Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4181-W/02
Nichtanerkennung eines im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers wegen nicht ausschließlicher oder nahezu ausschließlicher beruflicher Nutzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/4181-W/02vom 30.03.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In den Jahren 1999 und 2000 nutzte der Bw für seine Übersetzungstätigkeit im zeitlichen Umfang von 12 bis 20 Stunden pro Woche ein den Großteil des Dachgeschosses seines Wohnhauses am_Stadtrand einnehmendes Arbeitszimmer im Ausmaß von insgesamt 25 % der Fläche des Wohnhauses (altes Dolmetschbüro). Dieses Dolmetschbüro war nur über den gemeinsamen Wohnungseingang und gemeinsamen Stiegenaufgang vom gemeinsamen Vorraum in den 1. Stock erreichbar. Erst dort befand sich eine räumliche Abtrennung durch eine Türe, hinter der ein weiterer Stiegenaufgang in den Dachgeschossbereich führte. In diesem Dolmetschbüro im Dachgeschoß befanden sich folgende Einrichtungsgegenstände: ein Schreibtisch, ein Bürosessel, ein Glastisch, eine Sitzgelegenheit/2-er Sofa sowie Bilder, Teppiche, Zimmerpflanzen. Weites befanden sich darin wie in den Vorjahren innerhalb des als betrieblich beanspruchten Bereiches Wandregale mit Büchern. Die von Fachliteratur im engeren Sinne beanspruchte Regalbreite nahm dabei nur etwa 50 cm in Anspruch, ca 4 m Regalbreite war mit Privatliteratur aufgefüllt. Weiters befand sich dort ein Kasten mit privatem Inhalt. Gegenüber dem Zweiersofa befand sich ein Regalteil mit einer älteren JVC Stereoanlage, Schallplatten und noch ca 50 cm Regalbreite Privatliteratur. In einem räumlich nicht mehr abgeschlossenen Teil des Dachgeschosses befand sich ein Bett (eine Bettbank) und ein Waschtisch. Diese für Gästebesuche vorgesehene Raumfläche wurde vom Bw zwar nicht zu den betrieblich genutzten Flächen gezählt, sie war aber durch keine Türe gegen die als betrieblich beanspruchten Flächen abschließbar. Dieser Teil des Dachgeschoßes war nur über Flächenanteile erreichbar, welche als betrieblich beansprucht wurden.
Seit dem Jahr 2001 nutzt der Bw für seine Übersetzungstätigkeit im zeitlichen Umfang von 12 bis 20 Stunden pro Woche einen in einem an der Rückseite des Gebäudes gelegenen Zubau zu seinem Wohnhaus befindlichen Arbeitsraum. Dieser Zubau besteht lediglich aus diesem einen Arbeitsraum (neues Dolmetschbüro), welcher keine bauliche Unterteilungen aufweist. Oberhalb dieses Zubaus befindet sich eine Terrasse. Der Zugang zu diesem Arbeitsraum führt über eine Treppe hinab ins Tiefparterre (Keller). Die gesamte Front des Arbeitsraumes auf der gesamten Länge des Raumes (ca 10 m) besteht aus bis zum Boden reichenden Fenstern, es handelt sich um eine "Glaswand" mit Terrassentüren. Diese gibt den Blick frei auf den Garten. Den Eingang bildet eine innerhalb dieser "Glaswand" befindliche von außen versperrbare Türe (Kundeneingang). Weiters verfügt der Arbeitsraum über einen für Kunden versperrten Eingang (Türe), über welchen man in den Keller des Wohnhauses und von dort auch in die Garage sowie in den Wohnbereich gelangt. Diese Türe befindet sich schräg gegenüber dem Kundeneingang an der Rückwand des Arbeitsraumes. Bei dem neuen Dolmetschbüro handelt es sich um einen ca 32 bzw 38 m² (ca 10 m mal 3,30 m) großen Raum. In dem Raum befindet sich ua ein Schreibtisch mit Sessel, ein Tisch (oder Kästchen) mit zwei Sesseln (bzw Sitzgelegenheiten), ein PC, Vitrinen oder Kästchen, mehrere "Perserteppiche", an den Wänden mehrere Gemälde, zahlreiche Grünpflanzen. Das Arbeitszimmer ("Dolmetschbüro") wird vom Bw nach seinen Angaben zu 60% beruflich genutzt. 40% werden nicht als Arbeitszimmer, sondern privat genutzt. Der beruflich genutzte und der privat genutzte Teil des Raumes sind voneinander nicht baulich getrennt (es ist keine Zwischenwand vorhanden). Im hinteren Teil des Raumes befindet sich eine Sitzgarnitur mit einem Couchtisch, ein Kasten mit einer Anrichte sowie zwei bzw mehrere Kästchen oder Vitrinen. Dieser hintere Teil des Raumes wird vom Bw privat genutzt. Insgesamt hat der gesamte Raum ein wohnliches Ambiente. Beim Garteneingang (Straßenzugang) war kein Hinweis auf ein "Dolmetschbüro" ersichtlich. Am 4.2.2004 (Datum einer Nachschau durch das Finanzamt) befand sich (von der Straße aus nicht einsehbar) neben der Terrassentüre eine Aufschrift, die auf ein Dolmetschbüro hinwies. Am 7.12.2006 (Datum der Besichtigung durch den Referenten) war diese Aufschrift nicht mehr vorhanden.
In beiden als Dolmetschbüro genutzten Arbeitsräumen fanden in den Streitjahren keine Besprechungen mit Klienten (Kunden) statt.
Dem Bw war es praktisch möglich, für seine Übersetzungstätigkeit seine Arbeitsräume in den Kanzleiräumen der Rechtsanwaltspartnerschaft Bw,XY&Partner OEG zu nutzen.
Die vom Bw in den Streitjahren erzielten Honorare aus seiner Tätigkeit als Übersetzer setzen sich wie folgt zusammen:
|
Veranlagungsjahr 1999
|
|
|
|
Honorarnote 23.12.1998
|
ATS
|
6.000,00
|
E.F.
|
Honorarnote 26.3.1999
|
ATS
|
3.280,00
|
C.D.
|
Honorarnote 20.5.1999
|
ATS
|
1.200,00
|
Bw,XY&Partner
|
Honorarnote 8.6.1999
|
ATS
|
3.090,00
|
A.B.
|
Honorarnote 28.12.1999
|
ATS
|
120.000,00
|
Pauschalhonorar Bw,XY&Partner
|
|
|
|
|
Veranlagungsjahr 2000
|
|
|
|
Honorarnote 27.12.2000
|
ATS
|
120.000,00
|
Pauschalhonorar Bw,XY&Partner
|
|
|
|
|
Veranlagungsjahr 2001
|
|
|
|
Honorarnote 10.7.2001
|
ATS
|
6.180,00
|
I.J. im Wege Rechtsanwälte Bw,XY&Partner
|
Gebührennote 22.8.2001
|
ATS
|
522,90
|
Bundespolizeidirektion schriftliche Übersetzung
|
Honorarnote 23.4.2001
|
ATS
|
3.840,00
|
G.H. im Wege Rechtsanwälte Bw,XY&Partner
|
Honorarnote 27.12.2001
|
ATS
|
120.000,00
|
Pauschalhonorar Bw,XY&Partner
|
|
|
|
|
Veranlagungsjahr 2002
|
|
|
|
Honorarnote 7.2.2002
|
ATS
|
1.380,00
|
A.B.
|
Honorarnote 5.3.2002
|
EUR
|
194,36
|
o.A.
|
Honorarnote 29.4.2002
|
ATS (?)
|
240,00
|
K.L.
|
Honorarnote 27.12.2002
|
EUR
|
2.500,00
|
Pauschalhonorar Bw,XY&Partner
|
|
|
|
|
Veranlagungsjahr 2003 (Anlage ./E)
|
|
|
|
Honorarnote 2.1.2003
|
EUR
|
116,64
|
Rechtsanwälte T&Z OEG
|
Honorarnote 12.5.2003
|
EUR
|
162,00
|
o.A.
|
Honorarnote 29.12.2003
|
EUR
|
5.280,00
|
Pauschalhonorar Bw.-Rechtsanwalt KEG
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die oben angeführten Beweise sowie auf folgende Beweiswürdigung:
Die Feststellung über das Nutzungsverhältnis des neuen Dolmetschbüros (Zubaus) im Verhältnis 60 % beruflich und 40 % privat gründet sich auf die Angaben des Bw und die Einsichtnahme in die diesen Raum betreffenden Fotos. Die Feststellung, dass die schräg gegenüber dem Kundeneingang an der Rückwand des Arbeitsraumes befindliche Türe in den Keller des Wohnhauses und von dort auch in die Garage sowie in den Wohnbereich führt, gründet sich auf die Angaben des Bw sowie auf die Einsichtnahme in die im Akt erliegenden Baupläne des Wohnhauses sowie auf die im Einheitswertakt des Grundstückes erliegenden Umbaupläne.
Die Feststellung über die Einrichtung des im Dachgeschoß gelegenen alten Dolmetschbüros bzw des gesamten Dachgeschosses gründet sich auf die im Veranlagungsakt erliegenden Fotos und die im Veranlagungsakt erliegende Skizze sowie auf die Angaben des Bw in seinen Schriftsätzen, wonach die in der Planskizze zum Schreiben des Finanzamts vom 11.12.2006 aufscheinenden Einrichtungsgegenstände (Schreibtisch, Bürosessel, Glastisch, Sitzgelegenheit/2-er Sofa) dem Einrichtungszustand entsprechen. Der Bw hat nicht die Behauptung aufgestellt, dass er die in der Dachnische aufgestellt gewesene Bettbank entfernt habe. Eine diesbezügliche Frage in der mündlichen Verhandlung beantwortet der Vertreter des Bw in der Weise, dass er auf das schriftliche Vorbringen verwies. Ebenso wenig hat der Bw behauptet, dass er die übrigen auf den Fotos zu sehenden Gegenstände, nämlich einerseits Zimmerpflanzen, Teppiche, Bilder und andererseits den Waschtisch entfernt habe. Die Feststellung, dass sich wie in den Vorjahren innerhalb des als betrieblich beanspruchten Bereiches Wandregale mit Büchern befanden, wobei die von Fachliteratur im engeren Sinne beanspruchte Regalbreite dabei nur etwa 50 cm in Anspruch nahm und ca 4 m Regalbreite mit Privatliteratur aufgefüllt war, sowie dass sich dort ein Kasten mit privatem Inhalt und sich gegenüber dem Zweiersofa ein Regalteil mit einer älteren JVC Stereoanlage, Schallplatten und noch ca 50 cm Regalbreite Privatliteratur befand gründet sich darauf, dass die Behauptung des Bw, er habe diese Gegenstände spätestens Anfang des Jahres 1996 entfernt, ohne Nachweis und damit letztlich auf Behauptungsebene blieb. Die im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos aus der jüngeren Vergangenheit über (laut Vorbringen seit dem Jahr 1996) im Wohnzimmer aufbewahrte Bücher vermochten angesichts des Umstandes, dass das Dachgeschoss bereits seit dem Jahr 2000 nicht mehr als Dolmetschbüro genutzt wurde, keinen Beweis für die Einrichtung des Raumes oder dessen ausschließliche oder nahezu ausschließliche berufliche Nutzung in den Jahren 1999 und 2000 zu erbringen. (Weitere) Beweise für die behauptete Entfernung der Privatbücher, der Stereoanlage und der Schallplatten hat der Bw trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht beigebracht. Hinzu kommt, dass diese Behauptungen erstmals (in den Berufungen betreffend die Jahre 1999 und 2000 aus dem Jahr 2002) nach Beendigung der Nutzung des Dachgeschosses als Dolmetschbüro aufgestellt wurden und sich daher von vornherein der Überprüfung durch die Abgabenbehörde entzogen. Selbst während des die Vorjahre betreffenden Ermittlungsverfahrens hatte der Bw weder in seiner Vorhaltsbeantwortung aus dem Jahr 2001 noch anlässlich einer Nachschau im Jahr 2001, bei welcher bereits nur mehr das neue Dolmetschbüro besichtigt werden konnte keine derartigen im Jahr 1996 angeblich vorgenommenen Veränderungen behauptet, umso weniger in den die Vorjahre betreffenden Rechtsmittelschriftsätzen und Erklärungen (für die Jahre 1996 bis 1998). Eine zeitnahe Mitteilung der behaupteten Veränderungen (somit Anfang des Jahres 1996) an das Finanzamt hat der Bw ebenso wenig vorgenommen, obwohl eine solche wohl nach der Lebenserfahrung zu erwarten gewesen wäre. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass behauptetermaßen vorgenommene Veränderungen darauf abzielten, dass das Dolmetschbüro nunmehr als steuerlich abzugsfähiger Arbeitsraum anerkannt werden sollte.
Die Feststellung, dass der Bw auch die Möglichkeit hatte bzw gehabt hätte, seinen Arbeitsraum in der Rechtsanwaltskanzlei für seine Übersetzungstätigkeit (sei es nun unter Tags, am Abend oder am Wochenende) zu benutzen, gründet sich auf folgende Umstände: Aus dem Gesellschaftsvertrag der Rechtsanwaltspartnerschaft Bw,XY&Partner OEG ergibt sich kein Verbot für den Bw, seinen Arbeitsraum in der Kanzlei für Übersetzungstätigkeiten zu nutzen. Von den vom Bw in den Jahren 1999 (133.570 S) und 2000 (120.000 S) erzielten Honoraren handelte es sich im Jahr 2000 ausschließlich um ein Pauschalhonorar gegenüber der Rechtsanwaltspartnerschaft Bw,XY&Partner OEG, im Jahr 1999 erzielte der Bw neben dem Pauschalhonorar von 120.000 S (rund 90 %) gegenüber der Rechtsanwaltspartnerschaft Bw,XY&Partner OEG lediglich Honorare von 13.570 S, wobei davon ein Betrag von 1.200 S ebenfalls auf die Rechtsanwaltspartnerschaft Bw,XY&Partner OEG entfiel.
Der Vertreter des Bw hat in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, eine Benützung des Arbeitsraumes in der Kanzlei sei im Wesentlichen deshalb nicht möglich gewesen, weil 1. dies nicht dem Zweck des Gesellschaftsvertrages entsprochen hätte 2. auf Grund der Betriebsamkeit in der Kanzlei ein ruhiges Arbeiten dort nicht möglich wäre 3. aus der Übersetzertätigkeit erzielte Honorare dann mit den Partnern geteilt hätten werden müssen 4. die Partner die Nutzung der Ressourcen der Kanzlei für die Übersetzungstätigkeit nicht geduldet hätten 5. durch eine solche Tätigkeit die Vertrauensbasis unter den Partnern gestört worden wäre. Ad 1., 4. und 5.: Ein Widerspruch mit dem Gesellschaftsvertrag ist angesichts des Umstandes, dass die aus der Übersetzertätigkeit des Bw erzielten Honorare zu 90 % bzw 100 % aus Übersetzungen für die Rechtsanwaltspartnerschaft Bw,XY&Partner OEG resultieren nicht überzeugend, zumal davon auszugehen ist, dass die Unterlagen zu diesen Übersetzungen (Akten) sich in den meisten Fällen in den Kanzleiräumen befunden haben werden. Im Hinblick darauf, dass die Honorare zu 90 % bzw 100 % aus Übersetzungen für die Rechtsanwaltspartnerschaft Bw,XY&Partner OEG resultierten, ist auch die behauptete mögliche Störung der Vertrauensbasis nicht zu erwarten bzw eine derartige Annahme lebensfremd. Die mit der Übersetzungstätigkeit verbundene Ressourcennutzung (Strom, Telefon, Heizung, etc) erscheint angesichts des mit einer Übersetzungstätigkeit verbundenen geringen materiellen Aufwandes als vernachlässigbar (laut Vorhaltsbeantwortung handelt es sich bei den gesamten Hilfsmittel um englische Fachbücher, aber auch Wörterbücher). Ad 2.: Selbst wenn es tatsächlich so sein sollte, dass der Bw in der Kanzlei häufigen Störungen ausgesetzt wäre (was angesichts des Umstandes, dass der Bw einer der Kanzleipartner ist bzw war, wenig glaubwürdig erscheint), vermag dies nicht zu begründen, weshalb eine Übersetzungstätigkeit in den Abendstunden oder am Wochenende in den Kanzleiräumen nicht möglich sein sollte. Der Unabhängige Finanzsenat sieht es als offenkundige Tatsache an, dass Rechtsanwälte ihre Arbeitszeit im Rahmen ihrer Tätigkeit frei einteilen können. Ad 3.: Weshalb die Honorare mit den Partnern geteilt werden sollten ist nicht erkennbar, hat der Bw doch auch in den Jahren 1999 und 2000 neben seinen Einkünften aus der Rechtsanwaltspartnerschaft Bw,XY&Partner OEG noch Einkünfte als Rechtsanwalt erzielt, welche er offensichtlich auch nicht mit den Partnern geteilt hat.
Dass der Bw, wie er in der Vorhaltsbeantwortung angeführt hat, seine für die Übersetzungstätigkeit erforderlichen Unterlagen / Arbeitsmittel tatsächlich in seinem Wohnhaus aufbewahrt hat, vermag schließlich nicht zu begründen, weshalb es nicht möglich gewesen wäre, diese Unterlagen (englische Fachbücher, aber auch Wörterbücher) in die Kanzleiräume zu verbringen.
Rechtlich folgt daraus:
Notwendigkeit:
Die Anerkennung der Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass das Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Abgabepflichtigen notwendig ist. Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde nicht schon deshalb als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (VwGH 28.10.1997, 93/14/0087).
Eine berufliche Notwendigkeit für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer besteht im Streitfall nicht. Dem Bw steht nach den getroffenen Feststellungen in seiner Rechtsanwaltskanzlei jederzeit ein Arbeitszimmer zur Verfügung, welches zweifellos für seine Übersetzungstätigkeit geeignet ist. Ist doch zu berücksichtigen, dass der überwiegende Anteil der Übersetzungsarbeiten des Bw für die Rechtsanwaltspartnerschaft Bw,XY&Partner OEG erfolgte und wohl auch die zugehörigen Unterlagen (Akten) in den Kanzleiräumen aufbewahrt wurden. Der zeitliche Umfang von 12 bis 20 Stunden pro Woche für Übersetzungstätigkeit lässt ebenso nicht erkennen, weshalb eine Nutzung des Arbeitsraumes in der Kanzlei in diesem relativ geringen zeitlichen Umfang nicht möglich gewesen sein sollte.
Wohnungsverband
Entscheidend kommt es zunächst darauf an, ob es sich bei den Arbeitszimmern ("Dolmetschbüros") um häusliche Arbeitszimmer handelt, denn nur auf solche finden die Regelungen des § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG Anwendung.
Ein Arbeitszimmer liegt dann im Wohnungsverband, wenn das Zimmer an sich nach der Verkehrsauffassung einen Teil der Wohnung (oder etwa des Einfamilienhauses) darstellt. Dafür spricht jedenfalls, wenn es von der Wohnung aus begehbar ist. Wird eine solche Begehbarkeit lediglich temporär verhindert, ist der Wohnungsverband nach der Verkehrsauffassung noch nicht aufgehoben. Dass das Arbeitszimmer auch über einen separaten Eingang von außen verfügt, ist dabei nicht von entscheidender Bedeutung (vgl nochmals das bereits vom Finanzamt angeführte Erkenntnis VwGH 8.5.2003, 2000/15/0176 betreffend das "Versperren" eines Zuganges zum Arbeitszimmer vom Wohnhaus aus mit einem vorgestellten Schrank unter Hinweis auf Hofstätter/Reichel, § 20 Tz 6.1).
Der Bw steht auf dem Standpunkt, das neue Arbeitszimmer ("Dolmetschbüro") liege nicht im Wohnungsverband, dies im wesentlichen mit der Begründung, dieses Arbeitszimmer ("Dolmetschbüro") verfüge über einen eigenen von außen versperrbaren Kundeneingang (vom Garten aus) sowie die Verbindungstür zum Keller des Wohnhauses sei für Kunden immer versperrt.
Diese Ansicht ist nicht zutreffend. Das neue "Dolmetschbüro" verfügt über einen von außen versperrbaren Eingang (Terrassentür) zum Garten hin (Kundeneingang). Weiters verfügt es jedoch über einen für Kunden versperrten Eingang, über welchen man in den Keller des Wohnhauses und von dort auch in die Garage sowie in den Wohnbereich gelangt. Damit liegt das neue "Dolmetschbüro" jedoch nach dem oben Gesagten im Wohnungsverband.
Der Bw steht ebenso auf dem Standpunkt, das alte Dolmetschbüro sei nicht im Wohnungsverband gelegen, weil das Dolmetschbüro durch eine gesonderte Türe, einen weiteren Stiegenaufgang und die Tatsache, dass es sich in einem anderen Stockwerk befindet, von der Wohnung räumlich getrennt sei. Es hätten daher auch nicht die Regeln über Arbeitszimmer Anwendung zu finden.
Diese Ansicht des Bw ist unzutreffend. Das alte Dolmetschbüro war nur über den gemeinsamen Hauseingang erreichbar, es stellte damit ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer dar und unterliegt damit den für Arbeitszimmer geltenden Regelungen. Der VwGH hat in den beiden den Bw betreffenden Erkenntnissen die Frage, ob es sich bei dem alten Dolmetschbüro um ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer handelte bejaht.
Jahre ab 2001 - neues "Dolmetschbüro"
Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer ist, dass dieses tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich bzw beruflich genutzt wird.
Nach der zur Rechtslage vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl Nr 201/1996, ergangenen ständigen Rechtsprechung des VwGH durften Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn nach der Tätigkeit des Steuerpflichtigen die betriebliche oder berufliche Nutzung eines Arbeitszimmers erforderlich und der als Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt und auch dementsprechend eingerichtet war. Diese aus den Abzugsverboten des § 20 Abs 1 Z 1 und Z 2 lit a EStG 1988 abgeleiteten Anforderungen an Aufwendungen für ein Arbeitszimmer wurden durch die Schaffung der Bestimmung des § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl Nr 201/1996, nicht beseitigt und bestehen neben den im § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 formulierten Voraussetzungen weiter (VwGH 25.2.2004, 2003/13/0124).
Bei im häuslichen Wohnungsverband gelegenen Räumen kann eine Abgrenzung zwischen privater oder betrieblicher/beruflicher Veranlassung nur einheitlich für jeden Raum getroffen werden. Ist eine Trennung in Betriebsausgaben (Werbungskosten) und in Kosten der Lebensführung nicht einwandfrei durchführbar, so gehört der gesamte Betrag derartiger Aufwendungen zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben. Entscheidend ist nämlich, dass bei einem gemischt genutzten einheitlichen Raum im Wohnungsverband eine zuverlässige Abgrenzung zwischen betrieblicher und privater Nutzung nicht möglich ist (VwGH 24.2.2000, 96/15/0071 betreffend einen Raum von 64 m², wobei das Fußbodenniveau eines Teiles dieses Raumes um drei Stufen gegenüber dem anderen Teil abgesenkt war).
Die im Erkenntnis vom 24.2.2000, 96/15/0071 dargelegte Rechtsauffassung, wonach bei im häuslichen Wohnungsverband gelegenen Räumen eine Abgrenzung zwischen privater und betrieblicher/beruflicher Veranlassung nur einheitlich für jeden Raum getroffen werden kann, weil bei einem gemischt genutzten einheitlichen Raum im Wohnungsverband eine zuverlässige Abgrenzung zwischen betrieblicher und privater Nutzung nicht möglich ist, hat der VwGH im Erkenntnis vom 25.2.2004, 2003/13/0124, ausdrücklich aufrecht erhalten.
Der Bw nutzt den als Arbeitszimmer ("Dolmetschbüro") geltend gemachten Raum in erheblichem Umfang (40%) privat. Es liegt daher keine ausschließliche bzw nahezu ausschließliche berufliche Nutzung vor. Die vom Bw geltend gemachten Aufwendungen sind daher nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen für den beruflich genutzten Teil (60 %) des Arbeitszimmers ("Dolmetschbüro") fallen damit schon unter die Abzugsverbote des § 20 Abs 1 Z 1 und Z 2 lit a EStG 1988 idF vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl Nr 201/1996.
Jahre 1999 und 2000 - altes "Dolmetschbüro"
Der Bw hat zwar in seinen Rechtsmittelschriftsätzen betreffend die Jahre 1999 und 2000 erstmalig vorgebracht, er hätte aus dem Arbeitszimmer im Dachgeschoss seines Wohnhauses am__Stadtrand ("Dolmetschbüro") "seit spätestens Anfang 1996 die als von der Betriebsprüfung, die Qualifikation als Dolmetschbüro schädlich bezeichneten Gegenstände, nämlich, die in den Wandregalen enthaltenen Bücher Privatliteratur, die ältere JVC Stereoanlage und Schallplatten im Umfang von ca 50 cm Regalbreite, sowie weitere Privatliteratur" entfernt. Dieses Vorbringen blieb letztlich ohne Beweis. Tatsächlich befanden sich diese Gegenstände jedoch nach den Feststellungen des Unabhängigen Finanzsenates auch in den Jahren 1999 und 2000 im Dolmetschbüro. Es gilt daher für diesen Raum das Gleiche wie in den Vorjahren, der Raum wird nicht ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt. Es genügt daher auf die die Vorjahre betreffende Berufungsentscheidung sowie auf die Ausführungen betreffend die Jahre ab 2001 zu verweisen.
Hinzu kommt, dass sich in diesem alten Dolmetschbüro im Dachgeschoss des Wohnhauses am__Stadtrand darüber hinaus neben dem Schreibtisch und einem Schreibtischsessel ein Glastisch und ein Zweiersofa befanden. In einer räumlich nicht getrennten "Dachnische" befand sich weiters eine Bettbank sowie ein Waschtisch. Der betriebliche Zweck von Glastisch und Zweiersofa konnte in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht aufgezeigt werden; für Kundengespräche können diese Einrichtungsgegenstände jedenfalls nicht gedient haben, fanden doch laut Vorhaltsbeantwortung keine derartigen Gespräche im Dolmetschbüro statt. Die Einrichtung des Dolmetschbüros entsprach der typischen Einrichtung eines Gästezimmers. Dies insbesondere im Hinblick auf die Bettbank und den Waschtisch. Hinzu kommt, dass der Bw diesen Raum nur 12 bis 20 Stunden pro Woche beruflich nutzte und er- falls der Raum gerade als Gästezimmer genutzt wurde - neben der Möglichkeit zur Nutzung der Räume in der Rechtsanwaltskanzlei auch im Wohnzimmer arbeiten konnte (wie etwa nach Auflösung des alten und vor Fertigstellung des neuen Dolmetschbüros).
Die festgestellte Einrichtung des Raumes, die ua mit einem Bett ein für einen Wohnraum typisches Möbel aufweist, deutet unter objektiven Gesichtspunkten auf eine auch private Nutzung hin, zumal der Bw dazu keine besonderen Umstände vorgebracht hat, die eine Zuordnung dieses Möbels zur beruflichen (Nutzungs-)Sphäre nachvollziehbar machen könnten. Bei der Abgrenzung zwischen privater und beruflicher Nutzung eines Raumes in diesem Zusammenhang ist auf objektive Kriterien abzustellen, da in subjektiver Hinsicht jedes Möbel beruflich (betrieblich) genutzt werden kann (VwGH 23.5.1996, 94/15/0063).
Es handelt sich bei dem alten Dolmetschbüro im Rahmen einer Gesamtbetrachtung um einen gemischt genutzten Raum, der Raum wird nicht ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt. Es gilt daher das zu den Jahren ab 2001 Gesagte auch hier.
Umsatzsteuer 2001
Umsatzsteuerlich resultierte aus dieser einkommensteuerlichen Beurteilung der Arbeitsräume das Fehlen der Abzugsberechtigung für damit im Zusammenhang geleistete Vorsteuerbeträge aus dem Grunde des § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994. Art 17 Abs 6 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie steht dem (anders als in den Fällen VwGH 3.7.2003, 99/15/0177, 19.12.2002, 2001/15/0093, und 24.12.2002, 98/14/0198) nicht entgegen, weil nur die mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 herbeigeführte Einschränkung des Vorsteuerabzuges aus Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, welches nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet, nach den Erwägungen der genannten Erkenntnisse durch das Gemeinschaftsrecht verdrängt wird, während dem Vorsteuerabzug im vorliegenden Fall schon die Bestimmungen des § 20 Abs 1 Z 1 und Z 2 lit a EStG 1988 entgegenstehen, auf welche die Vorsteuerabzugsregelung des § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994 auch verweist.
Da damit ein Vorsteuerabzug aus dem geltend gemachten Arbeitszimmer ("Dolmetschbüro") nicht möglich ist, kommt auch die vom Bw angeführte Rechtsprechung des EuGH (Seeling) betreffend einen Vorsteuerabzug für das gesamte Gebäude (den gesamten Zubau) nicht zur Anwendung.
Die Berufung erweist sich damit insgesamt als unbegründet und war daher hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 1999, 2000, 2002 und 2003 sowie hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 2001 abzuweisen.
Hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2001 war der angefochtene Einkommensteuerbescheid jedoch zu Gunsten des Bw. i.S. der BVE abzuändern, weil dem Finanzamt bei der Ausscheidung der Aufwendungen für das Dolmetschbüro ein Berechnungsfehler unterlaufen war.
Infolge Nichtvorliegens der Voraussetzungen zur Erlassung vorläufiger Bescheide im Sinne des § 200 Abs. 1 BAO erfolgte die Abgabenfestsetzung für sämtliche Streitjahre endgültig.
Beilage: 2 Berechnungsblätter (Schilling/Euro, jeweils für 2001)
Wien, am 30. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
ArbeitszimmerÜbersetzerRechtsanwaltSeelinghäuslichWohnungsverbandNotwendigkeitausschließliche berufliche Nutzung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/4181-W/02
- Stammnummer
- 27502
- Gültig
- 30.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF