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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RD/0001-L/07

Inhaltlich mangelhafter Devolutionsantrag.

geltende FassungSonstiger BescheidRD/0001-L/07vom 02.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der Devolutionsantrag des Dw., vertreten durch Sw., vom 6. Dezember 2006 gilt gemäß § 311a Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als zurückgenommen. Begründung Mit dem Schreiben vom 6. Dezember 2006 brachte Herr Anton S. ein als "Devolutions-Antrag" bezeichnetes Anbringen beim Bundesministerium für Finanzen ein. Dieses Anbringen wurde am 5. März 2007 an den Unabhängigen Finanzsenat weitergeleitet. Als Anträge wurde Folgendes formuliert: "... das ersuchte Bundesministerium für Finanzen - es möge 1. meinem Devolutionsantrag stattgeben und meine am 30. März 2006 gestellten Anträge in Beantwortung ziehen, da ich das Ergebnis zur mündlichen Gerichtsverhandlung dringend benötige 2. ein Disziplinarverfahren gegen R., UFS Linz, einleiten, da seine verursachte Tätigkeit mir und seiner Dienststelle schädlich war 3. gem § 64 ZPO die Beigabe einer Verfahrenshilfe gewähren" Über Anfrage im anhängigen Berufungsverfahren zu RV/0234-L/05 teilte das Bezirksgericht Wels mit Schreiben vom 31. August 2007, Az. 17 P 125/03s mit, dass in der Sachwalterschaftssache betreffend Herrn Anton S., geb. xx mit Beschluss vom 13. Juni 2007 Herr SW zum einstweiligen Sachwalter gemäß § 120 AußStrG bestellt wurde. Gemäß § 80 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) haben die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen, zu denen auch der Sachwalter gehört, alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sie sind befugt, deren Rechte wahrzunehmen. § 311 Abs. 2 BAO lautet: "Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97), so kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen." § 311a Abs. 1 und 2 BAO lauten: "(1) Der Devolutionsantrag hat zu enthalten: a) die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde; b) die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht; c) die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 311 Abs. 2 notwendig sind. (2) Entspricht der Devolutionsantrag nicht den in Abs. 1 umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz dem Antragsteller die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt." Aus dem Anbringen des Herrn S. vom 6. Dezember 2006 geht nicht hervor, welche Abgabenbehörde erster Instanz in welcher Angelegenheit säumig sein soll. Des Weiteren wurden keine Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 311 Abs. 2 BAO notwendig sind, gemacht. Da dem Auftrag vom 19. September 2007, die Mängel des Devolutionsantrages vom 6. Dezember 2006 zu beheben, innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen wurde, hatte die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge einzutreten. Linz, am 2. Jänner 2008

Normen und Schlagworte

DevolutionsantragMängelbehebungsverfahren

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Sonstiger Bescheid
Geschäftszahl
RD/0001-L/07
Stammnummer
31885
Gültig
02.01.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF