Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0210-W/05
Ungenügende Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0210-W/05vom 16.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Die Berufung des AS, vormals
Betreiber einer Tanzschule, Adresse, vertreten durch Treuhandunion
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co KEG,
Wirtschaftstreuhänder, 7000 Eisenstadt, Pfarrgasse 33, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Eisenstadt, vertreten durch Oberrätin Mag. Anna
Holper, betreffend Einkommensteuer 2000 gilt gemäß
§ 275
der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als
zurückgenommen.
Begründung
Da dem Auftrag des Finanzamtes
Eisenstadt vom 8. Mai 2003, den Mangel der Berufung, nämlich zu
erklären, welche Änderungen beantragt werden, zu beheben, innerhalb
der gesetzten Frist nicht entsprochen wurde, hatte die gesetzlich vorgesehene
Rechtsfolge einzutreten.
Der Berufungswerber (Bw.),
erklärte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000
Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer i.H.v.
-27.363 S.
Der laufende Verlust aus
Gewerbebetrieb - resultierend aus Energiekosten, Gemeindeabgaben,
Versicherungen, Zinsen, Abschreibung sowie Rechts- und Beratungskosten i.H.v.
41.812,98 S, denen Einnahmen von 8.400,00 S gegenüber standen
- wurde mit -33.412,98 S ermittelt.
Der
Veräußerungsgewinn wurde mit 0,00 S angegeben. Bekannt gegeben
wurde der Buchwert des Betriebsgebäudes laut Anlageverzeichnis mit
248.204,00 S sowie die Betriebs- und Geschäftsausstattung laut
Anlageverzeichnis mit 7.058,00 S, zusammen also 255.262,00 S.
Allerdings werde ersucht, mit der Veranlagung noch zuzuwarten, "da ein
Versteigerungsverfahren betreffend Betriebsgebäude samt Inventar in die
Wege geleitet wurde und innerhalb des nächsten Monats mit einem Ergebnis zu
rechnen ist".
Der Aufgabegewinn setze sich
aus den IFB der Jahre 1995 und 1996, insgesamt 6.050,00 S,
zusammen.
Gewinnermittlung:
|
Laufender
Verlust
|
-33.412,98
S
|
Veräußerungsgewinn/-verlust
|
0,00
S
|
Aufgabegewinn
|
6.050,00
S
|
Steuerliches
Ergebnis
|
-27.362,98
S
Mit Vorhalt vom
9. Dezember 2002 ersuchte das Finanzamt Eisenstadt den Bw., die Höhe
des Versteigerungserlöses des laut einer telefonischen Bekanntgabe der
steuerlichen Vertretung am 18. Juli 2002 versteigerten Gebäudes
mitzuteilen.
Dieser Vorhalt blieb trotz
Erinnerung vom 7. Februar 2003 unbeantwortet.
Das Finanzamt ermittelte
daraufhin im Schätzungsweg den Gebäudewert wie folgt:
BJ Gebäude 1972:
AK rund 533.000,--
Plus 120.000,--
650.000,-- betrieblich genutzter Anteil
EHW = 657.000,-- erhöht: 886.000,-- (78%
betrieblich)
BW p. 31.12.00 =
248.204,--
|
EHW 886.000,--
x 5
|
4.430.00,--
|
Grund und
Boden
|
-
2.244.000,--
|
|
2.186.000,--
|
78%
betrieblicher Anteil = Entnahmewert
|
1.707.080,00
|
Buchwert
|
-248.204,--
|
|
1.456.876,--
|
Übergangsgewinn
|
0,00
Aufgabegewinn:
|
Gebäudeentnahmewert
(78% betrieblicher Anteil)
|
1.705.080,00
|
Entnahmewert
sonst.
|
7.058,00
|
-
Buchwert
|
-
255.262,00
|
Aufgabegewinn
|
1.456.876,00
|
Freibetrag
|
-
100.000,00
|
|
1.356.876,00
Laufender Gewinn
|
Verlust
|
-33.413,00
|
Auflösung
IFB
|
6.050,00
|
|
1.329.513,00
Mit Bescheid vom
25. März 2003 veranlagte das Finanzamt Eisenstadt den Bw. zur
Einkommensteuer für das Jahr 2003, wobei es - wie vorstehend
detailliert - von Einkünften aus Gewerbebetrieb i.H.v. 1.329,513,00 S
ausging.
Dass die Ermittlung der
Einkünfte dem Bw. mitgeteilt wurde, ist nicht aktenkundig.
Der angefochtene Bescheid
enthält als Begründung diesbezüglich lediglich den Hinweis
"Auf das Ersuchen um Ergänzung vom 09.12.2002 sowie auf die
Erinnerung vom 07.02.2003 wird verwiesen."
Aktenkundig sind
Ruhendmeldungen der Gewerbeberechtigungen "Öffentliche Tanzschule bis
auf Widerruf" und "Wandertanzkurse im Burgenland bis auf
Widerruf" ab 1. Februar 2000.
Mit Schreiben vom
25. April 2003 wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2000 erhoben.
"Als
Begründung führen wir an, dass aufgrund der Beendigung des
Gewerbebetriebes unseres Klienten der Wert jenes Gebäudeteiles, welcher als
Tanzschule genutzt wurde, im Schätzungswege ermittelt und der
Einkommensteuerberechnung zugrunde gelegt wurde. Da laut Aussagen unseres
Klienten ein Versteigerungsverfahren eingeleitet wurde und in diesem
Zusammenhang wahrscheinlich ebenfalls ein Schätzungsgutachten, welches von
einem Sachverständigen verfasst wurde, vorliegt, ersuchen wir bei der
Berufung der Steuer diese Werte zu berücksichtigen.
Da
unser Klient sich zur Zeit im Ausland befindet, konnten wir ihn nicht erreichen,
sind aber bemüht, binnen Kürze die notwendigen Unterlagen
vorzulegen.
Wir
ersuchen unserer Berufung stattzugeben, die Rechtsmittelfrist bis zum 31.5.03 zu
verlängern..."
Mit Bescheid vom 8. Mai
2003 trug das Finanzamt dem Bw. auf, den dieser Berufung anhaftenden Mangel
- "die Erklärung, welche Änderungen beantragt
werden" - bis zum 11. Juni 2003 zu beheben, bei
Fristversäumung gelte die Berufung als zurückgenommen.
Mit Schreiben vom 11. Juni
2003 teilte der Bw. durch seine steuerlichen Vertreter dem Finanzamt mit,
"dass aufgrund eines heutigen
Gespräches in Erfahrung gebracht wurde, dass das weitere Schicksal des
Tanzinstitutes erst im September endgültig entschieden wird. Das
seinerzeitige Versteigerungsverfahren wurde eingestellt.
Zwei
Möglichkeiten, nämlich die Weiterführung (Betriebsübergabe)
oder die Aufgabe (Veräußerung) der Tanzschule
(Geschäftsausstattung noch immer vorhanden), stehen zur Diskussion. Da die
Familienverhältnisse infolge eines Scheidungsverfahrens etwas kompliziert
und sich die Familienmitglieder über die Aufteilung des Vermögens noch
nicht endgültig entschieden haben, ersuchen wir um Fristverlängerung
der Ergänzung der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 bis
September 2003 sowie um Aussetzung der Steuerschuld bis zur Erledigung unserer
Berufung..."
In einem weiteren Schriftsatz
vom 24. Juli 2003 informierten die steuerlichen Vertreter das Finanzamt,
dass bei der Gerichtsverhandlung am 7. Juli 2003 noch immer keine Einigung
über das weitere Schicksal des Tanzinstituts erzielt werden konnte.
"Nach wie vor ist unklar, ob der
Gewerbebetrieb an die Tochter oder die Ehegattin übergeben oder
letztendlich doch veräußert wird..." und ersuchten um
Fristverlängerung bis 25. September 2003.
Mit Schreiben vom
25. September 2003 wurde erneut um Fristverlängerung bis
15. Oktober 2003 gebeten, da die Tagsatzung vom 25. September infolge
Richterwechsels auf den 1. Oktober 2003 verschoben worden sei.
Mit Schreiben vom
15. Oktober 2003 teilten die steuerlichen Vertreter dem Finanzamt mit, dass
ihr Klient auf Grund eines Kreislaufkollaps vorübergehend nicht bei Gericht
erscheinen habe können und eine Terminverschiebung veranlasst habe. Es
werde um "weiter Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis
30.11.2003" gebeten.
In den vom Finanzamt
vorgelegten Aktenteilen befindet sich das Original und die Zweitschrift eines
Bescheides vom 21. Oktober 2003, wonach diesem Ersuchen stattgegeben und
die Frist bis zum 30. November 2003 verlängert wird; keiner der Texte
weist eine Unterschrift auf.
Mit Schreiben vom
13. November 2003 übermittelten die steuerlichen Vertreter unter
Bezugnahme auf ein an diesem Tag geführtes Telefonat die Kopie der
Gewerbeberechtigung der Tanzschule:
Gemäß Bescheid des
Amtes der burgenländischen Landesregierung vom 12. Juni 2003 wurde
demzufolge der RS, geboren 28. Jänner 1942, die Bewilligung "zum
erwerbsmäßigen ständigen Betrieb einer öffentlichen
Tanzschule für Gesellschaftstänze mit festem Standort für
unbeschränkte Zeit in Tanzschuladresse", erteilt.
Aktenkundig ist ferner
folgender vor dem Bezirksgericht Eisenstadt in der Tagsatzung vom 6. Mai
2004 abgeschlossener Vergleich:
"1.)
AS , geb. 1.1.1927, und RS
, geb. 8.1.1942, sind
Hälfteeigentümer der Liegenschaft
EZ. Der Antragsgegner
AS
überträgt seinen
Hälfteanteil an der gegenständlichen Liegenschaft
EZ, Gst•Nr. 457, an die
Antragstellerin RS und diese
übernimmt diesen Hälfteanteil in ihr Alleineigentum. Der Antragsgegner
AS , geb. 1.1.1927, erteilt die
ausdrückliche Zustimmung, dass aufgrund dieses Vergleiches ob dem
Antragsteller gehörenden Hälfteanteil an der Liegenschaft
EZ, Gst-Nr. 457 das Eigentumsrecht
der Antragstellerin RS , geb.
28.1.1942, und die Zusammenziehung mit dem ihr bereits gehörigen Anteil
ohne sein weiteres Wissen und Einvernehmen, jedoch nicht auf seine Kosten,
einverleibt werde. Die mit der Übertragung dieser Liegenschaft verbundenen
Steuern, Gebühren und Abgaben trägt die Antragstellerin (der
Erwerber).
Beide
Parteien nehmen zur Kenntnis, dass diese Liegenschaftsübertragung von ihnen
binnen 1 Monat beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen
ist.
Eine
Ausgleichzahlung wird nicht geleistet.
Desweiteren
wird festgestellt, dass der Antragsgegner die Ehewohnung bereits von seinen
Fahrnissen geräumt hat, mit Ausnahme folgender Gegenstände, welche in
das Eigentum des Antragsgegners übergehen.
Diese
Gegenstände sind von der Antragstellerin binnen 14 Tagen in die Kanzlei des
Antragsgegnervertreters zu bringen, und zwar:
-
ein dreibeiniger Tisch
-
Ölbild "Ungarischer trinkender Hirte"
-
allenfalls vorhandene Fotografien des Antragsgegners
Der
Hausrat und sämtliche in der oben genannten Wohnung befindlichen
Einrichtungsgegenstände verbleiben ebenfalls in der Wohnung und werden in
das Alleineigentum der Antragstellerin übertragen.
2.)
Der Antragsgegner verpflichtet sich, hinsichtlich seiner
Liegenschaftshälfte an der Liegenschaft EZ
, ein Rangordnungsgesuch für die
beabsichtigte Veräußerung - zuzustellen an den Antragstellervertreter
- beglaubigt zu unterfertigen.
3.)
Der Antragsgegner ist Alleinschuldner des Kredites bei der Oberbank
Nr. 41xxx, derzeit aushaftend mit
Euro 39.244,04.
Die
Antragstellerin verpflichtet sich, diesen Kredit (sichergestellt auf der
gegenständlichen Liegenschaft EZ,
Gst-Nr. 457) ab 1.6.2004 zur Alleinzahlung zu übernehmen und den
Antragsgegner diesbezüglich schad- und klaglos zu
halten.
4.)
Festgehalten wird, dass bei der Raiffeisenbank Eisenstadt zu
Kontonr. 10xxx ein
Betriebsmittelkredit für die Tanzschule in der Höhe von Euro 36.500,-
offen war und aus dem abgelösten Wohnrecht der Antragsgegnerin nach Verkauf
der Liegenschaft NHW durch den
gemeinsamen Sohn Al beglichen wurde.
Die Antragstellerin verzichtet auf den Regress gegenüber dem Antragsgegner
aufgrund ihrer Anspruchnahme aus dem Kredit.
5.)
Die Parteien erklären, auf weitere Ansprüche gegeneinander
hinsichtlich ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§
81, 82 EheG) sowie hinsichtlich Abgeltung der Mitwirkung der Partei im Erwerb
der anderen (§ 98 ABGB) zu verzichten.
Hiemit
sind alle Vermögensaufteilungsansprüche zwischen den Parteien
bereinigt und verglichen."
Mit Datum 19. November
2004 erließ das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart eine abweisende
Berufungsvorentscheidung mit folgender Begründung:
"Den
Ausführungen des Bf. kann nicht gefolgt werden.
In
der Berufung wird unter anderen vorgebracht, dass zwecks Entkräftung des
Wertermittlung für das Betriebgebäude durch das Finanzamt ein
Schätzgutachten vorgelegt wird.
Der
Betrieb wurde mit 31.1.2000 eingestellt.
Ein
Schätzgutachten wurde bis dato nicht vorgelegt. Das Gebäude ist
zwischenzeitig zur Gänze im Eigentum der Frau AS
.
Hiezu
ist folgendes zu bemerken: Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn sich der
Betriebsinhaber aller Wirtschaftsgüter begibt(veräußert) oder
sie in sein Privatvermögen überführt.
Der
Aufgabegewinn ist auf einen Stichtag hin zu ermitteln, nicht auf einen Zeitraum
bezogen, in dem die Betriebsaufgabe vollzogen wird. Stichtag ist nicht der
Zeitpunkt, in dem die Amtshandlungen beginnen, sondern jener, in dem dem Betrieb
die wesentlichen Grundlagen entzogen sind.
Die
Dauer für die Betriebsaufgabe lässt sich schwer festlegen. Bei
schwerveräußerbaren Anlagevermögen (Liegenschaften) ist auch ein
Zeitraum von 8 Monaten vertretbar. Im gegenständlichen Fall wurde der Wert
für das Betriebsgrundstück im Schätzungswege mit
S 1.705.080,-- ermittelt. Seit dem Jahre 2000 hatte der Bf. Gelegenheit ein
Gutachten vorzulegen, welches einen eventuellen anderen Wert
darstellt.
Da
trotz mehrmaliger Urgenz keinerlei Unterlagen für die Wertermittlung
vorgelegt wurden, war die Berufung als unbegründet
abzuweisen."
Mit Schreiben vom
22. Dezember 2004 beantragte der Bw. die Vorlage seiner Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung und führte unter
anderem aus:
"...Wir
beantragen, den Einkommensteuerbescheid 2000 dahingehend abzuändern, dass
aufgrund des heutigen Wissensstandes nicht von einer Betriebsaufgabe auszugehen
ist, sondern von einer Betriebsübergabe und daher der
Einkommensteuerbescheid für 2000 insbesondere nicht eine Versteuerung einer
Gebäudeentnahme enthält.
Begründung:
In
unserem Ergänzungsschreiben vom 11.6.2003 zur Berufung vom 25.4.2003 haben
wir bereits angeführt, dass aufgrund der schwierigen familiären
Situation und der laufenden Scheidungsverhandlung des Ehepaares
S das Schicksal des Betriebes
"Tanzschule" eben mit dem Ausgang der Verhandlungen
zusammenhängt.
Im
Zuge der Auseinandersetzungen des Ehepaares AS
und RS
hat sich herausgestellt, dass Frau RS
die Tanzschule unbedingt weiterführen
will. Es ist ihr zwischenzeitig auch gelungen, im Wege über diverse
Nachsichtsverfahren eine Konzession zum Betrieb einer Tanzschule zu
erhalten.
Das
Schicksal des Gebäudes, das vorerst zum Verkauf gedacht war, hat sich
nunmehr dahingehend entwickelt, dass Frau
S unter Übernahme eines
entsprechenden Schuldenanteiles im Zuge der Scheidungsauseinandersetzung auch
das Gebäude, in dem sich nicht nur die Tanzschule, sondern auch ihr
Wohnsitz befindet, erhalten hat. Am betrieblich genutzten Teil
"Tanzschule" wurde nichts verändert und die
Betriebsbereitschaft ständig aufrechterhalten. Nunmehr hat Frau
S uns gegenüber erklärt, dass
sie ab 2005, nachdem nun die Verhältnisse in Ordnung gebracht wurden, den
Betrieb der Tanzschule auf eigene Rechnung aufnehmen wird.
Aufgrund
der gegebenen Tatsachen und nunmehr vorliegenden Umstände ist unseres
Erachtens nicht von einer Betriebsaufgabe auszugehen.
Die
gegenständliche nunmehr angefochtene Berufungsvorentscheidung geht von
einer Betriebsaufgabe aus die vorliegt, wenn sich der Betriebsinhaber aller
Wirtschaftsgüter begibt (veräußert) oder sie in sein
Privatvermögen überführt. Da keiner der angenommenen Sachverhalte
zutrifft, sondern eine Betriebsübergabe unter nahen Angehörigen
vorliegt beantragen wir, den Einkommensteuerbescheid 2000 ohne dem Ergebnis
einer Betriebsaufgabe zu erlassen.
Der
vollständigkeitshalber sei erwähnt, dass wir die Vorlage eines
Bewertungsgutachtens, das übrigens auch vorliegt und einen anderen Wert als
den im Schätzungswege im Finanzamt ermittelten ergibt, aufgrund der nunmehr
dargestellten Sachverhaltslage als nicht notwendig erachtet
haben..."
Mit Bericht vom 7. Februar
2005 legte das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart dem Unabhängigen
Finanzsenat die Berufung zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom
24. Februar 2005 ergänzte der Bw. durch seine steuerlichen Vertreter
den Vorlageantrag wie folgt:
Im
Sinne der Bestimmungen des § 24 Abs 6 EStG 1988 beantragen wir im Falle der
Entscheidung für eine Betriebsaufgabe die Begünstigungsbestimmungen
des § 24 (6) anzuwenden.
Der
Steuerpflichtige hatte zum Ende des Jahres 2000 bereits das 60. Lebensjahr
überschritten und seine Erwerbstätigkeit eingestellt und das
Gebäude diente Herrn S immer als
Hauptwohnsitz.
Wir
vertreten aber weiterhin die Ansicht, dass das Gebäude, welches
zivilrechtlich je zur Hälfte im Eigentum von Herrn
AS und Frau
RS stand, hinsichtlich des betrieblich
genutzten Teiles nicht ins Privatvermögen übernommen wurde. Siehe dazu
unsere Ausführung im Vorlageantrag vom 22.12.2004.
Über
das weitere Schicksal des gegenständlichen Gebäudes wurde erst in der
Vergleichsausfertigung betreffend die Scheidung der Ehegatten
S im Mai 2004 verfügt. Der
Tanzschulbetrieb wird von Frau S nach
Erhalt ihrer Konzession weitergeführt. Wir haben bereits ausgeführt,
das unseres Erachtens durch die endgültige Entscheidung in der
Vergleichsausfertigung im Jahr 2004 eine Übergabe der betrieblich genutzten
Gebäudeteile zu Buchwerten unter nahen Angehörigen
vorliegt.
Sollte
die Behörde jedoch zur Ansicht gelangen, dass trotzdem am Ende des Jahres
2000 eine Entnahme der betrieblich genutzten Gebäudeteile durch Herrn
S erfolgt ist, so haben wir oben die
Begünstigungsbestimmungen des § 24 Abs 6 EStG 1988 beantragt. Diese
Begünstigungen sind bisher bei der Bescheiderteilung nicht
berücksichtigt worden. Eine derartige Entscheidung hätte nach
bisherigem Recht zur Folge, dass Herr S
vorerst die stillen Reserven nicht zu versteuern braucht. Aufgrund der weiteren
betrieblichen Verwendung ab dem Jahr 2004 bzw. 2005 wäre somit nach altem
Recht innerhalb des schädlichen Verwendungszeitraumes von fünf Jahren
eine Nachversteuerung der stillen Reserven, unter Anwendung des
ermäßigten Steuersatzes nach § 37 (1) EStG,
vorzunehmen.
Daher
beantragen wir für diesen Fall, dass die Bestimmungen des § 24
Abs. 6 in der Neufassung des Abgabenänderungsgesetzes 2004 in
Verbindung mit § 124 b Z 110 EStG angewendet werden.
Unser
Mandant optiert daher in diese Neuregelung und beantragt die
steuerschädlichen Verwendungsbestimmungen des § 24 (6) in der alten
Fassung nicht anzuwenden."
Im übrigen werde eine
mündliche Berufungsverhandlung beantragt.
Eine Kopie des Schreibens sei
dem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart übermittelt worden.
Mit Vorhalt vom 17. Jänner
2006 übermittelte der Referent des Unabhängigen Finanzsenats den
Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens eine Übersicht über
den Verfahrensgang wie vorstehend dargestellt und führte weiters
aus:
"Zum im ergänzenden
Schreiben vom 24. Feber 2005 gestellten Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung gemäß
§ 284 BAO ist vorweg
zu bemerken, dass dieser Antrag verspätet gestellt wurde.
Die Parteien des
zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens werden gebeten, sich innerhalb von vier
Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu folgender Rechtsansicht zu
äußern:
Wie oben dargestellt, hat das
Finanzamt Eisenstadt dem Bw. mit Bescheid vom 8. Mai 2003 aufgetragen, den
der gegenständlichen Berufung anhaftenden Mangel - nämlich die
Erklärung, welche Änderungen beantragt werden - bis zum
11. Juni 2003 zu beheben, widrigenfalls die Berufung als
zurückgenommen gelte.
Eine Mängelbehebung
innerhalb dieser Frist erfolgte nicht.
In weiterer Folge wurden
(innerhalb der jeweiligen Frist) jeweils Fristverlängerungsansuchen
gestellt, das letzte am 15. Oktober 2003 mit dem Ersuchen um
Fristverlängerung bis 30. November 2003.
Eine bescheidmäßige
Verlängerung der Mängelbehebungsfrist ist nicht
aktenkundig.
Auch bis zum 30. November
2003 erfolgte keine Mängelbehebung.
Dessen ungeachtet hat das
Finanzamt mehr als 11 Monate nach Fristablauf mit Datum 19. November 2004
eine (abweisende) Berufungsvorentscheidung erlassen; mit Schreiben vom
22. Dezember 2004 wurde dann die Vorlage beantragt.
Nach Ansicht des Referenten
kann es dahingestellt bleiben, ob die Mängelbehebungsfrist bereits am
11. Juni 2003 oder erst - infolge offenbar erfolgter
Fristverlängerungen durch das Finanzamt - am 30. November 2003
abgelaufen ist.
Die bis 30. November 2003
beim Finanzamt Eisenstadt eingelangten Schriftsätze haben allesamt den
gerügten Mangel der Berufung - nämlich zu erklären, was
überhaupt konkret beantragt werde - nicht behoben.
Der Zurücknahmebescheid
kann sowohl von der Abgabenbehörde erster Instanz als auch (funktionell
erstinstanzlich) von der Abgabenbehörde zweiter Instanz erlassen werden
(Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO,
§ 275 Anm. 6), von letzterer auch dann, wenn der
Mängelbehebungsauftrag von der Abgabenbehörde erster Instanz erlassen
wurde (VwGH 11.12.1990, 90/14/0241).
Die Vorlage einer Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz lässt das Recht der
Abgabenbehörden auf Erlassung eines Zurücknahmebescheides nach
§ 275 BAO unberührt
(Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO,
§ 275 Anm. 6).
Nach Ansicht des Referenten
wäre daher infolge nicht rechtzeitiger Mängelbehebung ein
Zurücknahmebescheid nach § 275 BAO hinsichtlich der Berufung vom
25. April 2003 zu erlassen."
Mit Mail vom 13. Feber 2006
teilte die Vertreterin des Finanzamtes dem Unabhängigen Finanzsenat mit,
dass gegen die geplante Vorgangsweise des UFS keine Einwände
bestünden.
Mit Schreiben vom 15. Feber
2006 nahm die steuerliche Vertreterin des Bw. namens ihres Mandanten wie folgt
Stellung:
"Wie aus der Aktenlage
ersichtlich ist, hat sich das Verfahren hinsichtlich des Schicksals des
Betriebes unseres Mandanten leider über einige Jahre hingezogen. Die
entsprechenden Schriftsätze sind dokumentiert, wir möchten aber gleich
voranstellen, dass natürlicherweise zur Abklärung der jeweiligen Lage
auch mehrere Telefonate stattgefunden haben, die schriftlich nicht dokumentiert
sind. Lediglich wird auf das Schreiben vom 13.11.2003 verwiesen, wo auch ein
Telefonat mit unserem Herrn M.R. stattgefunden hat.
In der Aufforderung zur
Stellungnahme seitens des UFS wird die Meinung vertreten, dass ein
Mängelbehebungsauftrag vom 8.5.2003 nicht innerhalb der Frist 11.6.2003
beantwortet wurde. Dazu ist festzuhalten, dass sehr wohl mit Datum vom 11.6.2003
dem Finanzamt eine Stellungnahme vorgelegt wurde, welche unsererseits als
Beantwortung des Auftrages vom 8.5.2003 verstanden wurde. Die Berufung hatte bis
zu diesem Zeitpunkt lediglich zum Inhalt, dass der Gebäudewert anders
ermittelt wird als durch die Schätzung seitens des Finanzamtes. Zu einem
damals angebotenen Schätzgutachten anlässlich eines
Versteigerungsverfahrens ist es nie gekommen, weil dieses Verfahren eben
eingestellt wurde.
Konkret haben wir daher nun
dargestellt, dass im gegenständlichen Verfahren nicht nur eine
Betriebsaufgabe mit den entsprechenden Folgen von Entnahmen ins
Privatvermögen in Frage kommt, sondern auch die Möglichkeit der
Betriebsübergabe (Buchwertfortführung) eintreten kann. Eventuell auch
eine Veräußerung. In beiden Fällen wäre ein
Bewertungsgutachten nicht erforderlich gewesen.
F.S. hat offensichtlich von
Anfang an die Absicht gehabt, die Tanzschule in der bestehenden Form
fortzuführen. Dies geht aus der Tatsache hervor, dass sie im Wege über
verschiedene Nachsichtsansuchen noch im Jahr 2003 die Konzession zum Betrieb
einer Tanzschule erhalten hat. Unser Mandant hat uns dies mitgeteilt und wir
haben dann die Kopie des entsprechenden Bescheides erwirkt und an das Finanzamt
weitergeleitet.
Wir haben auch diese
Informationen immer unter dem Auftrag der Mängelbehebung gesehen, den wir
zunächst mit unserem Schreiben vom 11.6.2003 fristgerecht wahrgenommen
haben und wo wir mit unseren weiteren Ergänzungen dem Finanzamt unsere
Ansicht mitgeteilt haben, dass nach der Erteilung der Konzession an F.S. nicht
mehr von einer Betriebsaufgabe sondern eher doch von einer Betriebsübergabe
im Zuge der Erledigung der Berufung auszugehen ist.
Wir waren daher der Ansicht,
dass wir unserer Verpflichtung zur Mängelbehebung rechtzeitig nachgekommen
sind und unsere Argumentation im weiteren Verfahren auch berücksichtigt
wird. Weitere schriftliche Mängelbehebungsaufträge sind nicht
ergangen, sondern es wurden in der Folge bis zur Erledigung der Berufung im
November 2004 mehrere Telefonate geführt. Des weiteren ist der
Scheidungsvergleich zwischen den Ehegatten S aktenkundig, wo dann
tatsächlich die Liegenschaft mit der vollkommen unveränderten und
betriebsfähigen Tanzschule in das Eigentum von F.S. übergegangen ist.
Auch diese Tatsache wurde besprochen und war vor Ergehen der
Berufungsvorentscheidung bekannt. Wir haben das Finanzamt auch aufgefordert, die
Liegenschaft mit dem Gebäude zu besichtigen, damit die Angaben vor Ort
überprüft werden können.
Aus den dargestellten Tatsachen
sind wir der Meinung, dass der Sachverhalt der nicht rechtzeitigen
Mängelbehebung mit der Konsequenz der Ausfertigung eines
Zurücknahmebescheides nach § 275 BAO nicht gegeben ist. Vielmehr
waren wir immer bemüht, trotz der sehr widrigen Umstände zeitgerecht
und ausführlich das Verfahren zu begleiten, da wir auf Grund der
ständigen Rücksprachen davon ausgegangen sind, dass das Verfahren
ordnungsgemäß weitergeführt wird, das Finanzamt auch keinen
Zurücknahmebescheid gem. § 275 BAO erlassen hat, sondern eben am
19.11.2004 mit Berufungsvorentscheidung entschieden hat.
Abschließend wollen wir
für die weitere Durchführung des Verfahrens noch darauf hinweisen,
dass sich die Einkommensteuerrichtlinien in Rz 5638 nunmehr der deutschen
Rechtspraxis annähern, wonach bei einer Betriebsverpachtung oder
Einstellung der Bewirtschaftung im
Zweifel (insbesondere wenn der Steuerpflichtige nicht selbst von einer
Betriebsaufgabe ausgeht), eine
Betriebsunterbrechung und keine
Betriebsaufgabe vorliegt, wenn die Umstände dafür sprechen, dass der
Steuerpflichtige selbst oder ein unentgeltlicher Rechtsnachfolger den Betrieb
wieder aufnehmen oder übernehmen wird. Im Fall der geplanten Übergabe
an einen unentgeltlichen Rechtsnachfolger muss dieser ernsthaft bemüht
sein, die für die Betriebsführung notwendigen Befugnisse in absehbarer
Zeit zu erlangen.
Eine Betriebsunterbrechung galt
schon bisher nicht als Betriebsaufgabe (Rz 5638 in der bisherigen Fassung).
Die Regelung für die Betriebsunterbrechung lässt sich aber auch auf
den unentgeltlich erwerbenden Rechtsnachfolger übertragen, dass heißt
es liegt auch dann keine Betriebsaufgabe vor, wenn die Weiterführung des
Betriebes durch den unentgeltlich erwerbenden Rechtsnachfolger erfolgt, auf den
der Betrieb zu Buchwerten übergeht. Dies betrifft in der Praxis
insbesondere das zeitliche Überbrücken einer fachspezifischen (hier
Konzession für die Tanzschule) Ausbildung der Tochter/des Sohnes, bis
diese(r) den Betrieb übernehmen kann. Dafür sehen die
Einkommensteuerrichtlinien 2000 von einer
starren zeitlichen Bindung ab und geben
einer einzelfallbezogenen Betrachtung den Vorzug. Bei der Beurteilung einer
Betriebsunterbrechung kann somit auch der Rechtsnachfolger bei unentgeltlicher
Übertragung mitberücksichtigt werden."
Wie bereits im Vorhalt vom 17.
Jänner 2006 ausgeführt, hat das Finanzamt Eisenstadt dem Bw. mit
Bescheid vom 8. Mai 2003 aufgetragen, den der gegenständlichen
Berufung anhaftenden Mangel - nämlich die Erklärung, welche
Änderungen beantragt werden - bis zum 11. Juni 2003 zu beheben,
widrigenfalls die Berufung als zurückgenommen gelte.
Dieser Bescheid erging zu
Recht.
Entspricht eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1
oder Abs. 2 erster Satz umschriebenen Erfordernissen, so hat gemäß
§ 275 BAO die Abgabenbehörde dem Berufungswerber die Behebung dieser
inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach
fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als
zurückgenommen gilt.
Die Berufung vom 25. April 2003 lässt völlig
offen, welche Änderungen des angefochtenen Bescheides konkret beantragt
werden. Offenkundig wird der Entnahmewert des Tanzschulgebäudes
bekämpft, der Bw. erklärt jedoch nicht, welchen konkreten Wert er
für zutreffender erachtet.
Der auf Grund des Mängelbehebungsauftrages ergangene
Schriftsatz vom 11. Juni 2003 lässt nach wie vor offen, welche konkrete
Änderung das Finanzamt nach Ansicht des Bw. vornehmen solle. Dafür
werden abweichend vom Berufungsvorbringen, das noch von einer Entnahme ausging,
dem Finanzamt zwei Möglichkeiten gleichsam zur Auswahl angeboten; bei
keiner dieser Varianten ist ersichtlich, welche konkreten Auswirkungen diese auf
den Spruch des angefochtenen Bescheides haben sollte.
Es ist nicht Sache des
Rechtsmittelverfahrens, abstrakt über verschiedene Möglichkeiten der
rechtlichen Beurteilung eines ungeklärten Sachverhaltes zu diskutieren. Der
Berufungsantrag muss klar erkennen lassen, welche bestimmten Änderungen des
angefochtenen Bescheides der Berufungswerber konkret beantragt.
Der Verweis auf ein
möglicherweise erstellt werdendes Schätzgutachten in der Berufung
besagt nicht, welchen Entnahmewert der Bw. anstelle des vom Finanzamt
festgestellten er für zutreffender erachtet.
Im Schriftsatz vom 11. Juni
2003 werden zwei Möglichkeiten zur Diskussion gestellt, die
unterschiedliche steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Der Bw.
äußert sich weder dazu, welche dieser
"Möglichkeiten" er nun für richtig erachtet, noch, welche
betragsmäßigen Änderungen aus diesen Möglichkeiten in Bezug
auf den angefochtenen Bescheid resultieren könnten.
Der Berufung zufolge liege eine
Entnahme des Gebäudes vor, wobei der festgestellte Gebäudewert
bekämpft wird, ohne zu sagen, wie hoch dieser nach Ansicht des Bw. sein
soll.
Dem Schriftsatz vom 11. Juni
2003 zufolge sei eine "Weiterführung (Betriebsübergabe)",
also offenbar eine unentgeltliche Betriebsübergabe mit
Buchwertfortführung, oder eine "Aufgabe
(Veräußerung)" "möglich", ohne hinsichtlich
letzter "Möglichkeit" die beantragte Höhe eines Aufgabe-
bzw. Veräußerungsgewinnes anzugeben.
Das Berufungsbegehren ist daher
in keiner Weise bestimmt.
Auch wenn in der Berufung und
im Schriftsatz vom 11. Juni 2003 im Ergebnis zum Ausdruck gebracht wird, die
Abgabenbehörde möge nochmals die Richtigkeit der angefochtenen
Bescheides prüfen, reicht diese unbestimmte Angabe nicht aus, den
gesetzlich erforderlichen Mindesterfordernissen einer Berufung nach § 250
Abs. 1 BAO zu genügen.
Es war daher wie im Vorhalt vom
17. Jänner 2006 dargestellt vorzugehen.
Wien, am 16.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0210-W/05
- Stammnummer
- 21405
- Gültig
- 16.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF