Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0355-Z4I/02
Abweisung einer Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0355-Z4I/02vom 24.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens in der Hauptsache liegt keine angefochtene Entscheidung mehr vor, die eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen würde.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Dr. Heinz Edelmann, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung)des
Hauptzollamtes Wien vom 18. Februar 2002, GZ. 100/62520/39/97,
betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK,
entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 2. Juli 1998, Zahl
100/62520/24/97, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 19. Juni 1998
auf Aussetzung der Vollziehung gemäss Artikel 244 Zollkodex, betreffend den
Bescheid des Hauptzollamtes Wien Zahl 100/62520/16/97 vom 29. Mai 1997
(Feststellung des Ablaufes einer bewilligten Aussetzung der Vollziehung
betreffend die Aussetzungszinsenvorschreibung in Höhe von S 27. 311,-- )
abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass das Hauptzollamt
Wien auf Grund des Ermittlungsergebnisses keine begründeten Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Entscheidung hätte und auch keine
Anhaltspunkte für einen unersetzbaren Schaden vorliegen
würden.
Gegen diese Vorschreibung wendete sich der
Beschwerdeführer im Wesentlichen mit dem Argument, dass obige
Begründung nicht mit der im gegenständlichen Fall anzuwendenden
Gemeinschaftsrechtslage in Einklang gebracht werden könne, zumal eine
Festsetzung und Vorschreibung von Aussetzungszinsen im Zollkodex nicht
vorgesehen gewesen wäre, sowie dass die Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland kein Berufungssenat im Sinne des
ZollR-DG sei. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat hierauf mit
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) Zl. 100/62520/39/97 vom 18. Februar 2002 die
Berufung als unbegründet abgewiesen, weil in der Sache mittlerweile unter
Zahl ZRV 414/1-I3/01 materiellrechtlich letztinstanzlich entschieden worden sei.
Mit Schreiben vom 19. März 2002 brachte der Beschwerdeführer
den Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung ein. Darin
wurde zusätzlich moniert, dass die der Berufungsvorentscheidung zu Grunde
liegende Berufungsentscheidung des Senates III der Region Innsbruck vom 20.
November.2001 (ZRV 107/1-I3/99) keineswegs rechtmäßig wäre, da
im Grunde des Zollkodex ausschließlich materiellrechtlich
Gemeinschaftsrecht anzuwenden wäre. Der Zollkodex kenne jedoch keine
Aussetzungszinsen, weswegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien
mit materieller Rechtswidrigkeit wegen Nichtanwendung des Gemeinschaftsrechtes
belastet wäre.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung
zu: Gemäß Art. 244 Zollkodex (ZK) wird durch die Einlegung des
Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder
teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer
Schaden entstehen könnte.
Im vorliegenden Fall ist das Rechtsbehelfsverfahren in der
Sache selbst, nämlich über die Rechtmäßigkeit des Ablaufes
einer Aussetzung der Vollziehung betreffend eine Aussetzungszinsenvorschreibung
in der Höhe von S 27.311,00 (€ 1.984,77) mit Berufungsentscheidung des
Senates III der Region Innsbruck vom 22. Oktober 2001, Zahl ZRV 414/1-I3/01,
abgeschlossen worden. Es liegt somit keine angefochtene Entscheidung
hinsichtlich der begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit
bestehen bzw. bei deren Vollziehung die Gefahr besteht, dass dem Beteiligten ein
unersetzbarer Schaden entstehen könnte, der durch eine allenfalls
stattgebende Berufungsvorentscheidung nicht mehr gutzumachen wäre, mehr
vor. Die Beschwerde war daher mangels Vorliegens der gesetzlichen
Voraussetzungen aus Rechtsgründen abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber darf angemerkt werden, dass
auch das Verfahren betreffend die Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe
von S 27.311,00 (€ 1.984,77) mit Berufungsentscheidung des Senates III der
Region Innsbruck unter Zahl ZRV 107/1-I3/99 materiellrechtlich abgeschlossen
wurde. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2003, 2002/16/0282
wurde zwischenzeitlich obiges Verfahren von dem Höchstgericht
gemäß
§ 33 Abs.1 VwGG eingestellt, sodass auch davon ausgegangen
werden kann, dass sich die diesem Bescheid zu Grunde liegende Vorschreibung der
Säumniszinsen in Höhe von S 27.311,00 (€ 1.984,77) nach der
bestehenden Gesetzeslage als zulässig erwies.
Innsbruck,
24. April 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0355-Z4I/02
- Stammnummer
- 3803
- Gültig
- 24.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF