Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100326/2018
Verträge zwischen nahen Angehörigen (Dienstvertrag Vater - Sohn); Repräsentationsaufwendungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100326/2018vom 02.09.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
- technische Unterstützung bei Befundaufnahmen, Messungen, Fotodokumentation.
- Erfassung Befunde für allgemeine Gutachten
- Rechnungslegung aufgrund Daten über Aufwand, Spesen, Preisliste.
Laut Vorhaltsbeantwortung des steuerlichen Vertreters des Bf vom 08.07.2021 habe sich der Tätigkeitsbereich des Sohnes anfänglich aufgrund fehlender facheinschlägiger Kenntnisse auf Verwaltungstätigkeiten im Sinne von Assistenzarbeiten zu gutachterlichen Leistungen des Bf, wie EDV-unterstützte Datenverarbeitung/-Eingabe für Fahrzeugtypisierungen, beschränkt, mit steigenden technischen Kenntnissen sowie Arbeitserfahrung, insbesondere durch den Beginn des facheinschlägigen Studiums ab September/Oktober 2011 seien die Aufgaben immer verantwortungsvoller und umfangreicher geworden. Diese Tätigkeiten seien nun nicht mehr dem Verwaltungsbereich zuzuordnen, sondern seien Bestandteil der operativen Tätigkeit eines Ziviltechnikers gewesen.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 08.07.2021 hielt der steuerliche Vertreter des Bf des Weiteren fest, dass geeignete Unterlagen zur Untermauerung der in der Beschwerdeschrift dargestellten Tätigkeitsbereiche nicht vorgelegt werden können, da die Identität des Verfassers der einzelnen Arbeiten nicht dokumentiert wurde bzw die einzelnen Arbeitsschritte in Bezug auf die genaue Tätigkeit nicht erfasst wurde.
Für die Kalenderjahre 2010 bis 2014 wurde neben dem Dienstvertrag die "Arbeitszeiterfassung" des Sohnes So, jeweils für drei Monate auf einem Papierbogen zusammengefasst, vorgelegt. Die Arbeitszeiterfassungen enthalten als Angaben das Datum, Arbeitsbeginn, Arbeitsende, Pausen und Stunden, eine Darstellung von verrichteten Arbeiten enthalten diese Arbeitszeiterfassungen nicht. Es scheinen regelmäßig - mit Ausnahme der für die Monate Oktober bis Dezember 2011 erstellten Arbeitszeitaufzeichnung- zwei Wochentage in variierender Zusammensetzung (zB in den Monaten April bis Juni 2010 Mittwoch und Samstag, in den Monaten Jänner bis März 2011 Donnerstag und Samstag) als Arbeitstage auf; in den Monaten Oktober bis Dezember 2011 wurde jeweils nur ein Arbeitstag pro Woche eingetragen. Laut den Arbeitszeiterfassungen wurde auch an verschiedenen gesetzlichen Feiertagen gearbeitet (zB 06.01.2011, 02. u 23.06.2011, 01.05.2013, 25.12.2013, 25.12.2013, 25. u 26.12.2014). Die jeweils eingetragenen Arbeitsstunden führen immer wieder zu wöchentlichen Arbeitszeiten, die in beiden Richtungen nicht zehn Stunden entsprechen (zB in den Monaten Oktober bis Dezember 2010, im Februar 2011, in den Monaten Oktober bis Dezember 2011, April 2014, Juli 2014), die tägliche Arbeitszeit variiert von 2,50 Stunden (zB am 22.06.2012) bis 8,50 Stunden (zB 25.10.2013); es darf diesbezüglich hinsichtlich der Details auf die vorgelegten Arbeitszeiterfassungen verwiesen werden.
Im Vorlageantrag wurde ausgeführt, dass eine räumliche Eingliederung auf Grund der Studientätigkeit des Sohnes nicht immer möglich gewesen sei.
Nach den Angaben des Bf in den Stellungnahmen vom 10.08.2016 und vom 15.11.2016 erfolgten die Zahlungen an den Sohn So in bar und wurde dies auch auf den Lohnabrechnungen handschriftlich vermerkt. Von Seiten des Sohnes ausgestellte Zahlungsbestätigungen wurde von Seiten des Bf nicht vorgelegt.
Als Ergebnis der über die Jahre 2010 bis 2014 durchgeführte BP wurde das zwischen dem Bf und der Tochter To abgeschlossene Dienstverhältnis mit einer Wochenarbeitszeit von 6 Stunden und einer Verwendung für Büroarbeiten rechtskräftig nicht als solches anerkannt.
Die frühere Ehegattin F war bis 15.06.2011 für die Buchhaltung und Verwaltungstätigkeit beim Bf teilzeitbeschäftigt. Ab April 2011 übernahm die Lebensgefährtin L die Buchhaltungstätigkeit in Form eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses.
Eine Befragung des Sohnes So der geschiedenen Ehegattin F und der Lebensgefährtin L zu den Dienstverhältnissen als Auskunftspersonen war nicht möglich, da sie von ihrem Verweigerungs- bzw Entschlagungsrecht als Angehörige Gebrauch machten.
Gaisberg- sowie Salz und Öl Rallye
Im Zeitraum 2011 bis 2014 wurden vom Bf als "sonstige Kosten" solche betreffend "Gaisberg- sowie Salz und Öl Rallye", an denen der Bf (samt Beifahrerin) mit seinem Oldtimer-Automobil teilnahm, in der Buchhaltung ausgewiesen:
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Text
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2010
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2011
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2012
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2013
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2014
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EUR.
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EUR.
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EUR.
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EUR.
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EUR.
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Aufwand SRC-Gaisbergrennen lt. Erkl.
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1.790,00
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1.890,00
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1.980,00
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2.090,00
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Aufwand SRC-Rallye Salz & ÖL lt. Erkl.
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760,00
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750,00
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790,00
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790,00
Es handelt sich dabei um die Anmeldegebühren für die Teilnahme an den Rennveranstaltungen, die nicht der Einkunftserzielung von Berufsrennfahrern dienen.
2. gesetzliche Grundlagen
Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
a)Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Gemäß § 20 Abs 1 Z 3 S 1 EStG 1988 Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben.
Gemäß § 22 Z.1 lit. b EStG 1988 sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit Einkünfte aus der Berufstätigkeit der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker oder aus einer unmittelbar ähnlichen Tätigkeit.
3. rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung
3.1 Beschäftigungsverhältnis mit Sohn
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob der vom Bf unter Hinweis auf ein mit seinem Sohn So bestehendes Dienstverhältnis geltend gemachte und von Seiten der BP nicht anerkannte Personalaufwand (vgl Bericht vom 05.12.2016 Tz 1) als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs 4 EStG 1988 anzuerkennen sind oder nicht.
In der Regel ist der zwischen fremden Geschäftspartnern bestehende Interessengegensatz bei nahen Angehörigen auszuschließen und könnten durch die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten abweichend von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten steuerliche Folgen entsprechend beeinflusst werden. Aus diesem Grund können Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts nur als erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden, wenn sie 1) nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, 2) einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und 3) auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Auch die Erfüllung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen muss diesen Anforderungen genügen. (VwGH 31.01.2019, Ra 2018/15/0050, VwGH 30.06.2015, Ra 2015/15/0028, VwGH 11.11.2008, 2006/13/0046, VwGH 04.06.1992, 91/13/0196; Lenneis in Jakom, EStG 2021, § 4 Rz 332; Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20 § 2 Rz 160).
Ausreichende Publizität ist an sich keine Besonderheit für Familienverträge, sondern ganz allgemein für die steuerliche Anerkennung von Verträgen erforderlich. Schriftform des Vertrags ist zwar nicht unbedingt erforderlich; es kommt ihr aber im Rahmen der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zu. Insbesondere kann das Fehlen schriftlicher Verträge als Indiz einer fremdunüblichen Leistungsbeziehung gewertet werden. Liegt keine schriftliche Vereinbarung vor, so müssen zumindest die wesentlichen Vertragsbestandteile mit genügender Deutlichkeit fixiert sein. (Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 2 Rz 161).
Unbestimmte vertragliche Regelungen sprechen gegen einen klaren Vertragsinhalt. Dem Erfordernis einer eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Vertragsgestaltung wird nicht entsprochen, wenn keine Vereinbarungen über Dienstbeginn und Dienstende getroffen werden und offenbleibt, welche Vereinbarung bei tatsächlicher Unter- oder Überschreitung der vereinbarten Wochenstunden besteht. Einer Vereinbarung fehlt die erforderliche Eindeutigkeit jedenfalls auch dann, wenn ihr nicht die Art der zu erbringenden Leistungen zu entnehmen ist. (Vgl Lenneis in Jakom, EStG 2021, § 4 Rz 334, VwGH 24.09.2008, 2006/15/0119 VwGH 22.02.2000, 99/14/0082, VwGH 22.09.1992, 88/14/0074).
Die Vereinbarung muss schließlich einem Fremdvergleich standhalten. Maßgeblich ist dabei die im allgemeinen Wirtschaftsleben geübte Praxis. Es ist ein Vergleich mit dem üblichen Verhalten einander fremd gegenüberstehenden Personen bei vergleichbaren Leistungsbeziehungen anzustellen. (Vgl Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 2 Rz 165, VwGH 26.07.2007, 2005/15/0013, VwGH 21.03.1996, 95/15/0092).
Einleitend ist zu diesen Rechtsausführungen festzuhalten, dass lediglich ein schriftlicher Dienstvertrag, nämlich der vom 01.08.2007, vorgelegt wurde und auch von Seiten nur von einem Dienstvertrag gesprochen wird. Dies obwohl der Sohn nur bis 15.07.2013 beim Bf als Arbeitnehmer gemeldet war und danach erst wieder ab 01.10.2013 eine Meldung erfolgte. In der Zeit vom 29.07.2013 bis 06.09.2013 war der Sohn des Bf bei einem fremden Arbeitgeber gemeldet. Für die Zeit ab 01.10.2013 liegt kein weiterer schriftlicher Dienstvertrag vor. (Vgl Pkt 1.2 Sachverhalt)
Bei näherer Betrachtung des vom Bf vorgelegten schriftlichen Dienstvertrages vom 01.08.2007, mit dem grundsätzlich die geforderte Außenwirkung erzielt werden kann, stellt sich zunächst die Frage, ob dieser einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt hat.
Hier fällt auf, dass die Verwendung bzw der Aufgaben-/Tätigkeitsbereich des Sohnes lediglich mit dem Wort "Bürohilfe" abstrakt umschrieben wird, es fehlen jegliche Ausführungen dazu, welche konkreten vom Sohn des Bf im Betrieb des Bf zu erfüllende Aufgaben bzw durchzuführenden Tätigkeiten damit im Wesentlichen verbunden sein sollen. Der bzw ein dem Sohn zufallende/r Aufgaben-/Tätigkeitsbereich bleibt somit - bei Betrachtung des vorgelegten schriftlichen Dienstvertrages vom 01.08.2007- ungewiss und ist keinesfalls eindeutig, klar und jeden Zweifel ausschließend umschrieben.
Eine derartig knappe Festlegung des Aufgaben-/Tätigkeitsbereiches muss auch als nicht fremdüblich angesehen werden.
Wie das dem Kollektivvertrag angehängte Muster eines Dienstvertrages (Pkt 8. "Verwendung: …. "Folgende Aufgaben sind damit insbesondere verbunden: ….") zeigt, ist es fremdüblich die Verwendung des Arbeitnehmers nicht nur mit einem Schlagwort darzustellen, sondern die tatsächlichen und konkreten Aufgaben näher zu umschreiben. Der Argumentation von Seiten des Bf in der Vorhaltsbeantwortung vom 08.07.2021, wonach eine genauere Beschreibung des Tätigkeitsbereichs im Dienstvertrag im Hinblick auf die anfänglich zu erfüllenden Verwaltungstätigkeiten (Bürohilfe) weder notwendig noch praxisüblich sei, kann somit nicht gefolgt werden. Je nach Betrieb und Personalsituation (mehrere Mitarbeiter im Verwaltungsbereich) kann die Verwaltungstätigkeit unterschiedlichen Inhalt haben, so beschreibt der steuerliche Vertreter in der Vorhaltsbeantwortung vom 08.07.2021 die vom Sohn anfänglich zu erbringenden Verwaltungstätigkeiten selbst als Assistenzarbeiten zu gutachterlichen Leistungen des Bf. Der vorgelegte schriftliche Dienstvertrag vom 01.08.2007 bleibt daher hinsichtlich der Beschreibung des Tätigkeits- bzw. Aufgabenbereiches hinter einem fremdüblich gestalteten Dienstvertrag zurück.
Von Seiten des Bf erfolgte eine Konkretisierung des Aufgaben-/Tätigkeitsbereiches erst mit den Schriftsätzen vom 10.08.2016 und 15.11.2016 sowie der Beschwerdeschrift. Ergänzend führte der steuerliche Vertreter in der Vorhaltsbeantwortung vom 08.07.2021 dazu aus, der Tätigkeitsbereich des Sohnes habe sich anfänglich aufgrund fehlender facheinschlägiger Kenntnisse auf Verwaltungstätigkeiten im Sinne von Assistenzarbeiten zu gutachterlichen Leistungen des Bf, wie EDV-unterstützte Datenverarbeitung/-Eingabe für Fahrzeugtypisierungen, beschränkt, mit steigenden technischen Kenntnissen sowie Arbeitserfahrung, insbesondere durch den Beginn des facheinschlägigen Studiums ab September/Oktober 2011 seien die Aufgaben immer verantwortungsvoller und umfangreicher geworden. Diese Tätigkeiten seien nun nicht mehr dem Verwaltungsbereich zuzuordnen, sondern seien Bestandteil der operativen Tätigkeit eines Ziviltechnikers gewesen. (Vgl. Pkt 1.2 Sachverhalt).
Mit diesen Ausführungen wird von Seiten des Bf in den Raum gestellt, dass die
Aufgaben-/Tätigkeitsbereiche des Sohnes spätestens mit Aufnahme des Studiums ab September/Oktober 2011 über die im Vertrag vom 01.08.2007 festgeschriebene Beschäftigung als Bürohilfe hinausgingen.
Dazu wird angemerkt, dass dann, wenn in einem Dienstvertrag ein Tätigkeits- bzw Aufgabenbereich umschrieben wird, davon auszugehen ist, dass die tatsächlich ausgeführten Arbeiten dem im Dienstvertrag umschriebenen Tätigkeits- bzw Aufgabenbereich entsprechen oder dass es sich bei diesen Arbeiten um solche handelt, die sich - von der Qualität her - von den im Dienstvertrag vereinbarten Arbeiten nicht wesentlich unterscheiden. Bestehen Qualitätsunterschiede zwischen dem alten und dem neuen Tätigkeits- bzw Aufgabenbereich, ist die Anpassung des schriftlichen Dienstvertrages an den neuen Aufgabenbereich fremdüblich. Trotz des angeblich veränderten Tätigkeits-/Aufgabenbereiches erfolgte im gegenständlichen Fall demgegenüber keine (nach außen erkennbare) Anpassung des schriftlichen Dienstvertrages vom 01.08.2007 hinsichtlich des Tätigkeits-/Aufgabenbereichs. (Vgl UFS 10.08.2004, RV/3191-W/02).
Das Gleiche gilt für die Einordnung in die Beschäftigungsgruppe. Die Einordnung in die Beschäftigungsgruppe 1 (Angestellte ohne Berufsausbildung, die schematische und mechanische Arbeiten verrichten) spiegelt den von Seiten des Bf nunmehr für die Zeit ab Antritt des Studiums beschriebenen Tätigkeits- bzw Aufgabenbereich ebenfalls nicht wider. In die Beschäftigungsgruppe 2 (mit einem gem. § 16 des genannten Kollektivvertrags gegenüber der Beschäftigungsgruppe 1 höheren monatlichen Mindestgehalt) fallen demgegenüber beispielsweise Angestellte, die einfache, nicht schematische oder mechanische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien verrichten. In diese Beschäftigungsgruppe gehören alle Angestellte, die technische, kaufmännische oder Kanzleidienste nach gegebenen Richtlinien unter Aufsicht leisten; Voraussetzung ist die erfolgreich bestandene Reifeprüfung. (Vgl Pkt 1.2 Sachverhalt)
Trotz der angeblich veränderten Tätigkeits- bzw Aufgabenbereiche und der Tatsache, dass der Sohn bereits im Sommer 2010 die Reifeprüfung ablegte, führte dies zu keiner (nach außen erkennbare) Anpassung des schriftlichen Dienstvertrages hinsichtlich der Beschäftigungsgruppe (und damit verbunden zu einer Anpassung des Entgelts), was ebenfalls als nicht fremdüblich anzusehen ist. (Vgl UFS 10.08.2004, RV/3191-W/02).
Tatsächlich wurden die in den Schriftsätzen vom 10.08.2016 und vom 15.11.2016 sowie in der Beschwerdeschrift umschriebenen Aufgaben- bzw Tätigkeitsbereiche weder im vorgelegten schriftlichen Dienstvertrag vom 01.08.2007 noch in einem weiteren (nach außen erkennbaren) adaptierten Dienstvertrag aufgenommen. Diese nunmehr beschriebenen Aufgaben-/Tätigkeitsbereiche sind auch durch keine anderen Unterlagen dokumentiert. So enthalten weder die Arbeitszeiterfassungen betreffend den Sohn irgendwelche Hinweise auf von ihm verrichtete Arbeiten noch können andere Unterlagen, die Arbeitsleistungen des Sohnes belegen würden, vorgelegt werden. (Vgl Pkt 2. Sachverhalt).
Es ist somit festzuhalten, dass nicht nur der vorgelegte schriftliche Dienstvertrag vom 01.08.2007 oder ein weiterer (nach außen erkennbarer) Dienstvertrag den Aufgaben-/Tätigkeitsbereich des Sohnes in fremdüblicher Weise eindeutig, klar und jeden Zweifel ausschließend festlegt, sondern dass auch keine anderen Unterlagen darüber Auskunft geben.
Aufgrund des Fehlens jeglicher Unterlagen, die vom Sohn des Bf konkret durchgeführte Arbeiten belegen würden, kann auch nicht eindeutig, klar und jeden Zweifel ausschließend festgestellt werden, ob und welche Tätigkeiten der Sohn tatsächlich für den Betrieb des Bf durchgeführt hat bzw ob und welche Aufgabenbereich von ihm tatsächlich im Betrieb des Bf erfüllt wurden. Letztlich bleibt also auch die tatsächliche Erbringung von Arbeitsleistungen durch den Sohn des Bf gegenüber dem Bf im Ungewissen. Auch der Sohn hat darüber keine Auskunft gegeben.
Angemerkt sei an dieser Stelle auch, dass sich nach den Ausführungen von Seiten des Bf nicht nur die Art der Leistungserbringung verändert habe, sondern aufgrund des Studiums des Sohnes in Leoben teilweise auch der Dienstort. Diesbezüglich wäre eine (nach außen erkennbare) Anpassung des schriftlichen Dienstvertrages ebenfalls fremdüblich, schon allein deshalb, um zweifelsfrei zum Ausdruck zu bringen, dass der Arbeitgeber mit einer Leistungserbringung außerhalb der Büroräumlichkeit bzw außerhalb des Betriebes in weiterer örtlicher Entfernung zum Unternehmensstandort einverstanden ist.
Bei Dienstverträgen bestimmen Qualität und Quantität die Höhe des Entgeltes. Fremdüblich ist demzufolge, dass Qualität und Quantität der Arbeit eines Arbeitnehmers die Höhe seines Entgeltes bestimmen. (Vgl VwGH 15.12.1992, 89/14/0155, UFS 10.08.2004, RV/3191-W/02).
Nach den Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung vom 08.07.2021 sei die Qualität der Arbeitsleistungen insbesondere seit Beginn des Studiums (September/Oktober 2011) gestiegen. Trotzdem wurde für den Sohn in den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2012 völlig gleichbleibend ein Betrag von 4.620,00 Euro als Bruttobezug (Kz 210) angesetzt. Auch diese fehlende Anpassung des ausgewiesenen Gehalts an die von Seiten des Bf behauptete gestiegene Qualität der Arbeitsleistung lässt Zweifel an einer entsprechenden Vereinbarung zwischen dem Bf und seinem Sohn sowie einer entsprechenden Erfüllung dieser Tätigkeits-/Aufgabenbereiche durch den Sohn aufkommen. Bestünde aufgrund des vom Sohn aufgenommenen Studiums die Vereinbarung eines geänderten Tätigkeits-/Aufgabenbereiches und eine dieser Vereinbarung angepasste tatsächliche Arbeitsverrichtung, so wäre das in seiner Höhe gleichbleibende Gehalt als fremdunüblich anzusehen.
Angemerkt wird in diesem Zusammenhang auch, dass die Modalitäten der Gehaltszahlung im vorgelegten schriftlichen Dienstvertrag vom 01.08.2007 nicht mit der notwendigen Klarheit und auf eine fremdübliche Art und Weise festgelegt wurden. So fehlen Angaben über die Fälligkeit und über die Zahlungsart. Eine fremde Arbeitskraft würde auf eine ausdrückliche Vereinbarung der Zahlungsmodalitäten bestehen. Hinsichtlich der Zahlungsart spricht der Bf von Barzahlung, eine Zahlungsart, die im Hinblick auf ihre umständlichere und unsichere Abwicklung und schwierigeren Nachweisführung (Anwesenheit beider Vertragsparteien, Ausstellung einer Zahlungsbestätigung) als ebenfalls nicht fremdüblich anzusehen ist.
Zur Dienstzeit, einem weiteren wesentlichen Eckpfeiler eines Dienstvertrages, ist Folgendes festzuhalten:
Die im schriftlichen Dienstvertrag vom 01.08.2007 getroffene Regelung der Dienstzeit (wöchentlichen Normalarbeitszeit: 2 Tage 10,00 Stunden pro Woche) lässt offen, an welchen beiden Wochentagen eine Leistungserbringung durch den Sohn zu erfolgen habe. Er enthält keinerlei Regelungen über Dienstbeginn und Dienstende und bleibt insoweit ebenfalls unklar. Es fehlen also genaue Angaben über die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Sofern die Vorstellung bestanden haben sollte, dass die zu erbringende Wochenarbeitszeit nicht einer fixen Regelung unterworfen, sondern die Leistungserbringung der Disposition der Vertragspartner überlassen sein sollte, so hätte jedenfalls zum Ausdruck gebracht werden müssen, auf welche Weise darüber zu entscheiden sei, etwa dass der Sohn frei bestimmen könne, wann er dies Arbeitsstunden leisten wolle, dass der Bf als Dienstgeber dies entscheide oder dass im Einvernehmen zu entscheiden sei. Es mangelt daher hinsichtlich der Dienstzeit, ebenfalls an einem eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Vertragsinhalt. Eine Regelung für den Fall des Über- oder Unterschreitens der vereinbarten Dienstzeit fehlt ebenso. (Vgl VwGH 22.02.2000, 99/14/0082, UFS 25.09.2013, RV/3352-W/11).
Hinsichtlich der laut vorgelegtem schriftlichen Dienstvertrag vom 01.08.2007 vereinbarten Dienstzeit ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass eine fehlende Festlegung von Dienstbeginn und Dienstende und fehlende Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit im Dienstvertrag als nicht fremdüblich anzusehen ist. (Vgl VwGH 22.02.2000, 99/14/0082).
Im Zusammenhang mit der Dienstzeit ist auch festzuhalten, dass die vorgelegten Blätter "Arbeitszeiterfassung" zwar grundsätzlich eine Arbeitszeit von zwei Tagen pro Woche ausweisen, doch zeigen diese Arbeitszeiterfassungen keine kontinuierliche Arbeitszeit von 10 Stunden pro Woche, wie dies im Dienstvertrag vom 01.08.2007 festgeschrieben wurde. In den Monaten Oktober bis Dezember 2011 ist zusätzlich nur ein Arbeitstag pro Woche ausgewiesen. Diese in den Blättern "Arbeitszeiterfassung" dargestellten teilweise unregelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeiten lassen einen Bezug zur laut Dienstvertrag vereinbarten Arbeitszeit vermissen, was ebenfalls gegen eine Fremdüblichkeit spricht. (Vgl VwGH 04.08.2010, 2007/13/0102).
Der vorgelegte schriftliche Dienstvertrag vom 01.08.2007 erfüllt somit nicht die Erfordernisse eines eindeutigen, klaren und zweifelsfreien Inhalts sowie der Fremdüblichkeit. Eine fremdübliche Adaptierung dieses Dienstvertrages aufgrund geänderter Arbeitsleistungen des Sohnes ist nach außen hin nicht erkennbar. Auch die tatsächliche Umsetzung des Dienstvertrages bleibt insbesondere hinsichtlich der Leistungserbringung durch den Sohn unklar.
Abschließend sei nochmals erwähnt, dass lediglich dieser eine schriftliche Dienstvertrag vom 01.08.2007 vorgelegt wurde und auch von Seiten nur von einem Dienstvertrag gesprochen wird und dass für die Zeit ab 01.10.2013 kein weiterer schriftlicher Dienstvertrag vorliegt, obwohl der Sohn nur bis 15.07.2013 beim Bf als Arbeitnehmer gemeldet war und danach erst wieder ab 01.10.2013. (Vgl Pkt 1.2 Sachverhalt)
Ab 01.10.2013 sind somit die wesentlichen Vertragsbestandteile keinesfalls mit genügender Deutlichkeit fixiert. Insbesondere sind vom Sohn des Bf zu erbringende Leistungen und die Höhe eines dafür zukommenden Entgelts nicht dokumentiert. Der Dienstvertrag vom 01.08.2007 sieht - wie bereits ausgeführt - eine Beschäftigung als Bürohilfe und eine Einstufung als BG 1 vor. In der Vorhaltsbeantwortung vom 08.07.2021 ist demgegenüber die Rede davon, dass sich der Tätigkeitsbereich des Sohnes insbesondere aufgrund seines im September/Oktober 2011 aufgenommenen Studiums gegenüber dem am Dienstbeginn im August 2007 vereinbarten stark verändert habe. Diese Ausführungen von Seiten des Bf würden gegen eine inhaltsgleiche Übernahme des Dienstvertrages vom 01.08.2007 betreffend Verwendung, Einstufung laut Kollektivvertrag und Entlohnung sprechen. Da letztlich für das ab 01.10.2013 angemeldete weitere Dienstverhältnis zwischen dem Bf und seinem Sohn kein schriftlicher Dienstvertrag vorliegt, (s)ein Tätigkeitsbereich auch durch keinerlei Aufzeichnungen und Unterlagen (vgl Vorhaltsbeantwortung vom 08.07.2021) nachvollziehbar ist, die Arbeitszeiterfassungen ebenfalls keine Auskunft über die Art der bzw einer verrichteten Tätigkeiten geben und die Einstufung laut Kollektivvertrag aus keinen Unterlagen ersichtlich sind, sind die wesentlichen Vertragsinhalte somit jedenfalls ab 01.10.2013 keinesfalls mit genügender Deutlichkeit ausreichend dokumentiert. Die Abfuhr von Lohnabgaben und die Anmeldung zur Sozialversicherung allein reichen dafür nicht aus.
Bei einem Dienstvertrag hat die Abfuhr von Lohnabgaben und die Anmeldung zur Sozialversicherung zwar Indizwirkung für dessen Vorliegen, doch ist davon auszugehen, dass die Beteiligten gerade bei "vorgetäuschten" Vertragsverhältnissen formale Belange beachten werden. (Vgl Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 2 Rz 162)
Dem Publizitätskriterium und dem Erfordernis der Bestimmtheit des Vertragsinhaltes wurde damit ab 01.10.2013 jedenfalls nicht entsprochen. Zusätzlich bleibt - wie bereits ausgeführt - die tatsächliche Umsetzung, sprich die tatsächliche Arbeitsleistung des Sohnes, im Dunkeln.
Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass während der Streitjahre 2010 bis 2014 die vom VwGH für die steuerliche Anerkennung von Dienstverhältnissen zwischen nahen Angehörigen herausgearbeiteten Erfordernisse der Publizität, des eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalts sowie der Fremdüblichkeit, die jeweils kumulativ erbracht werden müssten, bei der/den zwischen dem Bf und seinem Sohn So getroffenen Vereinbarung(en)- auch hinsichtlich der tatsächlichen Umsetzung - nicht erfüllt wurden. Der vom Bf geltend gemachte, den Sohn So betreffenden Personalaufwand (vgl Bericht vom 05.12.2016 Tz 1) ist somit nicht als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs 4 EStG 1988 abziehbar.
3.2 SCR-Gaisbergrennen und SRC-Rallye Salz & Öl
Um festzustellen, ob die vom Bf von 2011 bis 2014 getätigten Zahlungen der Startgebühren für die in den Sachverhaltsfeststellungen aufgeführten Oldtimer-Rallyes als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, ist zu prüfen, ob die Teilnahme an den strittigen Oldtimer-Rallyes unter Mitberücksichtigung des § 20 EStG 1988 gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 betrieblich oder aber privat veranlasst war.
Nach § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkunftsarten nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs 1 Z 2 EStG 1988 auch für die Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Dasselbe gilt gemäß § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 für Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Der Gesetzgeber bringt klar zum Ausdruck, dass das in § 20 Abs 1 Z 2 und 3 EStG 1988 verankerte Abzugsverbot auch solche Aufwendungen für die Lebensführung mitumfasst, die der Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen dienen. (Vgl VwGH 27.06.2012, 2008/13/0156, VwGH 21.09.2005, 2001/13/0241, VwGH 16.02.2000, 95/15/0034, VwGH 13.10.1999, 94/13/0035, VwGH 15.07.1998, 93/13/0205).
Der Bf hielt zu seinen Teilnahmen an den gegenständlichen Oldtimer-Rallyes fest, dass diese als Ausfluss eines Marketingkonzepts bzw der Strategie zur Kundenakquise anzusehen seien. Erläuternd führte er dazu aus, das Aufscheinen auf der Starterliste sowie ein intensiver Kontakt mit dem restlichen Starterfeld brächte eine hohe Publizitätswirkung bzw einen direkten Zugang zu potentiellen Kunden (im Bereich der Gutachten zu Oldtimer-Fahrzeugen) mit sich und Einschaltungen in Printmedien seien nicht zielgerichtet und so gesehen zu teuer bzw ineffizient. Technische Dienstleistungen würden sinnvollerweise durch persönliche Gespräche im Kreise potentieller Kunden positioniert werden, ein Logo befinde sich daher auch nicht auf seinem Oldtimer.
Aufwendungen für die Freizeitgestaltung fallen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988. So ist auch die aktive Teilnahme an einer Oldtimer-Rallye (ohne Berufsrennfahrer zu sein) der privaten Lebensführung zuzurechnen. Die im gegenständlichen Fall aufgewendeten Startgelder bzw Anmeldegebühren für die Teilnahme des Bf mit seinem Oldtimer sind also solche Aufwendungen, die ihrer Art eine private Veranlassung nahelegen. (Vgl VwGH 19.03.2008/15/0074, VwGH 24.09.2002, 99/14/0006, VwGH 24.06.1999, 94/15/0196)
Nach der Rechtsprechung sind unter Repräsentationsaufwendungen im Sinne des § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, zu "repräsentieren". Aufwendungen, die ganz allgemein dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen bzw bei (künftigen) Geschäftsfreunden eingeführt zu werden, um als möglicher Ansprechpartner bzw potentieller Auftraggeber oder Auftragnehmer in Betracht gezogen zu werden, sind vom Begriff der Repräsentationsaufwendungen umfasst. Dass derartige Aufwendungen tatsächlich den erwünschten bzw. angestrebten Effekt haben und solcherart zum betrieblichen Erfolg beitragen können, nimmt ihnen nicht das Merkmal eines Repräsentationsaufwandes. (VwGH 23.11.2016, Ra 2015/15/0010, VwGH 18.10.2012, 2012/15/0100, VwGH, 13.10.1999, 94/13/0035).
Repräsentationsaufwendungen bilden beispielsweise Ausgaben für Theater- und Ausstellungsbesuche, für Ballbesuche sowie gesellige Zusammenkünfte und Feiern mit Kollegen oder Geschäftsfreunden, Einladungen von Kollegen, Geschäftsfreunden, Kunden zB zu einem gemeinsamen Urlaub, ins Theater bzw zu Sportgroßveranstaltungen. (Vgl Kofler Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 20 Rz 83 ff, VwGH 17.04.2013, 2009/13/0065, VwGH 24.02.2010, 2006/13/0119)
Die Anmeldegebühren für die Teilnahme an Oldtimer-Rallyes (die nicht Einkunftsquelle von Berufsrennfahrern bilden) sind nicht nur (nach der allgemeinen Lebenserfahrung) Aufwendungen für eine Freizeitgestaltung, die der privaten Lebensführung zuzurechnen ist, sondern grundsätzlich auch vergleichbar mit Aufwendungen für Ball-, Theater- und Ausstellungsbesuchen, die zu den nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen zählen, auch wenn die Teilnahme ganz allgemein dazu dient, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen, bei (künftigen) Geschäftsfreunden eingeführt zu werden, um als möglicher Ansprechpartner bzw potentieller Auftraggeber in Betracht gezogen zu werden.
Das grundsätzliche Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen kommt nur dann nicht zur Anwendung, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Aufwendungen Werbezwecken dienen und dass ein erhebliches Überwiegen der betrieblichen bzw beruflichen Veranlassung vorliegt. Dies bedeutet, dass eine Abzugsfähigkeit nur dann möglich ist, wenn der Werbezweck im Vordergrund steht. Bei Veranstaltungen im Bereich des Event-Marketings ist die Möglichkeit der weitaus überwiegenden beruflichen bzw betrieblichen Veranlassung nicht von vorneherein ausgeschlossen. Der Anlass muss aber ausschließlich dem Betriebsgeschehen zuzuordnen sein. (Vgl VwGH 23.11.2016, Ra 2015/15/0010, VwGH 03.07.2003, 2000/15/0159, VwGH 24.10.2002, 2002/15/0123).
Unter dem Begriff Werbung ist nach der Rechtsprechung des VwGH eine Produkt- und Leistungsinformation, also eine auf die betriebliche bzw berufliche Tätigkeit bezogene Informationserbringung zu verstehen. (Vgl VwGH 23.11.2016, Ra 2015/15/0010, VwGH 03.07.2003, 2000/15/0159)
Laut dem Erkenntnis des VwGH vom 23.11.2016, Ra 2015/15/0010, lag bei dem dort zu beurteilenden Fall, bei dem der Revisionswerber, dessen Unternehmensgegenstand der Vertrieb von Telekommunikationslösungen war und der an Rennveranstaltungen für Hobbyfahrer (als Rennteam mit 10 bis 12 Personen), die von einer professionellen Eventagentur organisiert wurden, mit seinen Mitarbeitern und eingeladenen Kunden teilnahm, eine Produkt- und Leistungsinformation während der Teilnahme an diesen Rennveranstaltungen vor. Dies deshalb, weil dem teilnehmenden Revisionswerber wie allen anderen Teilnehmern die Möglichkeit zur Produktpräsentation mithilfe von Werbebotschaften durch den Veranstalter vertraglich eingeräumt wurde, der Revisionswerber von dieser Möglichkeit auch Gebrauch machte und zusätzlich neben Werbematerialien wie Aufnähern, Stickern etc vor allem ein Renninformationssystem vom Revisionswerber einsetzte, mit welchem der Revisionswerber ein (von ihm angebotenes) Telekommunikationssystem (mit Spracherkennung) den Teilnehmern (und auch den Zuschauern) vorstellen konnte. Da die Teilnahme an diesen Veranstaltungen auf einem umfassenden schriftlichen Marketingkonzept des Revisionswerbers beruhte, welches aufzeigte, dass sich die Teilnahme an erlebnisorientierten Veranstaltungen als wirksamste Methode herauskristallisierte, um relevante Zielgruppen (Unternehmen) und Zielpersonen (Topmanagement, Inhaber von Klein- und Mittelbetrieben) effektiv zu erreichen, ging der VwGH von einem erheblichen Überwiegen der betrieblichen Veranlassung für die Aufwendungen, die mit der Teilnahme der Kunden und Mitarbeiter (damit wohl nicht die Kosten für die Teilnahme des Revisionswerbers selbst) an den Veranstaltungen verbunden waren, aus. Es lagen insoweit keine Kosten der privaten Lebensführung des Revisionswerbers vor; eine private Veranlassung war nicht erkennbar. (Vgl Zorn in RdW 2017, 53).
Wenn der steuerliche Vertreter des Bf das VwGH Erkenntnis vom 23.11.2016, Ra 2015/15/0010, heranzieht, um seine Argumentationslinie zu untermauern, wird - wie das FA in der Beschwerdevorentscheidung erschöpfend ausführt - seitens des Bf verkannt, dass der verfahrensgegenständliche Sachverhalt mit dem dem zitierten VwGH-Erkenntnis zugrundeliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist. So hat der Unternehmer im bezeichneten VwGH-Erkenntnis im Unterschied zum Bf auf der Basis eines durchdachten Marketingkonzeptes neben den Mitarbeitern Kunden zu Rennveranstaltungen, die von einer professionellen Eventagentur organisiert wurden, eingeladen und umfassende Werbemaßnahmen ergriffen, um die Leistungen und Produkte seines Unternehmens zu präsentieren und zu bewerben. Eine private Veranlassung war nicht erkennbar. Im Gegensatz dazu beschränkten sich die Aktivitäten des Bf lediglich auf seine persönliche Teilnahme an den Oldtimer-Rallyes mit seinem Oldtimer und auf Gespräche bzw die Kontaktaufnahme und-pflege mit anderen Teilnehmern bzw (potentiellen) Kunden. Besondere Werbemittel und besondere Leistungs- oder Produktpräsentationen, die auf einem erstellten Marketingkonzept basierten, kamen während der Veranstaltungen nicht zur Anwendung. Dementsprechend wurden auch keine Einladungen an (potentielle) Kunden ausgesprochen. Auch wenn der Bf aufgrund der Aufnahme und Pflege von Kontakten zur anderen Teilnehmern während der Oldtimer-Rallyes Aufträge lukrieren konnte und insoweit eine Förderung der beruflichen Tätigkeit erfolgte, handelte es sich somit iSd Rechtsprechung des VwGH bei den Startgeldern bzw Anmeldegebühren für seine persönliche Teilnahme an diesen Veranstaltungen mit seinem Oldtimer um solche, die der privaten Lebensführung des Bf zuzurechnen sind. Die private Veranlassung bleibt eindeutig im Vordergrund. (vgl. auch die Rechtsprechung des VwGH zu einem dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt ähnlichen Fall: VwGH, 24.09.2002, 99/14/0006).
Das BFG kommt daher zu dem Ergebnis, dass die streitgegenständlichen Startgelder bzw die Anmeldegebühren zur persönliche Teilnahme des Bf an den Oldtimer-Rallyes als nicht abzugsfähige Aufwendungen im Sinne des § 20 Abs 1 Z 2 a und Z 3 EStG 1988 zu qualifizieren sind.
Es ist daher aufgrund der unter Pkt 3 vorgenommenen rechtlichen Beurteilung und Beweiswürdigung spruchgemäß zu entscheiden.
4. Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art 133 Abs 4 B-VG).
Im gegenständlichen Fall ist eine Revision nicht zulässig. Soweit Rechtsfragen zu beurteilen waren, folgt das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung einer existierenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.
Salzburg, am 2. September 2021
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 Satz 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100326/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.6100326.2018
- Stammnummer
- 134540
- Gültig
- 02.09.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF