begehrte Grunderwerbsteuer-Befreiung jedenfalls zu versagen, da
somit ein als materiell-rechtliche Voraussetzung zu qualifizierendes
Formerfordernis nicht erfüllt wurde, das im Nachhinein -
gegenständlich durch die weit verspätete Vorlage erst im Zuge des
Berufungsverfahrens vor dem UFS - nicht mehr saniert werden kann.
Im Übrigen käme die beantragte Befreiung
(Grunderwerbsteuer-Freibetrag gem. § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG) hier
grundsätzlich nur hinsichtlich des landwirtschaftlichen Grundstückes,
das der Einkünfteerzielung nach § 2 Abs. 3 Z 1 EStG dient, in
Betracht, welche das Finanzamt bislang - zufolge des Obgesagten - sohin zu
Unrecht anerkannt hatte.
5.
Grunderwerbsteuer:
Die gesamte vom Bw zu erbringende Gegenleistung (siehe oben
3a und 3b) beträgt € 167.822,84; davon entfallen 76,37 %, das
sind € 128.166,30, auf die sonstigen Grundstücke (siehe oben 1.). Die
Grunderwerbsteuer ermittelt sich daher wie folgt:
|
landwirtschaftl. Gst, ausgehend vom einfachen EW
€ 7.194,61, 2 %
|
€ 143,89
|
sonstige Gst, ausgehend von der darauf
entfallenden Gegenleistung € 128.166,30, 2 %
|
€
2.563,33
|
gesamt
|
€
2.707,22
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der
Berufung insgesamt nur teilweise Folge gegeben werden und war
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 25. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 16 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 30 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 17 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 2 Z 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 4 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Bäuerliche ÜbergabeWohnungswertVerhältnisrechnungGrundlagenbescheidAusgedingeVerbindungsrenteWohnrechtNutzungsrechtBetriebsübertragungmaterielle Voraussetzung
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- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0029-I/08
- Stammnummer
- 34472
- Gültig
- 25.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF