Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0538-L/03
Land- und forstwirtschaftliche Übergabe – keine gemischte Schenkung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0538-L/03vom 14.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten
durch Dr. Friedrich Fellinger, gegen die Bescheide des Finanzamtes
Urfahr vom 12. August 2003 betreffend Schenkungssteuer für das Jahr
2002 entschieden:
Den
Berufungen wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Schenkungssteuerbescheide werden aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit notariellem Übergabsvertrag vom
19. Jänner 2002 übergaben JK und MK ihrer Tochter Mag. GG
und ihrem Schwiegersohn FG (= Bw.) die Liegenschaften EZ 11
Grundbuch G sowie EZ 208, 235 und 290, je Grundbuch E, samt allen
damit verbundenen Rechten und Pflichten und dem dazu gehörigen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb mit der Hofstelle Ö 9.
Festgehalten wurde, dass die beiden Viertel der
Übergeber an der Liegenschaft EZ 144 Grundbuch G
"Wohnungseigentum", mit dem das gemeinsame Wohnungseigentum an der
Einheit I = W1 untrennbar verbunden sei, und die darin befindliche
Einrichtung und die sonstigen Fahrnisse nicht übergeben würden. Mit
Ausnahme dieser Liegenschaft werde der gesamte Grundbesitz der Übergeber an
die Übernehmer übergeben.
Als Gegenleistung wurde vereinbart das
lebenslängliche, unentgeltliche und grundbücherlich sicherzustellende
Wirtschafts- und Fruchtgenussrecht an dem zur Landwirtschaft gehörenden
Fischteich mit einer Fläche von rund 2.800 m², der freie Zutritt
zum Wirtschaftsgebäude mit der Anschrift Ö 9 einschließlich
der landwirtschaftlich genutzten Grundflächen, die kostenlose und freie
Benützung eines Wirtschaftsfahrzeuges (derzeit ein Peugeot Kastenwagen),
die Zubereitung von Speisen laut Punkt 3.d. des Übergabsvertrages sowie die
Pflege und Betreuung im Falle von Krankheit und Gebrechlichkeit laut Punkt 3.e.
des Vertrages. Sollten die Übergeber auf die freie Station gemäß
Punkt 3.d. verzichten, verpflichteten sich die Übernehmer zur Zahlung eines
monatliches Taschengeldes von je 60,00 € (Punkt 3.f.). Im Falle von
Pensionskürzungen verpflichteten sich die Übernehmer zur Aufzahlung in
der Weise, dass den Übergebern je ein Betrag von 10.000,00 S zur
Verfügung stehen sollte. Punkt 3.h. enthält eine Indexvereinbarung, in
Punkt 3.i. verpflichteten sich die Übernehmer zur teilweisen Tragung der
Prämien für eine Krankenzusatzversicherung unter den dort näher
ausgeführten Bedingungen. Die Übergeber behielten sich ferner das
Recht vor, an der hauseigenen Tankstelle für ihren privaten
Personenkraftwagen unentgeltlich Dieselkraftstoff zu tanken, wogegen sich die
Übernehmer verpflichteten, zur Gänze sämtliche öffentlichen
Abgaben und die Strom- und Heizungskosten für die Liegenschaft EZ 144
Grundbuch G mit dem darauf errichteten Haus Ö 35 zu tragen.
Ausgenommen davon wurden lediglich die Prämien für die
Gebäudeversicherung der Übergeber.
Laut Punkt 6. des Übergabsvertrages erfolgte die
tatsächliche Übergabe und Übernahme bereits am
1. Jänner 2002.
Punkt 10. des gegenständlichen Vertrages lautet:
Die beiden Übernehmer vereinbaren
hinsichtlich der übergebenen Landwirtschaft eine Benützungsregelung in
der Weise, dass Frau Mag. GG bis auf weiteres das alleinige
Wirtschaftsführungsrecht übernimmt. Frau Mag. GG ist somit die
alleinige Betriebsführerin, sofern nicht die Übernehmer eine
gegenteilige Regelung treffen.
Der Einheitswert des übergebenen land- und
forstwirtschaftliche Vermögens betrug zum Übergabszeitpunkt
762.000,00 S (entspricht 55.376,20 €).
Auf Grund dieses Übergabsvertrages erging sowohl an
Mag. GG als auch an FG ein mit 29. April 2002 datierter
Grunderwerbsteuerbescheid, welcher jeweils, ausgehend von einer Gegenleistung in
Höhe von 15.682,00 €, eine Grunderwerbsteuervorschreibung in
Höhe von 313,65 € auswies. Zur Begründung wurde in beiden
Bescheiden gleichlautend ausgeführt, dass die auf das land- und
forstwirtschaftliche Grundstück entfallende Schenkung gemäß
§ 15a ErbStG steuerfrei sei.
Anlässlich zweier Anträge auf Erstattung der
Grunderwerbsteuer gemäß
§ 4 iVm. § 5a NeuFöG
verfügte das Finanzamt am 11. August 2003 hinsichtlich des an
Mag. GG ergangenen Grunderwerbsteuerbescheides die Wiederaufnahme des
Verfahrens nach § 303 Abs. 4 BAO und setzte die Grunderwerbsteuer
nunmehr, ausgehend von einer Gegenleistung von 7.841,53 € (das ist ein
Viertel der vom Finanzamt insgesamt ermittelten Gegenleistung) mit
156,83 € fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass seitens
des Übergebers JK eine Betriebsübertragung nicht erfolgt sei, da
dieser zum Zeitpunkt der Übergabe den landwirtschaftlichen Betrieb an seine
Ehegattin MK verpachtet gehabt habe.
Das vom Bw. eingebrachte Ansuchen um Erstattung der
Grunderwerbsteuer gemäß
§ 4 iVm. § 5a NeuFöG
wurde mit Bescheid vom 11. August als unbegründet abgewiesen, da er
laut Punkt 10. des Übergabsvertrages die Betriebsführung an seine
Ehegattin übertragen habe. Eine Betriebsübertragung an ihn liege
demnach nicht vor.
Darüber hinaus erließ das Finanzamt am
12. August 2003 die nunmehr angefochtenen Schenkungssteuerbescheide, wobei
Mag. GG für die Übergabe von ihrem Vater JK Schenkungssteuer in
Höhe von 1.720,68 € vorgeschrieben wurde. Dem Bw. wurde für
den Erwerb von seinem Schwiegervater JK Schenkungssteuer in Höhe von
5.440,68 € und für den Erwerb von seiner Schwiegermutter MK
Schenkungssteuer in Höhe von 5.347,88 € vorgeschrieben.
Die Schenkungssteuer für den Erwerb des Bw. von seinem
Schwiegervater JK ermittelte das Finanzamt wie folgt:
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Steuer für den Gesamterwerb:
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14 % vom steuerpflichtigen Gesamterwerb von 36.358,00
€
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das sind 5.090,12
€
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zuzüglich 2 % vom Erwerb von 36.798,00 € nach
§ 8 Abs.4 ErbStG
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das sind 735,96
€
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Begünstigung für L + F nach § 8 Abs. 6
ErbStG, 16 % von 33.691,00 €, höchstens
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-110,00 €
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5.716,08 €
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Anrechenbare Steuer für frühere
Erwerbe
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8 % von den früheren Erwerben in Höhe von
2.666,00 €
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213,28 €
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zuzüglich 2 % vom Wert der Grundstücke der
frühreren Erwerbe in Höhe von 3.106,00 € nach § 8 Abs. 4
ErbStG
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62,12 €
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-275,40 €
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Schenkungssteuer
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5.440,68 €
Die Bemessungsgrundlage wurde dabei wie nachfolgend
dargestellt ermittelt:
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Gesamterwerb:
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Erwerb vom 19. Jänner 2002 (L + F)
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33.691,28 €
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Erwerb vom 27. Mai 1997: Wert der
Grundstücke
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1.562,47 €
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Erwerb vom 5. August 1998: Wert der
Grundstücke
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1.544,30 €
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Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1
ErbStG
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-440,00 €
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steuerpflichtiger Gesamterwerb
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36.358,05 €
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Grundstücke des Gesamterwerbes:
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Wert des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens
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33.691,28 €
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Wert der übrigen Grundstücke
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3.106,77 €
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steuerlich maßgeblicher Wert
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36.798,05 €
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Frühere Erwerbe:
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(Steuerlich maßgeblicher) Wert der Grundstücke
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3.106,77 €
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Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1
ErbStG
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-440,00 €
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steuerpflichtige frühere Erwerbe
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2.666,77 €
Begründend führte das Finanzamt aus, dass der
Übergeber den landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet gehabt und damit
keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mehr erzielt habe, sodass
kein Erwerb von Vermögen gemäß
§ 15a Abs. 2
Z 1 ErbStG vorliege. Als Bemessungsgrundlage sei ein Viertel des dreifachen
Einheitswertes der Land- und Forstwirtschaft (somit 41.532,53 €)
abzüglich der anteiligen Gegenleistung von 7.841,25 € angenommen
worden.
Im Schenkungssteuerbescheid für den Erwerb des Bw. von
der Schwiegermutter MK sind die Besteuerungsgrundlagen ident dargestellt mit dem
Unterschied, dass hier die Vorschenkung eines Grundstückes mit dem Wert von
1.544,30 € nicht zu berücksichtigen war.
Begründend wurde in diesem Bescheid angeführt,
dass die Steuer gemäß
§ 15a Abs. 5 ErbStG
nachzuerheben sei, da der Bw. laut Punkt 10 des Vertrages die
Betriebsführung an seine Gattin, Mag. GG, übertragen
habe.
Mit Berufung vom 12. September 2003 wurde sowohl gegen
die beiden an den Bw. ergangenen Schenkungssteuerbescheide als auch gegen den an
Mag. GG ergangenen Schenkungssteuerbescheid Berufung eingebracht und zur
Begründung vorgebracht, dass durch die Nichtanerkennung des Freibetrages
nach § 15a ErbStG und die Vorschreibung der Schenkungssteuer die
weitere Existenz des Betriebes nachhaltig gefährdet sei. Zur Übergabe
des JK an seine Tochter bzw. seinen Schwiegersohn und zur Nichtanerkennung der
Schenkungssteuerbefreiung, weil der Übergeber seinen Betrieb verpachtet
gehabt und daher keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mehr erzielt
habe, sei zu sagen, dass der Übergeber seine Hälfte nicht an einen
außen stehenden Dritten, sondern aus pensionsrechtlichen Gründen an
seine Ehegattin verpachtet habe. Der landwirtschaftliche Betrieb sei jedoch als
Einheit zu betrachten. Der Übergeber habe nicht einen selbstständigen
Betrieb geführt und diesen verpachtet, sondern sei Miteigentümer der
Landwirtschaft gewesen. Mit dem Übergabsvertrag sei ein ungeteilter Betrieb
übergeben worden. Aus diesem Betrieb seien Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft erzielt worden, die die geringfügigen Pachteinnahmen bei
weitem überschritten hätten. Demnach zähle der übergebene
land- und forstwirtschaftliche Betrieb zweifellos zu einem Vermögen im
Sinne des § 15a Abs. 2 Z 1 ErbStG. Hinsichtlich der
Übergabe des Viertels von MK an ihren Schwiegersohn FG sei die
Schenkungssteuerbefreiung mit dem Hinweis darauf, dass der Bw. laut
Punkt 10. des Vertrages die Betriebsführung an seine Ehegattin
übertragen habe, abgelehnt worden. Nach der Bestimmung des § 15a
Abs. 5 ErbStG sei die Steuer nachzuerheben, wenn der Erwerber innerhalb von
fünf Jahren nach dem Erwerb das zugewendete Vermögen oder wesentliche
Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich übertrage, betriebsfremden
Zwecken zuführe oder wenn der Betrieb oder Teilbetrieb aufgegeben werde. Da
auf den gegenständlichen Fall keine dieser angeführten Voraussetzungen
zutreffe, sei diese Gesetzesstelle nicht anwendbar. Der Bw. habe das
Vermögen weder übertragen noch betriebsfremden Zwecken zugeführt
und den Betrieb auch nicht aufgegeben. Die Parteien hätten lediglich eine
Benützungsvereinbarung getroffen, mit welcher bis auf weiteres das
Wirtschaftsführungsrecht der Gattin zustehen solle. Die Übernehmer
hätten sich ausdrücklich eine gegenteilige Regelung vorbehalten. Da
die Parteien diese Benützungsvereinbarung jederzeit ändern
könnten, sei darin keinesfalls eine Aufgabe des Betriebes zu erkennen.
Darüber hinaus habe das Finanzamt den Wert der Gegenleistung zu gering
angesetzt. Der Betrag von 31.364,00 € entspreche dem amtlichen
Richtsatz für den vollen Unterhalt. Die Übergeber hätten sich
jedoch in Punkt 3. des Übergabsvertrages folgende Gegenleistungen
ausbedungen, die steuerlich jedenfalls zu beachten wären:
a) das lebenslange, unentgeltliche und grundbücherlich
sicherzustellende Wirtschafts- und Fruchtgenussrecht an dem zur Landwirtschaft
gehörenden Fischteich mit einer Fläche von rund 2.800 m².
Dieses sei monatlich mit 90,00 € zu bewerten.
b) die kostenlose und freie Benützung eines
Wirtschaftsfahrzeuges (derzeit ein Peugeot Kastenwagen). Bei einer
durchschnittlichen Kilometerleistung von 500 km im Monat, bewertet mit dem
amtlichen Kilometergeld von 0,36 € pro Kilometer, sei daher von
180,00 € auszugehen.
c) das Recht, an der hauseigenen Tankstelle für den
privaten Personenkraftwagen unentgeltlich Dieselkraftstoff zu tanken. Bei einer
durchschnittlichen Kilometerleistung von 1.200 Kilometer pro Monat und
einem Verbrauch von sechs Liter für 100 Kilometer ergäbe das
einen Verbrauch von 72 Liter pro Monat, wobei ein Preis von
durchschnittlich 0,72 € pro Liter, daher 51,84 €, abgerundet
50,00 €, anzusetzen sei.
d) die Verpflichtung der Übernehmer, für das
gemeinsam bewohnte Haus alle Betriebskosten, die öffentlichen Abgaben sowie
die Strom- und Heizungskosten zu tragen. Diese Liegenschaft stehe zu je einem
Viertel im Eigentum beider Übergeber und beider Übernehmer, sodass die
beiden Übergeber die Hälfte der genannten Betriebskosten und sonstigen
Hausabgaben zu zahlen hätten. Diese Kosten seien monatlich mit einem Betrag
von insgesamt 340,00 € anzusetzen, sodass die für die Bewertung
maßgebliche Hälfte 170,00 € betrage.
Für diese weiteren Gegenleistungen ergebe sich nach
dem BewG ein Kapitalwert von 41.160,00 €, zuzüglich der vom
Finanzamt bereits festgestellten Gegenleistung von 31.364,00 € sei
daher von einer gesamten Gegenleistung für die Übergabe von
72.524,00 € auszugehen.
Beantragt werde daher, die drei genannten
Schenkungssteuerbescheide aufzuheben und für die drei Erwerbe die
Steuerbefreiung des § 15a ErbStG anzuerkennen, in eventu im Falle der
Nichtstattgabe, die Schenkungssteuer unter Berücksichtigung einer
Gegenleistung von (insgesamt) 72.524,00 € neu zu
berechnen.
Telefonische Rücksprachen mit den für die
Einkommensteuerveranlagung von JK und MK zuständigen Sachbearbeitern ergab,
dass ein Pachtvertrag nicht aufliegt und JK zumindest seit dem Jahr 1994 keine
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mehr bezieht, sondern nur noch
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie nichtselbstständige
Einkünfte (Alterspension) von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern.
Die Akten vor dem Jahr 1994 liegen nicht mehr auf.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG lautet: Die
Steuer ist vom Wert des Grundstückes zu berechnen, wenn ein land- und
forstwirtschaftliches Grundstück an den Ehegatten, einen Elternteil, ein
Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des
Übergebers zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des
Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen wird.
Mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2003, 2002/16/0246, hat
der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung des Finanzamtes, wonach die
Anwendbarkeit der Bestimmung des § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG auf
"vollkommen entgeltliche Verträge" beschränkt sei, wobei ein
"vollkommen entgeltlicher Vertrag" dann vorliege, wenn die Gegenleistung den
dreifachen Einheitswert übersteige, nicht geteilt.
Ebenso wenig hielt er die vom Finanzamt vertretene Ansicht,
wonach dann, wenn der dreifache Einheitswert der übergebenen Liegenschaft
die vereinbarte Gegenleistung übersteige, bei Vorliegen eines
entsprechenden Bereicherungswillens auch Schenkungssteuer zu erheben sei, weil
dann ein teilweise unentgeltlicher Erwerb vorliege, für aus dem Gesetz
ableitbar.
Bereits aus der Wortfolge "gegen Sicherung des
Lebensunterhaltes des Übergebers" ergebe sich, dass der Gesetzgeber in
allen Fällen des § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG vom Vorliegen
einer Gegenleistung ausgegangen sei. Obwohl daher bei land- und
forstwirtschaftlichen Übergabsverträgen immer eine Gegenleistung
vorhanden und auch zu ermitteln sei, sei die Grunderwerbsteuer als Ausnahme vom
Grundsatz des § 4 Abs. 1 GrEStG nicht nach dem Wert der
Gegenleistung, sondern nach dem Wert des Grundstückes zu ermitteln. Eine
weitere Differenzierung - etwa nach dem Umfang der Gegenleistung bzw.
ihrem Verhältnis zum Wert des Grundstückes - sei im Gesetz nicht
enthalten.
Nur dann, wenn Leistung und Gegenleistung im
Übergabsvertrag in einem offenen Missverhältnis stünden,
könne hinsichtlich der Wertdifferenz eine von den Parteien beabsichtigte
Unentgeltlichkeit und damit eine gemischte Schenkung angenommen
werden.
Nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers sei die
Übergabe land- und forstwirtschaftlicher Liegenschaften zu erleichtern,
wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen zutreffen.
Erforderlich ist somit, dass Gegenstand der Übergabe
ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück ist, dass es sich beim
Erwerber um eine der im § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG
angeführten Personen handelt, dass die Überlassung zur weiteren
Bewirtschaftung des Grundstückes erfolgt und durch den Übergabsvertrag
der Lebensunterhalt des Übergebers gesichert wird.
Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, dass die
Gegenleistung nicht dem ortsüblichen Ausmaß entspricht, sodass von
einem offenen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht
auszugehen ist.
Ob ein überlassenes Grundstück ein land- und
forstwirtschaftliches im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG
ist, hängt davon ab, ob es in dem dem Erwerbsvorgang vorangegangenen
Bewertungsverfahren seiner Art nach als land- und forstwirtschaftliches
Grundstück qualifiziert wurde. Unbestritten ist, dass diese Voraussetzung
im gegenständlichen Berufungsfall erfüllt ist.
Zur "Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers"
wird die Ansicht vertreten, dass das Gesetz keinen Maßstab dahin gehend
aufstelle, dass die Gegenleistung des Übernehmers geeignet sein müsse,
den "notdürftigen" oder "anständigen" Unterhalt des Übergebers
sicher zu stellen, den er mangels anderer Einkunftsquellen ansonsten nicht
bestreiten könnte. Jede Gegenleistung des Übernehmers eines land- und
forstwirtschaftlichen Grundstückes, sofern sie sich auch nur als Beitrag
zur Sicherstellung des Unterhaltes darstelle, führe zur Besteuerung des
Erwerbsvorganges nach dem Wert des Grundstückes (das ist nach § 6
Abs. 1 lit. a GrEStG der einfache Einheitswert; vgl. Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, § 4
Rz. 30).
Hinsichtlich der "weiteren Bewirtschaftung des
Grundstückes" ist es nicht erforderlich, dass der Übernehmer selbst
das Grundstück bewirtschaftet oder eigenhändig bearbeitet. Er kann das
Grundstück auch verpachten; wesentlich ist, dass der Übernehmer das
Grundstück nicht anderen Zwecken zuführt (vgl. Arnold/Arnold, GrEStG
1987, Band I, § 4 Tz. 29).
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates sind die
Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG im Berufungsfall
erfüllt. Folglich fällt für die Übergabe der land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücke lediglich Grunderwerbsteuer, nicht jedoch
Schenkungssteuer an.
Angefochten sind die Bescheide, mit welchen dem Bw.
für die Übergabe des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
von seinen Schwiegereltern JK und MK Schenkungssteuer vorgeschrieben worden ist.
Da dieser Rechtsvorgang auf Grund obiger Überlegungen nicht der
Schenkungssteuer unterliegt, war der angefochtene Schenkungssteuerbescheid
aufzuheben.
Auf die Anwendbarkeit der für die
Berücksichtigung einer Schenkungssteuerbefreiung maßgeblichen
Bestimmung des § 15a ErbStG brauchte daher nicht mehr eingegangen zu
werden. Ermittlungen dahin gehend, ob die Verpachtung des landwirtschaftlichen
Betriebes des JK an seine Frau MK bereits als Betriebsaufgabe zu werten sei, er
daher zum Zeitpunkt der Übergabe keine Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft mehr erzielt habe und damit der Befreiungsbestimmung des
§ 15a ErbStG verlustig gegangen sei, konnten damit ebenso unterbleiben
wie die Klärung der Frage, ob die Übertragung der Betriebsführung
des Bw. an seine Ehegattin den Nacherhebungstatbestand des § 15a
Abs. 5 ErbStG ausgelöst habe.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz,
14. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 6 Abs. 1 lit. a GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 15a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0538-L/03
- Stammnummer
- 13184
- Gültig
- 14.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF