…Mai 2011 innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Erhalt des Bescheides zu beheben, nicht entsprochen hat, hatte die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge einzutreten. Der Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom 23. Dezember 2011 ist der Beschwerdeführerin nach der Aktenlage am 29. Dezember 2011 (Donnerstag) zugestellt worden…
…Wirksamkeit dieses Erkenntnisses, sodass die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge des § 217 Abs. 8 BAO eingetreten ist. Die angefochtenen Bescheide waren daher nach § 279 Abs. 1 BAO aufzuheben. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche…
…nicht entsprochen wurde, hatte die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge einzutreten. Sachverhalt Mit Ergänzungsersuchen vom 26.8.2013 betreffend Überprüfung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit auf Liebhaberei gem. § 1 Abs. 1 LVO (unter Anführung der gesetzlichen Grundlagen) richtete die Abgabenbehörde diverse Fragen an den Bf. Die Frist…
…April 2012, die Mängel der Berufung vom 4. Oktober 2010 zu beheben, innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen wurde, ist die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge eingetreten. Nach § 85 Abs. 2 BAO hat die Behörde dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die…
…als zurückgenommen gilt (§ 275 BAO). Da dem Auftrag vom 13. März 2008, zugestellt am 20. März 2008, den Mangel der Berufung vom 31. Juli 2004 zu beheben, innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen wurde, hatte die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge einzutreten. Wien, am 8. Mai 2008
…2011, »die Mängel der Berufung zu beheben, innerhalb der gesetzten Frist nicht bzw. nicht vollinhaltlich entsprochen wurde, hatte die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge einzutreten. Zur Vorgeschichte wird demonstrativ auf die Erkenntnisse VwGH 12.09.2001, 2001/13/0047, VwGH 04.06.2008, 2004/13/0124, den…
…29. Juli 2010 zu beheben, innerhalb der gesetzten Frist nicht vollinhaltlich entsprochen wurde, hatte die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge einzutreten. Ihr Antwortschreiben vom 28. Dezember 2010 enthielt weder Erklärungen in welchen Punkten die oben genannten Bescheide betreffend Einkommensteuer 2009 bzw. Vorauszahlungen an Einkommensteuer 2010 angefochten werden…
…Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als zurückgenommen. Begründung Da dem Auftrag vom 13. November 2007, die Mängel der Berufung vom 28. August 2006 zu beheben, innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen wurde, hatte die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge einzutreten. Wien, am 19. Dezember 2007
…17. Juli 2006, die Mängel der Berufung vom 19. März 2006 zu beheben, innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen wurde, hatte die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge einzutreten. Sie haben am 20. Juli 2006 mitgeteilt, dass Sie den Rückstand begleichen möchten und ersucht um Zusendung von Erlagscheinen…
…innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen wurde, hatte die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge einzutreten. Der Berufungswerber (Bw.), erklärte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer i.H.v. -27.363 S. Der laufende Verlust aus Gewerbebetrieb - resultierend aus Energiekosten, Gemeindeabgaben, Versicherungen…
…innerhalb der gesetzten Frist (15. Dezember 2017) nicht entsprochen wurde, hatte die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge einzutreten. Zulässigkeit einer Revision: Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von…
…0227-Z3K/11, die Formgebrechen der Beschwerde zu beheben, innerhalb der gesetzten Frist, namentlich innerhalb von vier Wochen ab Erhalt des Bescheides (der Bescheid wurde nachweislich am 28. Februar 2012 zugestellt) nicht entsprochen wurde, hatte die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge einzutreten. Graz, am 17. April 2012
…meritorischen Abspruch über die Berufung berechtigt, sondern die Formalerledigung zwingend (kein Ermessen) geboten (Stoll, BAO, 866). Es hatte daher die in § 85 Abs. 2 BAO vorgesehene gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge einzutreten und war somit auszusprechen, dass die Berufung als zurückgenommen gilt. Wien, am 2. November 2010
…26. März 2009 den Mangel der Berufung vom 19. Mai 2008 zu beheben, innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen wurde, hatte die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge einzutreten. Hinsichtlich der Zustellung des Bescheides wird auf den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Senat (Linz) 11, vom 26. März 2009…
…2008, den Mangel der Berufung zu beheben, innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen wurde, hatte die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge einzutreten. Der Berufungswerber (Bw) brachte bei der Amtspartei sechs im Wesentlichen inhaltsgleiche Schriftsätze ein, und zwar 1.) den Wiederaufnahmsantrag vom 1. September 2008 bezüglich Umsatzsteuer 2000…
…der Frist des § 311 Abs. 2 BAO notwendig sind, gemacht. Da dem Auftrag vom 19. September 2007, die Mängel des Devolutionsantrages vom 30. März 2006 zu beheben, innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen wurde, hatte die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge einzutreten. Linz, am 2. Jänner 2008
…der Frist des § 311 Abs. 2 BAO notwendig sind, gemacht. Da dem Auftrag vom 19. September 2007, die Mängel des Devolutionsantrages vom 6. Dezember 2006 zu beheben, innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen wurde, hatte die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge einzutreten. Linz, am 2. Jänner 2008
…fehlende Erklärung, welche Änderungen beantragt werden Auf den Mängelbehebungsauftrag hat die Berufungswerberin nicht reagiert. Da dem Auftrag vom 25. Oktober 2007, die Mängel der Berufung zu beheben, innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen wurde, hatte die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge einzutreten. Wien, am 6. Dezember 2007
…völlig unklar. Auf den Mängelbehebungsauftrag hat der Berufungswerber nicht reagiert. Da dem Auftrag vom 4. April 2007 die Mängel der Berufung vom 22. März 2007 zu beheben, innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen wurde, hatte die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge einzutreten. Linz, am 23. Mai 2007
…völlig unklar. Auf den Mängelbehebungsauftrag hat die Berufungswerberin nicht reagiert. Da dem Auftrag vom 4. April 2007 die Mängel der Berufung vom 20. März 2007 zu beheben, innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen wurde, hatte die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge einzutreten. Linz, am 23. Mai 2007