Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0213-Z3K/02
Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0213-Z3K/02vom 27.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom
21. September 2000, GZ. 100/43633/2000-283, betreffend Aussetzung der
Vollziehung, entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes
Wien vom 9. Juni 2000, GZ. 100/43633/74/2000, wurde beim Bf. die
Eingangsabgabenschuld für der zollamtlichen Überwachung entzogene
Zigaretten geltend gemacht.
Dieser Abgabenbescheid wurde
mit Berufung vom 3. Juli 2000 angefochten. Die Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 20. August 2002,
GZ. 100/43633/2000-215, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen
erhobene Beschwerde vom 3. Oktober 2002 wurde vom Unabhängigen
Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom 23. Oktober 2003, GZ. ZRV/0375-Z3K/02,
erledigt.
In der Berufung vom 3. Juli
2000 hat der Bf. die Aussetzung der Vollziehung (Aussetzung der Einhebung) der
angefochtenen Entscheidung beantragt und dazu ausgeführt, dass die Berufung
jedenfalls Aussicht auf Erfolg hätte und auch keine Gefährdung der
Einbringlichkeit der Abgaben gegeben sei.
Dieser Aussetzungsantrag wurde
mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 4. August 2000, GZ.
100/43633/2000-225, gemäß Art. 244 der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 (Zollkodex, ZK) i.V.m. §
212a BAO mit der Begründung abgewiesen, dass keine begründeten Zweifel
an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen und
auch keine Anhaltspunkte für das Entstehen eines unersetzbaren Schadens
vorliegen würden.
In der dagegen erhobenen
Berufung vom 17. August 2000 wurde vom Bf. allgemein mit einer
Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Steuer-, Zoll- und Abgabentatbestände
sowie aus Medienberichten bekannt gewordenen "tristen Verhältnissen der
österreichischen Staatsfinanzen" argumentiert.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 21. September 2000, GZ. 100/43633/2000-283, wies das Hauptzollamt Wien die
Berufung als unbegründet ab.
Dagegen hat der Bf. mit Eingabe
vom 25. Oktober 2000 binnen offener Frist Beschwerde erhoben und begründend
wie bereits in der Berufung ausgeführt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 244 ZK wird durch die Einlegung eines
Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht
ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen die Vollziehung der
Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene
Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die
Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht.
Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert zu werden, wenn eine
derartige Forderung auf Grund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten
wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.
Gemäß Art. 245 ZK
werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten
erlassen.
Gemäß
§ 212a
BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar
von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen
insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf
einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen
ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des
Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung
der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Im vorliegenden Fall wurde das
dem gegenständlichen Aussetzungsverfahren zu Grunde liegende
Beschwerdeverfahren mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 23. Oktober 2003, GZ. ZRV/0375-Z3K/02, abgeschlossen. Durch
das Ergehen der Berufungsentscheidung in der Hauptsache - die
diesbezügliche Beschwerde wurde darin als unbegründet abgewiesen -
hängt die Höhe der Abgaben nicht mehr von der Erledigung einer
Berufung ab und es liegt auch keine angefochtene Entscheidung im Sinne des Art.
244 ZK mehr vor.
Der Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung war daher mangels Erfüllung der grundsätzlichen
gesetzlichen Voraussetzungen ohne näheres Eingehen auf das
Beschwerdevorbringen abzuweisen.
Klagenfurt,
27. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0213-Z3K/02
- Stammnummer
- 9611
- Gültig
- 27.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF