Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0506-W/03
Kein Pendlerpauschale, wenn am Beschäftigungsort eine Unterkunftsmöglichkeit gegeben ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0506-W/03vom 22.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Steht dem Arbeitnehmer am Beschäftigungsort eine Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung, ist das Pendlerpauschale auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn behauptet wird, im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zum Familienwohnsitz zu pendeln. Auch eine - wie im hier entschiedenen Fall - mit einem Arbeitskollegen geteilte Wohnung ist eine ausreichende Unterkunft.
Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage zu prüfen ist, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde nicht schon deshalb als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes ist dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der (Berufungswerber) Bw ist
slowakischer Staatsbürger mit Familienwohnsitz in B und in Österreich,
W, als Saisonarbeiter im Gastgewerbe tätig. Für das Jahr 2001
beantragt er die Berücksichtigung des sog. großen Pendlerpauschales
im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988.
Sein Arbeitstag habe von 9.30 Uhr bis 23 Uhr gedauert, eine Strecke
betrage 80 km. In B bestehe Lebensgemeinschaft, die Lebensgefährtin
sei in B berufstätig. Die Benützung von öffentlichen
Verkehrsmitteln sie unzumutbar gewesen. Die Voraussetzung zur
Berücksichtigung des großen Pendlerpauschales seien daher
gegeben.
Aus den vorgelegten
Verwaltungsunterlagen geht hervor, dass der Bw in W durchgehend ab dem
Jahr 1997 an zwei verschiedenen Adressen (W-Gasse, S-Straße) gemeldet
gewesen war. Im Vorlagebericht weist das Finanzamt auf diesen Umstand hin und
führt weiters aus, dass für die Berücksichtigung des
Pendlerpauschales immer die Entfernung von der Arbeitsstätte zur
nächstgelegenen Wohnung maßgeblich sei.
Im Vorhalt des
unabhängigen Finanzsenates vom 17. März 2003 wird unter
Hinweis auf VwGH vom 19.9.1995, 91/14/0227, dargelegt, dass eine am Arbeitsort
vorhandene Unterkunftsmöglichkeit für die Bemessung der Strecke
Wohnung - Arbeitsstätte maßgeblich sei.
In der Vorhaltsbeantwortung vom
4. April 2003 wird vorgebracht, dass der Bw in W lediglich über
eine Notschlafstelle verfügte, es sich dabei um Wohnungen handle, die der
Bw mit vier (1997 bis 1999, W-Gasse) bzw. mit einem (2000 und 2001,
S-Straße) Arbeitskollegen geteilt habe. Die Notschlafstelle werde vom Bw
äußerst selten benützt, weil er täglich pendle.
Im Mittelpunkt der Berufung
stehe daher die Frage, ob eine Notschlafstelle im Sinn des EStG 1988 als
eine Wohnung zu bewerten ist, wobei auf den Fachartikel zum § 16
Abs. 1 Z 6 EStG 1988 von
Pülzl, SWK 2001/753,
hingewiesen wird. Das im Vorhalt zitierte Erkenntnis sei irrelevant, weil in
diesem Beschwerdefall am Arbeitsort eine Garconniere vorhanden war. Der Bw
bringt dazu vor, im Beschwerdefall sei die Garconniere zur alleinigen Bewohnung
zur Verfügung gestanden. Seiner Ansicht nach, sei der VwGH diesfalls zu
Recht davon ausgegangen, dass eine Garconniere am Arbeitsort für die
Berücksichtigung des Pendlerpauschales schädlich sei, weil durch die
Garconniere ungeachtet ihres Ausmaßes das Wohnbedürfnis des Bf
befriedigt werde. In seinem Fall sei jedoch ein gänzlich anderer
Sachverhalt gegeben, denn der Bw verfüge in W lediglich über eine
Notschlafstelle, die er mit weiteren Arbeitskollegen teilen müsse. Das
Pendlerpauschale wird entsprechend der Dauer der Dienstverhältnisse nunmehr
aliquotiert beantragt, für das Jahr 2001 daher für 9 Monate mit
einem Betrag von S 21.600,-.
Strittig ist, ob allein
aufgrund des Umstandes, dass ein Arbeitnehmer am Beschäftigungsort
über eine Unterkunftsmöglichkeit verfügt, das Pendlerpauschale zu
versagen ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind
gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten sind
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 auch
Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte. Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch
den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten (§ 33 Abs. 5 und
§ 57 Abs. 3).
Ist gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 dem Arbeitnehmer
im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden die weiters
genannten Pauschbeträge berücksichtigt.
Gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen
Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den
Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht
abgezogen werden.
Nach dem dem Erkenntnis des
VwGH vom 19.9.1995, 91/14/0227, zu Grunde gelegenen Sachverhalt verfügte
der Beschwerdeführer (Bf) am Arbeitsort über eine Garconniere.
Unstrittig war im Beschwerdefall, dass der Bf im Lohnzahlungszeitraum nicht
überwiegend vom 78 km entfernten Familienwohnsitz aus die Fahrten zur
Arbeitsstätte angetreten hatte. Die Fahrtstrecke vom Familienwohnsitz zum
Ort der Arbeitsstätte sei nur zwei mal monatlich absolviert worden, womit
zweifelsfrei davon ausgegangen werden konnte, dass die Fahrtstrecke Wohnung und
Arbeitsstätte im Lohnzahlungszeitraum nicht überwiegend
zurückgelegt worden war. Da diese Voraussetzung im Beschwerdefall nicht
erfüllt war, wäre es ausreichend gewesen, wenn der VwGH allein aus
diesem Grund die Nichtberücksichtigung des Pendlerpauschales als nicht
rechtswidrig erkannt hätte. Dennoch hat der VwGH darüber hinaus in
einem obiter dictum die Auffassung vertreten, dass bei Vorliegen mehrerer
Wohnsitze - als solcher ist auch die Garconniere anzusehen, weil durch diese
ungeachtet ihres Ausmaßes das Wohnbedürfnis des Bf am Arbeitsort
befriedigt wird - nur Fahrt- bzw. Wegstrecken zwischen dem nächstgelegenen
Wohnsitz und dem Arbeitsort zu berücksichtigen sind.
Der vom Bw zitierte Fachartikel
von Pülzl, geht zwar von einer
internen Revision bei den ÖBB und den dabei getroffenen Feststellungen aus,
doch erwähnt der Autor auch obiges VwGH-Erkenntnis. Der Autor kritisiert,
dass nach dem klaren Wortlaut des § 16 Abs. 1 Z 6
EStG 1988 nicht auf den (nächstgelegenen) Wohnsitz, sondern auf die
(nächstgelegene) Wohnung abzustellen sei. In dem vom Autor kritisierten
Fall wurden vom Dienstgeber zur Verfügung gestellte Schlafstellen als
für das Pendlerpauschale schädlich angesehen. Eine Schlafstelle
könne nach Ansicht des Autors jedoch nicht als Wohnung im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 angesehen werden, sodass das
Pendlerpauschale zustehe. Darüber hinaus lasse sich der Regelung in
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 mit hinreichender
Deutlichkeit entnehmen, dass diejenige Wohnung des Steuerpflichtigen als
Ausgangspunkt zur Berechnung der Fahrtstrecke heranzuziehen ist, deren Weg zur
Arbeitsstätte im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurückgelegt
werde. Auch bei vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Schlafstelle
pendle der Arbeitnehmer häufig zu seiner Wohnung.
Zur Notschlafstelle bringt der
Bw vor, dabei handle es sich um eine Wohnung, die der Bw mit einem weiteren
Arbeitskollegen teile. Unter einer Schlafstelle im Sinne des vom Bw zitierten
Fachartikels ist jedoch ein Raum, den der Arbeitnehmer mit Arbeitskollegen
teilen muss, zu verstehen. Teilen sich zwei Arbeitskollegen hingegen eine
Wohnung, liegt aber ein gänzlich anderer Sachverhalt vor.
Fragen, ob eine Unterkunft als
Hausstand oder Haushalt zu beurteilen ist, ergeben sich regelmäßig im
Zusammenhang mit beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführungen.
Zahlreiche in Österreich beschäftigte Arbeitnehmer aus den ehemaligen
Ostblockstaaten arbeiten in Österreich unter ähnlichen Bedingungen wie
der Bw. In den meisten Fällen liegt der Ort der Beschäftigung jedoch
derart weit vom Ort des Familienwohnsitzes entfernt, dass eine tägliche
Heimfahrt unzumutbar ist. Jene ausländischen Arbeitnehmer, die daher nicht
täglich zum Familienwohnsitz zurückkehren können, organisieren
sich entweder selbst regelmäßig Unterkunftsmöglichkeiten, wie
sie beim Bw - insbesondere bis zum Jahr 1999 - gegeben war, oder
erhalten solche von ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Eine, meist
in einem Billigbezirk von W gelegene Wohnung wird von vier bis fünf
ausländischen Arbeitnehmern während der Woche bewohnt. Diesfalls wird
jedoch regelmäßig vorgebracht, es liege eine doppelte
Haushaltsführung vor. Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer mit anderen
Arbeitskollege eine Wohnung teile, können nicht so beurteilt werden, dass
kein weiterer Haushalt gegeben wäre, sodass neben den Kosten für
Familienheimfahrten auch die Kosten für die Unterkunftsmöglichkeit am
Arbeitsort als Werbungskosten abzugsfähig seien.
Auch der Bw erstattet
Vorbringen, das auf eine doppelte Haushaltsführung bei ihm schließen
lässt, nämlich die bestehende Lebensgemeinschaft in B und die
Erwerbstätigkeit der Lebensgefährtin am Ort des Familienwohnsitzes.
Für das Pendlerpauschale ist beides ohne Belang. Im vorliegenden Fall
liegen nach dem Vorbringen Beschäftigungsort und Ort des Familienwohnsitzes
80 km auseinander. Dies ist eine Distanz, die in aller Regel die Frage
aufwirft, ob eine tägliche Heimfahrt zumutbar ist oder nicht.
Wie lange der Bw zur
Bewältigung einer Strecke Wohnung am Ort des Familienwohnsitzes zur
Arbeitsstätte am Ort der Beschäftigung benötigt, hat er nicht
dargelegt. Nach seinem Vorbringen betrage eine Strecke 80 km. Der Bw
benützt dafür weiters den PKW seiner Lebensgefährtin. Via
Internet, routing-planer, wurde erhoben, dass die Strecke W Arbeitsstätte,
P, bis nach Wolfsthal (B 9), 54,2 km beträgt. Die Slowakei ist
unter den Ländern im routing-planer nicht erfasst, aber dem Autoatlas kann
entnommen werden, dass zwischen Wolfsthal und B nur noch eine geringe Distanz
liegt, die im Autoatlas 2 cm ausmacht, was bei einem Maßstab von
1:250.000 in der Wirklichkeit eine zusätzliche Strecke von 5 km
ergibt. Berücksichtigt man den für den Bw günstigsten Fall,
nämlich dass sich der Familienwohnsitz am entgegengesetzten Ende von B
befindet, so führt dies zu einer Strecke von weiteren 5 km. Die
einfache Strecke Arbeitsstätte - Wohnung des Familienwohnsitzes
beträgt daher etwa 65 km. Bis Fischamend kann die Strecke auf der
Autobahn zurückgelegt, die weiterführende Bundesstraße B 9
ist ebenfalls eine gut ausgestaltete Straße. Die Dauer der
Bewältigung einer Strecke kann daher mit etwa 1 1/4 Stunden angenommen
werden. Hinzu kommt, dass der Bw selbst vorbringt, dass er fast
ausschließlich zwischen Familienwohnsitz in B und Arbeitsstätte in W
pendle. Die Distanz allein zwischen W und B kann daher täglich
bewältigt werden.
Wäre im Rahmen einer
doppelten Haushaltsführung die Unterkunftsmöglichkeit des Bw am
Beschäftigungsort zu beurteilen, wäre in Anlehnung an das Erkenntnis
des VwGH vom 3.3.1992, 88/14/0081, wo als Berufswohnsitz ein Untermietzimmer in
Bestand genommen worden war, davon auszugehen, dass die vom Bw mit einem
weiteren Arbeitskollegen geteilte Wohnung das Wohnbedürfnis des Bw
zumindest ebenso ausreichend befriedigt, wie das Untermietzimmer im genannten
Beschwerdefall, wodurch die doppelte Haushaltsführung in diesem Punkt zu
bejahen wäre. Es widerspräche aber dem Grundsatz der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung, dass - nur weil eben eine doppelte
Haushaltsführung nicht anzuerkennen wäre - andere
Beurteilungskriterien für das Pendlerpauschale gelten sollten. Dies ist
auch der Grund, weshalb auch nur eine Schlafstelle bei Vorliegen der sonstigen
Voraussetzungen zu Familienheimfahrten führt, weil auch diese
äußerst bescheidene Unterkunftsmöglichkeit eine doppelte
Haushaltsführung darstellt. Würde nämlich eine Schlafstelle nicht
als zweiter Haushalt anerkannt, könnten auch Familienheimfahrten nicht
anerkannt werden.
Das Erkenntnis des VwGH vom
19.9.1995, 91/14/0227, ist im streitgegenständlichen Fall nicht aufgrund
eines vergleichbaren Sachverhalts anwendbar, sondern ausschließlich
aufgrund der vom VwGH als obiter dictum geäußerten Auffassung. Der
Grund für diese als streng anzusehende Auffassung liegt nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates darin, dass die Fahrten Wohnung -
Arbeitsstätte zwar einerseits berufliche veranlasste Fahrten sind,
andererseits aber durch die Pauschalierung der damit verbundenen Ausgaben eine
besondere Stellung im EStG einnehmen. Andere Berufsfahrten sind nach der
Generalklausel gemäß
§ 16 Abs.1 EStG 1988 mit den
tatsächlichen Fahrtkosten zu berücksichtigen. Kennzeichnend für
die Fahrten im Sinne des § 16 Abs. Z 6 EStG 1988 ist,
dass sie mit dem Ziel unternommen werden, die Arbeitsstätte aufzusuchen
bzw. von dieser in die Wohnung zurückzukehren. In aller Regel hat ein
Arbeitnehmer nur eine Wohnung, sodass diesfalls kein Zweifel daran bestehen
kann, dass der Arbeitnehmer ausschließlich diese Strecke befährt.
Steht aber dem Arbeitnehmer am Beschäftigungsort neben seiner eigentlichen,
außerhalb gelegenen Wohnung (Familienwohnsitz, Hauptwohnsitz) eine weitere
Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung, eröffnet allein dieser
Umstand ausreichend Zweifel, dass tatsächlich im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zwischen Arbeitsstätte und eigentlicher Wohnung gependelt
wird, denn Pendeln zwischen Arbeitsstätte und eigentlichem Wohnsitz von
genau 50 %, was bei durchschnittlich 20 Arbeitstagen in einem
monatlichen Lohnzahlungszeitraum 10 Arbeitsstage entspricht, reicht für die
Zuerkennung des Pendlerpauschales noch nicht aus und bis zu diesem Ausmaß
sind die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte noch immer ausschließlich
mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.
Aufwendungen, die in gleicher
Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung
zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der
Lage zu prüfen ist, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder
durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, darf die
Behörde nicht schon deshalb als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten
anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar
ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private
Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung
vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die
betriebliche bzw berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit
bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen
bzw beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Dem Abgrenzungskriterium
der Notwendigkeit eines Aufwandes ist dann keine entscheidende Bedeutung
beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung
erkennen lässt (VwGH vom 30.5.2001, 95/13/0288, mHa E vom 28.10.1998,
93/14/0195). Verfügt daher ein Arbeitnehmer am Beschäftigungsort
über eine Unterkunftsmöglichkeit, erweisen sich die täglichen
Fahrten zum Familienwohnsitz als nicht notwendig.
Ein weiterer Grund, eine
Unterkunftsmöglichkeit am Beschäftigungsort als für das
Pendlerpauschale schädlich zu beurteilen, ist darin zu erblicken, dass
Pendlerpauschale und Familienheimfahrten einander ausschließen, wobei auf
obige Ausführungen hinsichtlich gleichmäßiger Beurteilung einer
Unterkunftsmöglichkeit verwiesen wird.
Da der Bw vorgebracht hat, trotz
Unterkunftsmöglichkeit am Beschäftigungsort fast ausschließlich
zum Familienwohnsitz zu pendeln, erübrigen sich Ermittlungen in die
Richtung, ob die tägliche Heimfahrt zB wegen des Arbeitsendes um
23.00 Uhr unzumutbar ist oder nicht. Allein aus der Distanz zwischen W und
B wäre wie oben dargelegt keine Unzumutbarkeit ableitbar.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
22. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0506-W/03
- Stammnummer
- 3756
- Gültig
- 22.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF