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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/3050-W/10

Da dem Mängelbehebungsaufrag nicht entsprochen wurde, werden die Berufungen gem. § 275 BAO als zurückgenommen erklärt.

geltende FassungSonstiger BescheidRV/3050-W/10vom 16.03.2011
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Die Berufungen X, vom 29. Juli 2010 gegen die Bescheide des Finanzamtes Y vom 29. Juni 2010 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009 sowie Festsetzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer 2010 gelten gemäß § 275 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als zurückgenommen. Begründung Da dem Auftrag vom 30. November 2010, die Mängel der Berufungen vom 29. Juli 2010 zu beheben, innerhalb der gesetzten Frist nicht vollinhaltlich entsprochen wurde, hatte die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge einzutreten. Ihr Antwortschreiben vom 28. Dezember 2010 enthielt weder Erklärungen in welchen Punkten die oben genannten Bescheide betreffend Einkommensteuer 2009 bzw. Vorauszahlungen an Einkommensteuer 2010 angefochten werden, noch welche Änderungen dieser Bescheide beantragt werden, noch inhaltliche Begründungen betreffend die Einkommensteuerveranlagung 2009. Ihre Ausführungen im Antwortschreiben vom 28. Dezember 2010 bezogen sich lediglich auf Ihre im Schreiben vom 27. Juli 2010 gleichzeitig eingebrachte Berufung gegen den Bescheid vom 22. Juli 2010 betreffend Abweisung eines Antrages auf Nachsicht gemäß § 236 BAO. Da die Berufungen gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 und den Vorauszahlungsbescheid betreffend Einkommensteuer 2010 als zurückgenommen zu erklären waren, konnte unter Beachtung des § 284 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 284 Abs. 5 BAO von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Informativ wird mitgeteilt, dass beim Unabhängigen Finanzsenat das Berufungsverfahren betreffend Ihre Berufung gegen den Bescheid vom 22. Juli 2010 hinsichtlich Abweisung eines Nachsichtsansuchens gemäß § 236 BAO weiter anhängig ist. Wien, am 16. März 2011

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Sonstiger Bescheid
Geschäftszahl
RV/3050-W/10
Stammnummer
52544
Gültig
16.03.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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