Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0018-Z4I/03
Aussetzung der Vollziehung gemäß Artikel 244 ZK, Ermessen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0018-Z4I/03vom 13.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es liegt nicht im Ermessen der Zollbehörden, ob die Vollziehung einer angefochtenen Entscheidung gemäß Artikel 244 ZK ausgesetzt wird. Wenn die Zollbehörden begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte, ist daher - allenfalls nach Leistung einer Sicherheit - auszusetzen. Liegen die materiellen Voraussetzungen nicht vor, kommt eine Aussetzung gemäß Artikel 244 ZK nicht in Betracht.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom
24. November 1999, GZ. 100/61272/99-2, betreffend Aussetzung der
Vollziehung,
entschieden: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Hauptzollamt Wien hat eine
Einfuhrzollschuld, die bei Überführung von einfuhrabgabenpflichtigen
Waren in den zollrechtlich freien Verkehr entstanden ist und mit einem
geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst
worden war, der Bf., die die betreffenden Zollanmeldungen in indirekter
Vertretung abgegeben hat, mit Bescheid vorgeschrieben. Gegen diesen
Bescheid brachte die Bf. einen Rechtsbehelf ein und beantragte gleichzeitig, die
Vollziehung des angefochtenen Bescheides gemäß Artikel 244 ZK
auszusetzen. Mit Bescheid vom 21. Oktober 1999 wurde dieser Antrag
abgewiesen. Die Abweisung wurde damit begründet, dass auf Grund des
Ermittlungsergebnisses keine begründeten Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestünden und auch
keine Anhaltspunkte für einen unersetzbaren Schaden vorliegen
würden. Mit Schreiben vom 4. November 1999 brachte die Bf. gegen den
Bescheid Berufung ein und brachte vor, dass es an der Rechtmäßigkeit
der Vorschreibung keinen Zweifel gäbe, jedoch keine Möglichkeit mehr
bestehe, die Vorschreibung mit dem Lieferanten zu klären, weil die
Nacherhebung erst zwei Jahre nach der Zollabfertigung erfolgt sei. Weiters werde
ersucht, das Auswahlermessen zu berücksichtigen. Die Berufung wurde
von der belangten Behörde mit Bescheid vom 24. November 1999 als
unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde mit Schreiben vom 23. Dezember 1999
Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde damit begründet, dass nicht nur
der gesetzliche Standpunkt zu sehen sei, sondern auch der wirtschaftliche
Standpunkt und dass es in der heutigen Zeit für ein Unternehmen nicht
einfach sei zu überleben. Es werde ersucht, die Abgaben dem
Warenempfänger vorzuschreiben.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Artikel 244 ZK
setzen die Zollbehörden die Vollziehung der Entscheidung aus, wenn sie
begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen
könnte. Wie die Bf. selbst einräumt, besteht an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung kein Zweifel. Auch die
Gefahr eines unersetzbaren Schadens wurde nicht geltend gemacht. Im
verfahrensgegenständlichen Fall liegt somit keine der materiellrechtlichen
Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen
Entscheidung vor. Im Hinblick darauf, dass den Zollbehörden bei der
Entscheidung über das Vorliegen der Aussetzungsgründe kein Ermessen
zusteht, war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der
nachzuerhebende Abgabenbetrag laut Aktenlage auch dem gesamtschuldnerischen
Warenempfänger, für dessen Rechnung die betreffenden Zollanmeldungen
abgegeben worden waren, mitgeteilt worden ist und eine Beschwerde gegen die in
der Sache ergangene Berufungsvorentscheidung als zurückgenommen zu
erklären war, weil die Bf. einem Mängelbehebungsauftrag nicht
entsprochen hat. Es liegt somit auch keine angefochtene Entscheidung mehr
vor.
Salzburg,
13. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0018-Z4I/03
- Stammnummer
- 4531
- Gültig
- 13.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF