Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0322-Z3K/11
Gegenstandsloserklärung
geltende FassungSonstiger BescheidZRV/0322-Z3K/11vom 08.02.2012
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Die Beschwerde der A, Adresse (im Folgenden: Beschwerdeführerin), vom 26. Mai 2011 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz betreffend nachträgliche buchmäßige Erfassung gemäß Art. 220 ZK vom 29. April 2011, GZ. 700000/xxxxx/2011, gilt gemäß
§ 85c Abs. 8 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG) in Verbindung mit § 85 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als zurückgenommen.
Begründung
Da die Beschwerdeführerin dem im Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom 23. Dezember 2011, GZ. ZRV/yyyyy/11, an sie gerichteten Auftrag, die Formgebrechen der Beschwerde vom 26. Mai 2011 innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Erhalt des Bescheides zu beheben, nicht entsprochen hat, hatte die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge einzutreten.
Der Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom 23. Dezember 2011 ist der Beschwerdeführerin nach der Aktenlage am 29. Dezember 2011 (Donnerstag) zugestellt worden. Dies ergibt sich nachweislich aus der Anlage zur e-mail der Beschwerdeführerin an den Unabhängigen Finanzsenat vom 3. Jänner 2012 (Eingangsstempel auf der ersten Seite des Bescheides vom 23. Dezember 2011). Die gesetzte Frist von vier Wochen hat damit am 26. Jänner 2012 (Donnerstag) geendet. Die Beschwerdeführerin hat die Frist ungenützt verstreichen lassen. Am Eintritt der gesetzlich vorgesehen Rechtsfolge vermag auch der Inhalt ihrer an den Unabhängigen Finanzsenat gerichteten e-mail vom 3. Jänner 2012, die Beschwerdeführerin gehe, weil es zwischenzeitlich eine Verständigung seitens des Zollamtes gegeben habe, deswegen davon aus, der Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom 23. Dezember 2012 sei gegenstandslos, nicht zu ändern. Aus der Antwort des Unabhängigen Finanzsenates (e-mail vom 9. Jänner 2012) geht eindeutig und unzweifelhaft hervor, dass der Bescheid durch das e-mail vom 3. Jänner 2012 nicht gegenstandslos geworden ist, sondern dass der Beschwerde nach wie vor drei gesetzlich zwingend geforderte essentialia fehlen. Die Beschwerdeführerin ist daran zu erinnern, dass ihr im Bescheid vom 23. Dezember 2011 unter Hinweis auf die zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen vorgehalten wurde, dass die als Einspruch bezeichnete und als Beschwerde zu wertende Eingabe vom 26. Mai 2011 drei Mängel aufweist, dass der Beschwerde namentlich genannt - eine Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird (§ 250 Abs. 1 lit. b BAO), - die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO) und - eine Begründung (§ 250 Abs. 1 lit. d BAO), fehlt. Die Beschwerdeführerin wurde im Bescheid auf Grund des § 85c Abs. 8 ZollR-DG in Verbindung mit § 85 Abs. 2 BAO eingeladen, die Behebung der inhaltlichen Mängel innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Erhalt des Bescheides zu beheben und wurde ihr mitgeteilt, dass die Beschwerde bei Versäumung dieser Frist als zurückgenommen gilt.
Graz, am 8. Februar 2012
Normen und Schlagworte
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85c Abs. 8 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- ZRV/0322-Z3K/11
- Stammnummer
- 57744
- Gültig
- 08.02.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF