Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1025-L/04
land- und forstwirtschaftliche Übergabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1025-L/04vom 18.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 5. Oktober 2004 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 29. September
2004 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert:
Die Grunderwerbsteuer wird gemäß
§ 7 Z.1
GreStG festgesetzt mit 720,52 €.
Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der
festgesetzten Abgaben sind der Begründung zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 24. Juni 2003 übertrugen
die Ehegatten H an ihre Tochter und deren Ehegatten die in Vertragspunkt 1.
näher umschriebene Liegenschaft um den vereinbarten Übergabspreis von
56.203,00 €, sowie gegen Duldung und Leistung von im Vertragspunkt 4.
näher umschriebenen Wohnungs- und Ausgedingsrechten.
Vertragspunkt 6. lautet: Festgestellt wird, dass derzeit
die vertragsgegenständliche Liegenschaft noch auf Rechnung und Gefahr der
Übergeberin KH bewirtschaftet wird. Die Übergeberin hat jedoch schon
vor längerer Zeit einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension
gestellt, welcher Antrag abgewiesen wurde; die daraufhin eingebrachte Klage ist
noch nicht erledigt. Die Übergeberin behält sich bis zur
tatsächlichen Zuerkennung ihrer Bauernpension (Erwerbsunfähigkeits-
Alterspension) bzw. bis zur rechtskräftigen positiven Erledigung des
laufenden Klagsverfahrens das unentgeltliche Bewirtschaftungs- und
Fruchtgenussrecht an der gesamten Landwirtschaft in W, vor. Der
tatsächliche Besitzübergang an die Übernehmer tritt somit erst
mit der Zuerkennung einer Pension an die Übergeberin ein.
Vertragspunkt 11., letzter Absatz lautet: Die
Vertragsparteien beantragen die Befreiung von der Schenkungssteuer
gemäß
§ 15a des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes bzw.
von der Grunderwerbsteuer und den Gerichtsgebühren nach den Bestimmungen
des Neugründungsförderungsgesetzes.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2003 brachte der
vertragsverfassende Notar beim Finanzamt folgende Eingabe ein: Am Tag
des Abschlusses des Übergabsvertrages war beim Landesgericht R ein
Klagsverfahren wegen der Zuerkennung der Erwerbsunfähigkeitspension an die
Übergeberin KH anhängig. Damit die beantragte Befreiung nach
§ 15a des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes bzw. nach den
Bestimmungen des NEUFÖG nicht verloren geht, wurde mit den Vertragsparteien
vereinbart, dass der tatsächliche Besitzübergang erst am Tag der
Zuerkennung einer Pension an die Übergeberin sein soll. Dies wurde im Punkt
6. des Übergabsvertrages auch in den Vertragsinhalt aufgenommen. Der
gegenständliche Vertrag ist daher aufschiebend bedingt durch die Tatsache
der Zuerkennung der Bauernpension an die Übergeberin; für die
beantragten Befreiungen müssen die Voraussetzungen am tatsächlichen -
derzeit noch Unbekannten - Übergabsstichtag vorliegen.
Das Finanzamt verneinte die Anwendbarkeit der
Begünstigungsbestimmungen nach § 15a Erbschaftsteuergesetz bzw. nach
dem Neugründungsförderungsgesetz, wertete die Übergabe als
gemischte Schenkung und setzte mit Bescheid jeweils vom 30. Oktober 2003 die
Grunderwerbsteuer sowie die Schenkungsteuer fest.
Über die dagegen eingebrachten Berufungen wurde mit
Berufungsentscheidung des UFS vom 4. August 2004, GZ. RV/0199-L/04 dahingehend
entschieden, dass dem Berufungsbegehren zum Teil Folge gegeben wurde. Aus der
Begründung dieses Bescheides geht hervor, dass für die Steuerbemessung
eine Gegenleistung von insgesamt 134.203,00 € berücksichtigt wurde.
Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass sich die Berufung nur gegen die
Festsetzung der Schenkungssteuer gerichtet hat.
In der Folge hob das Finanzamt den
Grunderwerbsteuerbescheid vom 30. Oktober 2003 gemäß
§ 299
Bundesabgabenordnung auf und setzte mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden die
Grunderwerbsteuer fest, wobei als Bemessungsgrundlage jeweils ein Viertel der in
der zitierten Entscheidung des UFS ermittelten Gegenleistung herangezogen wurde.
Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender
Begründung: Beim vertragsgegenständlichen Übergabsobjekt
handle es sich einerseits um ein land- und forstwirtschaftliches
Grundstück, andererseits um ein sonstig bebautes Grundstück. Die
Grunderwerbsteuer für die Übergabe von land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücken sei gemäß
§ 4 Abs.2 Z.2
Grunderwerbsteuergesetz vom Einheitswert zu berechnen. Die Voraussetzungen
für die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung seien gegeben.
Die Steuerberechnung habe daher für die land und
forstwirtschaftlichen Grundstücke nach dem Einheitswert zu erfolgen,
für die sonstig bebauten Grundstücke (übersteigender
Wohnungswert) sei die Gegenleistung im Verhältnis der Verkehrswerte der
beiden übertragenen Grundstücksarten aufzuteilen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Steuer ist gemäß
§ 4 Abs.1 GrEStG vom
Wert der Gegenleistung zu berechnen. Nach Abs.2 Z.2 des § 4 GrEStG
ist die Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen, wenn ein land- und
forstwirtschaftliches Grundstück an den Ehegatten, einem Elternteil, ein
Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des
Übergebers zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des
Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen wird.
Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist
unter anderem die Überlassung zur weiteren Bewirtschaftung des
Grundstückes. Die weitere Bewirtschaftung muss weder eine land- oder
forstwirtschaftliche sein, sie muss aber nicht in der bisherigen Art und/oder im
bisherigen Umfang erfolgen. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der
Übernehmer selbst das Grundstück bewirtschaftet oder eigenhändig
bearbeitet. Er kann das Grundstück verpachten oder - wie gesagt bei
gegebenem Erfordernis der weiteren Bewirtschaftung des Grundstückes -
den Fruchtgenuss einem Dritten überlassen. Der Übernehmer muss auch
nicht dem Berufskreis der Landwirtschaft angehören, es ist hier ebenfalls
nicht erforderlich, dass er das Grundstück in der gleichen Art
landwirtschaftlich nützt. (Arnold/Arnold, Kommentar zum
Grunderwerbsteuergesetz, Tz. 29 zu § 4).
Das in Vertragspunkt 6. vereinbarte Bewirtschaftungsrecht
zu Gunsten der Übergeberin ist daher für die Annahme der
Begünstigung nach § 4 Abs.2 Z.2 Grunderwerbsteuergesetz nicht
schädlich.
Wird ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück
zusammen mit anderen Grundstücken übergeben, so ist die Steuer
für das land- und forstwirtschaftliche Grundstück vom Einheitswert,
die Steuer für die anderen Grundstücke von der Gegenleistung zu
berechnen. Die Gesamtgegenleistung ist in diesem Fall in dem Verhältnis
aufzuteilen in dem der Verkehrswert des land- und forstwirtschaftlichen
Grundstückes zum Verkehrswert der anderen Grundstücke steht (im
gegenständlichen Fall wurde entsprechend dem Berufungsvorbringen die
Gegenleistung im Verhältnis der Verkehrswerte 2:1 berechnet).
Die Gegenleistung für den Erwerb des sonstigen
Grundvermögens beträgt daher nach der Verhältnisrechnung
33,22 % der Gesamtgegenleistung in Höhe von
134.203 €.
Demnach ergibt sich folgende Steuerberechnung:
1) Erwerb von Hr. GH
|
1/2 land- und forstwirtschaftl.
Grundstücke,
ant. EW 13.735,16 €, davon gemäß
§ 7 Z 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 2 %
Grunderwerbsteuer
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274,70 €
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1/2 sonstiges Grundvermögen, anteilige Gegenleistung
22.291,11 €, davon gem. § 7 Z 1 GrEStG 2 %
Grunderwerbsteuer
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445,82 €
2) Erwerb von Fr. KH
wie 1).
Linz, am 18.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1025-L/04
- Stammnummer
- 25489
- Gültig
- 18.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF