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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0398-L/07

Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages

geltende FassungSonstiger BescheidRV/0398-L/07vom 23.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Die als "Beschwerde" bezeichnete Berufung des Bw., vom 22. März 2007 gegen den "Prüfbericht vom 25. Februar 2002 und derer Bescheide" gilt gemäß § 275 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als zurückgenommen. Begründung Der Berufungswerber brachte ein als "Beschwerde und Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den Prüfbericht vom 25. Februar 2002 und derer Bescheide" bezeichnetes schriftliches Anbringen vom 22. März 2007 beim Unabhängigen Finanzsenat ein. Dieses Anbringen hat keine konkrete Bezeichnung des Bescheides oder der Bescheide aufgewiesen, gegen den sich dieses Anbringen richtete. Mit dem Mängelbehebungsauftrag vom 4. April 2007, zugestellt am 10. April 2007 wurde dem Berufungswerber aufgetragen, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Auftrages folgende inhaltlichen Mängel nachzuholen: die Bezeichnung des Bescheides (der Bescheide) gegen den sie sich richtet (lit. a), die Erklärungen, in welchen Punkten der Bescheid (die Bescheide) angefochten wird (lit. b) und die Erklärungen, welche Änderungen beantragt werden (lit. c). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass zwar § 250 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung (BAO) keine bestimmte Form der Bezeichnung der angefochtenen Bescheide vorsieht, doch die Abgabenbehörde in die Lage versetzt werden muss zu erkennen, gegen welche Bescheide sich die als "Beschwerde" bezeichnete Berufung richtet. Dabei reicht es nicht aus, einen Betriebsprüfungsbericht dem Anbringen beizuschließen, da aus dem Bericht nicht konkret hervorgeht, welche Bescheide letztendlich das Finanzamt in Zusammenhang mit diesem Bericht erlassen hat. Im Übrigen sei nicht dargestellt worden, welche konkreten Punkte von welchen Bescheiden angefochten werden. Auch das Änderungsbegehren sei völlig unklar. Auf den Mängelbehebungsauftrag hat der Berufungswerber nicht reagiert. Da dem Auftrag vom 4. April 2007 die Mängel der Berufung vom 22. März 2007 zu beheben, innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen wurde, hatte die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge einzutreten. Linz, am 23. Mai 2007

Normen und Schlagworte

Bezeichnung des angefochtenen Bescheides

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Sonstiger Bescheid
Geschäftszahl
RV/0398-L/07
Stammnummer
28587
Gültig
23.05.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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