Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0386-L/07
Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0386-L/07vom 23.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Die als "Beschwerde"
bezeichnete Berufung der Bw., vom 20. März 2007 gegen den
"Prüfungsbericht vom 22. Februar 2002 und derer Bescheide" gilt
gemäß
§ 275 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, als zurückgenommen.
Begründung
Die Berufungswerberin brachte ein als "Beschwerde und
Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den Prüfungsbericht vom 22. Februar
2002 und derer Bescheide" bezeichnetes schriftliches Anbringen vom 20. März
2007 beim Unabhängigen Finanzsenat ein. Dieses Anbringen hat keine konkrete
Bezeichnung des Bescheides oder der Bescheide aufgewiesen, gegen den sich dieses
Anbringen richtete.
Mit dem Mängelbehebungsauftrag vom 4. April 2007,
zugestellt am 10. April 2007 wurde der Berufungswerberin aufgetragen, innerhalb
von zwei Wochen ab Zustellung des Auftrages folgende inhaltlichen Mängel
nachzuholen:
die Bezeichnung
des Bescheides (der Bescheide) gegen den sie sich richtet
(lit. a), die Erklärungen, in welchen Punkten der Bescheid (die
Bescheide) angefochten wird (lit. b) und die Erklärungen,
welche Änderungen beantragt werden (lit. c).
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass zwar
§ 250 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung (BAO) keine bestimmte
Form der Bezeichnung der angefochtenen Bescheide vorsieht, doch die
Abgabenbehörde in die Lage versetzt werden muss zu erkennen, gegen welche
Bescheide sich die als "Beschwerde" bezeichnete Berufung richtet. Dabei reicht
es nicht aus, einen Betriebsprüfungsbericht dem Anbringen
beizuschließen, da aus dem Bericht nicht konkret hervorgeht, welche
Bescheide letztendlich das Finanzamt in Zusammenhang mit diesem Bericht erlassen
hat. Im Übrigen sei nicht dargestellt worden, welche konkreten Punkte von
welchen Bescheiden angefochten werden. Auch das Änderungsbegehren sei
völlig unklar.
Auf den Mängelbehebungsauftrag hat die
Berufungswerberin nicht reagiert.
Da dem Auftrag vom 4. April 2007 die Mängel der
Berufung vom 20. März 2007 zu beheben, innerhalb der gesetzten Frist
nicht entsprochen wurde, hatte die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge
einzutreten.
Linz, am 23.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0386-L/07
- Stammnummer
- 28586
- Gültig
- 23.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF