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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0727-W/06

Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen, Berufung gilt als zurückgenommen

geltende FassungSonstiger BescheidRV/0727-W/06vom 21.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

  Bescheid Die Berufung der Bw., geb. GebDat, Adresse, vom 19. März 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 14. März 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 gilt gemäß § 275 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als zurückgenommen. Begründung Da dem Auftrag vom 17. Juli 2006, die Mängel der Berufung vom 19. März 2006 zu beheben, innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen wurde, hatte die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge einzutreten. Sie haben am 20. Juli 2006 mitgeteilt, dass Sie den Rückstand begleichen möchten und ersucht um Zusendung von Erlagscheinen. Dieses Ersuchen wurde an das Finanzamt weitergeleitet. Mittlerweile ist die Bezahlung in Raten bewilligt worden. Wien, am 21. August 2006

Normen und Schlagworte

Mängelbehebung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Sonstiger Bescheid
Geschäftszahl
RV/0727-W/06
Stammnummer
23710
Gültig
21.08.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF