Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1889-W/04
Option in die unbeschränkte Steuerpflicht ohne Ansässigkeitsbescheinigung im Sinne des § 1 Abs. 4 EStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1889-W/04vom 08.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Materiellrechtliche Voraussetzung für die Option in die unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 4 EStG ist die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen ausländischen Abgabenbehörde über die Höhe der nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte. Dieser Nachweis kann nicht auf andere Weise geführt werden.
Es ist Sache des Abgabepflichtigen, alle für die Ausübung des Optionsrechts erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Wird die Bescheinigung nicht erbracht, ist der Tatbestand des § 1 Abs. 4 EStG nicht verwirklicht und tritt die Rechtsfolge der Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig nicht ein.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des A., geb. XX.XX.XXXX, vom
31. Juli 2004 gegen die Einkommensteuer-bescheide
(Arbeitnehmerveranlagungen) für die Jahre 1999, 2000, 2001, 2002 und 2003
vom 22. Juni 2004 und vom 8. Juli 2004 des Finanzamtes Bruck
Eisenstadt Oberwart entschieden:
Spruch:
Die Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
2. Die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 gilt
gemäß
§ 275 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, als zurückgenommen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge Bw. genannt) wohnte mit
seiner Ehefrau und den beiden Kindern (D., 1989 geb., und E., 1986 geb.) in der
Slowakei. In Österreich bezog er Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit. Die Wegstrecke zwischen seinem Wohnsitz in C. und seinem Arbeitsort in
Österreich beträgt 41 km und wurde - nach seinen eigenen Angaben - von
ihm täglich mit seinem Pkw zurückgelegt.
In den Steuererklärungen zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 1999, 2000, 2001, 2002 und 2003
beanspruchte der Bw. die große Pendlerpauschale sowie zur
Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen an seine beiden im gemeinsamen
Haushalt in der Slowakei lebenden Kinder den Abzug einer
außergewöhnlichen Belastung von jährlich € 1.200,--
ohne Ansatz eines Selbstbehaltes.
In den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1999,
2000, 2001, 2002 vom 22. Juni 2004 und im Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2003 vom 8. Juli 2004 wurde vom Finanzamt die große Pendlerpauschale
für Fahrtstrecken bis 60 km in Abzug gebracht. Die begehrte
außergewöhnliche Belastung wurde jedoch mit der Begründung
abgelehnt, dass der Bw. als Grenzpendler beschränkt steuerpflichtig sei.
Deshalb sei die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen
Belastung ausgeschlossen. Die Bestimmung des § 34 EStG
(Außergewöhnliche Belastung) sei auf beschränkt Steuerpflichtige
kraft gesetzlicher Anordnung nicht anwendbar.
Der Bw. erhob gegen die im Schriftsatz vom 31. Juli
2004 ausdrücklich bezeichneten Einkommensteuerbescheide für die Jahre
1999 bis 2002 vom 22. Juni 2004 das Rechtsmittel der Berufung und verlangte
eine erklärungsgemäße Veranlagung. Auf Grund einer
geänderten Rechtsansicht würde ihm eine außergewöhnliche
Belastung zur Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen an seine beiden
haushaltszugehörigen Kinder doch zustehen.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 8. Juli
2004 wurde weder im Schriftsatz vom 31. Juli 2004 noch durch gesondertes
Schreiben ausdrücklich Berufung erhoben.
Vom Finanzamt wurde die Berufung vom 31. Juli 2004
gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2002 mit Bescheid vom
12. August 2004 als verspätet zurückgewiesen. Auf Grund der
dagegen erhobenen Berufung vom 13. September 2004, in welcher der Bw. die
Fristgerechtigkeit seiner Berufung vom 31. Juli 2004 darlegte, wurden vom
Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 8. November 2004 die
Zurückweisungsbescheide ersatzlos aufgehoben. Somit war die Berufung vom
31. Juli 2004 gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2002 wieder
unerledigt.
In ergänzenden Schriftsätzen (vom
29. November 2004) zur Berufung vom 31. Juli 2004 gegen die
Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2002 nahm der Bw. ausdrücklich auch auf
den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 Bezug. In diesen
ergänzenden Anbringen sowie im Vorlageantrag vom 29. November 2004
betreffend den Einkommensteuerbescheid 2003 ging der Bw. offenkundig davon aus,
dass die Berufung vom 31. Juli 2004 auch gegen den Einkommensteuerbescheid
2003 gerichtet gelte, obwohl in der Berufungsschrift eine entsprechende
Bescheidbezeichnung fehlte.
Im Schriftsatz vom 13. September 2004 ergänzte
der Bw. seine Berufungsbegründung dahingehend, dass er beantragte,
gemäß
§ 1 Abs. 4 EStG 1988 als unbeschränkt steuerpflichtig
behandelt zu werden. Er wies darauf hin, dass auf Grund des
EU-Diskriminierungsverbotes und des DBA-Diskriminierungsverbotes im
Sinne des Art 24 OECD-Musterabkommen, sich diese Bestimmung entgegen ihrem
engeren Wortlaut auch auf Staatsangehörige aus Drittstaaten erstrecke. Die
Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 EStG 1988 seien erfüllt, da er
ausschließlich in Österreich Einkünfte erzielt habe. Da er in
seinem Wohnsitzstaat aber gar keine Einkünfte erzielt habe, könne
dieser, die Unterhaltsleistungen an seinen Kindern, überhaupt nicht
berücksichtigen. Deshalb verlange das steuerliche Grundprinzip der
Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit die
Berücksichtigung seiner familiären Unterhaltsleistungen durch den
Tätigkeitsstaat. Weiters verwies der Bw. in diesem Zusammenhang auf die
Ausführungen in den LStR 2002, RZ 866.
Mit Vorlagebericht vom 8. November 2004 wurde vom
Finanzamt die Berufung ohne eine weitere Veranlassung dem UFS als
unabhängige Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Verfahrensbescheid vom 13. März 2008,
zugestellt am 20. März 2008, des UFS wurde dem Bw. gemäß
§ 275 BAO in Verbindung mit § 250 Abs. 1 BAO aufgetragen,
den Mangel der fehlenden Bescheidbezeichnung in der Berufung vom 31. Juli
2004 zu beheben. Aus der Berufungsschrift geht nach ihrem objektiven
Erklärungsgehalt nämlich nicht hervor, dass auch der
Einkommensteuerbescheid 2003 angefochten sein soll. Der Bw. ließ die
vierwöchige Mängelbehebungsfrist ungenützt verstreichen.
Mit Vorhalt vom 13. März 2008, zugestellt am
20. März 2008, des UFS wurde der Bw. aufgefordert eine Bescheinigung
der zuständigen slowakischen Abgabenbehörde über die Höhe
der nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden
Einkünfte für die Jahre 1999 bis 2003 vorzulegen. Er wurde in Kenntnis
gesetzt, dass dieser Nachweis eine materiellrechtliche Voraussetzung zur
Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger gemäß
§ 1 Abs. 4 EStG 1988 ist. Auch dieser Vorhalt blieb
unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die Unterhaltsleistungen des Bw. an seine
beiden haushaltszugehörigen, in der Slowakei lebenden, Kinder als
außergewöhnliche Belastung oder in anderer Form steuermindernd zu
berücksichtigen sind.
Der vorstehende Sachverhalt steht nicht in Streit und liegt
der rechtlichen Beurteilung zu Grunde.
1. Steuerpflicht
gemäß
§ 1 EStG 1988:
"§ 1.
(1) Einkommensteuerpflichtig sind nur natürliche Personen.
(2)
Unbeschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im
Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die
unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und
ausländischen Einkünfte.
(3)
Beschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im
Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die
beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die im § 98
aufgezählten Einkünfte.
(4) Auf
Antrag werden auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, als unbeschränkt
steuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte
im Sinne des § 98 haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im
Kalenderjahr mindestens zu 90% der österreichischen Einkommensteuer
unterliegen oder wenn die nicht der österreichischen Einkommensteuer
unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 10.000 Euro betragen.
Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden
dürfen, gelten in diesem Zusammenhang als nicht der österreichischen
Einkommensteuer unterliegend. Die Höhe der nicht der österreichischen
Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte ist durch eine Bescheinigung der
zuständigen ausländischen Abgabenbehörde nachzuweisen. Der Antrag
kann bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheides gestellt werden."
Der Bw. ist so genannter
Grenzpendler. Aus dem Ausland nach Österreich einpendelnde Arbeitnehmer
haben keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, wenn sie täglich nicht
Hause zurückkehren (vgl. Doralt,
EStG9, § 1 Tz
21). Der Bw. wurde daher mit seinen inländischen Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit zu Recht als beschränkt steuerpflichtig
veranlagt.
Das DBA-Slowakei enthält keine
Grenzgängerregelung, welche das Besteuerungsrecht an den
Inlandseinkünften des Bw. dem ausländischen Wohnsitzstaat zuweisen
würde.
Der Bw. beantragte gemäß
§ 1 Abs. 4 EStG
als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden. Dieses Antragsrecht
steht auch allen Staatsangehörigen jener Staaten zu, mit denen
Österreich ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, in dem ein dem
Artikel 24 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens nachgebildetes Diskriminierungsverbot
enthalten ist. Das ist im geltenden DBA-Slowakei der Fall.
Tatbestandsmäßige Voraussetzung für die
Behandlung als ungeschränkt Steuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 4
EStG 1988 ist aber, dass die Höhe der nicht der österreichischen
Einkommenssteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der
zuständigen ausländischen Abgabenbehörde nachgewiesen ist.
Der Bw. hat diesen materiellrechtlichen Nachweis des §
1 Abs. 4 EStG nicht erbracht, obwohl er auf das Erfordernis hingewiesen wurde
und zur Vorlage dieses Nachweises ausdrücklich aufgefordert wurde. Es liegt
in der Sphäre und Verantwortung des Steuerpflichtigen alle für die
Erfüllung des Antragsrechtes gemäß
§ 1 Abs. 4 EStG
erforderlichen Voraussetzungen zu erbringen.
Da der Bw. seine Nachweispflicht gemäß
§ 1
Abs. 4 EStG nicht erfüllt hat, waren die Voraussetzungen für die
Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig nicht gegeben. Der Bw. war
daher mit seinen nichtselbständigen Inlandseinkünften als
beschränkt steuerpflichtig zu veranlagen.
2.
Außergewöhnliche Belastung durch Unterhaltsleistungen
Unterhaltsleistungen für Kinder werden
grundsätzlich durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag sowie
den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten. Unterhaltsleistungen für
haushaltszugehörige Kinder im Ausland, bei denen der Anspruch auf
Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 5 FLAG ausgeschlossen ist, sind hingegen als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Von der
Finanzverwaltung wird das Ausmaß des zu berücksichtigenden Unterhalts
mit € 50,-- pro Monat und Kind - ohne Abzug eines Selbstbehaltes -
geschätzt.
Gemäß
§ 102 Abs. 2 Z. 3 EStG ist bei der
Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger der Ansatz einer
außergewöhnlichen Belastung gemäß
§ 34 EStG
ausgeschlossen. Die Ausschlussbestimmung beruht auf der Überlegung, dass
bei beschränkt Steuerpflichtigen es grundsätzlich Sache des
Wohnsitzstaates ist die persönlichen Verhältnisse bei der Besteuerung
zu berücksichtigen.
Für jene Fälle, in denen der Steuerpflichtige
seine Einkünfte zu mindestens 90 % außerhalb seines Wohnsitzstaates
erzielt, besteht i.d.R. durch die Möglichkeit der Option in die fiktive
unbeschränkte Steuerpflicht gemäß
§ 1 Abs. 4 EStG
ausreichend Vorsorge einer Berücksichtigung der persönlichen
Verhältnisse im Quellenstaat.
Wie schon ausgeführt, hat der Bw. von der Option in
die unbeschränkte Steuerpflicht - aus welchen persönlichen
Gründen oder Umständen auch immer - keinen Gebrauch gemacht, indem er
den notwendigen Nachweis nach § 1 Abs. 4 EStG seinem Antrag nicht
angeschlossen hatte.
Auf die begehrte außergewöhnliche Belastung hat
der Bw. somit keinen Anspruch und diese wurde zu Recht in den angefochtenen
Bescheiden nicht berücksichtigt.
3.
Berufungszurücknahme gemäß
§ 275 BAO
Gemäß
§ 250 Abs. 1 BAO muss die Berufung enthalten:
a) die
Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die
Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die
Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine
Begründung.
Entspricht
eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz
umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Berufungswerber
die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass
die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden
angemessenen Frist als zurückgenommen gilt (§ 275 BAO).
Da dem Auftrag
vom 13. März 2008, zugestellt am 20. März 2008, den Mangel
der Berufung vom 31. Juli 2004 zu beheben, innerhalb der gesetzten Frist
nicht entsprochen wurde, hatte die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge
einzutreten.
Wien, am 8.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 102 Abs. 2 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
beschränkte SteuerpflichtGrenzpendlerSlowakeiUnterhaltsleistungenKinderaußergewöhnliche BelastungOption in die unbeschränkte SteuerpflichtNachweis gem. § 1 Abs. 4 EStG
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1889-W/04
- Stammnummer
- 34629
- Gültig
- 08.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF