…Berufungsentscheidung vom 11. Mai 2004, GZ. ZRV/0353-Z4I/02, hat der unabhängige Finanzsenat in der Sache selbst entschieden. Es liegt somit keine angefochtene Entscheidung mehr vor. Die Beschwerde war aus diesem Grund mangels Vorliegens der Voraussetzungen als unbegründet abzuweisen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar2, § 212a…
…29. April 2004, GZ. ZRV/0332-Z4I/02, hat der unabhängige Finanzsenat zwischenzeitlich in der Sache selbst entschieden. Es liegt somit keine angefochtene Entscheidung mehr vor. Die Beschwerde war aus diesem Grund mangels Vorliegens der Voraussetzungen als unbegründet abzuweisen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 2. Auflage…
…€ 9.989,75 entstanden ist, beschäftigt. Dadurch, dass das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache abgeschlossen ist, liegt im Gegenstande keine angefochtene Entscheidung mehr vor, hinsichtlich der begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen bzw. bei deren Vollziehung die Gefahr besteht, dass dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden…
…S. entstanden sei, zu beschäftigen. Dadurch, dass das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache abgeschlossen ist, liegt im Gegenstande keine angefochtene Entscheidung, hinsichtlich der begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen bzw. bei deren Vollziehung die Gefahr besteht, dass dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte, der durch…
…angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Die nationalen Bestimmungen über Zahlungserleichterungen und die Aussetzung der Einhebung der Abgaben nach § 212a BAO finden dabei nur subsidär Anwendung soweit diese dem Art. 244 ZK nicht entgegenstehen oder Art. 244 ZK keine…
…liegt somit auch keine angefochtene Entscheidung im Sinne des Art. 244 ZK mehr vor. Die begehrte Aussetzung der Vollziehung kam daher auch aus dieser Sicht nicht in Betracht (vgl. VwGH 27.9.2012, 2010/16/0196). Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Zulässigkeit…
…November 2003, Zl: ZRV-0203-Z2L/02 entschieden. Durch das Ergehen dieser Entscheidung liegt im Sinne des Artikels 244 ZK somit keine angefochtene Entscheidung mehr vor, sodass mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das Beschwerdebegehren zwingend abzuweisen war. Aus diesem Grund war auch ein näheres Eingehen…
…mit Berufungsvorentscheidung vom 6. März 2003, Zl.: 100/60981/2/98, rechtskräftig abgeschlossen worden. Es liegt somit keine angefochtene Entscheidung hinsichtlich der begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen, bzw. bei deren Vollziehung die Gefahr besteht, dass dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte, der durch…
…Innsbruck vom 22. Oktober 2001, Zahl ZRV 414/1-I3/01, abgeschlossen worden. Es liegt somit keine angefochtene Entscheidung hinsichtlich der begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen bzw. bei deren Vollziehung die Gefahr besteht, dass dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte, der durch eine…
…den vom Hauptzollamt Wien in ihrer Berufungsvorentscheidung dargelegten Ausführungen kann daher seitens des Unabhängigen Finanzsenates keine Missverständlichkeit oder gar Widersprüchlichkeit entdeckt werden. Auf Grund der vorstehenden Ausführungen ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung keine angefochtene Entscheidung im Sinne des Art…
…die betreffenden Zollanmeldungen abgegeben worden waren, mitgeteilt worden ist und eine Beschwerde gegen die in der Sache ergangene Berufungsvorentscheidung als zurückgenommen zu erklären war, weil die Bf. einem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen hat. Es liegt somit auch keine angefochtene Entscheidung mehr vor. Salzburg, 13. Juni 2003
…wurden, als unbegründet ab. Aufgrund des Ermittlungsergebnisses würden sich keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung und auch keine Anhaltspunkte für einen durch die Vollziehung entstehenden unersetzbaren Schaden ergeben. Dagegen wurde mit Eingabe vom 20. August 2001 der Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Darin…
…der Hauptsache sei die Berufung (Beschwerde) gegen den Bescheid betreffend die Vorschreibung von Einfuhrumsatzsteuer und Abgabenerhöhung erledigt worden. Da somit in der Hauptsache keine angefochtene Entscheidung mehr vorliege, sei der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzuweisen gewesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Insolvenzverwalters im…
…wurde darin als unbegründet abgewiesen - hängt die Höhe der Abgaben nicht mehr von der Erledigung einer Berufung ab und es liegt auch keine angefochtene Entscheidung im Sinne des Art. 244 ZK mehr vor. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war daher mangels Erfüllung der grundsätzlichen…
…wurde darin als unbegründet abgewiesen - hängt die Höhe der Abgaben nicht mehr von der Erledigung einer Berufung ab und es liegt auch keine angefochtene Entscheidung im Sinne des Art. 244 ZK mehr vor. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war daher mangels Erfüllung der grundsätzlichen…
…wurde darin als unbegründet abgewiesen - hängt die Höhe der Abgaben nicht mehr von der Erledigung einer Berufung ab und es liegt auch keine angefochtene Entscheidung im Sinne des Art. 244 ZK mehr vor. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war daher mangels Erfüllung der grundsätzlichen…
…wurde darin als unbegründet abgewiesen - hängt die Höhe der Abgaben nicht mehr von der Erledigung einer Berufung ab und es liegt auch keine angefochtene Entscheidung im Sinne des Art. 244 ZK mehr vor. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war daher mangels Erfüllung der grundsätzlichen…
…wurde darin als unbegründet abgewiesen - hängt die Höhe der Abgaben nicht mehr von der Erledigung einer Berufung ab und es liegt auch keine angefochtene Entscheidung im Sinne des Art. 244 ZK mehr vor. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war daher mangels Erfüllung der grundsätzlichen…
…wurde darin als unbegründet abgewiesen - hängt die Höhe der Abgaben nicht mehr von der Erledigung einer Berufung ab und es liegt auch keine angefochtene Entscheidung im Sinne des Art. 244 ZK mehr vor. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war daher mangels Erfüllung der grundsätzlichen…
…wurde darin als unbegründet abgewiesen - hängt die Höhe der Abgaben nicht mehr von der Erledigung einer Berufung ab und es liegt auch keine angefochtene Entscheidung im Sinne des Art. 244 ZK mehr vor. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war daher mangels Erfüllung der grundsätzlichen…