Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0940-W/06
Einheitliche Übergabe land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke und eines sonstig bebauten Grundstücks (übersteigender Wohnungswert)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0940-W/06vom 24.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei gleichzeitiger Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und sonstigen Grundstücken ist die Gesamtgegenleistung im Verhältnis der jeweiligen Verkehrswerte aufzuteilen (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz. 34a zu § 4 GrEStG).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch LBG
Wirtschaftstreuhand- und Beratungsgesellschaft m.b.H., 3580 Horn,
Josef-Kirchner-Gasse 5, gegen die Bescheide vom 25. Jänner 2006 des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien, vertreten durch ADir
Josef Bartl, ErfNr., betreffend Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer
entschieden:
Der Bescheid betreffend
Grunderwerbsteuer wird gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abgeändert
wie folgt: Die Grunderwerbsteuer wird festgesetzt mit €
700,19 (gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG 2% von der anteiligen
Gegenleistung (§ 4 Abs. 1 GrEStG) in Höhe von € 23.809,09 =
€ 476,18 und gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG 2% vom Wert
der land - und forstwirtschaftlichen Grundstücke (§ 4 Abs. 2 Z 2
GrEStG iV. mit § 6 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 GrEStG) in Höhe von
€ 11.200,32 = € 224,01).
Der Berufung
gegen den Schenkungssteuerbescheid wird Folge gegeben und der angefochtene
Bescheid aufgehoben.
Soweit durch diesen Bescheid ein
Mehrbetrag festgesetzt wird, ist dieser Betrag gemäß
§ 210 Abs.
1 BAO mit Ablauf eines Monats nach Zustellung der Berufungsentscheidung
fällig.
Entscheidungsgründe
Lt. Übergabsvertrag vom 30. März 2005
übergab L. seinem Sohn A. (in der Folge: Übernehmer, Berufungswerber,
Bw.) die ihm zur Gänze bzw. zum Teil gehörigen Grundstücke EZ 15
ua. GB W. ua. zur weiteren Bewirtschaftung der Landwirtschaft gegen Sicherung
des Lebensunterhaltes.
Als Gegenleistung wurde die Einräumung eines
lebenslangen und unentgeltlichen Wohnungsrechtes sowie eines Ausgedinges
für den Übergeber und die Schwestern des Bw., I., und E.,
vereinbart. Das Wohnungsrecht umfasst das ausschließliche
Nutzungsrecht an sämtlichen Räumlichkeiten eines Neubaues
einschließlich des Rechtes der Mitbenutzung des Kellers. Das
Ausgedinge umfasst an Leistungen hinsichtlich der Ausgedingeräumlichkeiten
die Beheizung und Tragung sämtlicher Betriebskosten einschließlich
Stromkosten durch den Übernehmer. Als weitere Gegenleistung
übernahm der Bw. eine aushaftenden Schuld in Höhe von
€ 1.351,69.
Weiters wurde vereinbart, dass die Übernahme unter der
auflösenden Bedingung erfolgt, dass im Falle eines Verkaufes des
Vertragsgegenstandes oder einzelner vertragsgegenständlicher
Grundstücke oder Grundstücksteile durch den Übernehmer oder
dessen Rechtsnachfolger zu Lebzeiten der Schwestern des Übernehmers der
erzielte Kaufpreis mit der oder den Schwestern zu gleichen Teilen aufzuteilen
ist.
Für Zwecke der Gebührenbemessung wurde im Vertrag
sinngemäß festgehalten, dass der Teilbetrag des Einheitswertes der
land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke € 11.200,32
beträgt und dass das Wohnungsrecht samt Ausgedinge mit monatlich €
150,00 bewertet wird. Der übersteigende Wohnungswert beträgt
€ 6.903,92.
Auf Grund der Angaben im Übergabsvertrag stellte das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) den Kapitalwert
des Wohnungsrechtes samt Ausgedinge gemäß
§ 16 BewG ausgehend
vom Alter der jüngsten Berechtigten mit € 30.626,59 (€150,00
x 12 x 17,014771) fest und setzte mit Grunderwerbsteuerbescheid vom 25.
Jänner 2006 für den gegenständlichen Übergabsvertrag
gegenüber dem Bw. Grunderwerbsteuer ausgehend von einer Gegenleistung von
€ 31.978,28 (Kapitalwert gemäß
§ 16 BewG von
€ 30.626,59 zuzüglich übernommene Verbindlichkeiten in
Höhe von € 1.351,69) mit € 639,57 fest.
Weiters setzte das FAG gegenüber dem Bw. mit
gesondertem Schenkungssteuerbescheid vom 25. Jänner 2006 für den
gegenständlichen Übergabsvertrag ausgehend vom Wert der
übergebenen Grundstücke von € 54.408,60 und abzüglich
der Gegenleistung von € 31.978,28 Schenkungssteuer in Höhe von
€ 945,50 fest.
In der gegen diese Bescheide rechtzeitig eingebrachten
Berufung wendete der Bw. ein, es handle sich beim gegenständlichen
Übergabsvertrag bezüglich des landwirtschaftlichen Vermögens um
eine Betriebsübertragung, die bis zu einem Vermögen von €
365.000,00 nach § 15a ErbStG von der Schenkungssteuer befreit
sei. Weiters wendete sich der Bw. gegen die Berechnung der
Grunderwerbsteuer hinsichtlich des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens, da diesbezüglich der einfache Einheitswert maßgeblich
sei.
Der Berufung gegen die Schenkungssteuer wurde mit
Berufungsvorentscheidung vom 7. März 2006 teilweise stattgegeben
und die Befreiung nach § 15a ErbStG gewährt. Die Gegenleistung
aliquotierte das FAG im Verhältnis 2:1 des Einheitswertes des
landwirtschaftlichen Vermögens zum übersteigenden Wohnungswert.
Die Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid wurde mit
Berufungsvorentscheidung vom 7. März 2006 als unbegründet
abgewiesen. In der Begründung dazu führte das FAG
sinngemäß aus, dass die anteilige, auf das land- und
forstwirtschaftliche Vermögen entfallende Gegenleistung kleiner als die
Hälfte des Verkehrswertes dieses Vermögens sei. Die Begünstigung
nach § 4 Abs 2 Z 2 GrEStG stehe daher mangels Ortsüblichkeit der
Gegenleistung nicht zu.
In der gegen diese Berufungsvorentscheidungen
eingebrachten, als Vorlageantrag zu wertenden Eingabe, hielt der Bw. sein
bisheriges Vorbringen aufrecht und meinte unter Hinweis auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 2005, 2004/16/0095, die Gegenleistung
sei entsprechend den Einheitswerten aufzuteilen.
Auf Grund eines Vorhaltes des Unabhängigen
Finanzsenates (UFS) teilte der Bw. im Wesentlichen mit, dass der
landwirtschaftliche Betrieb derzeit vom Bw. geführt werde, dass aus
der übergebenen Landwirtschaft bisher keine Flächen verkauft worden
seien und solche Verkäufe auch in absehbarer Zeit nicht notwendig und
angedacht seien, dass der Neubau bzw. Zubau bereits im Einheitswert von
1. Jänner 1998 erfasst sei und dieser eine nutzbare Wohn- und
Lagerfläche von insgesamt 87 m2 umfasse. Als Wohnkostenersatz sei
ein Erfahrungswert in der Region Irnfritz von € 350,00 zuzüglich
€ 100,00 Betriebskosten anzusetzen. Den Verkehrswert des land-
und forstwirtschaftlichen Betriebes gab der Bw. mit € 247.000,00
(Landwirtschaft 18 ha à
€ 9.000,00 = € 162.000,00; Hofstelle
€ 35.000,00; Maschinen und Geräte € 50.000,00) und den Wert des
Wohnhauses mit € 125.000 (Altbestand € 55.000,00; Neubestand €
70.000,00) bekannt.
Gegen die Richtigkeit der nunmehrigen Sachverhaltsangaben
des Bw. bestehen seitens des UFS keine Bedenken und das FAG nahm den vom UFS
erhobenen Sachverhalt anlässlich einer Akteneinsicht ebenfalls zustimmend
zur Kenntnis, sodass die vom Bw. offen gelegten Werte der Bemessung zu Grunde zu
legen waren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zur
Grunderwerbsteuer:
Auf Grund des § 4 Abs. 1 GrEStG ist die
Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Nach Abs. 2 Z
2 leg. cit. ist die Grunderwerbsteuer, wenn ein land- und forstwirtschaftliches
Grundstück an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein
Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers zur weiteren
Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers
überlassen wird, vom Wert des Grundstückes zu berechnen.
Im Falle des § 4 Abs. 2 Z 2 ist gemäß
§ 6 Abs. 1 GrEStG der Einheitswert anzusetzen, wenn das Grundstück,
das Gegenstand des Erwerbsvorganges ist, eine wirtschaftliche Einheit
(Untereinheit) bildet. Maßgebend ist der Einheitswert, der auf den dem
Erwerbsvorgang unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt
ist. Bildet das Grundstück, das Gegenstand des Erwerbsvorganges ist,
einen Teil einer wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit), für die ein
Einheitswert festgestellt ist, so ist nach Abs. 2 leg.cit. als Wert das
Dreifache des auf das Grundstück entfallenden Teilbetrages des
Einheitswertes anzusetzen; im Falle des § 4 Abs. 2 Z 2 ist der
entsprechende Teilbetrag des Einheitswertes anzusetzen. Der Teilbetrag ist unter
sinngemäßer Anwendung der Grundsätze, die für die Zerlegung
der Einheitswerte gelten, zu ermitteln.
§ 33 BewG lautet auszugsweise:
"Wohnungswert
(1) Wohnungswert ist der Wert der Gebäude oder
Gebäudeteile, die dem Betriebsinhaber, seinen Familienangehörigen, den
Ausnehmern und den überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers
beschäftigten Personen als Wohnung dienen. Der Wohnungswert ist bei den
unter § 29 Z. 1 und 3 genannten Unterarten des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens bis zu einem, nach den Vorschriften
über die Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelten Wohnungswert
von 2.180,185 Euro Bestandteil des Vergleichswertes (§ 39). (2)
Übersteigt jedoch der nach den Vorschriften über die Bewertung von
bebauten Grundstücken ermittelte Wohnungswert den in Abs. 1 genannten
Betrag, so ist der den Betrag von 2.180,185 Euro übersteigende Teil des
Wohnungswertes als sonstiges bebautes Grundstück (§ 54 Abs. 1 Z. 5)
dem Grundvermögen zuzurechnen. (3) ..............""
Nach dem Erkenntnis des VwGH 4.12.2003, 2002/16/0246, ist
die Auffassung, die Anwendung des § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG sei auf
"vollkommen entgeltliche Verträge" beschränkt, wobei ein "vollkommen
entgeltlicher Vertrag" vorliege, wenn die Gegenleistung den dreifachen
Einheitswert übersteigt, im Gesetz nicht gedeckt. Bei solchen
Übergabsverträgen, mit denen land- und forstwirtschaftliche
Grundstücke gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers
überlassen werden, ist immer eine Gegenleistung vorhanden und auch zu
ermitteln, aber die Grunderwerbsteuer ist hier als Ausnahme vom Grundsatz des
§ 4 Abs. 1 GrEStG nicht nach dem Wert der Gegenleistung, sondern nach dem
Wert des Grundstückes zu ermitteln. Eine weitere Differenzierung - etwa
nach dem Umfang der Gegenleistung bzw. ihrem Verhältnis zum Wert des
Grundstückes - ist im Gesetz nicht enthalten (UFS vom 26.1.2004,
RV/0118-W/04).
Es ist weder die Ortsüblichkeit der Gegenleistung noch
das Verhältnis zwischen der auf das land- und forstwirtschaftliche
Vermögen entfallenden Gegenleistung zum Verkehrswert dieses Vermögens
für die Anwendung des § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG maßgeblich.
Die vertragsgegenständlichen land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücke wurden vom Übergeber seinem Sohn zur
weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des
Übergebers überlassen. Der landwirtschaftliche Betrieb wird vom
Übernehmer geführt. Liegenschaftsverkäufe sind nicht
beabsichtigt. Dem Übergeber wurde ein Wohnrecht und ein Ausgedinge auf
Lebenszeit eingeräumt. Die Leistungen an die Schwestern des
Übernehmers stehen der Begünstigung nach
§ 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG nicht entgegen (siehe Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern Band II, Grunderwerbsteuer, RZ 29 ff zu §
4 GrEStG). Der Tatbestand der Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 2 Z 2
GrEStG ist erfüllt und es ist daher die Grunderwerbsteuer für die
Übergabe der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke
gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG iV mit § 6 Abs. 1 und 2 GrEStG
vom Teilbetrag des Einheitswertes der land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücke in Höhe von € 11.200,32 zu bemessen.
Die Grunderwerbsteuer für die Übergabe des
Grundvermögens ist gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen.
Bei gleichzeitiger Übertragung von land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücken und sonstigen Grundstücken ist die
Gesamtgegenleistung im Verhältnis der jeweiligen Verkehrswerte aufzuteilen
(Fellner, aaO., Rz. 34a zu § 4 GrEStG).
Aus dem im Vorlageantrag ins Treffen geführten
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 2005, 2004/16/0095 kann
entgegen der Ansicht des Bw. nicht abgeleitet werden, dass eine Aufteilung der
Gegenleistung auf das übergebene land- und forstwirtschaftliche
Vermögen und das Grundvermögen nach den Einheitswerten zu erfolgen
habe. Es lagen lt. dem, diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Sachverhalt als
Grundstückswerte lediglich die Einheitswerte vor, sodass für den
Verwaltungsgerichtshof lediglich nicht nachvollziehbar war, wie die belangte
Behörde die anteilige Gegenleistung abweichend vom Verhältnis der
vorliegenden Grundstückswerte errechnet hatte.
Die Gesamtgegenleistung ergibt sich aus den
übernommenen Verbindlichkeiten in Höhe von € 1.351,69 und
dem Kapitalwert des Wohnrechtes samt Ausgedinge § 16 BewG von
€ 91.879,76 (€450,00 x 12 x 17,014771) mit insgesamt
€ 93.231,45.
Auf das Wohnhaus entfällt somit eine Gegenleistung von
€ 31.327,77 (Gesamtgegenleistung € 93.231,45 x Verkehrswert
Wohnhaus € 125.000,00 / Verkehrswert des gesamten übergebenen
Vermögens € 372.000,00).
Da das Wohnhaus entsprechend der Bestimmungen des § 33
BewG lediglich hinsichtlich des übersteigenden Wohnungswertes
Grundvermögen darstellt und ein Teil des Wohnungswertes von
€ 2.180,185 Bestandteil des Vergleichswertes ist, entfällt somit
nicht die gesamte auf das Wohnhaus entfallende Gegenleistung auf
Grundvermögen, sondern lediglich ein Betrag von € 23.809,09
(Gegenleistung für Wohnhaus € 31.327,77 x übersteigendem
Wohnungswert € 6.903,92 / Wohnungswert € 9.084,105).
Zur
Schenkungssteuer:
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG unterliegen
Schenkungen unter Lebenden der Schenkungssteuer.
Als Schenkung im Sinne des Gesetzes gilt gemäß
§ 3 Abs 1 Z 1 und 2 ErbStG jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen
Rechtes sowie jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der
Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Für die Bewertung des land- und forstwirtschaftliches
Vermögens sowie des Grundvermögens ist nach Maßgabe des §
19 Abs. 2 BewG der dreifache Einheitswert heranzuziehen.
Der dreifache Teilbetrag des Einheitswerts des
übergebenen Vermögens beträgt € 54.408,60
(€ 33.696,84 für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen
und € 20.711,76 für das Grundvermögen). Sowohl die
anteilige Gegenleistung für das land- und forstwirtschaftliche
Vermögen (€ 69.422,36) wie auch die anteilige Gegenleistung
für das Grundvermögen (€ 23.809,92) übersteigen die
jeweiligen dreifachen Einheitswerte bzw. deren Teilbeträge, sodass für
eine Festsetzung einer Schenkungssteuer kein Raum bleibt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 24.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0940-W/06
- Stammnummer
- 30276
- Gültig
- 24.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF