Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0205-K/04
Land- und forstwirtschaftliche Übergabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0205-K/04vom 11.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei land- und forstwirtschaftlichen Übergaben ist für den als sonstig bebautes Grundstück bewerteten und zum Grundvermögen zählenden (§ 33 Abs. 2 BewG) übersteigenden Wohnungswert die GrESt nicht gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG vom Einheitswert, sondern von der anteiligen Gegenleistung zu bemessen. Die Befreiungsbestimmung des § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG gelangt darauf nicht zur Anwendung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Gerhard Zombat-Zombatfalva, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Klagenfurt vom 17. März 2004 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden: Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 18. September 2003 übergab
die Mutter des Berufungswerbers (in der Folge: Bw.) diesem den in ihrem
Alleineigentum stehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Ausmaß
von rd. 12,3 ha samt dem darauf befindlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäude.
Insoweit der Verkehrswert des Übergabsobjektes den der Gegenleistungen
übersteige, würde die Zuwendung im Rahmen dieses gemischten
Rechtsgeschäftes zwischen nahen Familienmitgliedern schenkungsweise
erfolgen.
Als Gegenleistung übernahm der Bw. eine auf der
Übergabsliegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Darlehensschuld seiner
Mutter im aushaftenden Ausmaß von € 4.600,00 in sein alleiniges
Rückzahlungsversprechen, verbunden mit einer diesbezüglichen Schad-
und Klaglosstellung der Mutter. Weiters verpflichtete sich der Bw., an zwei
seiner Brüder aus der Übergabsliegenschaft je ein in der
Vertragsurkunde näher umschriebenes Grundstück unentgeltlich
abzutreten. Zusätzlich räumte der Bw. der Übergeberin auf deren
Lebensdauer das unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht an bestimmten Teilen des
Wohngebäudes samt angemessener Mitbenützung weiterer Teile ein. Die
darauf entfallenden Betriebskosten hätte ebenfalls der Bw. zu tragen.
Für den Fall der Krankheit und/oder Gebrechlichkeit der Übergeberin
verpflichtete sich der Bw. noch, diese zu pflegen und zu betreuen, wozu die
Vertragsparteien aber festhielten, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
noch kein Pflegebedarf gegeben sei. Das Wohnungsgebrauchsrecht und die Reallast
der Pflege und Betreuung wären grundbücherlich sicherzustellen.
Weiters hielten die Vertragsparteien fest, dass der vom
örtlich zuständigen Finanzamt zuletzt festgestellte Einheitswert des
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes € 4.723,73 und der des
Wohnungswertes € 6.322,54 betragen würde. Das
Wohnungsgebrauchsrecht bewerteten die Parteien, nach ortsüblichen und
angemessenen Kriterien angesetzt, kapitalisiert nach dem Bewertungsgesetz (BewG)
aufgrund des Alters der Übergeberin mit insgesamt € 3.600,00. Die
zwei Abfindungsgrundstücke hätten einen Verkehrswert von je
€ 6.000,00.
Endlich verabredeten die Vertragsparteien noch, dass der
Übernehmer die Befreiung von der Grunderwerbsteuer laut
Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) sowie, insoweit diesem
Vertrag schenkungssteuerbare Zuwendungen zugrunde liegen sollten, die
Steuerbefreiung nach § 15a Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
(ErbStG) in Anspruch nehmen würde, und legte der Bw. hiezu einen
ordnungsgemäß ausgefüllten und bestätigten Vordruck
NeuFö 3 vor.
Mangels anderer Ansätze oder Angaben ermittelte das
Finanzamt Klagenfurt (im Folgenden: FA) den Verkehrswert der
Übergabsliegenschaft im Schätzungswege nach regionalen
Erfahrungswerten (Einheitswert (EW) x 20 für die L+F-Grundstücke, EW x
5 für den übersteigenden Wohnungswert) mit € 86.153,20
für die L+F-Grundstücke und € 31.612,70 für den
Wohnungswert, insgesamt sohin mit € 117.765,90. Das daraus errechnete
Verhältnis von 73,156 zu 26,844 legte das FA auf die Gesamtgegenleistung
(Übernahme Darlehensschuld, kapitalisiertes Wohnungsgebrauchsrecht, Wert
der zwei abzutretenden Grundstücke) in Höhe von € 20.200,00
um und gelangte so zu einer auf den Erwerb der L+F-Grundstücke anteilig
entfallenden Gegenleistung im Ausmaß von € 14.777,58. Die auf
den Erwerb des sonstig bebauten Grundstückes (übersteigender
Wohnungswert) entfallende Gegenleistung betrage demnach
€ 5.422,42.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid setzte das FA dem Bw.
gegenüber, ausgehend von einer Gegenleistung in Höhe von
€ 5.422,42, Grunderwerbsteuer (GrESt) im Betrag von € 108,45
(gerundet) fest. Begründend dazu führte das FA aus, der Erwerb der
land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaft wäre gemäß
§ 5a NeuFöG befreit, die anteilig auf den Erwerb des sonstigen
Grundvermögens (Wohnungswert) entfallende Gegenleistung unterliege der
GrESt.
In seiner dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wendete
der Bw. zunächst ein, wenn nicht die Voraussetzungen nach § 5a
NeuFöG vorlägen, wäre im Lichte des Erkenntnisses des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 4. Dezember 2003, 2002/16/0246, auch im
gegenständlichen Fall die land- und forstwirtschaftliche Übergabe
selbst bei gesondert ausgewiesenem Wohnungswert nur nach dem einfachen
Einheitswert gemäß
§ 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG zu
besteuern. Da im vorliegenden Fall der Wert des Übergabsgutes unter
€ 75.000,00 liege, käme die Befreiung des § 5a
NeuFöG voll zur Anwendung und wäre daher der angefochtene
GrESt-Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Das FA wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als
unbegründet ab und hielt den Ausführungen des Bw. entgegen, dass in
Fällen, wo neben den land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken auch
andere Grundstücke, nämlich der als sonstig bebautes Grundstück
zum Grundvermögen gehörende Wohnungswert, übergeben würden,
zwei verschiedene Grundstücke übertragen würden, wobei für
das land-und forstwirtschaftliche Grundstück die Steuer vom Einheitswert,
für das andere Grundstück hingegen von der Gegenleistung erhoben
werde. Die Begünstigung des § 5a NeuFöG könne nur
für die Übertragung von Betriebsvermögen, nicht aber für den
zum Grund- und sohin Privatvermögen zählenden Wohnungswert
gewährt werden.
Mit Schreiben vom 9. September 2004 beantragte der
Bw., die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorzulegen und vertrat neuerlich die Ansicht, aus dem bereits zitierten
Erkenntnis des VwGH vom 4. Dezember 2003 samt den darin enthaltenen
Ausführungen zur älteren Judikatur ließe sich ableiten, dass der
Gesetzgeber die Übergabe land- und forstwirtschaftlicher Liegenschaften
ohne jede Beschränkung (steuerlich) erleichtern habe wollen. Die Trennung
zwischen (steuerlich begünstigten) land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücken und dem (angeblich nicht begünstigten) Wohnungswert (als
Privatvermögen) widerspreche dem vom VwGH geforderten
Mindestbesteuerungsprinzip auf Basis des einfachen Einheitswertes des gesamten
übergebenen Liegenschaftsvermögens eklatant.
Eine telefonische Rückfrage durch die
Berufungsbehörde bei der Bewertungsstelle des Lagefinanzamtes ergab, dass
die im Übergabsvertrag angegebenen Einheitswerte zutreffen würden. Der
für den Wohnungswert angegebene Betrag von € 6.322,54 wäre
tatsächlich der übersteigende Wohnungswert gemäß
§ 33 Abs. 2 BewG, der im § 33 Abs. 1 leg. cit
normierte Betrag von € 2.180,185 sei bereits im Vergleichswert des
land- und forstwirtschaftlichen Vermögens enthalten.
Über fernmündlichen Vorhalt gab der steuerliche
Vertreter des Bw. noch bekannt, dass die vom FA anhand der regionalen
Gegebenheiten im Schätzungswege ermittelten und auch angesetzten
Verkehrswerte für die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke
(€ 86.153,20) bzw. für den (übersteigenden) Wohnungswert
(€ 31.612,70) in etwa dem gemeine Wert entsprächen und daher
nicht bestritten würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass sämtliche
Wertansätze und Berechnungsmodalitäten von den Parteien des
vorliegenden Verfahrens, nach Ansicht der Berufungsbehörde auch zu Recht,
nicht in Streit gezogen wurden. Strittig ist lediglich, ob die Besteuerung
hinsichtlich des übersteigenden Wohnungswertes grundsätzlich nach dem
Einheitswert oder nach der anteiligen Gegenleistung zu erfolgen habe und ob
überdies darauf die Befreiung nach § 5a NeuFöG zur Anwendung
gelangen kann.
Hiezu wird ausgeführt:
Gemäß
§ 4 Abs. 1
Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG) ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung
zu berechnen. Nach Abs. 2 Z 2 leg. cit. ist die Steuer vom Wert des
Grundstückes zu berechnen, wenn ein land- und forstwirtschaftliches
Grundstück an (....) überlassen wird.
Im § 1 Abs. 2 Bewertungsgesetz 1955 (BewG)
ist normiert, dass die Bestimmungen des zweiten Teiles dieses Bundesgesetzes
(§§18 bis 79) u.a. für die Grunderwerbsteuer gelten würden.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 BewG ist Wohnungswert der Wert der
Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Betriebsinhaber, (...) als Wohnung
dienen. Der Wohnungswert ist bei den unter § 29 Z 1 und 3
genannten Unterarten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bis zu
einem, nach den Vorschriften über die Bewertung von bebauten
Grundstücken ermittelten Wohnungswert von 2.180,185 Euro Bestandteil des
Vergleichswertes (§ 39).
Übersteigt jedoch der nach den Vorschriften über
die Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelte Wohnungswert den im
Abs. 1 genannten Betrag, so ist der den Betrag von 2.180,185 Euro
übersteigende Teil des Wohnungswertes als sonstig bebautes Grundstück
(§ 54 Abs. 1 Z 5) dem Grundvermögen zuzurechnen
(§ 33 Abs. 2 BewG).
Aus dem Zusammenspiel all dieser hier maßgeblichen
Gesetzesbestimmungen ist aber klar ersichtlich, dass für die Besteuerung
des (übersteigenden) Wohnungswertes nur die (anteilig darauf entfallende)
Gegenleistung herangezogen werden kann. § 4 Abs. 2 Z 2
GrEStG spricht nämlich eindeutig von der Überlassung von land- und
forstwirtschaftlichen
Grundstücken, während bei der
gleichzeitigen Übergabe anderer Grundstücke, etwa sonstig bebauter
(übersteigender Wohnungswert), als Bemessungsgrundlage hiefür die
Gegenleistung heranzuziehen ist (Dringel, NZ 1989, 321ff; Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, 3. Teil,
Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 21 zu § 4). Hinsichtlich der
Qualifikation der übergebenen Grundstücke ist das die Bemessung der
GrESt vornehmende Finanzamt an die vom Lagefinanzamt im Bewertungsverfahren
getroffenen Feststellungen gebunden. Im vorliegenden Fall wurde für den
(übersteigenden) Wohnungswert die Art des Grundstückes als sonstig
bebautes mit bindender Wirkung für die abgeleiteten Bescheide festgestellt,
weshalb die Besteuerung zu Recht nach der (anteiligen) Gegenleistung
erfolgte.
Die vorangeführte herrschende Lehrmeinung hat auch
durch das vom Bw. zur Untermauerung seiner Argumentation zitierte Erkenntnis des
VwGH vom 4. Dezember 2003, 2002/16/0246, keine Änderung erfahren.
Darin hat sich der VwGH, nach Wiedergabe der wesentlichen Aussagen in
älteren Judikaten, vornehmlich mit der Frage befasst, in welchem
Ausmaß bei land- und forstwirtschaftlichen Übergaben für die
Anwendung des § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG eine Gegenleistung
vorhanden sein muss bzw. warum trotz Vorliegens einer solchen dennoch die
Besteuerung nach dem Einheitswert zu erfolgen habe. Auch hatte der damalige Bw.
und Beschwerdeführer lediglich beantragt, die GrESt, insoweit sie auf den
Erwerb der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke entfallen war, vom
einfachen Einheitswert festzusetzen. In diesem Sinne gelangte der VwGH
schlussendlich zur Ansicht, dass eben nur bei der Übergabe land- und
forstwirtschaftlicher Grundstücke
die GrESt gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG vom Wert
(Einheitswert) der Grundstücke zu
erheben wäre. Eine Ausweitung auf andere Grundstücksarten, etwa auf
den als sonstig bebautes Grundstück qualifizierten Wohnungswert, lässt
sich diesem Judikat selbst bei weitwendigster Auslegung indes nicht
entnehmen.
Darüber hinaus vertritt der Bw. noch die Ansicht, im
vorliegenden Fall wäre die Begünstigung des § 5a NeuFöG
zur Gänze, sohin auch auf den Wohnungswert, anwendbar. Dem ist
entgegenzuhalten:
Nach § 5a Abs. 2 Z 2
Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) wird die GrESt von
steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne des
Abs. 1 in unmittelbaren Zusammenhang stehen, nicht erhoben, soweit der
für die Steuerberechnung maßgebende Wert 75 000 Euro nicht
übersteigt. Im § 2 Abs. 1 der Verordnung des BMF und des
BMJ, BGBl. II 2002/483, betreffend Übertragung von Klein- und
Mittelbetrieben ist u.a. normiert, dass ein Betrieb im Sinne des § 5a
NeuFöG der Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,
(...) dienen muss.
Unter den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
nach § 2 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 ist gemäß
Abs. 4 Z 1 leg. cit. der Gewinn (§§ 4 bis 14) zu
verstehen. Es ist demnach der allgemeine, aus § 4 EStG 1988
ableitbare, Betriebsvermögens- bzw. Privatvermögensbegriff
maßgebend. Notwendiges Betriebsvermögen sind jene
Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im
Betrieb bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen. Hingegen zählen
zum notwendigen Privatvermögen jene Wirtschaftsgüter, die objektiv
erkennbar den privaten Bedürfnissen des Steuerpflichtigen und dessen
Angehörigen dienen, das sind alle in der privaten Sphäre
selbstgenutzten Gegenstände. Darunter fällt etwa jenes sonstige
Grundvermögen, das dem Betriebsinhaber, seinen Familienangehörigen,
den Ausnehmern und den überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers
beschäftigten Personen als Wohnung dient (Doralt,
EStG7, Tz 54).
Kraft der Bestimmung des § 30 Abs. 2 Z 4 BewG in Verbindung
mit Abs. 1 Z 1 leg. cit. gilt der den Vergleichswert
übersteigende Teil des Wohnungswertes ausdrücklich nicht als Teil des
landwirtschaftlichen Vermögens. Damit dient dieser übersteigende
Wohnungswert aber nicht der Einkünfterzielung gemäß
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988. Gerade bei
pauschalierten Landwirten ist für die Berechnung der Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft nur der Einheitswert des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens maßgeblich (§ 1 Abs. 2 LuF
PauschVO 2001, BGBl II 2001/54) und dieser Einheitswert gilt auch als
Einheitswert des land- und fortwirtschaftlichen Betriebes. Der
(übersteigende) Wohnungswert im Sinne des § 33 Abs. 2 BewG bleibt
bei der Berechnung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft indes
außer Ansatz.
Da nach § 2 der bereits zitierten VO, BGBl II
2002/483, nur die einem Betrieb, der der Erzielung von Einkünften aus Land-
und Forstwirtschaft dient, dienenden Vermögensübertragungen vom
Anwendungsbereich des § 5a Abs. 2 Z 2 NEUFÖG umfasst sein sollen
und der (übersteigende) Wohnungswert nach § 33 Abs. 2 BewG nicht
Teil eines zu einem Betrieb gehörenden Vermögens, sondern dem
Grundvermögen zuzurechnen ist, kann die auf diesen Wohnungswert entfallende
GrESt nicht von der Begünstigung des § 5a Abs. 2 Z 2
NeuFöG umfasst sein.
Die vorliegende Berufung erweist sich sohin insgesamt
gesehen als unbegründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden
war.
Klagenfurt,
11. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 33 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 33 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 5a Abs. 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0205-K/04
- Stammnummer
- 14235
- Gültig
- 11.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF