Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0331-Z4I/02
Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0331-Z4I/02vom 16.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vom 21. Dezember 2001
gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 14. November
2001, Zl. 100/39433/99-34, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art.
244 ZK entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18. Juli 2001, Zahl 100/39433/99-19,
wies das Hauptzollamt Wien den Antrag des Beschwerdeführers vom
2. Juli 2001 auf Aussetzung der Einhebung der nachträglich
buchmäßig erfassten Eingangsabgaben, die mit Bescheid vom
28. Mai 2001 mitgeteilt wurden, als unbegründet ab. Aufgrund des
Ermittlungsergebnisses würden sich keine begründeten Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung und auch keine
Anhaltspunkte für einen durch die Vollziehung entstehenden unersetzbaren
Schaden ergeben.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 20. August 2001 der
Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Darin führte der Beschwerdeführer
aus, dass nicht das Vorliegen eines begründeten Zweifels maßgeblich
sei, es müsse vielmehr die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels offenkundig
sein. Im gegenständlichen Fall würden viel mehr als nur
begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides
bestehen. Dies sei daran erkennbar, dass die Behörde vermeine klassische
Oldtimer dem Zolltarif für Fahrzeuge für die Personenbeförderung
unterwerfen zu können bzw. Beträge als Grundlage für die
Zollbemessung heranziehe, die für Fahrzeuge bezahlt worden seien, die so
nicht geliefert worden seien. Der Bescheid sei auch mit Verfassungswidrigkeit
belastet, wenn sich die Begründung ausschließlich auf Art. 244
zweiter Satz Zollkodex (ZK) beziehe, weil genau aus jenen Gründen, aus
denen der § 212a BAO eingeführt hat werden müssen, der zitierte
Artikel des ZK ebenfalls verfassungswidrig sei.
Das Hauptzollamt Wien wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 27. September 2001 (zugestellt am
8. Oktober 2001), Zahl 100/39433/99-25, unter Hinweis auf die gesetzlichen
Grundlagen und der fehlenden Voraussetzungen für eine Aussetzung der
Vollziehung als unbegründet ab.
Dagegen wurde
mit Schreiben vom 6. November 2001 unter Wiederholung der bereits in der
Berufung gemachten Ausführungen der Rechtsbehelf der Beschwerde
erhoben.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 244 ZK wird durch die Einlegung
des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht
ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung
ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Die Bestimmung des Art. 244 ZK ist unmittelbar
anzuwendendes Gemeinschaftsrecht. Nach dieser Bestimmung kann unter bestimmten
Voraussetzungen die Vollziehung der Entscheidung der Zollbehörden
ausgesetzt werden. Der Zollkodex regelt die Aussetzung der Einfuhr- und
Ausfuhrabgaben, nicht aber die Aussetzung der Vollziehung von sonstigen
Eingangs- oder Ausgangsabgaben.
Gemäß Art. 245 ZK werden die Einzelheiten
des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen. Gemäß
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG ist das im § 1 ZollR-DG genannte
gemeinschaftliche Zollrecht, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung
dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen
abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare
Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen
(Zollrecht im Sinne des Art. 1 des ZK) auch bei der Erhebung von Abgaben
(sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen anzuwenden,
soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die
Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich
anderes bestimmt ist.
Nach § 26 Umsatzsteuergesetz (UStG 1994) gelten,
soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, für die
Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle
sinngemäß. Demnach ist auf Grund dieser Regelung im
Aussetzungsverfahren betreffend Eingangsabgaben, einschließlich der EUSt,
Art. 244 ZK anzuwenden. Die nationalen Bestimmungen über die
Zahlungserleichterungen und die Aussetzung der Einhebung der Abgaben nach
§ 212a BAO sind nur insoweit anzuwenden, als diese Art. 244 ZK
nicht entgegenstehen oder Art. 244 ZK keine Regelung enthält und eine
solche dem nationalen Gesetzgeber überlassen wird (vgl. VwGH 26.2.2004,
2003/16/0018).
Die Argumentation betreffend die verfassungswidrige
Anwendung des Art. 244 zweiter Satz ZK im gegenständlichen
Aussetzungsverfahren geht daher ins Leere.
Nach Art. 244 ZK ist die Vollziehung auszusetzen, wenn
entweder begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Entscheidung bestehen oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer
Schaden entstehen könnte. Liegt eine der beiden Voraussetzungen vor, dann
besteht ein Rechtsanspruch auf Aussetzung der Vollziehung.
Nach Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des
Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen. Es sind somit die
nationalen Vorschriften im Verfahren über die Aussetzung nach Art. 244
ZK anzuwenden, soweit dem nicht gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen
entgegenstehen. Eine spezielle nationale Regelung über das Verfahren bei
der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK wurde im ZollR-DG nicht
ausdrücklich normiert. Es gelten daher nach § 2 Abs. 1
ZollR-DG die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO. Die Aussetzung
der Vollziehung nach Art. 244 ZK entspricht im Wesentlichen der nationalen
Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, sodass in Vollziehung des
Art. 244 ZK die für diese nationale Bestimmung geltenden
Verfahrensbestimmungen auch bei der Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind
(vgl. VwGH 7. 8. 2003, Zl. 2000/16/0573). Bei der Aussetzung der
Vollziehung nach Art. 244 ZK handelt es sich, wie bei der Aussetzung der
Einhebung nach § 212a BAO um eine begünstigende Bestimmung. Der
Abgabepflichtige hat daher aus eigener Überzeugung darzulegen und glaubhaft
zu machen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (vgl. VwGH 27.9.1999,
98/17/0227). Aus dem Zusammenhalt des ersten und zweiten Satzes des
Art. 244 ZK ist auch für die Aussetzung der Vollziehung die Einlegung
eines Rechtsbehelfs Voraussetzung. Die Antragstellung auf Aussetzung der
Vollziehung ist daher ab der Einbringung eines Rechtsbehelfs zulässig und
nur solange, bis über den Rechtsbehelf entschieden wurde.
Über die Berufung ist mit Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Wien vom 15. Juli 2004, Zahl 100/39433/99-18, entscheiden
worden. Es liegt somit keine angefochtene Entscheidung mehr vor. Allerdings ist
dem Gesetz nicht zu entnehmen und wäre mit der zeitlichen Begrenzung der
Antragszulässigkeit unvereinbar, dass die Erledigung eines solchen Antrages
nur bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die maßgebende Berufung
zulässig wäre (vgl. VwGH 26.2.2004, 2003/16/0018, VwGH 9.6.2004,
2004/16/0047). Wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung
nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über den
Aussetzungsantrag geprüft werden, so sind darunter die Verhältnisse im
Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag durch die
Behörde erster Instanz zu verstehen, wobei die Aussichten der Berufung
an Hand des Berufungsvorbringens zu prüfen sind (vgl. VwGH
31. 8 2000, 98/16/0296, VwGH 26.2.2004, 2003/16/0018).
Die Nacherhebung der Eingangsabgaben erfolgte seitens des
Hauptzollamtes Wien auf Grundlage der im Zuge der "Selbstanzeige" bekannt
gegebenen tatsächlich bezahlten Kaufpreise. Weiters ist die Einreihung der
Fahrzeuge in die KN-Position 8703 des Zolltarifs anlässlich der Abfertigung
antragsgemäß erfolgt. Dass es sich bei den Fahrzeugen um Waren der
KN-Position 9705 handeln solle, wurde in der Berufung lediglich behauptet, ohne
das Vorliegen der hierfür erforderlichen Kriterien im Sinne der
EuGH-Entscheidung C-200/84 entsprechend nachzuweisen. Das Hauptzollamt Wien
konnte daher zum Zeitpunkt der abweislichen Entscheidung mit Recht vom
Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Aussetzung
der Vollziehung im Sinne des Art. 244 ZK iVm § 212a BAO ausgehen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet
abzuweisen.
Innsbruck,
am 16. August 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 245 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 Z 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0331-Z4I/02
- Stammnummer
- 11339
- Gültig
- 16.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF