Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1487-L/08
Inhaltliche Mängel der Berufung
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1487-L/08vom 06.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Referenten
R. betreffend die Berufung des Bw., Zustelladresse unbekannt, vertreten durch
ECONOMY - WirtschaftstreuhandgesmbH, 4600 Wels, Durisolstraße 7, vom
19. Mai 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr,
vertreten durch Heinz Anzinger, vom 28. April 2008 betreffend
Anspruchszinsen (§ 205 BAO) entschieden:
Die Berufung gilt
gemäß
§ 275 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, als zurückgenommen.
Begründung
Sachverhalt:
Der Berufungsschriftsatz vom 19. Mai 2008, der sich auch
gegen die am 28. April 2008 ergangenen Anspruchszinsenbescheide richtet,
enthält nur Ausführungen hinsichtlich der Einkommensteuer 2005 und
2006. Die Erklärungen, in welchen Punkten Anspruchszinsenbescheide vom
28. April 2008 angefochten werden, welche Änderungen dieser Bescheide
beantragt werden und die die Begründungen fehlen.
Es wurde mit Bescheid vom 26. März 2009 ein
Mängelbehebungsauftrag erlassen. Die gesetzte Frist von einer Woche ab der
Zustellung durch Hinterlegung im Akt gemäß
§ 8 Abs. 2
ZustellG verlief ungenützt.
Rechtliche
Würdigung:
Nach § 250 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) muss
eine Berufung enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich
richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid
angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt
werden; d) eine Begründung.
§ 275 BAO (BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 97/2002) lautet:
"Entspricht eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1
oder Abs. 2 erster Satz umschriebenen Erfordernissen, so hat die
Abgabenbehörde dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen
Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem
Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als
zurückgenommen gilt."
§ 275 BAO sieht ein Mängelbehebungsverfahren
für die Fälle vor, in denen eine Berufung bestimmte inhaltliche
Mängel aufweist (nämlich wenn sie nicht den im § 250 Abs 1 BAO
umschriebenen Erfordernissen entspricht). Ergeht trotz solcher inhaltlichen
Mängel vor deren Behebung eine meritorische Berufungserledigung, so ist sie
rechtswidrig (zB VwGH 16.12.1987, 85/13/0108, 85/13/0131); derartige
Berufungsentscheidungen sind rechtswidrig infolge Unzuständigkeit (VwGH
14.9.1992, 91/15/0135; 18.2.1999, 97/15/0163, 0187; 21.1.2004,
99/13/0120).
Wird einem berechtigten Mängelbehebungsauftrag nicht,
nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, so ist die Abgabenbehörde
verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die vom Gesetzgeber vermutete
Zurücknahme der Berufung festgestellt wird (vgl. VwGH 28.2.1995,
90/14/0225). Der Zurücknahmebescheid ist feststellend (Feststellung einer
rechtserheblichen Tatsache, VwGH 15.11.1995, 95/13/0233, 0234, 0235).
Da dem Auftrag vom 26. März 2009 den Mangel der
Berufung vom 19. Mai 2008 zu beheben, innerhalb der gesetzten Frist nicht
entsprochen wurde, hatte die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge
einzutreten.
Hinsichtlich der Zustellung des
Bescheides wird auf den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Senat
(Linz) 11, vom 26. März 2009, RD/0008-L/08, RD/0009-L/08, RD/0010-L/08,
RD/0011-L/08 verwiesen. Selbst weitere Erhebungen iSd. § 8 Abs. 2 ZustellG
wie eine Meldeamtsanfrage oder die Telefonbuchabfrage blieben erfolglos bzw.
ergaben jene Adresse als mögliche Abgabestelle, an die die Zustellungen
bisher nicht möglich waren.
Linz, am 6.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1487-L/08
- Stammnummer
- 40195
- Gültig
- 06.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF