Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0727-W/06
Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen, Berufung gilt als zurückgenommen
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0727-W/06vom 21.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Die Berufung der Bw., geb.
GebDat, Adresse, vom 19. März 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Wien 1/23 vom 14. März 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 gilt gemäß
§ 275 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als
zurückgenommen.
Begründung
Da dem Auftrag vom 17. Juli
2006, die Mängel der Berufung vom 19. März 2006 zu beheben,
innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen wurde, hatte die gesetzlich
vorgesehene Rechtsfolge einzutreten. Sie haben am 20. Juli 2006 mitgeteilt, dass
Sie den Rückstand begleichen möchten und ersucht um Zusendung von
Erlagscheinen. Dieses Ersuchen wurde an das Finanzamt weitergeleitet.
Mittlerweile ist die Bezahlung in Raten bewilligt worden.
Wien, am 21.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0727-W/06
- Stammnummer
- 23710
- Gültig
- 21.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF