Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0026-Z4I/02
Abweisung einer Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0026-Z4I/02vom 24.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens in der Hauptsache liegt keine angefochtene Entscheidung mehr vor, die eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen würde.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch DDr. Wolfgang Schulter, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des
Hauptzollamtes Wien vom 22. Juli 1999, GZ. 100/60981/4/98,
betreffend Aussetzung der Vollziehung,
entschieden: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
13. November 1998, Zahl 100/60981/1/98, wurden dem Bf. Eingangsabgaben
im Gesamtbetrag 7.694,24 € (105.875,-- ATS) zur Zahlung
vorgeschrieben.
Dagegen hat der Bf. durch
seinen ausgewiesenen Vertreter mit Eingabe vom 14. Dezember 1998
Berufung eingebracht und die Aussetzung der Vollziehung beantragt.
Mit Bescheid vom
25. Jänner 1999, Zahl: 100/60981/3/98, hat das Hauptzollamt Wien
den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit der Begründung abgewiesen,
dass aufgrund der Ermittlungsergebnisse weder begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestünden noch
Anhaltspunkte für einen unersetzbaren Schaden vorlägen.
Gegen den Bescheid hat der Bf.
Berufung mit der Begründung eingebracht, dass hinsichtlich der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung begründete Zweifel
dahingehend bestünden, dass es keinerlei Nachweise dafür gäbe,
dass der Bf. tatsächlich Zigaretten im vorgeworfenen Ausmaß
undeklariert nach Österreich gebracht habe. Der Reisepass des Bf. weise
nicht die erforderlichen Grenzübertrittsstempel für die ihm zur Last
gelegte Menge Zigaretten auf. Weiters würde dem Bf. durch die zwangsweise
Einbringlichmachung der Abgaben ein unersetzbarer Schaden erwachsen. Er
verfüge lediglich über ein bescheidenes Einkommen und sei für
zwei Kinder sorgepflichtig.
Das Hauptzollamt Wien hat die
Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Juli 1999, Zahl:
100/60981/4/98, als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung wurde im
wesentlichen damit begründet, dass sich aufgrund der Ermittlungsergebnisse
der Finanzstrafbehörde 1. Instanz keine Zweifel an den vom Bf. im Zeitraum
April 1997 bis August 1998 durchgeführten Zigaretteneinfuhren ergeben. Aus
dem Vorbringen des Bf sei eine Existenzgefährdung nicht erkennbar;
Vermögenslosigkeit sei ebenfalls nicht nachgewiesen worden.
Mit Eingabe vom 27. August
1999 hat der Bf. Beschwerde eingebracht und damit begründet, die
Behörde habe ihre Ermittlungsergebnisse bis dato nicht offengelegt. Der Bf.
sei nicht verpflichtet, seine Unschuld nachzuweisen sondern müsse die
Behörde seine Schuld beweisen. Die von der Behörde festgestellte Menge
sei objektiv nicht nachvollziehbar. Die wirtschaftliche Existenz des Bf sei im
Fall der Vollstreckung extrem gefährdet. Die Behörde habe bisher auch
kein Vermögensbekenntnis, wie vor den Gerichtshöfen des
öffentlichen Rechts üblich, eingefordert. Eine Sicherheitsleistung sei
bis dato ebenfalls nicht eingefordert worden; diese würde aber dem Bf.
gleichfalls existentielle Schwierigkeiten bereiten.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gem. Art. 244 ZK wird die
Vollziehung der angefochtenen Entscheidung durch die Einlegung eines
Rechtsbehelfs nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen
jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie
begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen
könnte.
Bewirkt die angefochtene
Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die
Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht.
Diese Sicherheitsleistung braucht nicht gefordert zu werden, wenn eine derartige
Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten
wirtschaftlicher oder sozialer Art führen kann.
Im vorliegenden Fall ist das
Rechtsbehelfsverfahren in der Sache selbst, nämlich über die
Rechtsmäßigkeit der Abgabenvorschreibung betreffend Zigaretten, mit
Berufungsvorentscheidung vom 6. März 2003, Zl.: 100/60981/2/98,
rechtskräftig abgeschlossen worden. Es liegt somit keine angefochtene
Entscheidung hinsichtlich der begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit bestehen, bzw. bei deren Vollziehung die Gefahr
besteht, dass dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte,
der durch eine allenfalls stattgebende Berufungsentscheidung gutzumachen
wäre, vor. Die Beschwerde war daher mangels Vorliegens der gesetzlichen
Voraussetzungen aus Rechtsgründen abzuweisen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg,
24. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0026-Z4I/02
- Stammnummer
- 5148
- Gültig
- 24.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF