Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3407-W/07
Abzugsfähigkeit eines Coachingkurses einer Psychologin als Betriebsausgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3407-W/07vom 01.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Christine
Seim-Summerer, Steuerberater, 2340 Mödling, Griesgasse 2, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt, vertreten durch Hofrat Dr.
Gerhard Weinmann und Mag. Markus Knechtel, betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 2004 im Beisein der Schriftführerin Edith Sajovic Mantl nach der
am 25. August 2008 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) bezog im
streitgegenständlichen Jahr Notstandshilfe (für die Tage 01.01. -
12.01.2004 und 15.06.-18.07.2004), Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit (vom 25.10. bis 31.12.2004) sowie Einkünfte aus
selbständiger Arbeit (Trainertätigkeit).
In der elektronisch eingelangten Erklärung machte die
Bw ua nachstehende Kosten als Betriebsausgaben geltend:
Weiterbildungskosten:
|
H. Coachausbildung*)
|
€ 1.478,52
|
Flug H.
|
€ 1.099,00
|
Reisevers.
|
€ 131,00
|
Ausbildung in H.: Tanz
|
€ 328,00
|
Coaching u.
Supervision**)
|
€ 6.540,00
|
Gesamt
|
€ 9.576,52
Dazu wurde seitens der Bw
angegeben:
*) SIT Anmeldung
Name des Trainings: P.
Ort und Datum: M.
02.-31.01.2005
Preis 10.000,00 Dollar
**) Coaching Vereinbarung - Dauer
6 Monate mit D.
"....
Ablauf:
1.
Klärung vorhandener Talente, Fähigkeiten, Wünsche und
Bedürfnisse !
2.
Definition und Festlegung beruflicher Ziele!
3.
Umsetzungsstrategien erarbeiten!
4.
Realisierung der Basis unter Anleitung!
Persönliche
Ziele:
Du
hast ein Einkommen von mindestens € 2.180 pro Monat. Du lebst in einer
neuen Wohnung und hast für Dich ein Gleichgewicht zwischen Beruf und
Privatleben gefunden. Du liebst die Arbeit, die Du machst und hast Energie zur
Umsetzung weiterer Ziele!
Mein
Beitrag:
Ich
sorge dafür, dass Du zu den für Dich richtigen Entscheidungen kommst
und dann entsprechend handelst. Dafür brauche ich, dass Du zu Deinen
Entscheidungen stehst!
Investitionsbeitrag
€ 6.540,00
Dein
Potential - heute ist der erste Schritt es zu leben. Ich sorge dafür, dass
Du es erkennst und umsetzt!"
Mit Bescheid vom 19. Oktober 2007
wurde das Verfahren gemäß
§ 303 Abs 4 BAO zu Bescheid vom
8. Juli 2005 wieder aufgenommen. Begründend wurde ausgeführt, dass
anlässlich einer nachträglichen Prüfung der
Erklärungseingaben die in der Begründung zum beiliegenden
Einkommensteuerbescheid angeführten Tatsachen und /oder Beweismittel neu
hervorgekommen seien, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO erforderlich machen würden. Die Wiederaufnahme
sei unter Abwägung von Billigkeits- und
Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt worden. Im
vorliegenden Fall würde das Interesse der Behörde an der
Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit
überwiegen und die steuerlichen Auswirkungen könnten nicht als
geringfügig angesehen werden.
Mit gleichem Datum erging ein neuer Sachbescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2004. Begründend wurde ua
ausgeführt, dass das "Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismittel" im
Sinne des § 303 Abs 4 BAO sich auf den Wissensstand (auf Grund der
Abgabenerklärungen) des jeweiligen Veranlagungsjahres beziehen würde.
Festzuhalten sei, dass die Tatsache, dass die Weiterbildung (KZ 9230) eine Reise
nach H. beinhalten würde, erst nach Ergehen des maßgeblichen
Bescheides neu hervorgekommen sei, sodass die Voraussetzungen für eine
Wiederaufnahme dieses Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO gegeben
seien. Dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der
Besteuerung) sei der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtkraft)
zu geben. Bei Bildungsmaßnahmen sei anhand der Lehrinhalte zu prüfen,
ob eine auf das Berufsbild des Stpfl. zugeschnittene Fortbildung vorliegen
würde. Die SIT würde Trainings für alle denkbaren Situationen im
Leben anbieten (S., "Lebe Deinen Traum"), jedoch keine berufsspezifische
Fortbildung für einen homogenen Teilnehmerkreis. Schon aus der
nachgereichten Teilnehmerliste sei ersichtlich gewesen, dass kein homogener
Teilnehmerkreis vorliegen würde ("Distance Healing", Massage, etc).
Tanzkurse auf H. seien grundsätzlich privat veranlasst.
Mit Eingabe vom 21. November 2007 erhob die steuerliche
Vertreterin der Bw gegen den oa Bescheid betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2004 Berufung und stellte den Antrag auf Behandlung der Berufung vor dem
Unabhängigen Finanzsenat. Begründend wurde im Wesentlichen auf die
Berufung vom 19. Juni 2007 hingewiesen, in der die steuerliche Vertreterin der
Bw den Lehrinhalt des Coachingkurses geschildert habe und mitgeteilt hätte
wie wichtig der Kurs für die weitere Berufsausübung der Bw gewesen
sei. Die Bw sei als Psychologin mit einigen Weiterbildungsseminaren heute
Einzelberaterin bei zwei verschiedenen B. tätig.
Zusätzlich würde sie auch auf die Berufung vom 4.
September 2007 (liege in Kopie bei) hinweisen, wo auf den Trainingskurs von S.
hingewiesen worden sei.
Die Bw hätte diesen Kurs gewählt, da er vier
Wochen ein Intensivtraining gewesen sei und sich nicht über Monate bzw
Jahre hingezogen hätte. Hätte die Bw diesen Trainingskurs in
Abendkursen belegt, so wäre diese Ausbildung aufgrund der langen Kursdauer
teurer als dieser Intensivkurs gewesen.
Dass dieser Intensivkurs auf H. nicht als Erholung gedient
habe, habe sie mehrmals versucht zu erklären. Dass auf der
übermittelten Teilnehmerliste von einigen Teilnehmerinnen
Tanzveranstaltungen vorgezeigt werden, habe nichts mit dem Lernwillen und der
Wichtigkeit des Trainingskurses der Bw zu tun. Dass in der Freizeit eine gewisse
Gruppe von Damen an den Strand gefahren seien und dort Tanzübungen
durchgeführt hätten, hätte ebenfalls nichts mit der Wichtigkeit
des Kurses zu tun.
Dieses Trainingsprogramm sei für die heute von der Bw
ausgeübte Tätigkeit (zwei verschiedene B.-Beraterservices werden von
der Bw angeboten und auch bezahlt) als absolute Notwendigkeit zu bezeichnen.
Auch nach der Verkehrsauffassung sei der Trainingskurs mit der heute von der Bw
ausgeübten Tätigkeit verwandt.
Die Bw hätte zur Zeit dieses Kurses keinen Job gehabt
und daher sei dieser Intensivkurs von der Bw gebucht und auch absolviert worden
um diese Zeit möglichst nutzvoll für weitere und spätere
Berufsaktivitäten nützen zu können.
Abschließend stellte die steuerliche Vertreterin den
Antrag diesen Trainingskurs anzuerkennen und beantragte die Abhaltung einer
mündliche Berufungsverhandlung.
Der Berufung beigelegt wurde jeweils eine Kopie der
nachstehenden Eingaben (vom 4. September 2007 und 19. Juni 2007) und der
Bestätigung (vom 29. Juli 2007):
Eingabe vom 4. September 2007:
"..... dass
diese Trainingsausbildung für die Bw als Gruppentrainerin für
B. Kunden beruflich wichtig war und
noch heute ist. Wie ich schon ausgeführt haben, wurde dort die Coaching
Methode nach S. vorgetragen, wobei das
Hauptgebiet die variable Beratung für Einzel- und Gruppentherapien im
Kommunikationsbereich darstellten, dieses Seminar war als Intensivseminar
für 4 Wochen von der Bw gedacht. Dieses Seminar war, wie ich bereits in
meiner Berufung ausgeführt habe, für ihren Beruf äußerst
wichtig um nicht zu sagen notwendig. Die Bw ist heute Trainerin bei zwei
verschiedenen B. Stellen. Wie ich schon
ausgeführt habe erstreckt sich ihr häufiges Aufgabengebiet auf Dinge
die Sie bei diesem Leadership Seminar auf H.
vermittelt bekommen hat. Heute hat die Bw
über Arbeitsaufnahmehinderungsgründe zu entscheiden bzw diese an
bestimmte Fachinstitutionen weiterzuleiten wobei die
Arbeitsaufnahmehinderungsgründe in gesundheitlichen Mängeln gelegen
sind......"
Bestätigung vom 29. Juli 2007:
" Hiermit
bestätige ich, dass Frau K. vom 1.
bis 30. 1.2005 an einem Monatstraining auf M.
(HI; UN) für die von mir entwickelte
A-methode teilgenommen
hat.
Dieses Training
wurde von meiner damaligen Trainingsfirma veranstaltet und zum
überwiegenden Teil von mir als Haupttrainer geleitet und
durchgeführt.
Diese
einmonatige Weiterbildung konnte entweder als eine in sich abgeschlossene
Einheit oder als ein Teil einer vierjährigen, berufsbegleitenden,
zertifizierten Coachingsausbildung absolviert werden. Sie richtete sich an
Frauen, die im weiten Feld des Gesundheits- bzw Fitnessbereichs mit Menschen
tätig sind.
Ziel dieses
Trainings war, die Kommunikationstechniken o.g. Methode theoretisch und
praktisch - auch in Richtung Potentialanalyse und- umsetzung zu vermitteln und
einzuüben.
Das große
berufliche Ziel von Frau K. war,
Einzelberatungen, hauptsächlich für arbeitssuchende Personen im
arbeitsmarktpolitischem Kontext in Österreich durchzuführen. Da sie
aber gemäß ihrer Aussagen weder in ihrem Psychologiestudium noch in
ihrer Trainerausbildung dafür adäquate Ausbildung bekommen hatte,
konnte ich ihr die komprimierte Weiterbildung in Form o.g. Monatstrainings schon
vor dessen Beginn sehr empfehlen.
S."
Eingabe vom 19. Juni 2007:
"..... Frau
K. ist Psychologin mit abgeschlossenem
Studium, zusätzlich hat sie eine Trainerausbildung absolviert und ist auch
noch Bewegungspädagogin. Im Jahr 2004 war sie Gruppentrainerin für
B. Kunden. Zu diesem Zeitpunkt erfuhr
sie von einem Leadership Training auf
H.. Das Programm von dort passte in das
Aufgabengebiet von Frau K. und sie
meldete sich dort an. Es wurde dort die Coachingsmethode nach S.
vorgetragen. Das Hauptgebiet war die variable
Beratung für Einzel- und Gruppentherapien im Kommunikationsbereich. Der
Vorteil dieses Seminars war, dass es vier Wochen ein Intensivtraining gewesen
ist und sich nicht auf Einzelstunden und Jahre hingezogen hat. Während
dieser Zeit wohnte Frau K. in einem
Seminarhaus in M. auf H..
Diese Insel ist absolut kein Inselparadies, es
ist auch keine Tourismushochburg, zum nächsten Strand war eine halbe Stunde
Autofahrt erforderlich. Dieses Seminar diente also nicht der Erholung mit
zwischenzeitigen Unterrichtsstunden, es diente auch keinem Hobby, sondern es war
einzig und allein für ihren Beruf äußerst wichtig: Heute ist
Frau K. Einzelberaterin für
B. Kunden für Wien und
Niederösterreich, sie arbeitet als freie Dienstnehmerin. Ihr häufiges
Aufgabengebiet erstreckt sich auf Dinge, die Ihr bei einem Leadership Seminar
auf H. vermittelt wurden. Heute hat
Frau K.
Arbeitsaufnahmehinderungsgründe zu erheben und an Fachinstitutionen
weiterzuleiten. Arbeitsaufnahmehinderungsgründe (zB Adipositas,
Depressionen und körperliche Mängel) und das Training, das sie nun
absolviert hat, waren der Zugang zu dieser Beschäftigung, zu diesen
Fachgebieten. Frau K. ist auch noch
immer in der Suchtberatung tätig. Also abschließend nochmals, das
jetztzeitige Tätigkeitsgebiet bei den beiden B.
Institutionen erstreckt sich im
Gesundheitsbereich für Frauen, wo eben der Grundstein und Weiterbildung bei
diesem Seminar erfolgte.
Ich ersuche
daher die Kosten dieses Seminars in Höhe von € 5.260,00
anzuerkennen.
Der zweite
Betrag in Höhe von € 6.540,00 betrifft einen Coachingkurs der
ebenfalls im Jahr 2004 besucht wurde. Auch dieser Kurs hat mit der beruflichen
Weiterbildung zu tun, es erfolgte gerade bei dieser Coachingvereinbarung eine
Definition und Festlegung der beruflichen Ziele, da gerade im psychologischen
Bereich die Umsetzungsstrategien von besonderer Wichtigkeit sind. Gerade die
Erarbeitung dieser Umsetzungstrategien war ein Hauptstandbein dieses
Coachingskurses......"
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung direkt dem UFS zur Entscheidung vorgelegt.
In der am 25. August 2008 abgehaltenen Berufungsverhandlung
wurde ergänzend ausgeführt:
Ergänzend
wird vorgebracht, dass nur mehr der Coaching Kurs auf
H. (Zeitraum 1. bis 30. Jänner
2005) strittig ist.
Es muss sich um
einen Irrtum handeln, dass die Kosten für die Ausbildung des Kurses in
H. (Tanz) in Höhe von 328,00
€ in die Ausgaben für das Jahr 2004 aufgenommen wurden. Strittig sind
die Kosten für H. Coachausbildung
in Höhe von € 1.478,52. Flug
H.
€ 1.099,00 und
Reiseversicherung in Höhe von € 131,00.
Bei dem Kurs auf
H. handle es sich um das Erlernen von
Kommunikationstechniken. Es war nicht nur auf die Berufsgruppe von Psychologen
abgestellt. Der Teilnehmerkreis setzte sich aus Teilnehmer verschiedenster
Nationalität zusammen. Die Unterrichtssprache war Englisch. Durch Frau
D. ist die Bw auf den Kurs aufmerksam
geworden. Im Jahr 2004 hat die Bw für das B.
Gruppentrainings abgehalten und parallel dazu
ein Coaching bei D. absolviert, die
selbst nach der "SM" gelernt hat. Durch
das Coaching bei D. wurde der Bw
bewusst, dass sie im Einzelberaterbereich tätig werden möchte und da
ist eine Kommunikationsausbildung von großem Vorteil.
Welcher Trainer
beim B. genommen wird, entscheidet sich
nach einem Punktesystem. Als Absolventin eines Psychologiestudiums ist die Bw.
eine 10-Punktetrainerin und trotzdem wird geschaut, wer hat noch
zusätzliche Ausbildungen vorzuweisen.
Es gibt im
Einzelberaterbereich keinen Berater, der nicht auf dem Gebiet der Kommunikation
ausgebildet ist.
Der Ablauf des
Seminars war eher unkonventionell. Es sollte die Flexibilität und auch
Frusttoleranz erhöht werden, z.B. wurde ein Outdoortraining angesetzt,
abgebrochen und der Unterricht wieder ins Haus verlegt. Es sollte auch das
Durchhaltevermögen (Unterricht bis 23.00 Uhr) erhöht
werden.
Auf die Frage
des Vertreters des FA, wie der Aufbau der Ausbildung der Bw. aussieht,
führt diese aus, dass die großen Schwerpunkte eben das Studium, dann
die Trainerausbildung in Wien, danach das Coachingtraining bei D.
und danach die Coaching-Methode nach
S..
Die
Berufungswerberin hält fest, dass ohne Studium plus zusätzlicher
Trainerausbildung die Tätigkeit beim B.
nicht möglich gewesen wäre
(Zugangsvoraussetzungen).
Seitens der Bw.
konnten keine Unterlagen betreffend des Ablaufes des Kurses vorgelegt werden
(sie hat lediglich zu Haus einen Ordner mit handschriftlichen Aufzeichnungen).
Die Bw. gibt bekannt, dass sie eine CD-Rom zu Haus hat, auf der die
Coaching-Tools nachzuvollziehen ist.
Die Bw. legt
eine dreiseitiges Übersicht betreffend in Coaching tools vor, z.B.
Acceptance (Akzeptanz Kapitel 5), Acknowledgement (Anerkennung-Kap. 8),
Admiration (Bewunderung Kap. 5).
Die Bw. gibt
bekannt, dass es ihr sinnvoll erschienen ist, den Kurs auf H.
zu machen, da sie zu diesem Zeitpunkt
arbeitslos war.
Im Jahr 2006 hat
die Bw. als Einzelberaterin beim B.
begonnen. Auf der B.
Homepage ist nachzulesen, welche Voraussetzung
vorliegen müssen, um als Einzelberater tätig werden zu können.
Die Zugangsvoraussetzung verschärfen sich von Jahr zu Jahr und es werden
immer mehr Ausbildungstools verlangt.
Auf Frage des
Vertreter des FA nach dem genauen Titel des Kurses (in der Anmeldung ist der
Name des Trainings P. angegeben) gibt
die Bw bekannt, dass der Kurs für sie immer
F. geheißen hat, denn auf
M. ist die Bw auch für die
Bereiche des Gesundheitswesen (Suchtverhalt, Ernährung, Bewegung)
unterrichtet worden. Die Bw arbeitet zur Zeit als Einzelberaterin mit
Arbeitssuchenden, wo es sehr viele Einstellungshinderungsgründe (Sucht,
Tabletten, Alkohol usw.) gibt. Die Bw arbeitet auch mit türkischen Frauen,
die große psychosomatische Probleme haben.
Die steuerliche
Vertreterin hält fest, dass der Aufenthalt in H.
nichts mit Urlaub zu tun hatte. Die Bw
wäre mit einem vierwöchigen Urlaub günstiger gekommen, da die
Kurskosten weggefallen wären. Der Ausbildungsort ist fernab aller
touristischer Infrastruktur gelegen. Der Ausbildungsort ist auf einem Berg
gelegen. Um in den nächsten Ort zu kommen musste man gut 20 Minuten mit dem
Auto fahren (zu Fuß eineinhalb Stunden). Die Bw war in der Zeit ihres
Aufenthaltes in H. höchstens
viermal am Strand. Die Wetterlage im Jänner war nicht immer gut
(höchstens 20 Grad).
Es gehört
zu dem Konzept dazu, dass diese Kurse an Orten stattfinden, wo es sehr
schön ist. Urlaub war es für die Bw. keiner, im Gegenteil. Aus der
CD-Rom geht nicht der Tagesablauf hervor, da die Vorträge nicht zeitlich
gebunden waren. Lehrinhalte gibt es darauf.
Der Vertreter
des FA bringt vor, dass die Bw bereits Vorhaltschreiben vom 22. 3. 2006
aufgefordert worden ist, einen Stundenplan, Lehrinhalte usw. vorzulegen. Die Bw
hält dem entgegen, dass sie einen Stundenplan nicht vorlegen kann, da es so
etwas nicht gegeben hat. Das Konzept des Kurses war u.a. auf bewusst aufgebauter
Spontaneität angelegt.
Die steuerliche
Vertreterin hält fest, dass die Notwendigkeit der Aufwendungen durch den
Beruf, den die Bw. nun ausübt (Einzelberaterin beim
B.), dokumentiert wird.
Die Bw.
führt aus, dass ein Trainer anders agiert als ein Coach. Ein Trainer
arbeitet mit einer Gruppe, während es bei einem Coach um eine
"Zweierbeziehung" geht, wo ein ganz spezielles Thema behandelt
wird.
Die steuerliche
Vertreterin weist auf das Schreiben vom 21.11.2007, zweite Seite, dritter Absatz
hin, wonach das Trainingsprogramm für die von der Bw ausgeübte
Tätigkeit als absolute Notwendigkeit zu bezeichnen ist. "
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, nunmehr ob es sich bei dem von der Bw in der
Zeit vom 1. - 30. Jänner 2005 auf H. besuchten Coachingskurs "P." (lt.
Überweisungsbestätigung erfolgte die Bezahlung des Kurses am
29. Dezember 2004) im Jahr 2004 um eine als Betriebsausgabe
abzugsfähige Aus- und Fortbildungskosten für eine Psychologin, welche
nunmehr als Einzelberaterin beim B. tätig ist, handelt.
Gemäß
§ 4 Abs 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben jene Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind. Betriebsausgaben liegen nur dann vor, wenn sie aus
betrieblichen Gründen anfallen.
Die Regelung betreffend Aus- und Fortbildungskosten in
§ 4 Abs 4 Z 7 EStG deckt sich mit jener in § 16 Abs 1 Z 10
EStG 1988. Abzugsfähig sind danach sowohl Aus- als auch
Fortbildungsmaßnahmen des Stpfl, wenn sie einer weiteren Entwicklung in
seiner ausgeübten betrieblichen Tätigkeit oder in einer dieser
Tätigkeit verwandten Tätigkeit dienen.
Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von
Kenntnissen, die eine Berufsausübung (erst) ermöglichen.
Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten
Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu
werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der
Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient (VwGH
22.11.1995, 95/15/0161).
§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 regelt, dass bei den
einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Stpfl mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden
dürfen. Lassen sich die Aufwendungen, die ausschließlich auf die
berufliche Sphäre entfallen, nicht einwandfrei von den Aufwendungen
für die private Lebensführung trennen, dann gehört der
Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben
(VwGH 23.4.1985, 84/14/0119).
In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine
private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die
Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als
für die betriebliche bzw berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die
Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässlichste Indiz der
betrieblichen bzw beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (s. VwGH
27.6.00, 2000/14/00096,0097 mwN; 14.12.06, 2002/14/0012).
Der Begriff der Notwendigkeit ist nicht im Sinne einer
unerlässlichen Bedingung zu verstehen, sondern es kommt vielmehr darauf an,
ob die gesamten Aufwendungen objektiv gesehen eindeutig für den Beruf des
Stpfl sinnvoll sind (VwGH 12.4.1994, Zl 91/14/0024) oder nicht.
Nicht abzugsfähig sind jedenfalls alle
Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von
allgemeinen Interesse sind.
Übernimmt der Arbeitgeber einen wesentlichen Teil der
Kosten für die Teilnahme an einem Seminar oder werden bspw Seminare
für Lehrer vom pädagogischen Institut (mit homogenen Teilnehmerkreis)
veranstaltet, ist dies ein Hinweis auf die berufliche Notwendigkeit.
Ebenso ist anhand der Lehrinhalte zu prüfen, ob eine
auf die Berufsgruppe der Bw zugeschnittene Bildungsmaßnahme vorliegt, oder
ob es sich um eine Bildungsveranstaltung handelt, die für Angehörige
verschiedener Berufsgruppen geeignet ist und auch Anziehungskraft auf Personen
hat, die aus privatem Interesse Informationen über die dort dargebotenen
Themen erhalten wollen (VwGH 26.11.2003, 99/13/0160, VwGH 29.1.2004,
2000/15/0009). In diesem Zusammenhang liegt eine abzugsfähige
Bildungsmaßnahme nur dann vor, wenn sie sich an einen homogenen
Teilnehmerkreis richtet (s.
Atzmüller/Lattner in MSA EStG
§ 16 Anm. 140).
Bei Bildungsmaßnahmen, die sowohl berufspezifischen
Bedürfnissen Rechnung tragen, als auch Bereiche der privaten
Lebensführung betreffen, ist zur Berücksichtigung als Werbungskosten
bzw Betriebsausgaben nicht nur eine berufliche Veranlassung, sondern die
berufliche Notwendigkeit erforderlich.
Im vorliegenden Fall hat die Bw laut einer Bestätigung
von S. in der Zeit vom 1. bis 30. Jänner 2005 an einem
Monatstraining auf M. (H.) für die von S. entwickelte A-methode
teilgenommen. Diese einmonatige Weiterbildung richtet sich an Frauen, die im
weiten Feld des Gesundheits- bzw Fitnessbereiches mit Menschen tätig sind.
Ziel der Veranstaltung war die Kommunikationstechniken nach der "A-methode" zu
erlernen.
Aus der von der Bw übermittelten Teilnehmerliste des
Kurses auf H. geht hervor, dass es sich um Teilnehmer aus Österreich,
Deutschland und USA mit unterschiedlichem Alter und Profession gehandelt hat.
Unterlagen, die über die Lehrinhalte des Kurses auf H. Aufschluss geben,
wurden seitens der Bw nicht vorgelegt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung
hat die Bw bekanntgegeben, dass sie eine CD-ROM zu Hause hat, auf der die
Coaching-Tools nachzuvollziehen sind. Einen Stundenplan konnte die Bw nicht
vorlegen, da es so etwas nicht gegeben hat. Das Konzept des Kurses war ua auf
bewusst aufgebauter Spontanität angelegt.
Auf der Homepage ist ua nachstehende Ausführung
ersichtlich:
"...The Sage
Methode
In 1980 Martin
created the Sage Method™ to make learning fun. His work organizes around
the principle of curiosity. Learning with curiosity helps people develop the
thinking tools to live happier and more productive lives both professionally and
personally. Sage has filmed and interviewed over 30,000 people around the world.
Over 600 coaches and consultants have attended a 4-year leadership training
program at Sage University. Encompassing a wide variety of professions, they use
Martin's tools as a foundation for their entrepreneurial
projects......
Education
Background
......Martin is
a designer. He sees life as art, to be lived and savored. "There ist beauty and
intelligence in everyone. I can get to it. I can get their brilliance to glow in
the face and body. I look for the creative genius in each person, the Einstein
or the Picasso that lives in all of us, and then I move people through their
fears into powerful actions that transform their companies and change their
lives".
"I am an
architekt for human systems" says Martin. ........"
Nach Ansicht des UFS geht aus dieser Beschreibung eindeutig
hervor, dass die A-methode Hilfestellungen für alle denkbaren Situationen
im Leben anbietet und sich an eine Vielzahl von Menschen und nicht an einen
homogenen Teilnehmerkreis der ausschließlich aus Angehörigen der
Berufsgruppe der Bw besteht, richtet.
Auch ist daher davon auszugehen, dass das im Zuge des
Coaching erfahrene Kommunikationstraining bzw die dort erlernten
Fähigkeiten für die Bw, nicht nur für den beruflichen Bereich,
sondern auch für andere Lebensbereiche nützlich sind.
Auch der Umstand, dass der Ablauf des Seminars eher
unkonventionell war und zB die Flexibilität und auch die Frusttoleranz der
Teilnehmer erhöht werden sollte, zeigt deutlich, dass es sich nicht um eine
speziell auf die Berufsgruppe der Bw zugeschnittene Bildungsmaßnahme
gehandelt hat, sondern auch Anziehungskraft auf Personen anderer Berufsgruppen
hatte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind aber nur jene
Aufwendungen, die die berufsspezifische Bedingtheit einwandfrei erkennen lassen,
als Werbungskosten bzw Betriebsausgaben abzugsfähig (VwGH 24.6.2004,
2001/15/0184).
Auch das Vorbringen der steuerlichen Vertreterin der Bw,
dass die berufliche Notwendigkeit der Aufwendungen durch den Beruf, den die Bw
nun ausübt dokumentiert wird und für die Tätigkeit als
Einzelberaterin beim B. zudem ein Studium und eine Trainerausbildung alleine zu
wenig seien, kann der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, da das in dem Kurs
vermittelte theoretische und praktische Wissen in verschiedenen Berufen und im
Privatleben von Nutzen sein kann und somit nicht das Kriterium der
berufsspezifischen Fortbildung einer Einzelberaterin beim B.
erfüllt.
Allein die Tatsache, dass an diesem Kurs Teilnehmer
verschiedenster Nationalität teilgenommen haben, macht nach Ansicht des UFS
deutlich, dass es sich nicht um eine berufspezifische Weiterbildung einer
Einzelberaterin für arbeitssuchende Personen im arbeitsmarktpolitischem
Kontext in Österreich gehandelt hat.
Dass die Bw aus diesem Kurs für sich und ihre Arbeit
Nutzen gezogen hat wird seitens des UFS nicht in Abrede gestellt, doch im
vorliegenden Fall konnte die ausschließliche berufliche Notwendigkeit, die
ein Indiz für das Fehlen einer privaten Veranlassung war, nicht
nachgewiesen werden.
Das Erlernen von Kommunikationstechniken nach der A-methode
stellt somit keine als Betriebsausgabe abzugsfähige
Fortbildungsmaßnahme bei der Bw dar.
Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu
entscheiden.
Ergeht auch an Finanzamt.
Wien, am 1.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3407-W/07
- Stammnummer
- 36571
- Gültig
- 01.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF