Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0354-Z4I/02
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0354-Z4I/02vom 17.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Mondl Trummer Thomas & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom 6. Februar
2002, Zahl 100/66214/99-15, betreffend Aussetzung der Vollziehung,
entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. Oktober 2001, Zahl
100/66214/1999-008, schrieb das Hauptzollamt Wien dem Bf. Eingangsabgaben
gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b Zollkodex (ZK) iVm
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG in Höhe von insgesamt ATS 1.613.829,00
zuzüglich einer Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs. 1
ZollR-DG in Höhe von ATS 209.641,00 vor.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 29. Oktober 2001
Berufung erhoben und gleichzeitig ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bis
zur rechtskräftigen Berufungsentscheidung gestellt.
Der Antrag wurde vom Hauptzollamt Wien mit Bescheid vom
30. November 2001 (zugestellt am 12. Dezember 2001) abgewiesen. Das
Hauptzollamt Wien habe aufgrund des Ermittlungsergebnisses keine begründete
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Es
lägen auch keine beweiskräftigen Unterlagen für einen
unersetzbaren Schaden vor.
Die dagegen am 10. Jänner 2002 eingebrachte Berufung
wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Februar 2002 (zugestellt am
14. Februar 2002) als unbegründet abgewiesen. In der Sache selbst sei
mittlerweile entschieden worden, dass die Voraussetzungen für eine
abgabenfreie Einfuhr der Waren im Sinne des Titels IX der
Zollbefreiungsverordnung nicht erfüllt seien. Außerdem seien auch im
Berufungsverfahren keine beweiskräftigen Unterlagen vorgelegt worden,
woraus das Vorliegen eines unersetzbaren Schadens abgeleitet werden
könne.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde
vom 13. März 2002. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag
ohne inhaltliche und somit überprüfbare Begründung abgewiesen
worden wäre. Das Rechtsmittel sei aber umfangreich und wohlbegründet
gewesen. Schließlich werde konstantiert, dass für das Vorliegen eines
unersetzbaren Schadens keine beweiskräftigen Unterlagen vorgelegt worden
wären. Es sei aber unmöglich zu beweisen, dass keine entsprechenden
liquiden Mittel vorhanden seien. Einerseits könnten nicht alle potentiellen
Kreditgeber kontaktiert werden und andererseits würde allein das Einholen
entsprechender Bestätigungen die Kreditwürdigkeit massiv belasten und
schon dadurch die Existenz bedrohen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 244 Zollkodex (ZK) wird durch die
Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht
ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung
ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Da die Einzelheiten
des Rechtsbehelfsverfahren gemäß
§ 245 ZK von den
Mitgliedstaaten zu erlassen sind, sind die im § 212a BAO enthaltenen
Bestimmungen insoweit weiter anzuwenden, als sie durch Art. 244 ZK nicht
überlagert werden.
Mit Berufungsentscheidung vom 11. Mai 2004,
GZ. ZRV/0353-Z4I/02, hat der unabhängige Finanzsenat in der Sache
selbst entschieden. Es liegt somit keine angefochtene Entscheidung mehr vor. Die
Beschwerde war aus diesem Grund mangels Vorliegens der Voraussetzungen als
unbegründet abzuweisen (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar2, §
212a Rz 12, 1999). Ein näheres Eingehen auf die Beschwerdegründe
erübrigt sich daher.
Innsbruck,
17. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 245 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0354-Z4I/02
- Stammnummer
- 9910
- Gültig
- 17.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF