Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0101-S/06
Kein Arbeitszimmer bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0101-S/06vom 03.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bildet keine Ausnahme vom allgemeinen Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG, weil die Vermögensverwaltung durch Vermietung nicht als betriebliche oder berufliche Tätigkeit anzusehen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des H.G., vertreten durch Walter
Summersberger, Steuerberater, 5020 Salzburg, Nonntaler Haupttraße 33,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch HR Dr.
Susanne Fischer, betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für den
Zeitraum 2001 bis 2003 Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog in den Streitjahren Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung (2001: S 1.196.851,-; 2002: € 106.246,- und
2003: € 81.517,-) und machte im Zusammenhang mit diesen Aufwendungen
für Büroräumlichkeiten geltend.
Im Zuge einer Betriebsprüfung wurden diese
Aufwendungen
(in Form eines aliquoten Anteils an den Gesamtkosten sowie
der Afa, somit 2001: S 30.872,26, 2002: € 2.175,49, 2003: € 5.553,02;
korrespondierende Vorsteuern 2001:S 1.099,93; 2002: € 88,17; 2003:€
816,30)
nicht anerkannt, da ein Arbeitszimmer (egal ob im oder
außerhalb des Wohnungsverbandes gelegen) nur für berufliche und
betriebliche Tätigkeiten steuerlich abzugsfähig sei.
Die streitgegenständlichen
Büroräumlichkeiten (59,05m2/Plan Nr. 9 und Nr. 9a) befinden sich im
Anbau des ca 500 Jahre alten Wohnhauses des Bw., das insgesamt 395m2 umfasst und
sind sowohl über das Wohnhaus als auch über den Hof erreichbar (siehe
Plan).
Die Mieteinnahmen resultieren aus einer im Wohnhaus
befindlichen Wohnung (74,62 m2) sowie aus Einnahmen (4 verschiedene Firmen) aus
einem Gewerbeobjekt.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens stellte sich heraus, dass
nicht das Privatbüro (Plan Nr. 5) im Wohnhaus, sondern das Büro im
Neubau (Plan Nr. 9 und 9a), das aus zwei Räumen besteht, für die
Vermietungstätigkeit benötigt werde.
Gegen die seitens der Abgabenbehörde erster Instanz
wiederaufgenommenen Abgabenbescheide richtet sich nun folgende Berufung:
Die steuerlichen Feststellungen stützen sich auf zwei
Angaben.
1.) Bei den Einkünften handle es sich weder um eine
betriebliche noch um eine berufliche Tätigkeit, dies wäre jedoch
gemäß
§ 20 Abs. 1 (EStG) Voraussetzung für die
Abzugsfähigkeit.
2.) Die Aufwendungen für die
Kanzleiräumlichkeiten bzw. für den Büroraum werden nicht
anerkannt, weil sich dieser im Wohnungsverband befinde und daher laut
Rechtsprechung nicht abzugfähig wären.
Dazu werde folgendes vorgebracht:
Der Verwaltungsgerichtshof sei der Auffassung, dass
Vermietung und Verpachtung keinen Beruf darstelle und daher Aufwendungen
für Kanzleiräume nicht absetzbar wären. Der Begriff der
beruflichen Tätigkeit werde jedoch im Gesetz nicht definiert. Der
Verwaltungsgerichtshof vertrete eine Durchschnittsbetrachtung, wonach Vermietung
kein Berufsbild sei und von der Behörde der Nachweis der Nutzung des
Arbeitszimmers nur schwer zu erbringen sei.
Das werde wohl meistens zutreffen, zumal zweifelsohne bei
Arbeitszimmern im Wohnungsverband Missbrauch vorkommen könne. Dies
könne aber nicht bedeuten, dass auch bei der Vermietung von Dutzenden
Wohnungen und Betriebsobjekten keine berufliche Tätigkeit anerkannt werden
könnte. Wenn der Verwaltungsgerichtshof von einer Durchschnittsbetrachtung
ausgehe, bedeute dies aber nicht, dass der Betriebsprüfer durchaus nicht
auf sein persönliches Urteilsvermögen verzichten müsse, wenn er
zur Ansicht komme, dass keine Durchschnittsbetrachtung in Frage komme, sondern
offensichtlich ein Fall, der vom Durchschnitt abweiche.
Ein Realitätenbüro, das auf die Vermietung von
Betriebsobjekten spezialisiert sei, übe genau die gleiche Tätigkeit
aus wie der Bw.. Der Unterschied bestehe nur darin, dass das
Realitätenbüro fremde Betriebsobjekte vermiete, während der Bw.
die eigenen Objekte vermiete. Wenn die Vermietung eigener Objekte steuerlich
schlechter gestellt sei als die Vermietung fremder Objekte so würde dies
auch bedeuten, dass dieselbe Arbeit, wenn es sich um Eigenkapital handle,
schlechter gestellt sei.
Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.
Jänner 1999, 98/13/0132 lasse sich auch ableiten, dass für ein
Arbeitszimmer, die Absetzung von Aufwendungen nicht grundsätzlich untersagt
werde, sondern es hänge von den Umständen ab. Als Beispiel werde das
getrennt gelegene Arbeitszimmer angeführt.
Der Betriebsprüfer habe bei seiner Besichtigung der
Kanzleiräumlichkeiten mündlich die Meinung geäußert, dass
es sich tatsächlich um ein Büro handle, das aufgrund seiner
Beschaffenheit und Einrichtung, Schreibtischen und Büromaschinen für
private Wohnzwecke ungeeignet sei. Aufgrund der Rechtsprechung können aber
die Aufwendungen nicht anerkannt werden. Die von ihm angesprochenen Beispiele
seien aber völlig anders gelegen und für den vorliegenden Fall in
keiner Hinsicht typisch oder relevant. Ob sich ein Gartenhäuschen und das
Wohnobjekt auf demselben Grundstückskörper befinden oder auf von
einander entfernten Grundstückskörpern könne nicht
maßgebend sein. Wenn sich ein Wohnhaus und ein Büro zwar auf
demselben Grundstückskörper befinden, aber zwischen beiden ein Abstand
von 30m bestehe, dann werde die Tatsache, dass sich beide auf demselben
Grundstückskörper befinden, keine Rolle spielen. Das gemeinsame
Grundstück allein könne daher nicht ausschlaggebend sein. Die
Schwierigkeit liege aber nicht darin, dass sich das Gartenhäuschen und das
Wohnobjekt auf demselben Grundstückskörper befinden, sondern darin,
dass neben der Benützung der Wohnung die private Benützung des
Gartenhäuschens sinnvoll und damit wahrscheinlich sei. Der Bw. verfüge
aber im Privathaus über ausreichend Wohnraum, auch für gelegentliche
Gäste, was eine Benützung der Büroräumlichkeiten zu
Wohnzwecken geradezu ausschließe.
Da sich das Büroobjekt neben dem Wohnobjekt befinde,
war es zur Zeit der Tätigkeit als Kaufmann zweckmäßig einen
zweiten direkten Zugang herzustellen. Dieser sei noch vorhanden, aber
überflüssig. Ein Zumauern des Zuganges vom Wohnobjekt zum getrennten
Stiegenhaus des Büroobjektes wäre aufwendig und nur mit der kaum zu
erlangenden Zustimmung der Altstadtkommission möglich.
Zur Verwaltung des ehemaligen Handelsbetriebes habe der Bw.
neben dem 500 Jahre alten Altstadthauses ein Bürogebäude errichtet und
als Zentralbüro verwendet. Beim Verkauf des Handelsbetriebes aus
Altersgründen habe der Bw. die Betriebsobjekte behalten und in kleinere
Objekte aufgeteilt, die seither vermietet und für deren Verwaltung die
Kanzleiräumlichkeiten verwendet werden.
Die Kanzleiräumlichkeiten habe man vor ca 20 Jahren
absichtlich völlig getrennt vom Wohnhaus geplant, bewilligt und errichtet.
Die Trennung sei durch folgende Merkmale gegeben: getrenntes Objekt, getrennte
Haustüren, getrennte Stiegenhäuser, getrennte Stromkreise, getrennte
Heizkreise, getrennte WC-Anlagen, getrennte Klingel, getrennte elektrische
Haustüröffner (die Haustür für den Bürotrakt könne
nur von den Kanzleiräumlichkeiten geöffnet werden).
Die Kanzleiräumlichkeiten haben folgende
Einrichtungen: 2 Schreibtische, 1 Arbeitstisch, Schreibmaschinentisch, 1
Kopiergerätetisch, 2 Drehsessel, 2 Sessel, 1 Schreibmaschine, 1 Computer, 1
Kopiergerät 1 Faxgerät, diverse kleine Bürogeräte, diverses
Schreibpapier, ca 20 Büroordner.
Aus diesen Angaben gehe hervor, dass dieser Kanzleiraum
nicht für Wohnzwecke genutzt werden könne. Auch bilde er den
Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, da außer einer Pension und den
Sparzinsen keine Einkünfte erzielt werden.
Es widerspreche der Vernunft, der Lebenserfahrung und dem
Gleichheitsgrundsatz, dass ein Schriftsteller das Arbeitszimmer absetzen
dürfe, während der Bw. für seine Tätigkeit keinen Raum
beanspruchen dürfe.
Aus den Unterlagen gehe hervor, dass die
Steuererklärungen von einem Steuerberater, die Buchhaltung von einer
familienfremden Person vorgenommen werde. Auch bei der Korrespondenz werde der
Bw. unterstützt. Es wäre ein eklatanter Widerspruch, den Aufwand
für Büromöbel und Bürogeräte anzuerkennen, dem Raum
hiefür jedoch die steuerliche Anerkennung zu versagen.
Auch dürfe auf die Lohnsteuerrichtlinien § 16 RZ
325 und 333 verwiesen werden.
Der Aufwand für Kanzleiräumlichkeiten habe im
Prüfungszeitraum 3,6% vom Umsatz betragen.
Bei einem steuerpflichtigen Umsatz von € 91.000,- im
Jahr aus Vermietung und Verpachtung von betrieblichen Objekten müssen
Büroräumlichkeiten zugestanden werden, um nicht in Wohnräumen
oder in der Küche des Bw. mit interessierten Kaufleuten verhandeln zu
müssen.
Die Abgabenbehörde erster Instanz legte die Berufung
ohne Erlassen einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter
Instanz vor.
Der Bw. beantragte auch im Zuge seiner Berufung die
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, auf die anlässlich des
Erörterungsgespräches am 16. März 2006 verzichtet wurde.
Ein Plan der Liegenschaft, aus dem hervorgeht, wie man auch
vom Wohngebäude direkt in die Büroräumlichkeiten gelange, wurde
dem Unabhängigen Finanzsenat nachgereicht, weiters ein korrigierter
Aufteilungsschlüssel "Vermietung und Verpachtung bzw. Privat B." der eine
Bürofläche im Neubau mit 59,05m2 der Einkunftsart Vermietung und
Verpachtung zuordnet und nicht mehr auch das Privatbüro im Altbau.
Anlässlich eines Lokalaugenscheines am 27. März
2006 erklärte der Bw., dass bzgl der Büroräumlichkeiten ein
Irrtum vorliegen müsse. Wenn auch in den Erklärungen der
streitgegenständlichen Jahre das Büro im Neubau und jenes im Altbau
angeführt wurde, so waren immer nur die Büroräumlichkeiten
gemeint, die im Plan mit der Nr. 9 und 9a angeführt werden (Neubau).
Der Unabhängige Finanzsenat konnte sich
anlässlich dieses Lokalaugenscheines davon überzeugen, dass es sich
auch bei der zweiten Räumlichkeit im Neubau um ein Büro
handelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ad Einkommensteuer:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG
dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband
gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für
Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband
gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen sind die darauf entfallenden
Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung
abzugsfähig.
Ad Umsatzsteuer:
Lieferungen oder sonstige Leistungen, deren Entgelte
überwiegend keine abzugsfähigen Aufwendungen (Ausgaben) iS des §
20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des EStG 1988 sind, gelten als nicht für das
Unternehmen ausgeführt (§12 Abs. 2 Z 2 UStG).
Ein Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen.
Dies bedeutet für den gegenständlichen
Fall:
Zunächst sind vom Arbeitszimmer echte
Betriebsräume zu unterscheiden, die von vornherein aufgrund ihrer
funktionellen Zweckbestimmung und Ausstattung entsprechend der
Verkehrsauffassung der Betriebs- bzw Berufssphäre zuzuordnen sind, wie
ärztliche Ordinationsräume, Labors, Fotostudios, Kanzleiräume in
Verbindung mit dem Einsatz von familienfremden Personen oder/und im Rahmen des
Parteienverkehrs, Lagerräume, Werkstätten.
Der Betriebssphäre zuordenbare Tätigkeiten sind
solche, die zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus
selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb führen und deren Ergebnis
ein nach den §§ 4 bis 14 EStG zu ermittelnder Gewinn (Verlust) ist.
Als eine der Betriebssphäre zuordenbare Tätigkeit
wäre jene anzusehen, die der Bw. bis zu seiner Pensionierung in den
streitgegenständlichen Räumen ausgeübt hat, aber nicht die
Verwaltung von eigenem Vermögen.
Da aber auch nach der Verkehrsauffassung die
Vermögensverwaltung durch Vermietung und Verpachtung nicht als berufliche
Tätigkeit (und somit der Berufssphäre zuordenbar) anzusehen ist (siehe
dazu Ruppe, UStG, § 2 TZ 43), kann vom Vorliegen echter Betriebsräume
nicht gesprochen werden.
In der Folge ist zu prüfen, ob die
streitgegenständlichen Räumlichkeiten dem Wohnungsverband zugerechnet
werden können.
Nach Lehre und Rechtsprechung liegt ein Arbeitszimmer dann
im Wohnungsverband, wenn die Räumlichkeit an sich nach der
Verkehrsauffassung einen Teil der Wohnung oder des Wohnhauses darstellt.
Dafür spricht jedenfalls, wenn sie von der Wohnung oder dem Wohnhaus aus
begehbar ist. Dass das Arbeitszimmer auch über einen separaten Eingang von
außen verfügt, ist dabei nicht von entscheidender Bedeutung ( VwGH
vom 5.8.2003, 2000/15/0176).
Für ein im Wohnungsverband liegendes Arbeitszimmer ist
aber auch der gemeinsame Hauseingang kennzeichnend. Im Wohnungsverband liegen
demnach Arbeitsräume dann nicht, wenn sie über einen eigenen (und
somit keinen gemeinsamen) Hauseingang verfügen (Doralt, EStG Kommentar,
§ 20 Tz 104/2).
Wie dem Plan und dem korrigierten Aufteilungsschlüssel
zu entnehmen ist, befinden sich die streitgegenständlichen Arbeitszimmer,
die ursprünglich für den Gewerbebetrieb des Bw. errichtet wurden, im
dafür angebauten Neubau und nicht wie zunächst aus der Aktenlage
ersichtlich und so auch bis dato steuerlich berücksichtigt, sowohl im Neu-
als auch im Altbau.
Wie weiters dem Lageplan mit Kommentar, dem Augenschein
folgend aber auch der Berufung und den vorgelegten Bildern zu entnehmen ist,
sind die Räumlichkeiten durch eine Verbindungstür mit dem Wohntrakt
verbunden und gibt es auch aufgrund der Beschaffenheit des Altbaues nicht nur
einen gemeinsamen Hausgang neben einem separaten Zugang von außen zu den
streitgegenständlichen Räumlichkeiten.
Somit sind aber die von Lehre und Rechtsprechung
aufgestellten Kriterien für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer
erfüllt, wobei nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates die
Größe des Wohntraktes, die individuelle Verwendung und Gestaltung des
Wohnbereiches, der den streitgegenständlichen Räumlichkeiten
vorgelagert ist, sowie ein separater Eingang von außen, zusätzlich zu
den gemeinsamen Hauseingängen, nicht geeignet sind, den Wohnungsverband
nach der Verkehrsauffassung aufzuheben.
Die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im Rahmen
der Vermögensverwaltung durch Vermietung und Verpachtung führt aber
nach geltender Rechtsprechung (siehe dazu VwGH vom 30.9.1999, 98/15/0211 bzw
24.4.2002, 98/13/0193) zu nicht abzugsfähigen Aufwendungen, weil keine
betriebliche oder berufliche Tätigkeit vorliegt. Sie umfasst somit nicht
die im zweiten Satz geregelte Ausnahme vom allgemeinen Abzugsverbot des §
20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG.
Betriebliche Tätigkeiten sind solche, die zu
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit
oder aus Gewerbebetrieb führen, deren Ergebnis ein nach den §§ 4
bis 14 EStG zu ermittelnder Gewinn (Verlust) ist. Die Vermögensverwaltung
stellt demnach keine betriebliche Tätigkeit dar. Der Begriff der
beruflichen Tätigkeit wird im Gesetz nicht definiert. Allerdings ist aber
nach der Verkehrsauffassung die Vermögensverwaltung durch Vermietung und
Verpachtung nicht als berufliche Tätigkeit anzusehen (siehe auch
oben).
Dies gilt selbst dann, wenn sich im Einzelfall die Nutzung
eines Arbeitszimmers als für die Betätigung im Rahmen der Vermietung
notwendig erweisen sollte. Der gesetzlichen Regelung des § 20 Abs. 1 Z 2
lit d EStG liegt die Durchschnittsbetrachtung zu Grunde, wonach
Betätigungen, welche sich auf den Umfang einer bloßen
Vermögensverwaltung beschränken, die ins Gewicht fallende Nutzung
eines eigenen Arbeitszimmers nicht erforderlich machen.
Abgesehen davon kann von der Berufungsbehörde auch die
Notwendigkeit für Büroräumlichkeiten im Ausmaß von fast 60
m2 bei einer Vermietungstätigkeit in der streitgegenständlichen
Größe (Betreuung von 5 Mietverhältnissen) nicht gesehen werden.
Vergleiche in diesem Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb
(Realitätenbüro) sind unangemessen.
Die diversen Ausführungen des Bw. sind nicht geeignet
die Ansicht der Abgabenbehörde erster Instanz zu entkräften, da die
Besonderheit eines häuslichen Arbeitszimmers eben auch darin begründet
ist, dass seine (Mit)Nutzung im Rahmen der Lebensführung nach der
Lebenserfahrung - nämlich die Verwendung für steuerlich unbeachtliche
private Zwecke, wie private Korrespondenz, privater Geldverkehr, Ablage von
Belegen/Fakturen privater Art, privater Behördenverkehr usw. - vielfach
nahe liegt, von der Behörde aber der Nachweis seiner Nutzung für die
Lebensführung nur schwer zu erbringen ist.
Die seitens der Betriebsprüfung durchgeführten
Vorsteuerkorrekturen sind Folge der obigen Ausführungen. Seitens der
Abgabenbehörde erster Instanz wurden sie daher zu Recht angepasst.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
3. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0101-S/06
- Stammnummer
- 21728
- Gültig
- 03.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF