Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RD/0001-L/07
Inhaltlich mangelhafter Devolutionsantrag.
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0001-L/07vom 02.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Devolutionsantrag des Dw.,
vertreten durch Sw., vom 6. Dezember 2006 gilt gemäß
§ 311a
Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als
zurückgenommen.
Begründung
Mit dem Schreiben vom 6. Dezember 2006 brachte Herr Anton
S. ein als "Devolutions-Antrag" bezeichnetes Anbringen beim Bundesministerium
für Finanzen ein. Dieses Anbringen wurde am 5. März 2007 an den
Unabhängigen Finanzsenat weitergeleitet. Als Anträge wurde Folgendes
formuliert:
"... das ersuchte Bundesministerium für Finanzen -
es möge
1. meinem Devolutionsantrag stattgeben und meine
am 30. März 2006 gestellten Anträge in Beantwortung ziehen, da ich das
Ergebnis zur mündlichen Gerichtsverhandlung dringend benötige
2. ein Disziplinarverfahren gegen R., UFS Linz,
einleiten, da seine verursachte Tätigkeit mir und seiner Dienststelle
schädlich war
3. gem § 64 ZPO die Beigabe einer
Verfahrenshilfe gewähren"
Über Anfrage im anhängigen Berufungsverfahren zu
RV/0234-L/05 teilte das Bezirksgericht Wels mit Schreiben vom 31. August 2007,
Az. 17 P 125/03s mit, dass in der Sachwalterschaftssache betreffend Herrn Anton
S., geb. xx mit Beschluss vom 13. Juni 2007 Herr SW zum einstweiligen Sachwalter
gemäß
§ 120 AußStrG bestellt wurde.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO) haben die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen, zu denen auch
der Sachwalter gehört, alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen, und sie sind befugt, deren Rechte wahrzunehmen.
§ 311 Abs. 2 BAO lautet:
"Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster
Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der
Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen
Erlassung bekanntgegeben (§ 97), so kann jede Partei, der gegenüber
der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur
Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen
(Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde
zweiter Instanz einzubringen."
§ 311a Abs. 1 und 2 BAO lauten:
"(1) Der Devolutionsantrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung der säumigen
Abgabenbehörde;
b) die Darstellung des Inhaltes des unerledigten
Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen
Erlassung eines Bescheides besteht;
c) die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der
Frist des § 311 Abs. 2 notwendig sind.
(2) Entspricht der Devolutionsantrag nicht den in Abs. 1
umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz dem
Antragsteller die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis
aufzutragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu
bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt."
Aus dem Anbringen des Herrn S.
vom 6. Dezember 2006 geht nicht hervor, welche Abgabenbehörde
erster Instanz in welcher Angelegenheit
säumig sein soll. Des Weiteren wurden keine Angaben, die zur Beurteilung
des Ablaufes der Frist des § 311 Abs. 2 BAO notwendig sind, gemacht. Da dem
Auftrag vom 19. September 2007, die Mängel des Devolutionsantrages vom 6.
Dezember 2006 zu beheben, innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen wurde,
hatte die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge einzutreten.
Linz, am 2.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 311a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0001-L/07
- Stammnummer
- 31885
- Gültig
- 02.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF