Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2777-W/07
Aufwendungen einer Volksschullehrerin für eine Bildungsmaßnahme in Lebens- und Sozialberatung mit Fachschwerpunkt Elternbildner/Erziehungsberater als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2777-W/07vom 05.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch SWT-Union
Wirtschaftstreuhand GmbH, 1210 Wien, Schöpfleuthnergasse 18, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Waldviertel betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2006 entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) ist Volksschullehrerin und bezog
daraus im streitgegenständlichen Jahr Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
Mit Eingabe vom 5. Jänner 2007 reichte die Bw die
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 ein. Das
Finanzamt führte ein Vorhalteverfahren durch.
Mit Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2006 datiert vom 11. April 2007 wurde lediglich der Pauschbetrag für
Werbungskosten in Höhe von € 132,00 anerkannt. Kosten für
eine außergewöhnliche Belastung wurden keine anerkannt.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2007 stellte der steuerliche
Vertreter der Bw den Antrag die Rechtsmittelfrist für den Bescheid für
das Jahr 2006 bis 20. Juni 2007 zu verlängern, da einige Unterlagen zur
Einbringung einer ordnungsgemäßen Berufung noch nicht vorliegen
würden.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2007 erhob der steuerliche
Vertreter rechtzeitig innerhalb der offenen Frist gegen den oa Bescheid
Berufung. Begründend wurde ausgeführt, dass seitens des Finanzamtes
die Fortbildungskosten und die dazugehörigen Literaturunterlagen nicht
anerkannt worden seien; dabei würde es sich um Kosten handeln, die in
vollem Umfang mit der unterrichtenden Tätigkeit der Bw im Zusammenhang
stehen würden. Die steuerliche Vertretung beantrage daher folgende
Aufwendungen zu berücksichtigen:
|
1. Fortbildungskosten
|
€ 2.876,00
|
2. Reisekosten:
|
€ 1.254,41
|
3. Fachliteratur:
|
€ 435,96
|
4. außergewöhnliche
Belastungen: Kosten für Kinderbetreuung
|
€ 840,00
Begründend wurde weiters
ausgeführt, dass Fortbildungskosten dazu dienen würden im jeweils
ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen
Anforderungen gerecht werden zu können. Merkmal der beruflichen Fortbildung
sei es, die Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf zu
verbessern. Da heutzutage die Arbeitsmarktsituation angespannt sei, hätte
die Bw mit dem Weiterbildungslehrgang "Lebens- und Sozialberatung" ihre
Aufstiegschancen im Beruf verbessern wollen. Mit dem Schwerpunkt
Erziehungsberatung könne sich die Bw intensiver mit den Schülern der
Sonderschule beschäftigen, davon würden die verhaltsschwierigen Kinder
und auch deren Eltern profitieren. Es würden gemeinsame Lösungen und
Strategien erarbeitet werden, um Probleme im täglichen Leben
bewältigen zu können. Aus diesem Grund seien die Fortbildungskosten in
der Höhe von € 2.876,00 entstanden.
Die Bw könnte aufgrund ihrer präzisen Ausbildung
in verschiedenen pädagogischen Bereichen eingesetzt werden. Dies wäre
ohne ihre Weiterbildung nicht möglich gewesen. Genau aus diesem Grund sei
die Bw in den diversen Institutionen (Sonderschulen, Sondererziehungsschulen und
Landesjugendheime) eingesetzt gewesen.
Aus folgenden Gründen sei der Lehrgang "Lebens- und
Sozialberatung mit dem Schwerpunkt Erziehungsberatung" absolviert worden:
- Qualitätssteigerung im Unterricht
- Bessere Kooperation mit Eltern und Schülern
- Weiterbildung um Aufstiegschancen zu erhalten und das
Einkommen zu sichern.
Da in der Umgebung für die spezielle Thematik keine
auszubildende Organisation vorhanden gewesen sei, hätte sich die Bw die
Zeit (Diäten) und die damit verbunden Reisekosten (Km-Gelder) auf sich
nehmen müssen. Dadurch seien Reisekosten in Höhe von
€ 1.254,41 entstanden.
Die von der Bw erworbene Literatur in der Höhe von
€ 435,96 würde direkt der Unterstützung im Unterricht und in
der Erziehung dienen, da der informationsreiche Inhalt der Skripten der Bw dabei
helfen würde Verbesserungsvorschläge für die Schwierigkeiten (zB
Scheidungsproblematik) der Schüler zu finden. Diese Lehrmittel seien ein
notwendiger Bestandteil der unterrichtenden Tätigkeit der Bw, da der
Lehrplan auf diese spezielle Problematik nicht näher eingehen
würde.
Da die Ausbildung neben der Tätigkeit der Bw als
Lehrerin viel Zeit in Anspruch genommen habe, konnte die Bw die Erziehung und
Aufsicht ihres Kindes nicht wahrnehmen. Die einzige Möglichkeit sei gewesen
ein Au-pair-Mädchen in Anspruch zu nehmen. Dadurch seien für die Bw
zwangsläufig außergewöhnliche Kosten in Höhe von
€ 840,00 entstanden.
In der Beilage werde eine Bestätigung der Direktion
von der Volksschule A. übermittelt, die zeigen würde wie fördernd
das neu erworbene Wissen der Bw und die Kenntnisse bezüglich
Beziehungsberatung für die verhaltsschwierigen Kinder seien.
Abschließend stellte der steuerliche Vertreter der Bw
den Antrag auf vollinhaltliche Stattgabe der Berufung.
Der Berufung beigelegt wurde eine Bestätigung datiert
vom 7. Mai 2007 der Direktorin der VS I in A.
"Die Direktion
der VS I A. -
C. bestätigt, dass die Bw an der
oben genannten Schule unterrichtet und ihr neu erworbenes Wissen und ihre
Kenntnisse bezüglich Erziehungsberatung (Ausbildungslehrgang zum
Erziehungsberater) im Schuljahr 2006/2007 speziell mit verhaltsschwierigen
Kindern (Problemlösung, Umgang mit verhaltsschwierigen Kindern,
Elterngespräche, Kommunikationsführung) angewandt hat. Die gewonnenen
Fähigkeiten haben eine äußerst erfolgreiche Auswirkung auf das
Schulklima und die Zusammenarbeit von Schule und Eltern an unserer Schule. Es
ist vorgesehen, dass sie diese gewonnenen Fähigkeiten auch in weiterer
Folge in den Unterricht und in Gespräche mit Eltern von Schülern
einfließen lässt."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. August 2007 wurde die
oa Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde
ausgeführt, dass gemäß
§ 16 Abs 1 EStG 1988 Werbungskosten
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
seien. Unter Werbungskosten seien beruflich veranlasste Aufwendungen oder
Ausgaben zu verstehen, die objektiv im Zusammenhang mit der beruflichen
Tätigkeit stehen würden und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen geleistet werden und nicht unter ein steuerliches
Abzugsverbot fallen würden.
Gemäß
§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 seien
Ausgaben oder Aufwendungen für die Lebensführung selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolge, nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Würden sich die Aufwendungen, die ausschließlich
auf die berufliche Sphäre entfallen würden, nicht einwandfrei von den
Aufwendungen für die private Lebensführung trennen lassen, dann
würde der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den
nichtabzugsfähigen Ausgaben (siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom
23.4.1985, 84/14/01119) gehören.
Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 15.4.1998, 98/14/0004
ausgeführt hat, handle es sich dann um eine berufliche Fortbildung, wenn
der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und
Fähigkeiten verbessern würde, um im bereits ausgeübten Beruf auf
dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu
werden.
Jedoch führe die Weiterbildung in Fertigkeiten, die
ganz allgemein für den außerbetrieblichen Bereich wie auch für
verschiedene berufliche Bereiche Bedeutung hätte und zudem der beruflichen
Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Randbereich dienlich seien, nicht zu
einer berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen.
Wesentlich sei, dass die Aufwendungen eindeutig und
ausschließlich in Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften
stehen würden, folglich ihrer Art nach nur eine berufliche Veranlassung
erkennen lassen würden. Dies solle im Sinne einer Steuergerechtigkeit
verhindern, dass Steuerpflichtige Aufwendungen für ihre Lebensführung
nur deshalb in den einkommensteuerlich relevanten Bereich verlagern können,
weil sie einen entsprechenden Beruf ausüben würden, andere
Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aber aus dem versteuerten Einkommen
decken müssten.
Dass der gegenständliche Lehrgang von Teilnehmern
verschiedenster Berufsgruppen besucht werden könne, lasse auf den
allgemeinen Charakter des Lehrganges schließen. Das darin vermittelte
Wissen sei für weite Teile der Allgemeinheit sowohl im beruflichen, als
auch im privaten Bereich förderlich. Dass die Teilnehmer aus den
verschiedensten Berufsgruppen stammen sei hierfür ein Indiz (siehe auch das
Erkenntnis des VwGH vom 17.9.1996, 92/14/0173).
Dies auch wenn das im gegenständlichen Lehrgang
vermittelte Wissen geeignet sei, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
einer Volksschullehrerin zu verbessern. Zusätzlich sei auch von einer nicht
untergeordneten privaten Mitveranlassung des Besuches des Kurses auszugehen. Die
vermittelten Fähigkeiten seien ganz allgemein nicht nur in einer Vielzahl
von Berufen, sondern auch im Umgang mit Menschen wesentlich, somit auch in der
Familie und in dem die Bw umgehenden sozialen Umfeld.
Die vom Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten getroffene Aufzählung der Aufgabengebiete von Lebens- und
Sozialberaterinnen zeige ein weitläufiges Gebiet:
Persönlichkeitsberatung, Kommunikationsberatung, Konfliktbeartung,
Mediation, Ehe-, Partnerschafts- und Familienberatung, Scheidungsbeartung,
Erziehungsberatung, Berufsberatung, Karriereberatung, Coaching, Sexualberatung,
Sozialberatung, Gruppenberatung, Supervision.
Es werde nicht angezweifelt, dass ein Teil dieser Bereiche
auch für die Tätigkeit als Volksschullehrerin förderlich sei. Die
geforderte berufsspezifische Wissensvermittlung würde jedoch nicht
vorliegen. Auch die Bestätigung der Direktion der Volksschule I in A.
würde nichts an dieser Beurteilung ändern.
Bei Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private
Veranlassung nahe legen würden, dürfe die Veranlassung durch die
Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als
für die betriebliche bzw berufliche Tätigkeit notwendig erweisen
würden. Die Notwendigkeit biete in derartigen Fällen ein
verlässliches Indiz der beruflichen bzw betrieblichen im Gegensatz zur
privaten Veranlassung (VwGH 27.6.2000, 2000/14/0096).
Im vorliegenden Fall könne diese Notwendigkeit nicht
erblickt werden, die berufliche Situation sei nicht gefährdet gewesen.
Hinweis für das Nichtvorliegen der Notwendigkeit sei auch, dass vom
Dienstgeber keinerlei Beitrag zu den Kosten geleistet worden sei.
Auf Grund der in weiten Teilen privaten Veranlassung der
vorliegenden Aufwendungen sei von nicht abzugsfähigen Kosten der
Lebensführung iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988
auszugehen.
Die als außergewöhnliche Belastung beantragten
Kosten für die Kinderbetreuung während der Ausbildung in Höhe von
€ 840,00 könnten ebenfalls nicht anerkannt werden, da diese nur
bei Alleinerziehern oder -innen abzugsfähig seien, nicht aber bei Vorliegen
einer Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft.
Dem im Veranlagungsakt abgelegten Ausdruck aus dem Internet
sind zum Lehrgang "Ausbildung zum/r Erziehungsbildnerin/Erziehungsberaterin"
nachstehende Ausführungen zu entnehmen:
"Voraussetzungen
für die Aufnahme in den Lehrgang:
- vollendetes
24. Lebensjahr
- abgeschlossene
Berufsausbildung, im Falle von Hochschulausbildung letzter
Studienabschnitt
- Vorerfahrung
im psychologischen oder pädagogischen Berufsfeld vorteilhaft aber nicht
bindend
- Abgabe von
Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf, Nachweis der bisherigen Berufserfahrung oder
Ausbildung)
-
Vorgespräch mit der Lehrgangsleitung oder einer Vertretung
Ausgangslage:
Die ARGE
Erziehungsberatung und der Österreichische Bundesverband für
Erziehungsberatung wollen in der Gesellschaft und bei politischen Institutionen
ein Bewusstsein für die Dringlichkeit einer Auseinandersetzung mit dem
Thema Kindererziehung als wichtigste Investition in die Zukunft schaffen. Die
Anforderungen an Erzieher in einem komplexen und dynamischen Umfeld müssen
auf breiter institutioneller Basis diskutiert, Eltern und Lehrer durch
Spezialisten unterstützt werden. Der zertifizierte Lehrgang Lebens- und
Sozialberatung der ARGE Erziehungsbeartung mit Fachschwerpunkt
Elternbildung/Erziehungsberatung ist die Basis für diese Ziele. Die
Ausbildung wurde von der ARGE Erziehungsberatung entwickelt. Diese organisiert
die Seminare, wählt anerkannte Experten für die einzelnen
Themenbereiche aus und kontrolliert permanent die Qualität.
Die ARGE
Erziehungsberatung B. und der
Österreichische Bundesverband für Erziehungsberatung (ÖBEB)
verstehen sich als Brückenkopf beim Aufbau eines europäischen
Netzwerkes von Organisationen mit ähnlichen Zielen. Besonderes Interesse
gilt dabei den mittel- und südosteuropäischen Staaten. Auch die
interne Struktur ist als Netzwerk gestaltet. Ausgebildete ElternbildnerInnen und
ErziehungsberaterInnen werden in einen Trainerpool aufgenommen.
"Lehrgangs-Konzept
:
Das Programm ist
ideologisch unabhängig und fühlt sich einem auf Selbstbestimmung
ausgerichteten, von Respekt und Grundachtung getragenen Menschenbild
verpflichtet. Es ist vorrangig praktisch orientiert und vermittelt konkret
anwendbare Interventionsschritte. Entsprechend den Anforderungen für
Lehrgänge gemäß dem BGBl mit letztgültiger Fassung vom
14.02.2005 vermittelt der Lehrgang fundierte, methodische Beratungskompetenz
sowie ein breites Spektrum von Fachwissen zu Sachthemen für den Schwerpunkt
Elternbildung/Erziehungsberatung. Betonung kommt jenen Aspekten besonders zu,
die die Entwicklung von Schlüsselkompetenzen emotionaler Intelligenz wie
Teamfähigkeit, Kooperation, Verantwortung, Selbstregulierung, Empathie,
Flexibilität und Selbstbewusstsein bei Kindern fördern. Dieser
Lehrgangsteil basiert auf sozialpsychologischen Modellen sowie dem aktuellen
Stand pädagogischer Entwicklungen unter Anwendung einer systemischen
Betrachtungsweise. Es werden die Gesichtspunkte eines sozial integrativen
Erziehungskonzeptes vermittelt. Damit wird ein Beitrag für die Entwicklung
jener Schlüsselkompetenzen bei Kindern geleistet, die wesentliche
Voraussetzungen sind, um die Herausforderungen einer globalisierten Arbeitswelt
und der sich rasch verändernden gesellschaftlichen Rahmenbedingungen zu
meistern.
Zielgruppe:
- Personen, die
eine beratende, lehrende oder leitende Funktion im pädagogischen oder
psychologischen Bereich inne haben oder anstreben,
- aktiv für
pädagogische Institutionen wie Kindergärten, Schulen, Horte tätig
sind,
- in
sozialpsychologischen Diensten und Institutionen oder
- in der
Erwachsenenbildung bzw Elternfortbildung arbeiten.
- besonders an
Pädagogik interessiert sind.
Ausbildungsziel:
Die Zielsetzung
des Lehrganges besteht in der Qualifikation zum/r Lebens- und Sozialberater mit
zusätzlichem Fachschwerpunkt Elternbildung/Erziehungsberatung. Absolventen
haben die gewerberechtliche Möglichkeit der Lebens- und Sozialberatung und
somit Niederlassungsgenehmigung. Der Gesamtlehrgang entspricht den
Voraussetzungen der gültigen BGBl Vorordnung für Lebens- und
Sozialberatung und wurde von der Bundeswirtschaftskammer
zertifiziert.
1.
Lehrgangsabschnitt-Ausbildungsziel-Elternbildner/Innen
Elternbildner
halten Vorträge, Seminare oder Workshops und vermitteln das von erfahrenen
Fachleuten entwickelte sozial integrative Erziehungsmodell, das auf dem
gegenseitigen Respekt von Eltern und Kindern aufgebaut ist. Es enthält
praxisorientierte, in jeder Situation einsetzbare Werkzeuge für den
Erziehungsalltag, lässt Kinder ein hohes Maß an Freiheit und bietet
ihnen gleichzeitig Sicherheit durch konsequente Führung. Neben den
pädagogischen Lehrinhalten umfasst der Lehrgang auch die Vermittlung und
das praktische Training von Trainerkompetenzen und Organisationsentwicklung
für Bildungsveranstaltungen sowie spezielle Fachseminare zu definierten
spezifischen Sachthemen (Essstörungen, Konfliktmanagement, Pubertät)
und angrenzenden Gebieten der Beratung und vermittelt somit auch
Basisberatungskompetenzen für Standarderziehungssituationen. Zielsetzung
ist es bereits im 1 Lehrgangabschnitt hohe methodische Fachkompetenz sowie
Sachkompetenz zu Fachthemen zu vermitteln.
2.
Lehrgangsabschnitt-Ausbildungsziel-Erziehungsberater/in:
Absolventen des
Gesamtlehrganges sind selbständige Vollvertreter des Berufsbildes mit
zusätzlichem Fachschwerpunkt Elternbildung/Erziehungsberatung. Bei
Institutionen, die wesentliche Funktionen in der Kindererziehung ausüben,
wie Schulen, Tagesstätten, Jugendämter oder psychosozialen
Einrichtungen werden sie unterstützend und meditierend tätig. Berater
mit Fachschwerpunkt Elternbildung/Erziehungsberatung helfen bei der
Bewältigung akuter Herausforderungen wie Konflikten und Krisen von
Schülern oder Drogenproblemen. Sie sind die ersten Anlaufstellen, die als
Zuweisende an andere Institutionen oder Psychotherapeuten auftreten. Daneben
sollen selbständige Erziehungsberater auch als niedergelassene
Einzelberater für Eltern, AlleinerzieherInnen und Familien fungieren oder
als Berater im Konflikt eines Jugendlichen mit seinem sozialem Bezugsfeld.
Absolventen des Vollmoduls verfügen über hohe methodische
Beraterkompetenz, entsprechende Selbsterfahrung, Wissen zur Krisenintervention
und Gebieten und besitzen neben Fachwissen zu wesentlichen Erziehungsthemen und
angrenzenden Gebieten auch Basiswissen zu beratungsrelevanten Rechtsthemen. Der
Lehrgang Erziehungsberater baut auf einem Abschluss des ersten Lehrgangsteiles
oder äquivalenten Vorkenntnissen auf.
Arbeitsfelder
für Elternbildner/Erziehungsberater:
Erwachsenenbildung-Elternbildung
Fortbildung
von MitarbeiterInnen im pädagogischen oder psychologischen Bereich und
damit wichtige Multiplikatorfunktion
Zusatzausbildung
für Beratungslehrer, Schulpsychologen und Sozialarbeiter
Mobile Erziehungsberatung für Kindergärten und Schulen
Nachmittagsbetreuer und Horterzieher
Betreuung
und Leitung von Jugendzentren
Betreuer in Krisenzentren
Erziehungsberater
karitativer Institutionen (zB Caritas)
Familien-IntensivbetreuerInnen
vom Hilfswerk
Selbständig
niedergelassene Erziehungsberater in eigener Praxis oder
Gruppenpraxis
Tätigkeit
im forschungsorientierten Bereich
Tätigkeit in Online-Beratung"
Mit Eingabe vom 10. September 2007 stellte die steuerliche
Vertretung der Bw den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die
Abgabenbehörde II Instanz. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Abhaltung
einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Begründend wurde ausgeführt, dass in der
Berufungsvorentscheidung durchwegs argumentiert worden sei, dass es sich nach
§ 20 EStG 1988 um nichtabzugsfähige Aufwendungen der privaten
Lebensführung handeln würde. Dabei werde auf eine vom
Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten getroffene
Aufzählung der Aufgabengebiete von Lebens- und Sozialberaterinnen verwiesen
und die berufsspezifische Wissensvermittlung verneint. Die Finanzverwaltung
würde dabei völlig außer Acht lassen, welche Personen als
Zielgruppe vom Veranstalter des Lehrganges angesprochen werden sollten. Nach dem
Kursprogramm handle es sich um Personen, die eine beratende, lehrende oder
leitende Funktion im pädagogischen oder psychologischen Bereich inne
hätten und die aktiv in /für pädagogische(n) Institutionen wie
Kindergärten, Schulen und Horten tätig seien.
Hinsichtlich der vorgelegten Bestätigungen der
Direktion der Volksschule in A. sei zu beanstanden, dass diese ohne näher
darauf einzugehen völlig negiert worden sei. Es werde lapidar festgehalten,
dass dies an der Beurteilung nichts ändern würde.
Merkmal beruflicher Bildung sei es, dass sie der
Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im ausgeübten Beruf dienen
solle. Die steuerliche Vertretung verweise auf die Rz 224 der
Lohnsteuerrichtlinien, wonach für den Werbungskostencharakter
grundsätzlich weder ein unbedingtes berufliches Erfordernis zur
Tätigung der Aufwendungen oder Ausgaben noch deren
Zweckmäßigkeit erforderlich sei. Die Notwendigkeit einer Aufwendung
sei grundsätzlich keine Voraussetzung für die Anerkennung von
Werbungskosten, sondern ein Indiz für die berufliche Veranlassung bzw
für das Fehlen einer privaten Veranlassung (VwGH 29.5.1996, 93/13/0013).
Auf die Notwendigkeit komme es daher bei solchen Aufwendungen oder Ausgaben an,
die ihrer Art nach die Möglichkeit einer privaten Veranlassung vermuten
lassen würden, wobei diesfalls die Notwendigkeit dahingehend zu prüfen
sei, ob das Tätigen der Aufwendungen objektiv sinnvoll sei. Eine
Sinnhaftigkeit der Fortbildung werde die Finanzverwaltung wohl nicht verneinen
können.
Weiters werde in der Begründung für die
Nichtanerkennung der Werbungskosten in der Berufungsvorentscheidung
angeführt, dass "...der Lehrgang von
Teilnehmern verschiedenster Berufsgruppen besucht werden kann"....und "auch im
privaten Bereich förderlich ist". Dabei übersehe das Finanzamt,
dass es wohl völlig unerheblich sei, welche Personen am Lehrgang
teilgenommen hätten. Vielmehr sei die Tatsache der objektiven und
subjektiven beruflichen Veranlassung der Fortbildung wichtig. Dass diese daraus
einen beruflichen Nutzen ziehen könne, könne auch bei nur
oberflächiger Prüfung des Kursinhaltes auch von der Finanzverwaltung
nicht bestritten werden. Auch müsse an dieser Stelle festgestellt werden,
dass jede Fortbildung auch im privaten Bereich Verwendung finden könne. Da
von einem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit auszugehen sei und
die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen
Umfang im Rahmen dieser Tätigkeit verwertet werden könnten, sehe die
steuerliche Vertretung eine Zuordnung zu § 20 EStG 1988 als
Fehlinterpretation an.
Im letzten Teil der Bescheidbegründung werde
ausgeführt, "im vorliegenden Fall kann
diese Notwendigkeit nicht erblickt werden, die berufliche Situation war nicht
gefährdet". Wenn man die Ansicht teilen würde, dass nach der
Absolvierung einer pädagogischen Akademie und erfolgter Pragmatisierung bis
zur Pensionierung keine weiteren Bildungsveranstaltungen mehr besucht werden
müssten, könne dem zugestimmt werden.
Wie sehr eine berufliche Veranlassung der in Rede stehenden
Bildungsmaßnahme gegeben sei, würde sich an der Tatsache zeigen, dass
die Bw ua bedingt durch ihre Zusatzqualifikation mit September 2007 als Leiterin
einer Volksschule (Direktorin) bestellt worden sei.
Abschießend wurde mit Ausnahme der beantragten
außergewöhnlichen Belastung für die Kinderbetreuung der Antrag
auf Stattgabe bzw erklärungsgemäße Veranlagung gestellt.
Im Zuge des Verfahrens vor dem UFS legte der steuerliche
Vertreter der Bw ein Schreiben vor aus dem hervorgeht, dass die Bw alle 5
Semester des Lehrganges besucht hat. Im Jahr 2006 seien das 3. und 4. Semester
absolviert und dafür € 2.876,00 (2x 1.438,00) als Werbungskosten
geltend gemacht worden. Weiters legte die Bw das Kursprogramm des Lehrgangs
Lebens und Sozialberatung mit dem Fachschwerpunkt
ElternbildnerIn/Erziehungsberaterin in Kopie bei.
Im Zuge des am 16. November 2007 stattgefundenen
Erörterungsgespäches - an welchem ein Vertreter des Finanzamtes als
Amtspartei und die Bw sowie der steuerliche Vertreter teilgenommen haben -
führte die Bw ergänzend aus, dass sie als Volksschullehrerin
verpflichtet sei sich weiter zu bilden und neben den Bildungsaufgaben auch
Erziehungsaufgaben zu erfüllen hätte (vgl. Schulorganisationsgesetz,
allgemeine Bestimmungen des Lehrplanes). Ab 1 September 2007 sei die Bw als
Schulleiterin bestellt worden und als solche sei sie vermehrt mit Konflikten
zwischen Eltern, Lehrern und Kindern konfrontiert worden. Von der Schule werde
auch vermehrt der Erziehungsaspekt eingefordert (Nachmittagsbetreuung,
Ganztagsschule) worden. In der Gruppe der Bw seien überwiegend Lehrerinnen
und Kindergartenpädagoginnen gewesen.
Der steuerliche Vertreter der Bw ergänzt, dass bereits
im Jahr 2005 das erste und zweite Semester des Ausbildungsprogrammes von der
Finanz als Werbungskosten anerkannt worden seien.
Der Vertreter des Finanzamtes bringt vor, dass nicht
angezweifelt werde, dass Teile der Ausbildung für die Tätigkeit der Bw
förderlich seien, die geforderte berufsspezifische Wissensvermittlung
würde aber nicht vorliegen. Vielmehr liege eine Ausbildung zum
eigenständigen Berufsbild des Lebens- und Sozialberaters vor und verwies
abschließend auf die Ausführungen in der UFS-Entscheidung GZ
RV/0525-L/03.
Dagegen wendete die Bw ein, dass sie die Ausbildung mit dem
Fachschwerpunkt Elternbildner/in und Erziehungsberaterin besucht hätte und
daher die vom Vertreter des Finanzamtes herangezogene Entscheidung nicht auf
ihren Fall anwendbar sei.
Der steuerliche Vertreter ergänzt, dass kein eigenes
Berufsbild vorliegen würde, da die Bw im Rahmen des Dienstvertrages keine
zusätzliche Tätigkeiten ausüben und wahrscheinlich auch nicht
ausüben dürfte. Demnach sei die Ausbildung ausschließlich im
beruflichen Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Lehrerin zu sehen.
Die Bw legte einen Auszug aus dem Lehrplan der
Volksschullehrer in Kopie vor.
Seitens der Bw werden die geltend gemachten ao Belastungen
für das Au-pair Mädchen außer Streit gestellt.
Festzuhalten ist, dass aus dem von der Bw vorgelegten
Auszug aus dem Lehrplan der Volkschullehrer hervorgeht, dass der Schule viele
Bildungs- und Erziehungsaufgaben gestellt werden, die nicht einem
Unterrichtsgegenstand oder wenigen Unterrichtsgegenständen zugeordnet
werden können, sondern nur fächerübergreifend im Zusammenwirken
vieler oder aller Unterrichtsgegenständen zu bewältigen sind.
Mit Schreiben (Fax) vom 21.11.2007 verzichtete die Bw auf
die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass der steuerliche Vertreter der
Bw im Zuge des Eröterungsgespräches den Streitpunkt
außergewöhnliche Belastung für das Aupair Mädchen
außer Streit gestellt hat.
Der Unabhängige Finanzsenat geht von folgendem
Sachverhalt aus:
Die Bw war in streitgegenständlichen Jahr als
Volksschullehrerin tätig.
Aus dem Kursprogramm
"Zertifizierter Lehrgang
Lebens- und Sozialberatung
Fachschwerpunkt
Elternbildner/Erziehungsberater" geht hervor:
"Lehrgangsteil
I 1. und 2. Semester
Fachschwerpunkt:
Elternbildner/in
Die
Seminare sind entsprechend den gesetzlichen Vorgaben inhaltlich in 10
thematische Lehrgangsmodule gegliedert, die sich auf die 5 Ausbildungssemester
verteilen.......
Lehrgangsteil
II - 3., 4. Semester:
Fachschwerpunkt:
Erziehungsberater
Lehrmodul
4 -Einführung in die Beratung
Seminar
11
Historische
Aspekte, Sozialphilosophie
Zielsetzung
dieses Seminars ist es Bewusstsein für das historische Kontinuum von
Beratung als Phänomen zu vermitteln, um so ein intensiveres eigenes
Rollenverständnis als Beraterin entwickeln zu können. Neben
historischen Aspekten von Beratung stehen auch sozialphilosophische und
sozialanthropologische Überlegungen im Zentrum. Die besondere Bedeutung von
Erziehungsberatung, ihr Wandel in enger Verknüpfung mit der Entwicklung
eines veränderten Menschenbildes, die politische Komponente dieses
Beratungsfelds und die Anforderungen der globalisierten Gesellschaft an
Erziehungsberatung werden eingehend thematisiert und erarbeitet.
Lehrmodul
2 - Methodik 3
Seminar
12
Mediatorische
Gesprächsführung
Methodik
der Beratung/Mediatorische Gesprächsführung
Grundzüge
und Struktur mediatorischer Gesprächsführung (Grundannahmen,
Rahmenbedingungen, Methoden und Technik) stehen im Zentrum des Seminars, als
Basis für die Entwicklung einer kooperativen Konfliktregelung. Die Methodik
der Beratung wird theoretisch aufgearbeitet, an Beispielen illustriert und in
aktiver Umsetzungsarbeit in Rollenspielen trainiert.
Lehrmodul
5 - Gruppenselbsterfahrung 1
Seminar
13
Gruppenprozesse
Eine
Gruppe bietet einen geschützten Raum, um auszudrücken, was
"hochkommt", indem jede/r herausfinden und sein kann wie er/sie
ist.
So
bietet die Gruppenselbsterfahrung einen gemeinsam geteilten Raum, in dem durch
das "Miteinander" gelernt werden kann, uns selbst bewusster wahrzunehmen, mit
der Zielsetzung unsere Barrieren abzubauen, unsere Grenzen zu erweitern und
unsere Ressourcen effizienter zu nützen.
Lehrmodul
6 - Krisenintervention
Seminar
14 und 15
Krisenintervention
Krisensituationen
von Klientinnen konfrontieren die Beraterinnen mit Grenzsituationen, die oft als
überfordernd erlebt werden und den Rahmen des Beratungsauftrages zu
sprengen drohen. Inhalte des Seminars sind:
-
diagnostische
Leitlinien zu psychosozialen Krisen (Definition),
-
die
unterschiedlichen Arten von Krisen und ihre Verläufe,
-
die
Gefahren von Krisen
-
das
Vermitteln von handlungsorientierten Konzepten zur Unterstützung von
Menschen in Krisen (Interventionsmodelle)
-
und
die Überweisungspraxis
Ziel
des Seminars ist, dass die Teilnehmer/innen auftretende Krisen frühzeitig
erkennen und mit diesen möglichst sicher umgehen können. Neben
Theorieblöcken wird in Einzel- und Gruppenarbeit auch der eigene Zugang zu
Krisen thematisiert, so wie anhand von Beispielen die Integration.
Lehrmodul
7 - Rechtsgrundlagen
Seminar
16
Rechtsgrundlagen
Dieses
Seminar bietet eine fundierte Einführung in das Familienrecht sowie
Scheidungsrecht und andere für die Beratung relevante Rechtsbereiche.
Fragestellungen der Obsorge, Vormundschaft, des Pflegschaftsrechts und im
besonderen des Besuchsrechts werden ausführlich thematisiert und an Hand
von praktischen Beispielen und Verfahrenszügen mit der Gruppe erarbeitet.
Ein Exkurs widmet sich dem Jugendschutz.
Lehrmodul
5 - Gruppenselbsterfahrung 2
Seminar
17
Systemische
Strukturaufstellung
Neben
dem klassischen vorwiegend im therapeutischen Kontext wesentlichen
Familienstellen kommt für Berater vor allem der systemischen
Strukturaufstellung, für die etwa die Organisationsdarstellung
größerer Systeme oder die Konfliktdarstellung Zielbereiche sein
können, große Bedeutung zu. Damit gelingt in eindrucksvoller Weise
für die Beteiligten Erkenntnisgewinn und Auflösung bestehender
Konfliktstrukturen oder aber der Anstoss zu notwendiger Veränderung in
einer invaliden Organisationskultur.
Seminar
18
Gruppendynamische
Selbsterfahrung
Die
Themen:
-
Vertiefen
von Basiskompetenzen in Gruppenprozessen
-
Information
über Gruppenphasen und Gruppenbildung
-
Bestimmung
des eigenen Standortes in Bezug zu den eigenen Grenzen und
Fähigkeiten
-
Erfahren
der Entwicklung der eigenen Gruppenkultur, um persönliche
Bewegungsspielräume, die Möglichkeiten und Grenzen von Mitgestaltung
in Gruppen und die auftretenden Wechselwirkungsphänomene mit ihren
Auswirkungen auf das Individuum und die Gesamtgruppe erlebbar und bewusst
reflektierbar zu machen.
-
Erkennen
phantasierter und realer Strukturen der Gruppe
Die
Trainer begleiten und beobachten die Gruppenprozesse und moderieren die
Reflexion der Ergebnisse. Gruppendynamische Theorie wird prozessverdeutlichend
vermittelt."
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die von der
Bw - einer Volksschullehrerin - im Jahr 2006 geltend gemachten Aufwendungen
für eine Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin mit Fachschwerpunkt
Elternbildung/Erziehungsberatung die Voraussetzungen für die
Abzugsfähigkeit in Form von Werbungskosten im Sinne des
§ 16 EStG erfüllen oder aber unter das Abzugsverbot des
§ 20 EStG zu subsumieren sind.
II. Dieser Sachverhalt war rechtlich wie folgt zu
beurteilen:
Gemäß
§ 16 Abs 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 in der für das
Streitjahr geltenden Fassung sind Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und
Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen,
Werbungskosten.
Mit der Einführung der Z 10 in die Bestimmung des
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 durch das StRefG 2000 sollte die früher
bestandene strenge Differenzierung von steuerlich nicht abzugsfähigen
Aufwendungen für die Ausbildung einerseits und steuerlich
abzugsfähigen Aufwendungen für die Fortbildung andererseits gelockert
werden. Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergibt, sollen
im Gegensatz zur Rechtslage vor dem StRefG 2000 auch solche
Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort)Bildung angesehen werden,
die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche
Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche
dienlich sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten
Beruf aufweisen; sie fallen unter die vom Gesetz angesprochenen, im Zusammenhang
mit der ausgeübten Tätigkeit stehenden Bildungsmaßnahmen (siehe
Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1766 BlgNr XX. GP, 37).
Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liegt (daher)
jedenfalls vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit
verwertet werden können (siehe VwGH vom 22.9.2005, 2003/14/0090).
Darüberhinaus reicht aber jeder
Veranlassungszusammenhang mit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit
aus (siehe Taucher, "Abzugsfähige
Bildungsaufwendungen", in FJ, Nr. 11/2005, S 341 ff,
Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, § 16 Abs 1 Z 10 Tz 2 sowie VwGH vom
22.11.2006/2004/15/0143).
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage sollen ua
Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung vom Abzug
ausgeschlossen sein, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
aber dann nicht zutrifft, wenn im Rahmen der ausgeübten Einkunftsquelle
eine entsprechende psychologische Schulung erforderlich ist (siehe VwGH vom
29.11.1994, 90/14/0215 betreffend psychologische Weiterbildung eines HAK-Lehrers
und VwGH vom 22.9.2005, 2003/14/0090 sowie
Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Tz 1 und 2 zu § 16 Abs 1 Z 10).
Gemäß
§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 sind
Ausgaben oder Aufwendungen für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen, nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Lassen sich die Aufwendungen, die ausschließlich auf
die berufliche Sphäre entfallen, nicht einwandfrei von den Aufwendungen
für die private Lebensführung trennen, dann gehört der
Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben
(siehe auch Erkenntnis des VwGH vom 23.4.1985, 84/14/0119).
1. Lehrgangs- und
Reisekosten in Höhe von € 4.130,41:
Die Bw ist Volksschullehrerin und seit 1. September 2007
auch Schulleiterin. Die gegenständlichen Kosten für das 3. und 4.
Semester (Fachschwerpunkt: Erziehungsberater/in) werden von ihr als
Fortbildungskosten im Zusammenhang mit der nichtselbständigen
Tätigkeit geltend gemacht.
Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 15.4. 1998,
98/14/0004, ausgeführt hat, handelt es sich dann um eine berufliche
Fortbildung, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse
und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem
Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Jedoch
führt die Weiterbildung in Fertigkeiten, die ganz allgemein für den
außerberuflichen Bereich wie auch für verschiedene berufliche
Bereiche Bedeutung haben und zudem der beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen im Randbereich dienlich sind, nicht zu einer
berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen.
Wesentlich ist, dass die Aufwendungen eindeutig und
ausschließlich im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften
stehen, folglich ihrer Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen
lassen.
Im vorliegenden Fall ist dem Ausbildungsprogramm zu
entnehmen, dass die Zielgruppe des Lehrganges Personen sind, die eine beratende,
lehrende oder leitende Funktion im pädagogischen oder psychologischen
Bereich inne haben oder anstreben, aktiv für pädagogische
Institutionen wie Kindergärten, Schulen, Horte tätig sind, in
sozialpsychologischen Diensten und Institutionen oder in der Erwachsenenbildung
bzw Elternfortbildung arbeiten, besonders an Pädagogik interessiert
sind.
Es geht der Unabhängige Finanzsenat davon aus, dass
aufgrund der angeführten Ausbildungsinhalte und der aus dem beratenden,
lehrenden oder pädagogischen Bereich kommenden Teilnehmer der
Bildungsmaßnahme die erworbenen Kenntnisse im Zusammenhang mit der von der
Bw ausgeübten Tätigkeit stehen sowie im Rahmen der ausgeübten
Tätigkeit verwertet werden können. Dies wurde auch von der Direktorin
der Bw bestätigt.
Die insbesondere im 3. und 4. Semester der Ausbildung zur
Erziehungsberaterin erworbenen Kenntnisse (Problemlösungen, Umgang mit
verhaltsgestörten Kindern, Elterngespräche und
Kommunikationsführung, Krisenintervention usw.) sind für die Bw in
ihrem Beruf als Volksschullehrerin von großer Bedeutung und beruflichem
Nutzen.
Diese Ansicht wird nach Meinung des UFS auch dadurch
untermauert, dass der Schule und somit den Lehrern neben einer Bildungsaufgabe
auch eine Erziehungsaufgabe zukommt und somit die von der Bw erworbenen
Kenntnisse auch im Rahmen ihrer Tätigkeit als Volksschullehrerin genutzt
werden. Dem Lehrgangsprogramm ist zu entnehmen, dass sich der Fachschwerpunkt
"Erziehungsberatung" durch den gesamten Lehrgang zieht.
Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s.
VwGH vom 22.11.2006, 2004/15/0143 und vom 22.9.2005, 2003/14/0090) jeder
Veranlassungszusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit ausreicht, um
von einer begünstigten Bildungsmaßnahme auszugehen und keine
Feststellungen über eine private Mitveranlassung getroffen wurden, war von
einer Bildungsmaßnahme im Sinne des § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988
auszugehen.
Darüber hinaus gibt es keine Anzeichen dafür,
dass die Bw den Beruf eines "Lebens- und Sozialberaters selbständig
ausüben will.
Der Ansicht des Finanzamtes, dass sich eine
ausschließlich berufliche Veranlassung der Aufwendungen nicht erkennen
lasse kann sich der UFS aus den oa Gründen nicht anschließen.
Auch die vom Vertreter des Finanzamtes zitierte
Entscheidung des UFS GZ RV/0525-L/03 ist auf den gegenständlichen Fall
insoweit nicht anwendbar, da im Gegensatz zu dieser Entscheidung hier die
Ausbildung zum Lebens - und Sozialberater mit Fachschwerpunkt
Elternbildner-/Erziehungsberater gemacht wurde und somit ein Zusammenhang mit
der von der Bw ausgeübten Tätigkeit als Volksschullehrerin gegeben
ist.
Der Meinung des Vertreters des Finanzamtes im Zuge des
Erörterungsgespräches, dass nicht die geforderte berufsspezifische
Wissensvermittlung, sondern vielmehr eine Ausbildung zum eigenständigen
Berufsbild des Lebens- und Sozialberaters vorliegen würde, muss
entgegengehalten werden, dass ob eine Bildungsmaßnahme der Fortbildung zu
einem ausgeübten Beruf oder der Ausbildung zu einem neuen Beruf dient,
immer nur im Einzelfall zu entscheiden ist.
Es geht der Unabhängige Finanzsenat daher davon aus,
dass aufgrund der angeführten Ausbildungsinhalte und der aus dem
pädagogischen oder psychologischen Bereich kommenden Teilnehmer der
Ausbildungsmaßnahme die erworbenen Kenntnisse im Zusammenhang mit der von
der Bw ausgeübten Tätigkeit als Volkschullehrerin stehen sowie im
Rahmen dieser ausgeübten Tätigkeit verwertet werden
können.
Es ist daher von einer steuerlich abzugsfähigen
Bildungsmaßnahme auszugehen und somit sind neben den Kursgebühren in
Höhe von € 2.876.00 auch die Fahrtkosten zum Kursort in Wien in
Höhe von € 1.254,41 als Werbungskosten abzugsfähig.
2. Fachliteratur in
Höhe von € 435,96:
Aufwendungen für Fachliteratur sind dann
abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre
stehen (VwGH 15.6.1988, 87/13/0052, 24.4.1997, 95/15/0175) bzw der Stpfl die
Fachliteratur zur Ausübung seines Berufes benötigen "kann".
Da wie in Punkt 1. der BE ausgeführt - die
Aufwendungen für die Fortbildung der Bw als Werbungskosten anzuerkennen
sind, sind auch die im Zusammenhang mit dieser Fortbildung getätigten
Ausgaben für Fachliteratur als Werbungskosten abzugsfähig.
Darstellung der
Berechnung:
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Werbungskosten:
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Lt.
Erklärung
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Lt. BE
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1. Fortbildungs- u.
Reisekosten
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€ 2.876,00
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€ 2.876,00
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€ 1.254,41
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€ 1.254,41
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2. Fachliteratur:
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€ 435,96
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€ 435,96
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3. unstrittige Aufw. f.
Arbeitsmittel
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€ 8,37
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€ 8,37
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Summe Werbungskosten
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€ 4.574,74
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€ 4.574,74
Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 5.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostenFortbildungVolksschullehrerinberufliche VeranlassungBildungs- u. ErziehungsaufgabeLebens- u. Sozialberater mit Fachschwerpunkt Elternbildner/Erziehungsberater
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2777-W/07
- Stammnummer
- 31801
- Gültig
- 05.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF