…15/0211 bzw 24.4.2002, 98/13/0193) zu nicht abzugsfähigen Aufwendungen, weil keine betriebliche oder berufliche Tätigkeit vorliegt. Sie umfasst somit nicht die im zweiten Satz geregelte Ausnahme vom allgemeinen Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG. Betriebliche Tätigkeiten sind…
…betriebliche bzw berufliche Nutzung und entsprechende Einrichtung. (Vgl Zorn in Hofstätter/Reichel, § 20 Tz 5 "Arbeitsraum(zimmer)", Tz 6.1). Unstrittig erscheint, dass für die selbständige Tätigkeit des Bw zumindest die betriebliche Mitnutzung des ggstdl - jedoch nach Ansicht der Berufungsbehörde (s unten) gemischt privat/betrieblich…
…qualifiziert worden seien. Im gegenständlichen Fall sei die Löschwasserversorgung als Maßnahme des/r Brandschutzes/Brandabwehr und zur Abwehr der besonderen Gefahren der betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit des Bf unbedingt erforderlich. Die Herstellung/Ausgestaltung des „Schwimm-/Löschteiches“ sei auch in Absprache mit der örtlichen Freiwilligen Feuerwehr…
…dem StRefG 2000 auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ist, sondern zugleich für verschiedene betriebliche bzw berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen…
…Berufungsfall ist zu beachten, dass die o.a. gesetzlichen Bestimmungen des § 16 EStG 1988 nur auf betriebliche bzw. berufliche Tätigkeiten abstellen. Betriebliche Tätigkeiten sind solche, die zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb führen und deren Ergebnis ein nach den §…
…die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw beruflichen Veranlassung im Gegensatz zur privaten (vgl VwGH 27.6.00, 2000/14/0096 …
…Eine ausschließliche betriebliche Notwendigkeit sei daher gegeben und die Kosten daher zur Gänze als Betriebsausgaben absetzbar. Der Besuch der NLP-Kurse sei als Betriebsausgabe anzuerkennen, da dieser für die berufliche und betriebliche Tätigkeit notwendig sei. Die Einkommensteuerrichtlinien würden kein absolutes Abzugsverbot vorsehen. Da im Rahmen…
…betriebliche bzw berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes ist dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche…
…die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässlichste Indiz der betrieblichen bzw beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (s. VwGH 27.6.00…
…die betriebliche bzw berufliche Tätigkeit notwendig erweisen würden. Die Notwendigkeit biete in derartigen Fällen ein verlässliches Indiz der beruflichen bzw betrieblichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (VwGH 27.6.2000, 2000/14/0096). Im vorliegenden Fall könne diese Notwendigkeit nicht erblickt werden, die berufliche Situation…
…betrieblich bzw beruflich genutzt wird. Nach der zur Rechtslage vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl Nr 201/1996, ergangenen ständigen Rechtsprechung des VwGH durften Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn nach der Tätigkeit des Steuerpflichtigen die betriebliche…
…berufliche Tätigkeit unter keinen Umständen ohne Einsatz des Computers denkbar wäre (Hier: Einsatz eines Computers durch einen Betriebsprüfer als "Schreibgerät" insbesondere für die Berichtsverfassung)." Wie oben bereits ausgeführt, hat die Bw. nicht eine Aktentasche, sondern eine Damenhandtasche angeschafft und diese darüber hinaus nicht laufend betrieblich…
…die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (s VwGH 27.6.2000, 2000/14/0096…
…die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (s VwGH 27.6.2000, 2000/14/0096…
…Anhaltspunkt dafür sein, dass Aufwendungen nicht beruflich veranlasst sind. Bei Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, dürfe die Veranlassung durch die Einkunftserzielung jedoch nur angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit…
…15/0159, VwGH 24.10.2002, 2002/15/0123). Unter dem Begriff Werbung ist nach der Rechtsprechung des VwGH eine Produkt- und Leistungsinformation, also eine auf die betriebliche bzw berufliche Tätigkeit bezogene Informationserbringung zu verstehen. (Vgl VwGH 23.11.2016, Ra 2015/15/0010, VwGH…
…klar abgrenzbare betriebliche bzw berufliche Veranlassung neben einer privaten Veranlassung gegeben ist; diesfalls kann die Aufteilung allenfalls auch im Schätzungswege erfolgen (vgl Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn [ Hrsg ] , EStG20 § 20 Rz 22/1). Die belangte Behörde hat im beschwerdegegenständlichen Fall in keiner Weise…
…die betriebliche bzw berufliche Tätigkeit gewonnen werden können, ändert daran nichts. Es ist Sache des Steuerpflichtigen, die Berufsbezogenheit der Druckwerke im Einzelnen darzutun (vgl Jakom/Vock EStG, 2016, § 20 Tz 90 Stichwort Literatur mit weiteren Nachweisen). Hinsichtlich der Aufwendungen für die Werke Steuerkodex bzw Erlasskodex…
…werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit als notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes ist dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen…
…wurde ausgeführt, dass Werbungskosten für ein Arbeitszimmer (Einrichtung) nur dann vorlägen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Antragstellers bilde. Diese Voraussetzungen seien beim Berufungswerber (Bw) nicht gegeben. Gegen den Bescheid erhob der Bw fristgerecht Berufung und wendete ein, das…