Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0369-I/05
Besteuerungsgrundlage bei Übergabe einer Landwirtschaft und eines Wohnhauses gegen eine einheitliche Gegenleistung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0369-I/05vom 14.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Übergeben die Eltern ihrem Sohn einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und ein Wohnhaus gegen eine einheitliche Gegenleistung ( Wohnungsgebrauchsrecht und Ausgedingerechte), dann ist für die landwirtschaftlichen Grundstücke die Steuer nach § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG vom Wert der Grundstücke zu berechnen. Auf das ebenfalls übergebene Wohnhaus (bewertet als Einfamilienhaus) und damit einer Liegenschaft des Grundvermögens trifft mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzung "ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück" die Begünstigungsbestimmung des § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG nicht zu , weshalb als Folge des Besteuerungsgrundsatzes des § 4 Abs. 1 GrEStG für den Erwerb des Wohngebäudes die Steuer von der (aliquoten) Gegenleistung (und nicht vom Einheitswert) zu berechnen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des J.F.jun., T.2, vertreten durch
Rechtsanwalt, vom 23. Juni 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 8. Juni 2005 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 11. November 2004
übertrugen die Ehegatten J.M.F ihrem Sohn J.F.jun, dem Berufungswerber,
einen den Übergebern je zur Hälfte gehörenden land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb. Auf den übergebenen Liegenschaften befindet
sich auch das Bauernhaus mit der Postanschrift T.2 und ein "Zuhaus" mit der
Postanschrift T.1. Außerdem übereignete J.F.sen.. zwei in seinem
Alleineigentum stehende, zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
zählende Grundstücke an den Sohn. Als Gegenleistung hatte der
Übernehmer den übergebenen Eltern jeweils auf Lebenszeit das
unentgeltliche und betriebs- und heizkostenfreie Wohnungsgebrauchsrecht am
gesamten "Zuhaus" mit der Postanschrift T.1 und im Falle des Ablebens der
Übergeber die Kosten für ein würdiges, ortsübliches und
standesgemäßes Begräbnis zu tragen, sowie für die Kosten
der Errichtung eines Grabsteines aufzukommen und für die ständige
Erhaltung der Grabstätte zu sorgen.
Für den übergebenen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb war ein Einheitswert von 1308,11 €
festgestellt. Auf die beiden übergebenen landwirtschaftlichen
Grundstücke entfiel ein Anteil von 419,39 € des für den land und
forstwirtschaftlichen Betrieb festgestellten Einheitswertes von 1.017,42 €,
sodass die Summe der Einheitswerte Landwirtschaft 1.727,50 € ausmachte. Der
für das "Zuhaus" festgestellte Einheitswert Grundvermögen
(Einfamilienhaus) betrug 13.807,84 €. Der Barwert des
Wohnungsgebrauchsrecht in Höhe von 122.831,95 € und die
übernommenen Kosten für Begräbnis und Grabpflege von 8,800 €
ergaben eine Gegenleistung von 131.631,95 €.
Mit Bescheid vom 8. Juni 2005 wurde für den genannten
Übergabsvertrag gegenüber dem J.F.jun (Bw) die Grunderwerbsteuer mit
1.892,40 € festgesetzt. Bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer wurde die
Grunderwerbsteuer zum einen gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG mit 2 % vom
Wert der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke (§ 4 Abs. 2 Z 2
GrEStG 1987) in Höhe von 1.727,50 € mit 34,55 €, zum anderen
gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG 2 % von der auf die übrigen
Grundstücke (§ 5 GrEStG) anteilig (= 70,57 % von 131.631,95 €)
entfallenden Gegenleistung von 92.892,60 € mit 1.857,85 €
vorgeschrieben, zusammen daher 1.892,40 €. Die Ermittlung dieser
Gegenleistung ergab sich aus dem Verhältnis der Verkehrswerte der land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücke von 34.550 € (29,43 %) zu dem
Verkehrswert der übrigen Grundstücke von 82.847,04 € (70,57 %).
Die mit diesem Grunderwerbsteuerbescheid festgesetzte
Steuer bekämpft die dagegen erhobene Berufung mit dem Vorbringen, bei der
Übergabe von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken gegen
Wohnungs- und Ausgedingerechte sei im Geltungsbereich der Bestimmung des §
4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987 die Grunderwerbsteuer- als Ausnahme vom Grundsatz des
§ 4 Abs. 1 GrEStG- stets nach dem Wert des Grundstückes (Einheitswert)
und nicht nach dem Wert der Gegenleistung zu berechnen (VwGH vom 4.12.2003,
2002/16/0246). Vorliegendenfalls wäre also zu Unrecht die "Gegenleistung"
für die Berechnung der Grunderwerbsteuer herangezogen worden. Die im
Bescheid angeführte Gegenleistung habe also überhaupt
unberücksichtigt zu bleiben. Zudem dürfe auch nicht der Verkehrswert,
sondern der Einheitswert der Grundstücke herangezogen werden. Auch insofern
sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Der Bw. stellte den
"Berufungsantrag" auf Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides oder aber auf
Abänderung und Festsetzung der Grunderwerbsteuer mit 0 €.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde tragend wie
folgt begründet:
"Bei
gegenständlicher Übergabe wurde sowohl landwirtschaftliches (L) als
auch Grundvermögen übergeben. Die Berechnung der Gegenleistung
geschieht in der Weise, als die beiden Verkehrswerte (GV u. L)
gegenübergestellt werden. Sodann wird die auf das Grundvermögen
entfallende Gegenleistung der Grunderwerbsteuer unterworfen und die auf die
Landwirtschaft entfallende Gegenleistung durch den Einheitswert ersetzt und
ebenfalls der Grunderwerbsteuer unterworfen. Diese Berechnung ist im Bescheid
ersichtlich. In der Berufung wurde offenbar übersehen, dass es sich durch
das Vorliegen von Grundvermögen um keine reine landwirtschaftliche
Übergabe handelt. Es war daher die Berufung
abzuweisen."
Der Bw. stellte in der Folge den Antrag auf Vorlage seiner
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, ohne
auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung zu
replizieren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1
GrEStG 1987, BGBl. Nr. 309/1987 idgF. (im Folgenden: GrEStG) ist die Steuer vom
Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Nach § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG ist die Steuer vom Wert des
Grundstückes zu berechnen, wenn ein land- und forstwirtschaftliches
Grundstück an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein
Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers zur weiteren
Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers
überlassen wird.
Gemäß
§ 6 Abs. 1 lit. a GrEStG ist als Wert
des Grundstückes im Falle des § 4 Abs. 2 Z 2 der Einheitswert
anzusetzen, wenn das Grundstück, das Gegenstand des Erwerbsvorganges ist,
eine wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) bildet. Wenn ein Teil einer
wirtschaftlichen Einheit übergeht ist nach § 6 Abs. 2 der auf das
Grundstück entfallende entsprechende Teilbetrag des Einheitswertes
anzusetzen.
Die Berechnung vom Wert der Gegenleistung ist sohin zum
Besteuerungsgrundsatz erhoben, die Berechnung vom Wert (Einheitswert) des
Grundstückes ist nur in den in Abs. 2 des § 4 GrEStG taxativ
aufgezählten Fällen zulässig (VwGH vom 1.7.1982, 82/16/0047, VwGH
vom 7.3.1991, 90/16/0021).
Dem Berufungsvorbringen ist, und dies ergibt sich aus dem
bekämpften Bescheid deutlich, einleitend Folgendes entgegenzuhalten. Das
Finanzamt hat die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke unter
Anwendung der (Begünstigungs)Bestimmung des § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG und
des § 6 Abs. 1 lit. a GrEStG ausgehend vom (einfachen) Wert (Einheitswert)
von 1.727,50 € besteuert. Auf die "übrigen Grundstücke" wurde der
Besteuerungsgrundsatz des § 4 Abs. 1 GrEStG angewandt, was dazu
führte, dass hiefür von der anteilig (aus dem Verhältnis der
Verkehrswerte) errechneten Gegenleistung von 92.892, 60 € (= 70,57 % von
der gesamten Gegenleistung von 131,631,95 €) die Grunderwerbsteuer
vorgeschrieben wurde.
An Sachverhalt liegt dem Berufungsfall zugrunde, dass
für die von den beiden Elternteilen übergebenen Liegenschaft EZ X das
zuständige Finanzamt unter EW- AZ Zahl.1 zum 1.1.2001, land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb, PG F einen Einheitswert von 1.308,11 €
festgestellt hat. Für die vom Vater dem Bw. teilweise (zwei
Grundstücke daraus) übergebenen Liegenschaft EZ Y war unter EW- AZ
Zahl.2, land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, PG W ein Einheitswert von
1.017,42 € festgestellt. Des weiteren wurde unter dem EW- AZ. Zahl.3 das
"Zuhaus", Adresse T.1 als wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens
(Grundstückshauptgruppe: Einfamilienhaus) mit einem (erhöhten)
Einheitswert von 13.807,84 € bewertet.
Der Einheitswertbescheid ist verfahrensrechtlich als
Grundlagenbescheid anzusehen. Hinsichtlich der Beurteilung von Grundstücken
als wirtschaftliche Einheit und der festgestellten Wertgröße besteht
im Grunderwerbsteuerverfahren eine Bindungswirkung an den Einheitswertbescheid.
Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, wird also von den
Lagefinanzämtern im Bewertungsverfahren bestimmt. Im
Grunderwerbsteuerverfahren ist dann das Finanzamt an diese Feststellungen
gebunden, wobei maßgebend der Einheitswert zum letzten dem Erwerb
vorangehenden Feststellungszeitpunkt ist. Im Berufungsfall ist davon auszugehen,
dass mit dem gegenständlichen Rechtsvorgang gegen eine
betragsmäßig unbestritten gebliebene Gesamtgegenleistung von
131.631,95 € (Wert des Wohnungsgebrauchsrechtes und der
Graberrichtung/Grabpflege) die als land- und forstwirtschaftliche Betriebe
bewerteten wirtschaftliche Einheiten und eine als Grundvermögen bewertete
wirtschaftlichen Einheit dem Bw. übertragen worden waren.
Für die Entscheidung des vorliegen Streitfalles
bedeutet dies zum einen, dass auf Grund der Gegenleistung unter Beachtung der
Ausführungen im VwGH- Erkenntnis vom 04.12.2003, 2002/16/0246 die in Frage
stehende Übergabe der land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften von
den Eltern bzw. vom Vater an den Sohn jedenfalls grunderwerbsteuerpflichtig und
nach der gesetzlichen Begünstigungsbestimmung des § 4 Abs. 2 Z 2
GrEStG zu besteuern war. Die im bekämpften Bescheid vorgenommene Berechnung
und Vorschreibung der Grunderwerbsteuer für die land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücke vom einfachen landwirtschaftlichen
Einheitswert ist somit rechtens. Da selbst der Bw. mit der Bestimmung des §
4 Abs. 2 Z 2 GrEStG unter Hinweis auf dieses VwGH- Erkenntnis argumentiert,
erscheint der gestellte Berufungsantrag unverständlich. Zum anderen
übersieht aber der Bw. den unbestritten gebliebenen Umstand, dass neben der
Übergabe von landwirtschaftlichen Grundstücken auch ein
Grundstück des Grundvermögen (das "Zuhaus" bewertet als
Einfamilienhaus) gegen diese Gegenleistung übergeben worden ist. Auf diese
Übergabe eines Wohnhauses und damit einer Liegenschaft des
Grundvermögens trifft mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzung "ein
land- und forstwirtschaftliches Grundstück" die
Begünstigungsbestimmung des § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG nicht zu, weshalb
als Folge des Besteuerungsgrundsatzes des § 4 Abs. 1 GrEStG für den
unter Vereinbarung einer einheitlichen Gegenleistung erfolgten Erwerb des
Wohngebäudes die Steuer von der aliquoten Gegenleistung vorzuschreiben war
(siehe diesbezüglich den Artikel von Dipl. Ing. Dr. Christian Urban,
Neuerungen zur "Bäuerlichen Hofübergabe", SWK 2005, Heft 22, S 678,
Seite 960ff ). Das Finanzamt hat folglich dem Grunde nach zu Recht betreffend
der "übrigen Grundstücke" von der (aliquoten) Gegenleistung und nicht
vom Wert des Grundstückes die Grunderwerbsteuer vorgeschrieben. Das
Berufungsvorbringen, für die Berechnung der Grunderwerbsteuer sei der
Einheitswert und nicht die Gegenleistung heranzuziehen, vermochte daher keine
Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen, denn bezogen auf
das übergebene Wohnhaus ("Zuhaus") war gemäß
§ 4 Abs. 1
GrEStG die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen, während für
die übergegebenen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke die
Berechnung in Übereinstimmung mit dem Berufungsvorbringen gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG vom Wert (Einheitswert) des Grundstückes erfolgt
ist.
Dem weiteren Vorbringen,
"Zudem darf auch nicht der Verkehrswert,
sondern der Einheitswert der Grundstückes herangezogen werden. Auch
insofern ist der angefochtene Bescheid rechtwidrig" wird Folgendes
entgegengehalten: Wie oben bereits ausgeführt, wurde bezüglich der
übergebenen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke die Steuer
gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG vom einfachen Einheitswert
vorgeschrieben. Hinsichtlich der "übrigen Grundstücke" wurde die
Steuer aber unzweifelhaft nicht vom Verkehrswert, sondern gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG von der (anteiligen) Gegenleistung festgesetzt. Die im
bekämpften Bescheid angeführten Verkehrswerte der land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücke (34.550 €) und der übrigen
Grundstücke (82.847 €), deren betragsmäßige Höhe im
Übrigen unbestritten geblieben ist, bildeten lediglich die Ausgangslage
für die Ermittlung jenes Verhältnisses (29,43 % zu 70,57 %), nach dem
die Gesamtgegenleistung aufgeteilt wurde. Von der Gesamtgegenleistung von
131.631,95 € entfiel wie aus dem Bescheid ableitbar auf die "übrigen
Grundstücke" die (aliquote) Gegenleistung von 92.892,60 € (= 70,57 %
von 131.631,95 €) und diese Gegenleistung (und nicht der Verkehrswert)
bildete die Bemessungsgrundlage bei der Steuervorschreibung für die
"übrigen Grundstücke". Sollte allerdings mit dem obzitierten
Berufungsvorbringen eingewendet werden, die Aufteilung sei im Verhältnis
der Einheitswerte (EW-L u. F.: 1.727,50 € und EW- GV: 13.807,84 €) und
nicht im Verhältnis der Verkehrswerte vorzunehmen, dann vermag dieser
Einwand für das Berufungsbegehren des Bw. schon deshalb nichts zu bringen,
besteht doch dann ein Verhältnis von 11,12 % zu 88,88 %, weshalb die
(aliquote) Gegenleistung für die "übrigen Grundstücke" 116.994,48
€ (= 88,88 % von 131.631,95 €) und nicht die bislang vom Finanzamt
angesetzten 92.892,60 € betragen würde. Der Bw. kann sich daher im
Streitfall keinesfalls dadurch beschwert erachten, wenn das Finanzamt den
Verhältnisprozentsatz entsprechend der diesbezüglich bestehenden
Verwaltungspraxis aus den Verkehrswerten und nicht aus den (einfachen)
Einheitswerten ermittelt hat. Die rechtlichen Gründe aber, warum
bezüglich des Wohnhauses ("Zuhaus") die Grunderwerbsteuer nicht vom
(Einheits)Wert des Grundstückes zu berechnen war, wurden bereits eingangs
ausführlich dargelegt.
In diesem Zusammenhang bleibt ergänzend noch
Nachstehendes auszuführen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
11.11.2004, 2004/16/0095 hat dieses Höchstgericht in einem (gemischten)
Schenkungssteuerfall obiter dictum bezüglich der Übergabe einer
Landwirtschaft und eines Wohngebäudes gegen eine Gegenleistung Folgendes
ausgesprochen: "Allerdings
ergibt eine- im Rahmen der Beschwerdepunkte von Amts wegen durchgeführte
- Überprüfung dieser Berechnung, dass der Anteil der
Gegenleistung nicht der von der Behörde errechnete Betrag von S 352.038,46
sein kann, weil die beiden Einheitswerte von S 199.000 -und S 226.000- im
Verhältnis von rund 47 % zu 53 % zueinander stehen, der hier
maßgebliche Prozentsatz von 53 % aber von der gesamten (sich aus der
Aktenlage ergebenden) Gegenleistung von S 972.000 einen Betrag von circa S
515,160 ergibt. Wie die belangte Behörde einen Betrag von S 352.038,46
errechnet hat, kann nicht nachvollzogen werden." Aus diesem Erkenntnis
leitet der Autor des vorbezeichneten Artikels (siehe nochmals SWK 2005, Heft 22,
S 678, Seite 960 ff) allgemein ab, der VwGH habe eine Aufteilungsmodalität
nach Maßgabe der einfachen Einheitswerte vorgeschlagen. Das fortgesetzte
Verfahren (siehe Berufungsentscheidung RV/1198-L /04) trug diesem Erkenntnis
Rechnung und berechnete die anteilige Gegenleistung vom Einheitswert. Gegen
diese Berufungsentscheidung wurde vom Finanzamt eine Amtsbeschwerde erhoben.
Unter Beachtung des Umstandes, dass zum einen im
Gegenstandsfall sich der Bw. durch die vorgenommene Berechnung der aliquoten
Gegenleistung ausgehend vom Verhältnis der Verkehrswerte nicht beschwert
erachten konnte, würde doch die Berechnung im Verhältnis der einfachen
Einheitswerte im Ergebnis zu einer höheren Gegenleistung führen als
die Berechnung im Verhältnis nach den Verkehrswerten und zum anderen gegen
die Berufungsentscheidung RV/1198-L /04 eine Amtsbeschwerde wegen der darin
erfolgten Aufteilung im Verhältnis der einfachen Einheitswerte vorliegt,
und idF nicht schlichtweg auszuschließen ist, dass das Höchstgericht
in Fällen einer "nachvollziehbaren" Berechnung die bisherige
Verwaltungspraxis der Berechnung des Aufteilungsverhältnisses nach den
Verkehrswerten als rechtens beurteilt, sieht die Abgabenbehörde zweiter
Instanz im Streitfall keine den Bw. konkret belastende Rechtswidrigkeit darin,
wenn bei der Ermittlung der Gegenleistung die Aufteilung im Verhältnis der
Verkehrswerte und nicht der einfachen Einheitswerte erfolgt.
Zusammenfassend vermochte das Berufungsvorbringen keine
Rechtswidrigkeit des bekämpften Grunderwerbsteuerbescheides aufzuzeigen.
Über die Berufung war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 14. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0369-I/05
- Stammnummer
- 24059
- Gültig
- 14.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF