Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0330-Z4I/02
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0330-Z4I/02vom 12.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Dr. Andreas Kiesling, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des
Hauptzollamtes Wien vom 28. September 2001, Zahl 100/39433/99-24,
betreffend Aussetzung der Vollziehung, entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. Mai 2001, Zahl 100/39433/99-5-Vo,
forderte das Hauptzollamt Wien vom Bf. Eingangsabgaben in Höhe von
insgesamt ATS 258.433,00 gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a iVm
Art. 220 Abs. 1 Zollkodex (ZK) und § 2 Abs. 1 ZollR-DG nach.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 21. Juni 2001 Berufung
erhoben und gleichzeitig ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
gestellt. Begründet wurde der Antrag damit, dass der Bf. nicht für
eine Zollschuld hafte und damit nicht als Gesamtschuldner in Anspruch genommen
werden könne, wenn diese Zollschuld durch rechtswidriges Handeln des
Geschäftsführers entstanden sei.
Der Antrag wurde vom Hauptzollamt Wien mit Bescheid vom 18.
Juli 2001 abgewiesen. Das Hauptzollamt Wien habe aufgrund des
Ermittlungsergebnisses keine begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.
Die dagegen am 16. August 2001 eingebrachte Berufung
wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 28. September 2001 als
unbegründet abgewiesen. Die Voraussetzungen für eine positive
Erledigung würden nicht vorliegen. Das Hauptzollamt habe weder
begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung noch
könne dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen. Mit gleichem
Datum wurde auch die Berufung in der Sache selbst mit Berufungsvorentscheidung
als unbegründet abgewiesen.
Dagegen richtet sich die nunmehrige Beschwerde vom
29. Oktober 2001. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Bf.
entgegen der Rechtsansicht des Hauptzollamtes Wien sehr wohl ein unersetzbarer
Schaden entstehen würde. Mangels eines Vermögens des M. ist davon
auszugehen, dass Einbringungsmaßnahmen erfolglos bleiben werden und daher
der Bf. zur Zahlung verpflichtet werden wird.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 244 Zollkodex (ZK) wird durch die
Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht
ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung
ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Da die Einzelheiten
des Rechtsbehelfsverfahren gemäß
§ 245 ZK von den
Mitgliedstaaten zu erlassen sind, sind die im § 212a BAO enthaltenen
Bestimmungen insoweit weiter anzuwenden, als sie durch Art. 244 ZK nicht
überlagert werden.
Mit Berufungsentscheidung vom 29. April 2004,
GZ. ZRV/0332-Z4I/02, hat der unabhängige Finanzsenat zwischenzeitlich
in der Sache selbst entschieden. Es liegt somit keine angefochtene Entscheidung
mehr vor. Die Beschwerde war aus diesem Grund mangels Vorliegens der
Voraussetzungen als unbegründet abzuweisen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar,
2. Auflage, § 212a Rz 12, 1999). Ein näheres Eingehen auf die
Ausführungen in der Beschwerde erübrigt sich daher.
Innsbruck,
12. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 245 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0330-Z4I/02
- Stammnummer
- 9762
- Gültig
- 12.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF