Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1660-W/07
Zurücknahmebescheid gemäß § 275 BAO infolge Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1660-W/07vom 06.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Die Berufung der X. GmbH.,
Adr., vertreten durch ZZ., Adr., vom 13. März 2007 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt betreffend Körperschaftsteuer für
die Jahre 2002 bis 2005 und Umsatzsteuer für das Jahr 2005 gilt
gemäß
§ 275 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, als zurückgenommen.
Begründung
In ihrer Berufung vom 13.
März 2007 wendet sich die Berufungswerberin gegen die Höhe der in den
Körperschaftsteuerbescheiden festgesetzten Einkünfte aus
Gewerbebetrieb. Das Änderungsbegehren bleibt völlig unklar. Weder in
der Berufung noch im ergänzenden Schreiben vom 18. Juni 2007 finden sich
ziffernmäßig bestimmbare Angaben. Ausführungen zum
Umsatzsteuerbescheid fehlen gänzlich.
Entspricht eine Berufung nicht
den im § 250 Abs. 1 BAO umschriebenen Erfordernissen, so hat die
Abgabenbehörde gemäß
§ 275 BAO dem Berufungswerber die
Behebung der inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die
Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen
Frist als zurückgenommen gilt.
Der Unabhängigen
Finanzsenat forderte die Berufungswerberin daher mit Bescheid vom
25. Oktober 2007, zugestellt am 31. Oktober 2007, auf, innerhalb von vier
Wochen folgende inhaltliche Mängel zu beheben, wobei auf die Rechtsfolge
einer Versäumung dieser Frist hingewiesen wurde:
hinsichtlich Umsatzsteuer 2005: - die fehlende
Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird - die
fehlende Erklärung, welche Änderungen beantragt werden - das
Fehlen einer Begründung
hinsichtlich Körperschaftsteuer 2002 und
2003-2005: - die fehlende Erklärung, welche Änderungen
beantragt werden
Auf den Mängelbehebungsauftrag hat die
Berufungswerberin nicht reagiert.
Da dem Auftrag vom 25. Oktober
2007, die Mängel der Berufung zu beheben, innerhalb der gesetzten Frist
nicht entsprochen wurde, hatte die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge
einzutreten.
Wien, am 6.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1660-W/07
- Stammnummer
- 31832
- Gültig
- 06.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF