Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0235-Z3K/02
Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0235-Z3K/02vom 21.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Dr. Robert Langer-Hansel, gegen den Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom 26. April 2001,
GZ. xxxxx, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK,
entschieden: Die
Beschwerde wird aus Rechtsgründen als unbegründet
abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 12. Februar 2001 wurde seitens der
Bf. ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der mit Bescheid des Hauptzollamtes
Wien vom 21. Dezember 2000, Zl. xxxxx, festgesetzten Abgaben im
Gesamtbetrage von € 9.002,13 (ATS 123.872,00) gestellt und
ersucht, einen Zahlungsaufschub im Sinne von § 212a Abs. 5 BAO zu
gewähren sowie die Vollstreckung der Säumniszinsen
auszusetzen.
Seitens der Bf. wird der Antrag im wesentlichen auf
§ 1 lit. a BAO und auf § 212a leg. cit. gestützt
und vor allem bemerkt, die der Bf. auferlegten zollrechtlichen Abgaben
würden auf dem Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 21. Dezember 2000,
Zl. xxxxx, gegen den am 26. Jänner 2001 berufen worden sei,
basieren. Würde dem Begehren der Bf. Rechnung getragen, wäre die
Abgabenfestsetzung aufzuheben. Es wären somit Abgaben gegeben, deren
Höhe zur Gänze zumindest mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhänge.
Die Bf. sei durch die Abgabenfestsetzung zu einer Zahlung
verpflichtet, was im Sinne des Gesetzes als Nachforderung zu verstehen sei. Wie
dies in der Berufung gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom
21. Dezember 2000 ausgeführt sei, habe die Bf. bei dem, dem
Abgabenbescheid zugrunde gelegten Grenzübertritt eine Zollanmeldung
gemäß Art. 232 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 233 ZK-DVO abgegeben. Diese Zollanmeldung sei ein Anbringen im Sinne
des § 212a BAO. Der Bescheid weiche von dem Anbringen, welches auf
einen einfuhrabgabenfreien Grenzübertritt gerichtet gewesen wäre,
entscheidend ab, indem die einfuhrabgabepflichtige Verbringung des Reisebusses
der Bf. in das Zollgebiet der Europäischen Union behauptet
werde.
Das Hauptzollamt Wien hat den Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung vom 12. Februar 2001 mit Bescheid vom 5. März 2001,
Zl. xxxxx, als unbegründet abgewiesen und auf Art. 244 ZK und
§ 212a BAO gestützt.
Gemäß Art. 244 zweiter Abs. ZK
würden die Zollbehörden die Vollziehung der Entscheidung ganz oder
teilweise aussetzen, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Gemäß
Abs. 3 leg. cit. werde die Aussetzung der Vollziehung von einer
Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese brauche jedoch nicht gefordert
zu werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu
ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Natur führen
könnte.
Da die Zollbehörde aufgrund der Aktenlage keine
begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung habe und das Entstehen eines unersetzbaren Schadens durch die
Vorlage entsprechender Beweismittel nicht hinreichend bewiesen worden sei, sei
der Antrag abzuweisen gewesen.
Dagegen wendet sich die Berufung vom 12. April 2001.
In ihr wird der bekämpfte Bescheid seinem gesamten Umfange nach
angefochten. Im wesentlichen wird unter Hinweis auf Art. 244 ZK geltend
gemacht, dass der Bf. durch die Vollziehung der Entscheidung ein unersetzbarer
Schaden entstehen würde.
Ein finanzieller Schaden sei nach der Rechtsprechung dann
schwer und nicht wieder gutzumachen, wenn er im Falle des Obsiegens im
Hauptverfahren nicht vollständig ersetzt werden könne. Dies führe
jedoch nur dann zur Annahme eines unersetzbaren Schadens, wenn die Aussetzung
der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung deren volle Wirksamkeit nicht
behindere, falls der Rechtsbehelf erfolglos bleiben würde. Diesem
grundsätzlichen Vorzugsinteresse werde beispielsweise die Duldung der
Pfändung von Vermögen des Abgabenschuldners Rechnung getragen, wobei
dem Aussetzungsbegehren gleichzeitig durch das Unterlassen der Verwertung des
gepfändeten Vermögens entsprochen werde.
Das Hauptzollamt Wien habe als für die
Einfuhrzollschuld im Betrage von € 9.002,13 (ATS 123.872,00)
sachhaftende Ware den im Eigentum der Bf. stehenden Reisebus der Marke
Ikarus 396, Kennzeichen: XYZ, mit Bescheid vom 21. Dezember 2000,
Zl. xxxxx, beschlagnahmt. Durch Einbringungsmaßnahmen zur Vollziehung
der Entscheidung über die Abgabenschuld, welche die Verwertung des
sachhaftenden Beförderungsmittels bedeuten würden, würde ein
nicht wieder rückgängig zu machender Zustand hergestellt werden, der
Bf. ein irreversibler finanzieller Schaden entstehen. Die Verwertung einer
beschlagnahmten Ware sei der, nach der Rechtsprechung des EuGH unzulässigen
Verwertung von gepfändetem Vermögen gleichzuhalten. Dem nach
Art. 244 ZK bestehenden Erfordernis der Hinterlegung einer
Sicherheitsleistung werde bereits durch die gegenständliche Beschlagnahme
des Eigentums der Bf. entsprochen.
Würde das Eigentum der Bf. vor Rechtskraft der
Entscheidung über die Abgabenschuld verwertet werden, würde damit ein
irreversibler Schaden geschaffen, der sowohl den Bestimmungen des Zollkodex als
auch den einschlägigen Bestimmungen der BAO (§ 212a)
widersprechen würde. Durch eine Aussetzung der Vollziehung im
gegenständlichen Verfahren sei aufgrund der bereits in Folge der
Beschlagnahme erliegenden Sicherheit in Form des Reisebusses der Bf. für
die Behörde keine Gefahr der Beeinträchtigung des Vollzugsinteresses
gegeben.
Das
Hauptzollamt Wien hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom
26. April 2001, Zl. xxxxx, als unbegründet
abgewiesen.
Nach geraffter
Wiedergabe des zugrundeliegenden Sachverhaltes hat das Hauptzollamt Wien im
wesentlichen erwogen, dass gemäß Art. 194 bis 197 ZK sowohl eine
obligatorische als auch fakultative Sicherheitsleistung durch Hinterlegung einer
Barsicherheit oder einer dieser gleichgestellten Sicherheit, durch die Stellung
eines Bürgen oder durch eine andere von einem Mitgliedstaat zugelassene Art
geleistet werden könne.
Demzufolge
bestimme § 69 ZollR-DG, dass neben der Leistung einer Barsicherheit
auch auf den Überbringer lautende Sparurkunden eines Kreditinstitutes mit
Sitz und Niederlassung im Anwendungsgebiet zugelassen seien, des weiteren alle
Zahlungsmittel, die auch zur Entrichtung von Abgaben nach Art. 223 ZK
verwendet werden können. Die Überlassung einer Ware, ob freiwillig
oder durch behördliche Beschlagnahme werde nicht als Sicherheitsleistung im
Sinne der angeführten Gesetzesvorschrift angesehen.
Darüber
hinaus hafte jede Ware, für die eine Zollschuld entstanden sei, unter
bestimmten Voraussetzungen, ohne Rücksicht auf Rechte anderer Personen,
für die auf sie entfallenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben (§ 80
Abs. 4 ZollR-DG). Die Geltendmachung der Sachhaftung liege im Ermessen der
Abgabenbehörde und sei im gegebenen Fall als zusätzliche
Einhebungsmaßnahme durchgeführt worden.
Als
unersetzbarer Schaden im Sinne des Zollrechtes gelte ein finanzieller Schaden,
der im Falle des Obsiegens nicht wieder gut gemacht werden könne, jedoch
werde dabei auf die Schwere des Schadens abgestellt. So sei darunter die
Existenzgefährdung bei einem Unternehmen zu verstehen.
Das
Hauptzollamt Wien sehe weder in der durch die Beschlagnahme bedingten
gegenwärtigen Stilllegung des Reisebusses noch in einer vor Rechtskraft der
zugrundeliegenden Sachentscheidung unüblichen Verwertung desselben eine
Existenzgefährdung für ein Transportunternehmen wie es die Bf. sei.
Die in der Berufung geltend gemachten Voraussetzungen für eine Aussetzung
der Vollziehung im Sinne des Art. 244 ZK seien daher nach Ansicht des
Hauptzollamtes Wien nicht gegeben.
Dagegen wendet
sich die Beschwerde vom 30. Mai 2001. Die Bf. bekämpft den Bescheid
seinem gesamten Umfange nach und stützt die Beschwerde vor allem auf den
Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, weil der Bf. durch die
Vollziehung der Entscheidung ein unersetzbarer Schaden entstehen
würde.
Ein finanzieller Schaden sei nach der Rechtsprechung dann
schwer und nicht wieder gutzumachen, wenn er im Falle des Obsiegens im
Hauptverfahren nicht vollständig ersetzt werden könne. Dies führe
jedoch nur dann zur Annahme eines unersetzbaren Schadens, wenn die Aussetzung
der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung deren volle Wirksamkeit nicht
behindere, falls der Rechtsbehelf erfolglos bleiben würde. Diesem
grundsätzlichen Vorzugsinteresse werde beispielsweise die Duldung der
Pfändung von Vermögen des Abgabenschuldners Rechnung getragen, wobei
dem Aussetzungsbegehren gleichzeitig durch das Unterlassen der Verwertung des
gepfändeten Vermögens entsprochen werde.
Das Hauptzollamt Wien habe als für die
Einfuhrzollschuld im Betrage von € 9.002,13 (ATS 123.872,00)
sachhaftende Ware den im Eigentum der Bf. stehenden Reisebus der Marke
Ikarus 396, Kennzeichen: XYZ, mit Bescheid vom 21. Dezember 2000,
Zl. xxxxx, beschlagnahmt. Durch Einbringungsmaßnahmen zur Vollziehung
der Entscheidung über die Abgabenschuld, welche die Verwertung des
sachhaftenden Beförderungsmittels bedeuten würden, würde ein
nicht wieder rückgängig zu machender Zustand hergestellt werden, der
Bf. ein irreversibler finanzieller Schaden entstehen. Die Verwertung einer
beschlagnahmten Ware sei der, nach der Rechtsprechung des EuGH unzulässigen
Verwertung von gepfändetem Vermögen gleichzuhalten.
Die belangte
Behörde gehe fehl, wenn sie die Gefährdung der wirtschaftlichen
Existenz eines Unternehmens als die einzige denkbare Form eines nicht
ersetzbaren Schadens nach dem gegenständlichen Sachverhalt darstelle. In
der Entscheidung des EuGH vom 17. Juli 1997, Rs. C-130/95, welche
für die Auslegung des Art. 244 ZK heranzuziehen sei, entstehe ein
irreversibler finanzieller Schaden bereits dann, wenn gepfändetes
Vermögen verwertet werde. Dies sei im Zweifelsfall der vorliegenden
Verwertung des beschlagnahmten Eigentums der Bf. gleichzuhalten. Es sei auch
nicht die bereits seit beinahe sechs Monaten andauernde Stilllegung des
Reisebusses, welche die Bf. konkret zu gewärtigen hätte, sondern
vielmehr die Verwertung desselben zur Begleichung der bereits eingemahnten
Zollschuld.
Dass eine
derartige Verwertung vor Rechtskraft der zugrundeliegenden Sachentscheidung nach
Ansicht der Behörde unüblich sei, wäre in rechtlicher Hinsicht
unerheblich. Es sei einzig relevant, ob ein finanzieller Schaden im Falle des
Obsiegens der Bf. vollständig ersetzt werden könne, sowie, ob die
Aussetzung der Vollziehung die volle Wirksamkeit der Entscheidung, falls der
Rechtsbehelf dagegen erfolglos bleibe, behindern würde. Würde der
Reisebus der Bf. zur Begleichung der Zollschuld verwertet, könnte dieser im
Falle des Obsiegens nicht vollständig ersetzt werden. Durch eine Aussetzung
der Vollziehung werde die Wirksamkeit der angefochtenen Entscheidung in keiner
Weise behindert. Aufgrund dieser Gegebenheiten sowie der angeführten
Judikatur des EuGH sei die belangte Behörde in ihren Schlussfolgerungen
fehlgegangen. Die Vollziehung wäre auszusetzen gewesen. Eine Verwertung des
Eigentums der Bf. vor Rechtskraft der Entscheidung über die Abgabenschuld
würde sowohl den Bestimmungen des ZK als auch den einschlägigen
Bestimmungen der BAO (§ 212a) widersprechen.
Die
beschlagnahmte, für die Einbringung der Zollschuld haftende Ware, der
Reisebus der Bf., befinde sich seit bereits mehr als sechs Monaten in Gewahrsam
der belangten Behörde. Die Bf. habe durch die Stilllegung ihres
Betriebskapitals über einen derart langen Zeitraum bereits einen
finanziellen Schaden in nicht zu beziffernder Höhe erlitten. Die
Stilllegung eines Betriebsmittels über einen derart langen Zeitraum sei
auch für ein Transportunternehmen in der Größe der Bf., wie es
von der belangten Behörde bezeichnet werde, geeignet, diese in finanzielle
Schwierigkeiten zu bringen. Es wäre der Bf. absolut nicht zumutbar,
zusätzlich zu der nunmehr bereits seit über sechs Monaten
aufrechtgehaltenen Beschlagnahme und des damit verbundenen Verdienstentganges
für das Unternehmen der Bf. darüber hinaus noch eine Sicherheit in bar
zu erlegen. Der Erlag einer derartigen Sicherheit in Verbindung mit der weiteren
Aufrechterhaltung der Beschlagnahme bis zur Rechtskraft der Entscheidung
würde für die Bf. durchaus eine Gefährdung ihrer wirtschaftlichen
Existenz bedeuten.
Seitens des
Hauptzollamtes Wien wird im Zuge der Vorlage der Beschwerde bemerkt, der Antrag
auf Aussetzung der Vollziehung sei abgewiesen worden, weil keine der gesetzlich
geforderten Voraussetzungen gegeben gewesen sei. Ergänzend wird auf die
Ausführungen der Berufungsvorentscheidung in der Hauptsache und auf die
Ausführungen in der im gegenständlichen Verfahren bekämpften
Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Mit Eingaben
vom 28. November 2001 bzw. vom 27. Februar 2002 wurde der
Vollmachtswechsel bekannt gegeben.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober
1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302
vom 19. Oktober 1992 (Zollkodex idgF, ZK) sind Entscheidungen der
Zollbehörden sofort vollziehbar. Dem gemäß wird auch die
Vollziehung einer durch Einlegung eines Rechtsbehelfs angefochtenen Entscheidung
nicht ausgesetzt, es sei denn, es liegt einer der Aussetzungsgründe des
Art. 244 ZK vor.
Gemäß
Art. 244 ZK wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der
angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch
die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie
begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen
könnte.
Bewirkt die
angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird
die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig
gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden, wenn
eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten
Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen
könnte.
Art. 244
ZK regelt die materiellen Voraussetzungen der Aussetzung der
Vollziehung.
Gemäß
Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahren von den
Mitgliedstaaten erlassen, so dass für das Verfahren über die
Aussetzung nach Art. 244 ZK nationale Vorschriften anzuwenden sind, dies
aber nur, soweit dem nicht gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen
entgegenstehen.
Spezielle
nationale Regelung betreffend das Verfahren über die Aussetzung nach
Art. 244 ZK sind im Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur
Durchführung des Zollrechtes der Europäischen Gemeinschaften
(Zollrechts-Durchführungsgesetz - ZollR-DG; BGBl.Nr. 659/1994 idgF)
nicht ausdrücklich normiert. Deshalb gelten im Aussetzungsverfahren
gemäß
§ 2 Abs. 1 leg. cit. die allgemeinen
abgabenrechtlichen Vorschriften des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1961,
betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den
Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung, BAO,
BGBl.Nr. 194/196 idgF).
Die Aussetzung
der Vollziehung nach Art. 244 ZK entspricht im wesentlichen der nationalen
Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, sodass in Vollziehung des
Art. 244 ZK die in dieser Bestimmung normierten Verfahrensbestimmungen
anzuwenden sind (VwGH 27.9.1999, 98/17/0227).
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe
unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf
Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung
unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht,
oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Dies gilt
sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine
Abgabe angefochten wird.
Die Einhebung
einer Abgabe kann nur dann ausgesetzt werden, wenn ihre Höhe unmittelbar
oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt. In Art. 244
ZK wird die Aussetzung der Vollziehung vom Vorliegen einer angefochtenen
Entscheidung abhängig gemacht. Eine wesentliche Grundvoraussetzung für
dieses Verfahren ist somit ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis im
Zusammenhang mit einem noch nicht erledigten Rechtsbehelf.
Ein nach dem
Ergehen der Berufungserledigung in der Hauptsache noch unerledigter
Aussetzungsantrag ist jedenfalls als unbegründet abzuweisen bzw. kommt ab
dem Zeitpunkt der Berufungserledigung eine Bewilligung der Aussetzung nicht mehr
in Betracht (VwGH 10.4.1991, 91/15/0011; 29.6.1995, 95/15/0220; 27.3.1996,
93/15/0235; 3.10.1996, 96/16/0200).
Im
vorliegenden Fall ist das Rechtsbehelfsverfahren in der Sache selbst mit
Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom
21. Jänner 2004, Zl. ZRV/0228-Z3K/02, abgeschlossen worden. Das
Rechtsbehelfsverfahren in der Sache selbst hatte sich mit der
Rechtmäßigkeit der Feststellung, dass bzw. ob durch Z. S., einem
Beschäftigten der Bf., am 18. November 2000 eine
eingangsabgabepflichtige Ware, nämlich der Omnibus der Bf., Marke: Ikarus
396, Fahrgestellnummer: ABC, Kennzeichen: XYZ, der zollamtlichen
Überwachung entzogen worden sei, ob bzw. dass dadurch für Z. S.
gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 erster Anstrich ZK in
Verbindung mit § 2 Abs. 1 des ZollR-DG die Einfuhrzollschuld in
der Höhe von insgesamt € 9.002,13 (ATS 123.872,00)
entstanden sei, ob bzw. dass für Z. S. dadurch außerdem
gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG die Verpflichtung zur
Entrichtung einer Abgabenerhöhung im Betrage von € 76,09
(ATS 1.047,00) entstanden sei und ob bzw. dass gemäß
§ 79 Abs. 2 des ZollR-DG die für Z. S. entstandene
Zollschuld im selben Zeitpunkt auch für die Bf. als Dienstgeber des
Z. S. entstanden sei, zu beschäftigen.
Dadurch, dass
das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache abgeschlossen ist, liegt im
Gegenstande keine angefochtene Entscheidung, hinsichtlich der begründete
Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen bzw. bei deren Vollziehung die
Gefahr besteht, dass dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen
könnte, der durch eine allenfalls stattgebende Berufungsvorentscheidung
nicht mehr gutzumachen wäre, mehr vor.
Die Beschwerde
war daher mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen aus
Rechtsgründen abzuweisen, ohne dass es eines weiteren inhaltlichen
Eingehens auf das Beschwerdevorbringen bedurfte.
Graz,
21. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Aussetzung der VollziehungBeschwerde nicht mehr anhängigAussetzungsvoraussetzungenRechtsbehelfsverfahrenangefochtene Entscheidungstreitverfangene Abgaben
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0235-Z3K/02
- Stammnummer
- 8031
- Gültig
- 21.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF