…nicht behauptet. Das Berufungsvorbringen der Bw. dahingehend, dass sie nur formell Geschäftsführerin der R-GmbH gewesen sei, während die faktische Geschäftsführung ihr geschiedener Ehegatte, der als Prokurist der Firma vertretungsbefugt gewesen sei, ausgeübt habe und sämtliche finanziellen Belange, insbesondere auf die Bezahlung der Abgabenschuldigkeiten in…
…dass der Pflichtige als faktischer Machthaber des Nachtklubs "C Club" (N GmbH) fungierte und wesentliche Entscheidungen zur Unternehmensführung getroffen hat. Der Pflichtige übte maßgeblichen Einfluss auf die Abwicklung der betrieblichen Tätigkeit und der finanziellen Geschäfte des Lokals aus. Dass der Pflichtige Teil der Geschäftsführung war…
…wirtschaftlicher Eigentümer der Gesellschaftsanteile der N GmbH war, gab es keine Anhaltspunkte und wurde dies von der belangten Behörde im Übrigen auch gar nicht behauptet. Die "faktische Geschäftsführung" ist - ebenso wie die faktische Machthaberschaft - abgesehen von der Erwähnung in § 9a BAO gesetzlich nicht explizit geregelt…
…nach Ansicht des Berufungssenates schon auf Grund dieses Beweisergebnisses in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, dass S. nur als "Strohmann" vorgeschoben und die faktische Geschäftsführung durch den Bw. ausgeübt wurde. Dieses Beweisergebnis wird auch durch die Aussage des in der Zeit vom 3.10.-13…
…angeeignet hatte. Auch aus diesem Wissen ist eine faktische Machthabung der ABC GmbH nicht ableitbar. Daher kann von einer Geschäftsführung des Bf nicht die Rede sein. Vielmehr liegt die Geschäftsführungsverantwortung in den betreffenden Jahren beim eingetragenen Organ. Diese Person ist für allfällige Malversationen der Gesellschaft…
…die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war. Von der beantragten Vernehmung der Zeugen IL, ML und Dkfm HL bezüglich der faktischen Geschäftsführung durch IL und des Motives für die Bestellung der Bw. als nur formal handelsrechtliche Geschäftsführerin der M-GmbH war gemäß …
…A, am 23. Feber 2007 niederschriftlich zu Protokoll, dass der Berufungswerber (Bw.) und Minderheitsgesellschafter im Zeitraum ab November 2003 bis Feber 2006 als faktischer Geschäftsführer der in S betriebenen Bar fungiert habe. Im Konkreten habe der Bw. diesbezüglich insbesondere den täglichen Barbetrieb organisiert, die Losungsaufzeichnungen…
…Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 23. März 2001 die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft. Vom Vorliegen einer lediglich faktischen Geschäftsführung kann somit keine Rede sein, zumal die Bw. sowohl in der Beilage vom 6. November 1979 zum Fragebogen anlässlich der Gründung einer…
…Nachträglich habe sich herausgestellt, dass offenbar HE als faktischer Geschäftsführer weiter tätig gewesen sei unter Ankündigung, dass der Bw. abberufen werde und er die Geschäftsführung übernehmen werde. Er habe für die Firma gezeichnet und in der Folge auch mehrmals den Geschäftsstandort verlegt und sei unter…
…Im Übrigen hat der Bf. selbst in der Beschwerde erwähnt, dass er die faktische Geschäftsführung unter anderem seinen Angehörigen überlassen musste, da er sich noch in Ausbildung befand und seinen Präsenzdienst ableisten musste. Im Finanzstrafrecht ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Wahrnehmung der Angelegenheiten des…
…wurde vorgebracht, der Bw. sei zwar "normal" als GmbH-Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen gewesen, doch habe er mit der faktischen Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Gebarung der Gesellschaft nichts zu tun gehabt. Als Betriebsleiter im Unternehmen der GmbH sei dem Bw. lediglich die organisatorische, insbesondere personelle…
…Gesellschaft beherrschender Personen - faktisch anderen Personen zusteht und der Geschäftsführer dadurch der Möglichkeit einer ausreichenden und effektiven Kontrolle in der Richtung, ob die jeweils fällig werdenden Abgaben zumindest anteilig entrichtet werden, beraubt ist, sich aber gegen die unzulässige Beschränkung seiner Geschäftsführung oder zumindest seiner Aufsichts…
…dass er aufgrund einer Generalzessionsvereinbarung seit 1996 nicht mehr selbständig über die Bankkonten der Gesellschaft verfügen hätte können. Die faktische Geschäftsführung sei bei der Sparkasse N bzw. bei deren Leiter gelegen gewesen. Dazu wurde bereits im Vorhalt vom 29.6.2004 unter Hinweis auf Stoll…
…haben sich allerdings keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die faktische Geschäftsführung nicht auch in den Händen der bestellten Organe läge. (22) Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile ein neuer Geschäftsführer bestellt worden, der offenbar auch tatsächlich die Geschäfte…
…§ 80 ff BAO in Anspruch genommen wurde, da der Beschwerdeführer die faktische Geschäftsführung der ***Limited1*** innegehabt habe. Die Abgabenbescheide und die dieselben Zeiträume betreffenden Haftungsbescheide wurden dabei jeweils formularmäßig zusammengefasst. Mit Schriftsatz vom 26.1.2022 erhob der Beschwerdeführer gegen die Aufhebungsbescheide gemäß § 299 BAO…
…Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Dem Einwand der Bf., dass sie nie die faktische Geschäftsführung innegehabt, sondern dies der Prokurist P-5 wahrgenommen habe, ist entgegenzuhalten, dass - wie bereits…
…geschäftsführender Gesellschafter. Die Bf, die Tochter von ***X***, habe im Zuge der Einvernahme zu Protokoll gegeben, dass ihre Tätigkeit in der Firma lediglich die Vorbereitung der Buchhaltung und die Kontrolle der Rechnungen und Lieferscheine auf ihr Vorhandensein und ihre Richtigkeit gewesen sei. Die faktische Geschäftsführung…
…Geschäftsführer abgelöst worden sei, unerledigte Beschwerden bezüglich der Abgabenbescheide anhängig seien, der Steuerberater es verabsäumt habe fristgerecht Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnmeldungen durchzuführen, die faktische Geschäftsführung in Händen seines Vaters ***Name1*** gelegen sei, welcher auch für den Zahlungsverkehr zuständig gewesen sei, die Körperschaftsteuer 2012, 2013 und 2014…
…da der Bf. ab D-1 (Unternehmensverkauf) die GmbH als Geschäftsführer nicht mehr vertreten, sondern vielmehr P-4 die operative und faktische Geschäftsführung übernommen habe. Der Bf. hafte allerdings für nicht entrichtete Abgaben der GmbH auch insoweit nicht, da er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht…
…mit Sitz in Bratislava, woran zu 100% Herr ***D*** beteiligt ist. Bei den Ermittlungen seitens der Behörde wurde festgestellt, dass Herr ***C*** keine tatsächliche Geschäftsführung bei der Bf. ausführt. Der faktische Geschäftsführer ist Herr ***D***. Dieser führt nachweislich die Verhandlungen mit den Banken, setzt Kaufentscheidungen…