Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL ZRV/0003-Z2L/03
Abweisung eines Aussetzungsantrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0003-Z2L/03vom 14.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird eine Berufung als verspätet eingebracht zurückgewiesen, so ist diese mit Erlassung des Zurückweisungsbescheides erledigt. An dieser Rechtswirkung tritt keine Änderung ein, auch wenn auf Grund der Fristversäumnis ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt wird. Durch die Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung liegt demnach keine angefochtene Entscheidung im Sinne des Art. 244 ZK vor, sodass ein Aussetzungsbegehren, mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, zwingend abzuweisen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Walter Heel, gegen die Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Wien vom 16. Oktober 2002, GZ. 100/36104/2002-7,
betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK, entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht dem Beschwerdeführer jedoch das Recht zu,
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde
an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Abgabenbescheid des Hauptzollamtes Wien vom
17. Mai 2002, Zl. 100/36104/2002-2 wurde dem nunmehrigen Bf. ein
Abgabenbetrag in Höhe von insgesamt 12.082,33 € (Zoll: 3.400,00
€, Einfuhrumsatzsteuer: 7.480,00 € und eine Abgabenerhöhung von
1.202,33 €) gemäß Artikel 203 Abs. 1, 2 und 3 erster Anstrich ZK
(Zollkodex) iVm § 2 Abs. 1 und § 108 Abs. 1 ZollR-DG
(Zollrechts-Druchführungsgesetz) vorgeschrieben. Diese Vorschreibung wurde
damit begründet, dass der Bf. auf Grund seines gewöhnlichen Wohnsitzes
in der Gemeinschaft nicht berechtigt gewesen sei den ausländischen
unverzollten PKW der Marke "JEEP Grand Cherokee 4.7", FGNr:XXX, polizeiliches
Kennzeichen: XY, im Zollgebiet der Gemeinschaft zu verwenden. Durch die
Einbringung des gegenständlichen PKW sei daher die Abgabenschuld in der im
Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 17. Mai 2002 vorgeschriebenen
Höhe für das vorgenannte Kraftfahrzeug entstanden. Gegen diesen
Abgabenbescheid wurde mit Eingabe vom 27. Juni 2002 das Rechtsmittel der
Berufung erhoben und gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung des
vorgeschriebenen Abgabenbetrages beantragt. Während die in der Sache selbst
eingebrachte Berufung vom Hauptzollamt Wien mit Bescheid vom 29. Juli 2002,
Zl: 100/36104/2002-5, als verspätet zurückgewiesen wurde, wurde das
Begehren einer Aussetzung der Vollziehung mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien
vom 29. Juli 2002, Zl: 100/36104/2002-6 als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde in dieser abweisenden Entscheidung betreffend der
Aussetzung der Vollziehung ausgeführt, dass auf Grund des in der Sache
selbst ergangenen Zurückweisungsbescheides keine angefochtene Rechtssache
vorliege und demnach über das Aussetzungsbegehren zwingend abweisend zu
entscheiden gewesen sei. Gegen diesen abweisenden Bescheid wurde mit Eingabe vom
5. September 2002 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.
Darin wurde vorgebracht, dass einerseits gegen den Zurückweisungsbescheid
betreffend der als "verspätet eingebracht" gewerteten Berufung ein
Rechtsmittel und andererseits ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand auf Grund der versäumten Rechtsmittelfrist in der Sache selbst
eingebracht worden sei. Dadurch habe die Zollbehörde die Aussetzung der
Vollziehung entsprechend zu bewilligen. Mit Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Wien vom 16. Oktober 2002, Zl: 100/36104/2002-7 wurde die
eingebrachte Berufung im Aussetzungsverfahren als unbegründet, abgewiesen.
Begründend führte das Hauptzollamt Wien in ihrer Entscheidung
sinngemäß aus, dass gemäß Art. 244 ZK die Vollziehung dann
auszusetzen sei, wenn die Zollbehörde begründete Zweifel an der
angefochtenen Entscheidung habe oder wenn dem Beteiligten durch die Vollziehung
ein unersetzbarer Schaden entsehen könnte. Im konkreten Fall, so das
Hauptzollamt Wien weiter, sei die im bezughabenden Abgabenverfahren eingebrachte
Berufung mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 29. Juli 2002, Zl.
100/36104/2002-5 bescheidmäßig zurückgewiesen worden, weil diese
verspätet eingebracht worden sei. Im Zuge der Erledigung des
Aussetzungsantrages habe somit bereits die maßgebliche, vom Gesetz
geforderte Voraussetzung gefehlt, da die Zollbehörde über die
eingebrachte Berufung in der Sache selbst bereits entschieden hatte. Der
abweisende Bescheid vom 29. Juli 2002 sei daher zu Recht ergangen. Weiters
führte das Hauptzollamt Wien in ihrer Begründung aus, dass im
Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsvorentscheidung keine begründeten
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erfolgten Abgabenvorschreibung, und
auch keine Anhaltspunkte für einen unersetzbaren Schaden vorliegen
würden, sodass aus diesen Gründen dem Aussetzungsbegehren der Erfolg
zu versagen gewesen sei. Auch würde eine Stattgabe über den ebenfalls
eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung nichts an dieser Tatsache ändern,
da dadurch ebenfalls keine begründeten Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Abgabenvorschreibung bestünden. Demnach sei
auch bei einer etwaigen Stattgabe des Antrages auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand die Aussetzung der Vollziehung abzuweisen.
Gegen diese abweisende Berufungsvorentscheidung vom
16. Oktober 2002 wurde mit Eingabe vom 2. Dezember 2002 eine
Beschwerde (als Rechtsbehelf der zweiten Stufe) eingebracht. In dieser wird
vorgebracht, dass das Hauptzollamt ihre abweisende Entscheidung damit
begründe, dass in der Sache selbst bereits entschieden worden sei. Diese
Ausführung sei insofern missverständlich, da in der
Berufungsvorentscheidung über die Abweisung im Aussetzungsverfahren unter
"Hinweis" ausgeführt werde, dass bis zum Ergehen einer rechtskräftigen
Entscheidung im Aussetzungsverfahren Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich
der betroffenen Abgaben weder eingeleitet noch fortgeführt werden
würden. Über die in der Sache selbst eingebrachte Berufung vom
5. September 2002 sei offenbar noch keine Entscheidung der Behörde
erfolgt. Des weiteren wird in dieser Eingabe wiederholend vorgebracht, dass im
gegenständlichen Fall die Zustellung des Bescheides selbst durch
Hinterlegung nach § 17 ZustG unzulässig gewesen sei. Der Bf. habe
seinen Hauptwohnsitz in der Schweiz, sei daher zur gegebenen Zeit der Zustellung
ortsabwesend gewesen. Folglich hätte die Zustellung daher an die Schweizer
Adresse des Bf. erfolgen müssen. Da es sich beim gegenständlichen PKW
"Jeep Grand Cherokee" um ein KFZ mit Wechselkennzeichen handle, sei auch ein
falsches Kraftfahrzeug zur Abgabenberechnung herangezogen worden. Das
betreffende KFZ stelle einen PKW Marke "Porsche" Baujahr 1990 dar.
Zusammenfassend sei demnach der Abgabenbescheid in der Sache selbst dem Bf.
niemals zugestellt worden. Der Bf. habe seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz,
wobei auch darauf hingewiesen wird, dass der Aufenthalt in der Schweiz mehr als
sechs Monate betragen müsse um nicht das Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu
verlieren. Die Abgabenvorschreibung sei an sich unbillig, da durch den
teilweisen Aufenthalt des Bf. sowohl in Österreich als auch in der Schweiz,
mit der gleichen Begründung eine Vorschreibung der Zollabgaben von den
Schweizer Zollbehörden erfolgen könnte. Es werde daher ersucht, von
der Einhebung einer Zollschuld, sofern über diese rechtskräftig
abgesprochen werden würde, aus Billigkeitsgründen Abstand zu nehmen.
Für die Erledigung des anhängigen
Beschwerdeverfahrens ist durch eine Gesetzesänderung mit
1. Jännner 2003 der unabhängige Finanzsenat zuständig.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Hinsichtlich des in der Berufungseingabe vom 27. Juni
2002 gegen den Abgabenbescheid des Hauptzollamtes Wien vom 17. Mai 2002,
Zl: 100/36104/2002-2 gleichzeitig gestellten Aussetzungsantrages ist primär
auf Art. 244 ZK und subsidär auf § 212a BAO zu verweisen.
Gemäß Art. 244 ZK wird durch die Einlegung des
Rechtbehelfes die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder
teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer
Schaden entstehen könnte. Diese Verordnungsbestimmung des Art. 244 ZK ist
unmittelbar anzuwendendes Gemeinschaftsrecht. Nach Art. 245 ZK werden die
Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen. Auf
Grund der Bestimmungen des § 85a ZollR-DG ist als Rechtsbehelf der ersten
Stufe die Berufung bei der Zollbehörde, bzw. nach § 85c leg.cit auf
der zweiten Stufe die Beschwerde an den unabhängigen Finanzsenat
zulässig. Die nationalen Bestimmungen des § 212a BAO finden dabei nur
insoweit Anwendung, als diese dem Art. 244 ZK nicht entgegenstehen oder Art. 244
ZK keine Regelung enthält.
Im gegenständlichen Verfahren wurde die mit Eingabe
vom 27 Juni 2002 gegen den Abgabenbescheid des Hauptzollamtes Wien vom
17. Mai 2002 eingebrachte Berufung zurückgewiesen, weil diese
verspätet eingebracht worden ist. Auch dem eingebrachten Rechtsmittel gegen
den vom Hauptzollamt Wien erlassenen Zurückweisungsbescheid vom
29. Juli 2002, Zl. 100/36104/2002-5 blieb der Erfolg verwehrt.
Diesbezüglich ist auf die mittlerweile in Rechtskraft erwachsene
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 27. Juni 2003, Zl.
100/36104/2002-9 zu verweisen. Es ist somit festzustellen, dass zum Zeitpunkt
der Erlassung der gegenständlichen Berufungsentscheidung keine mit einem
Rechtsbehelf im Sinne des Art. 245 ZK iVm § 85a bis c ZollR-DG angefochtene
Entscheidung vorliegt und folglich die im Art. 244 ZK normierte Voraussetzung
für eine stattgebende Entscheidung im Aussetzungsverfahren fehlt. Der
bisher noch unerledigte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem.
§ 308 BAO stellt somit keine mit einem Rechtsbehelf angefochtene
Entscheidung im Sinne des Art. 244 ZK dar. Diesbezüglich ist auch auf die
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH-Erkenntnis vom 9.4.1997, Zl.
96/13/0208) zu verweisen. In diesem Erkenntnis wird festgestellt, dass die
Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch keine
Rechtsstellung des Antragstellers bewirkt, wie er sie allenfalls bei einer
positiven Erledigung des Antrages hat. Die Antragseinbringung stellt lediglich
den Beginn eines eigenen Verfahrens dar, in dem geprüft wird, ob die
Voraussetzungen dafür erfüllt sind, dass dem Antragsteller eine
Rechtssituation zuerkannt wird, wie er sie vor Ablauf der gegenständlichen
Rechtsmittelfrist hatte. Bis dahin bleibt jedoch die Rechtswirkung des, wie im
vorliegenden Fall vom Hauptzollamt Wien ergangenen Zurückweisungsbescheides
bzw. die in dieser Sache rechtskräftig ergangene Berufungsvorentscheidung
des Hauptzollamtes Wien vom 27. Juni 2003, bestehen.
Zum Vorbringen in der Beschwerdeeingabe vom
2. Dezember 2002, dass die Ausführungen in der "Begründung" sowie
unter dem Punkt "Hinweis" in der abweisenden Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Wien missverständlich seien wird Folgendes festgestellt: In
der nunmehr angefochtenen Berufungsvorentscheidung wurde vom Hauptzollamt Wien
sinngemäß dargelegt, dass der Antrag auf Aussetzung vom 27. Juni
2002 deshalb abzuweisen war, da im Zeitpunkt der Entscheidung (Bescheid des
Hauptzollamtes Wien vom 29. Juli 2002, Zl. 100/36104/2002-5) bereits in der
Sache selbst mittels Zurückweisungsbescheid entschieden worden war. Das
Hauptzollamt Wien stellte demnach lediglich klar, warum über den Antrag vom
27. Juni 2002 mit Bescheid vom 29. Juli 2002 abweisend entschieden
wurde. In der Folge führte das Hauptzollamt Wien aus, dass es auf Grund der
vorliegenden Ermittlungsergebnisse keine begründeten Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der ergangenen Abgabenvorschreibung habe und auch
keine Anhaltspunkte für einen unersetzbaren Schaden vorliegen würden.
Diese Rechtsmeinung des Hauptzollamtes führte zur abweisenden Entscheidung
in ihrer Berufungsvorentscheidung vom 16. Oktober 2002. Die
Ausführungen unter "Hinweis" tragen lediglich den Gesetzesausführungen
des § 212a Abs. 9 iVm § 230 Abs. 6 BAO Rechnung, dass bis zum Ergehen
einer rechtskräftigen Entscheidung im Aussetzungsverfahren
Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der betroffenen Abgaben weder
eingeleitet noch fortgeführt werden. In den vom Hauptzollamt Wien in ihrer
Berufungsvorentscheidung dargelegten Ausführungen kann daher seitens des
Unabhängigen Finanzsenates keine Missverständlichkeit oder gar
Widersprüchlichkeit entdeckt werden.
Auf Grund der vorstehenden Ausführungen ist daher
festzustellen, dass im gegenständlichen Fall im Zeitpunkt der
Berufungsentscheidung keine angefochtene Entscheidung im Sinne des Art. 244 ZK
vorliegt. Mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, war daher der
Antrag auf Aussetzung zwingend abzuweisen. Dadurch war auch ein Eingehen auf die
restlichen Beschwerdevorbringen entbehrlich. Es war daher, wie im Spruch
ausgeführt, zu entscheiden.
In der Beschwerdeeingabe vom 2. Dezember 2002 wurde
erstmals beantragt, aus Billigkeitsgründen von der Einhebung der Zollschuld
Abstand zu nehmen. Dazu wird ausgeführt, dass über diesen Antrag,
sofern nicht bereits erfolgt, durch die Zollbehörde erstinstanzlich zu
entscheiden ist.
Linz,
14. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 245 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 85a ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 85c ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0003-Z2L/03
- Stammnummer
- 10163
- Gültig
- 14.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF