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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ4I ZRV/0330-Z4I/02

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0330-Z4I/02vom 12.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

  Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Andreas Kiesling, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom 28. September 2001, Zahl 100/39433/99-24, betreffend Aussetzung der Vollziehung, entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 28. Mai 2001, Zahl 100/39433/99-5-Vo, forderte das Hauptzollamt Wien vom Bf. Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt ATS 258.433,00 gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a iVm Art. 220 Abs. 1 Zollkodex (ZK) und § 2 Abs. 1 ZollR-DG nach. Dagegen wurde mit Eingabe vom 21. Juni 2001 Berufung erhoben und gleichzeitig ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Begründet wurde der Antrag damit, dass der Bf. nicht für eine Zollschuld hafte und damit nicht als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden könne, wenn diese Zollschuld durch rechtswidriges Handeln des Geschäftsführers entstanden sei. Der Antrag wurde vom Hauptzollamt Wien mit Bescheid vom 18. Juli 2001 abgewiesen. Das Hauptzollamt Wien habe aufgrund des Ermittlungsergebnisses keine begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die dagegen am 16. August 2001 eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 28. September 2001 als unbegründet abgewiesen. Die Voraussetzungen für eine positive Erledigung würden nicht vorliegen. Das Hauptzollamt habe weder begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung noch könne dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen. Mit gleichem Datum wurde auch die Berufung in der Sache selbst mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Dagegen richtet sich die nunmehrige Beschwerde vom 29. Oktober 2001. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Bf. entgegen der Rechtsansicht des Hauptzollamtes Wien sehr wohl ein unersetzbarer Schaden entstehen würde. Mangels eines Vermögens des M. ist davon auszugehen, dass Einbringungsmaßnahmen erfolglos bleiben werden und daher der Bf. zur Zahlung verpflichtet werden wird. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß Art. 244 Zollkodex (ZK) wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Da die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahren gemäß § 245 ZK von den Mitgliedstaaten zu erlassen sind, sind die im § 212a BAO enthaltenen Bestimmungen insoweit weiter anzuwenden, als sie durch Art. 244 ZK nicht überlagert werden. Mit Berufungsentscheidung vom 29. April 2004, GZ. ZRV/0332-Z4I/02, hat der unabhängige Finanzsenat zwischenzeitlich in der Sache selbst entschieden. Es liegt somit keine angefochtene Entscheidung mehr vor. Die Beschwerde war aus diesem Grund mangels Vorliegens der Voraussetzungen als unbegründet abzuweisen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 2. Auflage, § 212a Rz 12, 1999). Ein näheres Eingehen auf die Ausführungen in der Beschwerde erübrigt sich daher. Innsbruck, 12. Mai 2004

Normen und Schlagworte

AussetzungVollziehungkeine angefochtene Entscheidung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
Geschäftszahl
ZRV/0330-Z4I/02
Stammnummer
9762
Gültig
12.05.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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