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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100113/2012

Einordnung einer Tätigkeit als spirituelle Beraterin unter § 1 Abs. 2 Z 2 LVO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/1100113/2012vom 23.06.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

In rechtlicher Hinsicht bedeutet dies: In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw beruflichen Veranlassung im Gegensatz zur privaten (vgl VwGH 27.6.00, 2000/14/0096 , 0097 mwN; 14.12.06, 2002/14/0012 ). Die EB zu BGBl I 106/1999 nennen dabei zB Esoterik. Kurse zur Vermittlung von „social skills“, die in gleicher Weise für den Bereich der Lebensführung wie für eine breite Palette von Erwerbstätigkeiten dienlich sein können, sind nur dann geeignet, zu Betriebsausgaben/Werbungskosten zu führen, wenn ein konkreter Bedarf im Einzelfall feststellbar ist (VwGH 31.5.11, 2008/15/0226 ). Nicht abzugsfähig sind danach die Kosten für Avatar-Kurse (UFS 9.3.2011, RV/3305-W/09) und Huna-Lehrgänge (UFS 22.11.2011, RV/1146-W/11; Jakom/Lenneis, EStG, 2015, § 16 Rz 52). Da ein solcher Bedarf – bezogen auf den Hauptberuf der Bf - jedenfalls nicht feststellbar ist, ist geklärt, dass die von der Bf getätigten Aufwendungen keine Werbungskosten im Zusammenhang mit dem von ihr ausgeübten Hauptberuf darstellen. (vgl. UFS 22.11.2011, RV/1146-W/11, 6.12.2005, RV/0035-W/05, und 23.4.2007, RV/1978-W/05). Fraglich bleibt, ob die Aufwendungen einem steuerlich anzuerkennenden Nebenberuf als Beraterin zugeordnet werden können bzw ob die Bf in den Streitjahren einen solchen nebenberuflich ausgeübt hat. Diesbezüglich wird auf das gerichtliche Ersuchen vom 24.2.2015 verwiesen. In ihm wurde der Bf Rechtsprechung (UFS 23.4.2007, RV/1978-W/05) vorgehalten, mit der Aufwendungen für Feng Shui-Seminare vor allem im Hinblick auf das Missverhältnis der hohen Aufwendungen zu den Einnahmen nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben anerkannt worden sind. In diesem Sinn galt es für den Senat zu klären, ob die nebenberufliche Tätigkeit der Bf unter § 1 Abs. 1 LVO oder unter § 1 Abs. 2 Z 2 LVO einzuordnen ist, das heißt, ob die Tätigkeit – wie die Bf grundsätzlich zutreffend vorbringt - aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und ihrer Intensität sowie unter Bedachtnahme auf das im Wirtschaftsleben übliche Erscheinungsbild als typisch erwerbswirtschaftlich oder als in der privaten Lebensführung begründet anzusehen und einzustufen ist (Doralt/Renner, EStG 14 § 2 Tz 454/1; UFS 23.03.2005, RV/0443-G/02, 11.05.2012, RV/0198-G/10, und 17.11.2009, RV/0038-F/07). Entgegen der Auffassung der Bf kommt der Senat zur Überzeugung, dass eine Prüfung nach dem dargestellten Maßstab zu dem vom Finanzamt vertretenen Ergebnis führt. Dies aus folgenden Gründen: Die Bf übte die strittige Tätigkeit, insbesondere die Vortragstätigkeit, in den Streitjahren weitgehend unentgeltlich aus. Sie war in einem Bereich beratend tätig, in dem "Rat geben" per se nicht als typischerweise erwerbswirtschaftlich oder gar der Erwerbswirtschaft vorbehalten bezeichnet werden kann. Auch Umfang und Intensität der von der Bf in den Streitjahren ausgeübten beratenden Nebentätigkeit sprechen gegen die Annahme einer Betätigung mit Einkunftsquellenvermutung. Die erklärten Erlöse waren absolut gesehen gering (2006 – 2012, 0, 1.170, 420, 180, 1.110, 1.680) und standen in einem auffälligen Missverhältnis zu den getätigten Kursaufwendungen (insgesamt mehr als 30.000 €), wobei der Senat dieses Missverhältnis jedenfalls auch auf die private begründete Leidenschaft und nicht allein oder vorrangig auf die beruflichen Ambitionen der Bf zurückführt. Nach eigenen Angaben vom März 2015 hat die Bf 2008/2009 viele kostenlose Vorträge in der Umgebung gehalten. Dies hat die Bf in der mündlichen Senatsverhandlung bestätigt. In einer Beilage zum Berufungsschriftsatz vom Jänner 2012 (AS 16/2010) räumte die Bf ebenso wie in der mündlichen Senatsverhandlung ein, Ende 2009 keinen festen Kundenstamm gehabt zu haben, mittlerweile aber einen Kundenstamm von 35 Personen vorweisen zu können. In der Vorhaltsbeantwortung vom März 2015 führte die Bf in der "Klientenliste 2006 – 2015" (also nur zur Hälfte die Streitjahre betreffend) 51 Kunden namentlich an. Auch aus diesem Umstand schließt der Senat, dass die beratende Tätigkeit der Bf in den Streitjahren den hobbymäßigen Rahmen nicht sprengte, zumal die Bf in der Berufung auch selbst einräumte, die Entwicklung der Einnahmen sei in den Streitjahren nicht zufriedenstellend gewesen. In der mündlichen Verhandlung sprach sie von marginalen Erlösen. Das von der Bf im März 2015 erstattete, in der mündlichen Verhandlung im Detail erläuterte Vorbringen, sich darauf auszurichten, die Einnahmen aus ihrer spirituellen Tätigkeit in den nächsten Jahren drastisch zu erhöhen, ist eine die Zukunft betreffende Absichtserklärung, mit der aber keinesfalls dargetan wird, dass die in den Streitjahren ausgeübte nebenberufliche Beratertätigkeit den hobbymäßigen Rahmen sprengte. Schließlich spricht auch ein Vergleich der von der Bf in den Streitjahren ausgeübten Tätigkeit mit dem im Wirtschaftsleben üblichen Erscheinungsbild für die Annahme einer in der privaten Lebensführung begründeten Tätigkeit. Die Bf meldete erst im dritten auf die Streitjahre folgenden Jahr ihre Beratertätigkeit (bzw im achten Jahr nach dem Besuch des Kurses "Der Weg ins Licht) als freies Gewerbe der Energetik an ( "Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw energetischen Ausgewogenheit mittels der Methode von Dr. Bach, mittels Biofeedback oder Bioresonanz, mittels Auswahl von Farben, Düften, Lichtquellen, Aromastoffen, Edelsteinen, Musik, unter Anwendung kinesiologischer Methoden, mittels Interpretation der Aura, mittels Magnetfeldanwendung, durch sanfte Berührung des Körpers bzw. gezieltes Auflegen der Hände an bestimmten Körperstellen, mittels Cranio Sacral Balancing, durch Berücksichtigung bioenergetischer, geobiologischer, elektrobiologischer, baubiologischer und geomantischer Gesichtspunkte."). Wie die Bf zutreffend ausführte, kommt der gleichzeitig erfolgten Meldung an den Dienstgeber erhebliche Bedeutung zu. Denn erst damit hat die Bf - wie sie in der mündlichen Senatsverhandlung freimütig und glaubhaft versichert hat - ihre Nebentätigkeit auf eine "öffentliche und gerade Schiene" gestellt, wodurch sie auch eine geschützte Stellung erlangte. Allerdings zieht der Senat daraus den Schluss, dass vor der Meldung im Jahr 2013 mangels entsprechender Intensität der Tätigkeit auch nicht im entferntesten eine Meldepflicht nach § 32 LBedG 2000 bestanden hat. Die Zeugin S.F. nahm im Jahr 2010 einmalig eine Feng-Shui-Beratung in Anspruch und hat die Kontaktaufnahme als anfänglich eher privat angesehen. Die Zeugin G.G. hat eine Reihe von als professionell gewerteten Leistungen der Bf in Anspruch genommen, dies allerdings erst im Jahr 2012. Der steuerliche Vertreter führte in seiner E-Mail vom 13.3.2015 aus, die Bf habe die Ausbildung (zur spirituellen Lehrerin) erst 2013 abgeschlossen, die davor ausgeübte Tätigkeit habe in der Phase der Vorlaufzeit stattgefunden. In ihrer E-Mail vom 13.3.2015 führte die Bf aus, in den Jahren 2012/13 die 2-jährige Ausbildung zum spirituellen Lehrer gemacht zu haben, da sie erkennen haben musste, als Alpha Chi Consultant Menschen noch nicht voll und ganz in ihr Potenzial führen zu können. Bf4s Kristalltempel seien in Rückführungen erhaltene Zugänge zu ihren Kristalltempeln. 2013 habe sie den ersten "Probelauf" zu diesen Ebenen gegeben. Die Bf hat dazu in der mündlichen Verhandlung Folgendes vorgebracht: "Es ist richtig, dass die Einnahmen in den Streitjahren und auch in den ersten Jahren danach relativ niedrig waren und die Ausbildungskosten nicht gedeckt haben. Man darf aber nicht vergessen, dass ich noch in Ausbildung war. Die Ausbildung habe ich Ende 2013 abgeschlossen. Wenn Sie im Studium sind, können Sie auch das bis zu einem bestimmten Stadium Erlernte nicht sofort umsetzen. So war es auch bei mir zwischen den Ausbildungsblöcken. Da kann man nicht sofort Einnahmen erzielen". Aus all dem wird der Schluss gezogen, dass die Ausbildung der Bf zur umfassenden Beraterin in den Streitjahren noch nicht abgeschlossen war, dass die Streitjahre als Probe- und Vorlaufphase, nicht aber als Anlaufphase zu werden sind, dass die Bf ihre nebenberufliche Tätigkeit als Beraterin im Jahr 2013 auf eine Art änderte, sodass hierin eine grundlegende Änderung der Bewirtschaftung zu sehen sein dürfte, dass bis dahin jedenfalls keine steuerlich beachtliche Tätigkeit gegeben ist und dass danach eine neue Beurteilung zu erfolgen hat (Doralt/Renner, EStG 14 , (LVO) § 2 Tz 475 ff). Weitere Sachverhaltselemente, die erst nach den Streitjahren verwirklicht worden sind, stellen Schritte in die erst nach den Streitjahren erfolgte Professionalisierung der bis dahin nebenberuflich bzw hobbymäßig ausgeübten Tätigkeit dar. Als solche, das vorgefundene Gesamtbild abrundende Elemente sind zu nennen: Die Bf hat ihren Namen 2011 amtlich geändert. Abgesehen davon, dass auch dieser Umstand als Schritt in die Professionalisierung gewertet wird, lässt die Begründung, die die Bf hiefür in der Vorhaltsbeantwortung vom März 2015 anführt, deutlich die private (Mit)Veranlassung erkennen (… "lässt erkennen, wie ernst es mir ist, mit allem nach außen zu gehen und mich zu zeigen…. Bf5 war mein Seelenname von 2005 bis 2010. 2010 hat sich gezeigt, dass durch meine spirituelle Entwicklung ein anderer Klang meiner Seele erkennbar wurde. Seelennahmen entsprechen dem Klang der Seele des betreffenden Wesens und mach Sie erkennbar.") Die Bf hat laut ihren Angaben vom März 2015 im April 2013 an der ESOnatura Messe teilgenommen. Weiters berichtet sie im März 2015 erstmals davon, auf 2 Märkten im Dezember 2014, auf denen sie ihre Badeöle vorgestellt habe, bei Elterngesprächen, bei Konferenzen und vielen Vorträgen Klienten erreicht und mit Flyern bedacht zu haben. In der mündlichen Senatsverhandlung hat sie dieses Vorbringen wiederholt. Damit wird deutlich, dass die Bf den öffentlichen Markt erst Jahre nach den Streitjahren beschritten und dass sie dort auch erstmalig Sachgüter angeboten hat. Sowohl die enge Verbindung zwischen privatem und nebenberuflichem Lebensweg als auch den Eintritt einschneidender, nach den Streitjahren eingetretener Umstände verdeutlicht der Umstand, dass die Bf am 22.7.2011 ihren Mann kennengelernt hat, mit dem sie aktuell (seit 2012/2013) eine WEB-Site ( internet ) unterhält, über die das Ehepaar ("Willkommen in unserem Shop ") ein einschlägiges Warensortiment vertreibt (Chakrensalz, energetisierte Salze, Bambussalz, Sonnensalz, Steinsalz, Himalaya Kristallsalze, Meersalz, Wüstensalz, Rauchsalz, Pyramidensalz, Badeöle, energetische Creme) und die Bf ihre Zuwendung und Beratung anbietet ("Durch meine bedingungslose Liebe erinnerst du dich wieder an dein eigenes Licht. …. Ich kläre dein Energiesystem, hole ausgelagerte Potenziale in dein System und verbinde dich mit deinem Ursprung. Mit vielen Helfern unterstütze ich dich in deinem Heilungsprozess, wo immer du Heilung benötigst und wie es deiner Seele entspricht.") Die Bf ist im Hauptberuf Lehrerin mit einer Vollzeitverpflichtung. Sie übte diesen Beruf durch all die Jahre ernst und pflichtbewusst aus, was als Indiz dafür zu werten ist, dass ihr der Nebenberuf spirituell besonders wichtig war, dass aber der Hauptberuf dem Broterwerb diente und finanziellen Vorrang genoss. In der mündlichen Verhandlung sagte die Bf in diesem Zusammenhang aus, die Stellung als pragmatisierte Lehrerin nicht leichtfertig, sondern erst bei Erzielen entsprechender Erlöse, aufgeben zu wollen bzw können. An obigen Feststellungen und Wertungen vermögen auch die Beschwerdeausführungen nichts zu ändern: Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die im Berufungsschriftsatz erwähnte, allerdings dort nicht abgelegte, dem Gericht aber im März 2015 neuerlich vorgelegte Kursbeschreibung (AS 87) kein Beweis dafür, dass die Tätigkeit als Alpha Chi Consultant der Art nach auf die professionelle Beratung von Menschen ausgerichtet ist. Dies aus folgenden Gründen: Die angesprochene, oben wiedergegebene Beschreibung ist nicht datiert. Ihre Herkunft bzw Verwendung ist nicht gesichert. Sie trägt die Überschrift Ausbildungsschwerpunkte und nennt in Absatz 1 als Ziel, die Befähigung, Menschen professionell zu beraten. Die Ausführungen im dritten Kapitel verdeutlichen aber klar, dass alles Gelernte direkt erfahren wird und damit auch, also nicht nur berufsbegleitend eingesetzt werden kann. Damit ist selbst in dieser Beschreibung auch der private bzw nicht professionelle Aspekt angesprochen. Hinzu kommt, dass der zuletzt genannte Aspekt (der eigenen spirituellen Erfahrung und des eigenen Weges) in anderen, oben zum Teil zitierten, öffentlich zugänglichen Lehrgangsbeschreibungen zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht wird (AS FA 22/2005; www.alpha-chi-consutants.de ; www.starlight-essences.com ) . Der Senat teilt die Auffassung nicht, dass die zeit- und kostenaufwendige Ausbildung ein Erfolgsstreben belegt, das die Leidenschaft einer hobbymäßig betriebenen Tätigkeit übersteigt. Zum einen spricht die Lebenserfahrung in solchen Fällen gegen eine eindimensionale und für eine zumindest zweischichtige Motivlage. Vor allem aber kommt es auf die Inhalte der Ausbildung an. Diesbezüglich wurde bereits aufgezeigt, dass die "Ausbildung" zum Alpha-Chi-Cosultant ebenso wie die "Ausbildung" in "Starligt essence Therapie" zumindest auch die eigene spirituelle Entwicklung betrifft, dass sie auch (aber nicht nur) berufsbegleitend eingesetzt werden kann, dass es darum geht, Einblicke in die Sternenwege der menschlichen Seele zu geben und in Kontakt mit den eigenen Visionen auf dem Weg der Vollendung zu kommen. Angesichts dessen, dass die Bf Ende 2009 (also 4 Jahre nach Besuch des Seminars "Der Weg ins Licht" und nur ein Jahr vor Ablauf des Streitzeitraumes) noch keinen festen Kundenstamm hatte, dass sie erst 2012 von einem Kundenstamm von 35 Personen spricht, dass sie nach eigenen Angaben ihren spirituellen Weg erst Jahre nach den strittigen abgeschlossen hat, dass sie auch erst Jahre nach den strittigen das sogenannte Hilfestellergewerbe angemeldet und eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber gemacht hat, vermag der Senat das Beschwerdevorbringen nicht zu teilen, dass der Umfang der in den Streitjahren nebenberuflich ausgeübten Beratertätigkeit den hobbymäßigen Rahmen sprengte. An dieser Beurteilung vermag auch der Hinweis des Vertreters der Bf auf eine Berufungsentscheidung des UFS (UFS 1.10.2010, RV/0484-F/08, UFSjournal 2011, 12) nichts zu ändern, da der dort maßgebliche Sachverhalt mit dem hier festgestellten in wesentlichen Punkten nicht übereinstimmt. Insbesondere die Intensität, mit welcher ein Mitglied einer anerkannten Künstlervereinigung im maßgeblichen Zeitraum (zum Verkauf angebotene) Werke schuf, in öffentlichen Verkaufsausstellungen wie auch im Internet präsent war und auch (vereinzelt) Erfolg erzielte, führten in der zitierten Berufungsentscheidung dazu, eine künstlerische Tätigkeit als erwerbstypisch zu qualifizieren. Es wurden also zwar die gleichen Unterscheidungsmerkmale herangezogen, allerdings differierte der maßgebliche Sachverhalt in wesentlichen Punkten. Auch die von der Bw in der Berufung beschriebenen Werbemaßnahmen sind in den Streitjahren nicht so beschaffen, dass von ihnen auf eine erwerbswirtschaftlich ausgeübte Tätigkeit zu schließen wäre. Messe- und Marktauftritte erfolgten erst ab 2013. Der Internetauftritt fällt auch in diese Zeit. Dazu führte die Bf in der mündlichen Verhandlung aus: "Ich habe die Domain 2012 oder 2013 erworben. Ich selbst bin Webmasterin unserer homepage (www.goldenfire-healing.center.at). Auf unserer Homepage werden unter anderem News und in einem Kalender sämtliche Kurse aufgezählt und angeboten (Feng-Shui, Einzelsitzungen, Gruppenberatungen betreffend). Im letzten Jahr haben wir auch einen Shop dazu geschaltet, über den wir unter anderem Öle und Salze vertreiben." Auf den aktenkundigen Visitenkarten ist die Bf mit dem Namen angeführt, den sie nach Umbenennung und Verehelichung trägt. Damit können somit bestenfalls ab Juli 2011 durchgeführte Werbemaßnahmen indiziert sein. Zusammenfassend bedeutet dies: Die Bf hat die nebenberufliche Tätigkeit als spirituelle Beraterin in den Streitjahren (nach Art, Umfang, Intensität und äußerem Erscheinungsbild) so ausgeübt, dass bei Anlegen eines abstrakten und typisierenden Maßstabes auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zu schließen ist. Diese Beratertätigkeit fällt damit unter die Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 LVO und hat infolge der entstandenen Verluste die Liebhabereivermutung für sich. Da die Bf aus dieser Tätigkeit (während einheitlicher Bewirtschaftung) nur "Verluste" erzielt hat, es ihr somit nicht gelungen ist, die Liebhabereivermutung zu widerlegen (Zitat aus der mündlichen Verhandlung: Wenn Sie im Studium sind, können Sie auch das bis zu einem bestimmten Stadium Erlernte nicht sofort umsetzen. So war es auch bei mir zwischen den Ausbildungsblöcken. Da kann man nicht sofort Einnahmen erzielen.) , war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen (§ 2 Abs. 4 LVO). Zulässigkeit einer Revision: Zur Rechtsfrage, nach welchen Kriterien eine (spirituell) beratende Tätigkeit unter § 1 Abs. 2 Z 2 LVO einerseits oder § 1 Abs. 1 LVO andererseits einzuordnen ist, ist keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu finden. Dieser Frage wird deshalb eine grundlegende Bedeutung beigemessen. Feldkirch, am 23. Juni 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100113/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.1100113.2012
Stammnummer
105530
Gültig
23.06.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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