Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0287-Z2L/02
Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0287-Z2L/02vom 20.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens in der Hauptsache liegt keine angefochtene Entscheidung mehr vor, die eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen würde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Reinhard Armster, gegen die Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Wien vom 27. Dezember 2001, GZ. 100/58584/2001-2,
betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK,
entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht dem Beschwerdeführer jedoch das Recht zu,
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde
an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Abgabenbescheid des
Hauptzollamtes Wien vom 17. August 2001, Zl: 100/91410/2001-Str.V/Ref.1
wurde dem nunmehrigen Bf. ein Eingangabgabenbetrag in Höhe von 46.516,00
ATS (Zoll: 14.536,00 ATS und Einfuhrumsatzsteuer: 31.980,00 ATS)
gemäß Artikel 203 Abs. 1 und Abs. 3 dritter Anstrich Zollkodex (ZK)
in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG
(Zollrechts-Durchführungsgesetz), sowie zusätzlich eine
Abgabenerhöhung in Höhe von 1.601,00 ATS gemäß
§ 108
ZollR-DG vorgeschrieben. Begründet wurde diese Vorschreibung damit, dass
der Bf. im März 2001 den ausländischen unverzollten PKW der Marke
"Seat Leon 1.4 - 16 V Stella" mit der Fahrgestellnr.: XXX, amtliches
Kennzeichen: XY, benutzt habe, obwohl auf Grund seines vorliegenden normalen
(=gewöhnlichen) Wohnsitzes in Österreich diese Verwendung rechtlich
nicht zulässig gewesen wäre.
Gegen diesen Abgabenbescheid wurde mit Eingabe vom
20. September 2001 durch den Rechtsvertreter des Bf. das Rechtsmittel der
Berufung eingebracht, sowie mit Schreiben vom 4. Oktober 2001 ein Antrag
auf Aussetzung der Vollziehung des ergangenen Abgabenbescheides gestellt.
Über den vorgenannten Aussetzungsantrag wurde vom Hauptzollamt Wien mit
Bescheid vom 2. November 2001, Zl: 100/58584/2001 abweisend entschieden.
Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 16. November 2001 der
Rechtsbehelf der Berufung eingebracht. Eine Erledigung über diese Berufung
erfolgte vom Hauptzollamt Wien mittels Berufungsvorentscheidung am
27. Dezember 2001, Zl: 100/58584/2001-2. Mit dieser Entscheidung wurde der
Aussetzungsantrag als unbegründet abgewiesen. Ebenfalls mit
27. Dezember 2001 wurde vom Hauptzollamt Wien in der Sache selbst mittels
Berufungsvorentscheidung, Zl: 100/58584/2001-1 abweisend entschieden. Beide
Erledigungen wurden in der Folge mit Eingabe vom 31. Jänner 2002
bekämpft. Für die Erledigung des noch offenen Beschwerdeverfahrens ist
durch eine Gesetzesänderung mit 1.Jänner 2003 der Unabhängige
Finanzsenat zuständig.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Grundsätzlich wird
festgestellt, dass das gegenständlichen Beschwerdeverfahren
ausschließlich das "Aussetzungsverfahren" betrifft.
Hinsichtlich des zum
Abgabenbescheid des Hauptzollamtes Wien vom 17. August 2001, Zl:
100/91410/2001-Str.V/Ref.1 gestellten Aussetzungsantrages ist primär auf
Art. 244 ZK und subsidär auf § 212a BAO zu verweisen. Gemäß
Art. 244 ZK Satz 2 haben die Zollbehörden die Vollziehung der Entscheidung
ganz oder teilweise auszusetzen, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn den
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Allerdings ist nach
Ergehen der Berufungserledigung ein noch unerledigter Aussetzungsantrag
jedenfalls als unbegründet abzuweisen (siehe Ritz, BAO-Kommentar, §
212a, Tz 12; Ott, ZGV 1987, H 5-6,36) bzw. kommt ab dem Zeitpunkt der
Berufungserledigung eine Bewilligung der Aussetzung nicht mehr in Betracht (VwGH
10.41991, 91/15/0011, 29.6.1995, 95/15/0220, 27.3.1996, 93/15/0235 und
3.10.1996, 96/16/0200).
Im gegenständlichen Fall wurde zwischenzeitlich in der
Hauptsache selbst mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates
vom 19. November 2003, Zl: ZRV-0203-Z2L/02 entschieden. Durch das Ergehen
dieser Entscheidung liegt im Sinne des Artikels 244 ZK somit keine angefochtene
Entscheidung mehr vor, sodass mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
das Beschwerdebegehren zwingend abzuweisen war. Aus diesem Grund war auch ein
näheres Eingehen auf die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vom
31. Jänner 2002, entbehrlich.
Aus den oben angeführten Gründen war daher, wie
im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Linz,
20. November 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0287-Z2L/02
- Stammnummer
- 7682
- Gültig
- 20.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF