Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1762-W/06
Übergabe land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1762-W/06vom 20.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 9. Mai 2006,
ErfNr., betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Den
Berufungen wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO
abgeändert wie folgt:
1.
Betreffend Übergabsvertrag vom 13. April 2005 mit
F.:
Die
Grunderwerbsteuer wird festgesetzt mit € 506,16
(gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG 2% vom Wert der Gegenleistung von
€ 14.294,62 (§ 4 Abs. 1 GrEStG) = € 285,89 und
2% vom anteiligen Einheitswert von € 11.013,49 (§ 4 Abs. 2 Z 2
GrEStG) = € 220,27).
2.
Betreffend Übergabsvertrag vom 13. April 2005 mit
M.
Die
Grunderwerbsteuer wird festgesetzt mit
€ 659,88 (gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG 2% vom Wert der
Gegenleistung von € 21.980,30 (§ 4 Abs. 1 GrEStG) = €
439,61 und 2% vom anteiligen Einheitswert von € 11.013,49
(§ 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG) = € 220,27).
Entscheidungsgründe
Mit
Übergabsvertrag vom 13. April 2005 übergaben M.u.F. ihrem Sohn L.
(Berufungswerber, Bw.) "zum Zwecke der
Weiterbewirtschaftung und gegen Sicherung ihres Lebensunterhaltes" den
landwirtschaftlichen Betrieb in S.. Der Einheitswert (Teilbetrag des
Einheitswertes) des übergebenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
beträgt lt. Aktenlage € 22.026,98. Der übersteigende
Wohnungswert beträgt € 21.220,47.
Als
Gegenleistung bedingten sich der Übernehmer lt. Pkt. Viertens 1. bis 5. des
gegenständlichen Übergabsvertrages das lebenslängliche und
unentgeltliche Wohnrecht, die die Mitbenutzung des Traktors und des
Wirtschaftsgebäudes, erforderlichenfalls die Zubereitung der Kost sowie die
Pflege und Betreuung etc. aus. Weiters übernahm der Bw. ein
Landesdarlehen zur alleinigen Rückzahlung.
Mit zwei
gesonderten Grunderwerbsteuerbescheiden vom 9. Mai 2006 setzte das FAG
gegenüber dem Bw. für den Erwerb vom Vater, ausgehend von einer
Gegenleistung von € 29.132,52, Grunderwerbsteuer in Höhe von
€ 582,65 und für den Erwerb von der Mutter, ausgehend von einer
Gegenleistung von € 44.795,98, Grunderwerbsteuer in Höhe von
€ 895,92 fest.
In den gegen
diese Bescheide rechtzeitig eingebrachten Berufungen wendete der Bw. ein, dass
für die Übergabe des Landwirtschaftsbetriebes die Grunderwerbsteuer
nicht gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG vom einfachen Einheitswert,
sondern von der Gegenleistung berechnet worden sei.
Auf Grund eines
Ergänzungsersuchens des FAG gab der Bw. mit Eingabe vom 27. Juni 2006 den
Verkehrswert der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke mit €
220.269,80 und den Verkehrswert des Wohnungswertes mit € 212.204,70
bekannt.
Da es sich im
gegebenen Fall unbestritten um gemischte Schenkungen handelt, war vom FAG
für die beiden Erwerbsvorgänge neben der Grunderwerbsteuer auch
Schenkungssteuer festzusetzen. Anlässlich der Festsetzungen der
Schenkungssteuer mit Berufungsvorentscheidungen vom 4. Juli 2006 wurde das
vom Bw. offen gelegte Wertverhältnis zwischen land- und
forstwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen vom FAG anerkannt und
der auf das Grundvermögen entfallende Wert der Gegenleistung für den
Erwerb vom Vater mit € 14.294,62 und für den von der Mutter mit
€ 21.980,30 festgestellt.
Die Berufungen
gegen die Grunderwebsteuerbescheide wurden jedoch mit Berufungsvorentscheidungen
vom 4. Juli 2006 als unbegründet abgewiesen. In den
Begründungen dazu führte das FAG im Wesentlichen aus, dass § 4
Abs. 2 Z 2 GrEStG nicht zur Anwendung käme, da die auf das land- und
forstwirtschaftliche Vermögen entfallende Gegenleistung weit unter der
Hälfte des Verkehrswertes des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens liege.
In dem dagegen
eingebrachten Vorlageantrag wendete der Bw. sinngemäß ein, es sei ein
Landwirtschaftsbetrieb mit ca. 14 ha Fläche und einem Einheitswert von ca.
€ 22.000,00 an den Sohn zur weiteren Bewirtschaftung übergeben
worden. Die anteilige Gegenleistung für die Betriebsübergabe
liege, wenn man die Gegenleistung im Verhältnis der Einheitswerte
Grundvermögen zu land- und forstwirtschaftlichem Vermögen aufteile,
bei ca. € 40.000,00. Die Übergeber hätten sich eine
umfangreiche Absicherung des Lebensunterhaltes ausbedungen und es sei daher die
Bestimmung des § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG abzuwenden. Wenn lt. Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 4.12.2003, 2002/16/0246 für die Anwendung
des § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG die Gegenleistung nicht einmal den dreifachen
Einheitswert übersteigen müsse, könne es schon gar nicht
erforderlich sein, dass die Gegenleistung den halben Verkehrswert des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens erreichen müsse. Dazu meinte
der Bw., strittig seien € 918,62 und beantragte die Anberaumung einer
Berufungsverhandlung vor dem gesamten Senat.
Mit Schreiben
vom 22. März 2007 hielt der Referent des unabhängigen Finanzsenates
dem Bw. ua. Folgendes vor:
"Die
Gegenleistung für den Vater stellte das Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien (FAG) mit € 29.132,52 und für die Mutter mit
€ 44.795,98 fest. Diese Feststellungen sind auf Grund der
vorliegenden Aktenlage unbestritten.
Mit Eingabe
vom 27. Juni 2006 gab der Bw. den Verkehrswert für die landwirtschaftlich
genutzten Grundstücke mit € 220.269,8 und den Verkehrswert für
den Wohnungswert mit € 212.204,70 bekannt. Demnach stünden
die Verkehrswerte und die Einheitswerte im gleichen Wertverhältnis
zueinander.
Anlässlich
der Festsetzung der Schenkungssteuer in den Berufungsvorentscheidungen vom 4.
Juli 2006 wurde dieses Wertverhältnis vom FAG anerkannt und die auf das
Grundvermögen entfallende Gegenleistung für den Vater mit
€ 14.294,62 und für die Mutter mit € 21.980.30
festgestellt.
Die
Schenkungssteuerverfahren wurden mit Berufungsvorentscheidungen vom 4. Juli 2006
rechtskräftig abgeschlossen. Dem entsprechend sind die dem
Schenkungssteuerverfahren zu Grunde liegenden Werte auch im
Grunderwerbsteuerverfahren anzuwenden.
"Nach dem
Urteil des Reichsfinanzhofes 13.3.1925, II A 134/25, RStBl 94 waren
rechtskräftige Entscheidungen über die Schenkungssteuer für die
Veranlagung der Grunderwerbsteuer bindend (RFH 7.7.1933, Ve A 1021/31, RStBl
1089). Dem ist auch für den österreichischen Rechtsbereich
zuzustimmen, soweit die hierfür zuständige Behörde
rechtskräftig im Spruch (Stoll, BAO-Kommentar, 322) über diese
Vorfrage abgesprochen hat (siehe Arnold/Arnold, GrEStG 1987, RZ 25 zu § 3
GrEStG). Auch Dorazil/Takacs, GrEStG (2004), § 3, RZ 3.8 führen unter
Hinweis auf diese Judikatur des Reichsfinanzhofes aus, dass in Streitfällen
rechtkräftige Schenkungsteuerbescheide für das
Grunderwerbsteuerverfahren bindend sind (aber nicht umgekehrt) (UFS 6.10.2005,
RV/1181-W/03)".
Strittig ist
daher lediglich, ob für die Übergabe des Landwirtschaftsbetriebes die
Grunderwerbsteuer gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG iV mit § 6
GrEStG vom einfachen Einheitswert zu berechnen ist.
Nach Ansicht
des Referenten ist auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes dem Bw. zu folgen
und an Stelle der auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen fallenden
Gegenleistung auf Grund des § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG der einfache Einheitswert
in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer heranzuziehen.
Entgegen der
Angaben im Vorlageantrag führt dies jedoch entsprechend der nachfolgenden
Berechnung nicht zu einer Verringerung der Grunderwerbsteuer um € 918,62,
sondern lediglich um € 312,53 (2% von 15.626,60).
|
Gegenleistung
für das Grundvermögen (Wohnungswert) vom Vater
|
14.294,62
€
|
zuzüglich
halber Einheitswert des landw. Betriebes
|
11.013,49
€
|
Bemessungsgrundlage
neu Grunderwerbsteuer
|
25.308,11
€
|
abzüglich
Bemessungsgrundlage bisher
|
29.132,52
€
|
Differenz
|
-3.824,41
€
|
Gegenleistung
für das Grundvermögen (Wohnungswert) von der Mutter
|
21.980,30
€
|
|
zuzüglich
halber Einheitswert des landw. Betriebes
|
11.013,49
€
|
|
Bemessungsgrundlage
neu Grunderwerbsteuer
|
32.993,79
€
|
|
abzüglich
Bemessungsgrundlage bisher
|
44.795,98
€
|
|
Differenz
|
-11.802,19
€
|
"
In seiner Stellungnahme vom 3.
April 2007 anerkannte der Bw. die Ausführungen des unabhängigen
Finanzsenates als schlüssig und zog den Antrag auf Anberaumung einer
mündlichen Berufungsverhandlung und auf Entscheidung durch den gesamten
Senat zurück. Weiters übermittelte der Bw. eine Kopie des
Übergabsvertrages, da mit der Abgabenerklärung offensichtlich eine
unvollständige Kopie vorgelegt wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 4
Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu ermitteln. Nach Abs.
2 Z. 2 dieser Gesetzesstelle ist die Steuer vom Wert des Grundstückes zu
berechnen, wenn ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück an den
Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein
Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers zur weiteren Bewirtschaftung
gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen
wird.
Nach dem
Erkenntnis des VwGH 4.12.2003, 2002/16/0246, ist die Auffassung, die Anwendung
des § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG sei auf "vollkommen entgeltliche Verträge"
beschränkt, wobei ein "vollkommen entgeltlicher Vertrag" vorliege, wenn die
Gegenleistung den dreifachen Einheitswert übersteigt, im Gesetz nicht
gedeckt. Bei solchen Übergabsverträgen, mit denen land- und
forstwirtschaftliche Grundstücke gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des
Übergebers überlassen werden, ist immer eine Gegenleistung vorhanden
und auch zu ermitteln, aber die Grunderwerbsteuer ist hier als Ausnahme vom
Grundsatz des § 4 Abs. 1 GrEStG nicht nach dem Wert der Gegenleistung,
sondern nach dem Wert des Grundstückes zu ermitteln. Eine weitere
Differenzierung - etwa nach dem Umfang der Gegenleistung bzw. ihrem
Verhältnis zum Wert des Grundstückes - ist im Gesetz nicht enthalten
(UFS vom 26.1.2004, RV/0118-W/04).
Da im gegebenen
Fall neben Grundvermögen unbestritten land- und forstwirtschaftliche
Grundstücke an ein Kind zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des
Lebensunterhaltes der Übergeber überlassen wurden, liegen für die
Überlassung dieser land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke die
Voraussetzungen für die Anwendung des § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG
vor.
Die Höhe
der gesamten Gegenleistung ist unbestritten. Die Aufteilung der
Gegenleistung wurde dem Bw. vorgehalten und von diesem anerkannt.
Danach
beträgt die anteilige Gegenleistung für das vom Vater erworbene
Grundvermögen € 14.294,62. Der anteilige Einheitswert des
vom Vater erworbenen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens beträgt
€ 11.013,49.
Die anteilige
Gegenleistung für das von der Mutter erworbene Grundvermögen
beträgt € 21.980,30. Der anteilige Einheitswert des von
der Mutter erworbenen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
beträgt € 11.013,49.
Bemerkt wird,
dass im Vorlageantrag vom 20. Juli 2006 lediglich von einem
Grunderwerbsteuerbescheid und einer Berufungsvorentscheidung die Rede ist, aber
aus dem Inhalt des Vorlageantrages zu schließen ist, dass es sich dabei um
Vorlageanträge zu beiden am 4. Juli 2006 an den Bw. ergangenen
Berufungsvorentscheidungen handelt. Dass auch das FAG diese Auffassung vertritt,
ergibt sich aus der Vorlage der Berufungen, welche zwei Vorlageanträge
ausweist.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1762-W/06
- Stammnummer
- 27991
- Gültig
- 20.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF