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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1660-W/07

Zurücknahmebescheid gemäß § 275 BAO infolge Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages

geltende FassungSonstiger BescheidRV/1660-W/07vom 06.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Die Berufung der X. GmbH., Adr., vertreten durch ZZ., Adr., vom 13. März 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2002 bis 2005 und Umsatzsteuer für das Jahr 2005 gilt gemäß § 275 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als zurückgenommen. Begründung In ihrer Berufung vom 13. März 2007 wendet sich die Berufungswerberin gegen die Höhe der in den Körperschaftsteuerbescheiden festgesetzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das Änderungsbegehren bleibt völlig unklar. Weder in der Berufung noch im ergänzenden Schreiben vom 18. Juni 2007 finden sich ziffernmäßig bestimmbare Angaben. Ausführungen zum Umsatzsteuerbescheid fehlen gänzlich. Entspricht eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 BAO umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde gemäß § 275 BAO dem Berufungswerber die Behebung der inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Der Unabhängigen Finanzsenat forderte die Berufungswerberin daher mit Bescheid vom 25. Oktober 2007, zugestellt am 31. Oktober 2007, auf, innerhalb von vier Wochen folgende inhaltliche Mängel zu beheben, wobei auf die Rechtsfolge einer Versäumung dieser Frist hingewiesen wurde: hinsichtlich Umsatzsteuer 2005: - die fehlende Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird - die fehlende Erklärung, welche Änderungen beantragt werden - das Fehlen einer Begründung hinsichtlich Körperschaftsteuer 2002 und 2003-2005: - die fehlende Erklärung, welche Änderungen beantragt werden Auf den Mängelbehebungsauftrag hat die Berufungswerberin nicht reagiert. Da dem Auftrag vom 25. Oktober 2007, die Mängel der Berufung zu beheben, innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen wurde, hatte die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge einzutreten. Wien, am 6. Dezember 2007

Normen und Schlagworte

MängelbehebungsauftragMängel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Sonstiger Bescheid
Geschäftszahl
RV/1660-W/07
Stammnummer
31832
Gültig
06.12.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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