Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2419-W/02
Haftung infolge unrechtmäßiger Geltendmachung von Vorsteuern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2419-W/02vom 01.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der GU, vertreten durch GR, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg
vom 14. März 2001 betreffend Haftung gemäß
§ 9 BAO
entschieden:
Der Berufung
wird insoweit stattgegeben, als die Haftung auf € 10,292.980,78
(S 141,634.503,50) anstatt S 178.626.235,00 eingeschränkt
wird.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 14. März 2001 nahm
das Finanzamt die Berufungswerberin (Bw.) als Haftungspflichtige
gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der B-GmbH im Ausmaß von S 178.626.235,00 in
Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus, dass gegen sie mit undatiertem Haftungsbescheid als
angenommenen faktischen Geschäftsführer der B-GmbH die Haftung
für Umsatzsteuer für die Jahre 1993 bis 1999 im Betrag von
S 178.626.235,00 geltend gemacht worden sei.
Die Haftung sei nicht ausreichend begründet und im
Hinblick auf den Umstand, dass das Verfahren gegen die B-GmbH zur Feststellung
allfälliger Abgabenschulden noch gar nicht rechtswirksam abgeschlossen
worden sei, auch nicht gerechtfertigt. Die angeblich hinterzogenen Beträge,
die im Haftungsbescheid angeführt seien, seien beträchtlich
überzogen und würden einer genaueren Überprüfung im Rahmen
des Steuerverfahrens der B-GmbH nicht standhalten. Da sohin die
Abgabenverbindlichkeiten der B-GmbH und somit auch der Betrag, mit welchem die
Bw. in Haftung genommen werden könne, nicht feststünden, leide der
angefochtene Bescheid an einem erheblichen Mangel. Darüber hinaus fehle als
wesentlicher Bestandteil ein Bescheiddatum.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 8. Juni 2001 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2001 beantragte die Bw.
rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Laut Eintragung im Firmenbuch oblag der Bw. als
selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführerin der
Abgabepflichtigen von 31. Juli 1979 bis zur Eröffnung des
Konkursverfahrens über deren Vermögen mit Beschluss des
Handelsgerichtes Wien vom 23. März 2001 die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft. Vom Vorliegen einer lediglich
faktischen Geschäftsführung kann somit keine Rede sein, zumal die Bw.
sowohl in der Beilage vom 6. November 1979 zum Fragebogen
anlässlich der Gründung einer Gesellschaft als auch in den
Abgabenerklärungen der Gesellschaft als Geschäftsführer bzw.
gesetzlicher Vertreter genannt ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 6.8.1996, 92/17/0186) ist die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung
bereits dann anzunehmen, wenn im Laufe des Konkursverfahrens feststeht,
daß die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens
nicht wird befriedigt werden können. Laut Bekanntgabe des Masseverwalters
vom 23. November 2005 auf Vorhalt vom 3. November 2005
gelangt im Falle der völligen Bestreitung der Forderung des Finanzamtes
eine Quote von 2,4 % und im Falle der vollständigen Anerkennung der
Forderung des Finanzamtes eine Quote von 1,017 % an die
Konkursgläubiger zur Auszahlung. Es ist daher von einer Uneinbringlichkeit
der haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen im Ausmaß von
(zumindest) 97,6 % auszugehen.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19. November 1998,
97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht
Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der
Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH
haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise
ermöglicht.
Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur
Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft
nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im
Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen
Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden
nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des
Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den
Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im
Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung
bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in
Betracht.
Obwohl der Bw. bereits in der Begründung des
angefochtenen Bescheides die Geltendmachung von Vorsteuern mittels
gefälschter Rechnungen zum Vorwurf gemacht wurde, hat sie im
Berufungsverfahren nichts vorgebracht, wonach die objektive Rechtswidrigkeit
ihres Verhaltens (nämlich unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben
zu haben) ihr subjektiv nicht vorwerfbar wäre. Bestätigt wird das
Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung zudem durch die Aussage der Bw.
anlässlich ihrer Vernehmung als Beschuldigte vom
15. März 2001, wonach auf Grund wirtschaftlicher Probleme Mitte
der Achtziger-Jahre KK auf die Idee gekommen sei, Vorsteuern auf Grund
fingierter Eingangsrechnungen (auf Grund gefälschter Rechnungen der FV) zu
lukrieren, wobei die Blankoformulare in Ungarn hergestellt worden seien, sodass
sie sich der Abgabenhinterziehung in Höhe von ca. S 100,000.000,00
durch steuerliche Geltendmachung von gefälschten Rechnungen der FV schuldig
bekenne.
Dem Einwand, dass die angeblich hinterzogenen Beträge,
die im Haftungsbescheid angeführt seien, beträchtlich überzogen
seien und einer genaueren Überprüfung im Rahmen des Steuerverfahrens
der B-GmbH nicht standhalten würden, ist vorerst zu entgegnen, dass der von
EZ (vom Landesgericht für Strafsachen Wien beauftragte
Sachverständige) ermittelte Umsatzsteuermehrbetrag laut Gutachten vom
5. Dezember 2001 im Zeitraum Jänner 1990 bis
Jänner 2001 insgesamt S 248,779.660,00 beträgt und damit
erheblich höher ist als der vom Finanzamt ermittelte. Da die
haftungsgegenständlichen Umsatzsteuernachforderungen 1993 bis 1999 mit
Bescheiden vom 15. März 2001 mit den Beträgen von
S 19,291.900,00, S 21,532.656,00, S 30,483.473,00,
S 37,731.625,00, S 22,971.622,00, S 33,458.793,00 und
S 31,416.894,00 festgesetzt wurden, ist dem Einwand entgegenzuhalten, dass
dem Haftungsbescheid Abgabenbescheide vorangegangen sind, sodass es der
Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
24.2.1999, 98/13/0144) im Verfahren über die Heranziehung der Bw. zur
Haftung daher verwehrt ist, die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung als Vorfrage
zu beurteilen.
Sofern die Bw. mit dem Vorbringen, dass das Verfahren gegen
die B-GmbH zur Feststellung allfälliger Abgabenschulden noch gar nicht
rechtswirksam abgeschlossen worden sei, die mangelnde Rechtskraft der
haftungsgegenständlichen Abgaben einwendet, ist dem zu erwidern, dass es
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.9.1981,
82/80) kein Tatbestandsmerkmal des § 9 Abs. 1 BAO ist,
dass die Abgabe, hinsichlich derer die Haftung besteht, im Zeitpunkt der
Geltendmachung der Haftung bereits rechtskräftig festgesetzt wurde. Auch
die Rüge bezüglich des Fehlens ein Bescheiddatums als wesentlicher
Bestandteil eines Bescheides ist nicht zielführend, da die Angabe eines
Bescheiddatums trotz der Bestimmung des § 96 BAO nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.12.1981, 2900/80)
entbehrlich ist, weil dieser ohnehin erst durch seine Bekanntgabe Wirksamkeit
erlangt.
Der Berufung war jedoch insoweit stattzugeben, als die
haftungsgegenständlichen Abgaben infolge Wiederaufnahme der Verfahren
hinsichtlich der Umsatzsteuer 1993 bis 1999 mit Bescheiden vom
26. Juni 2001 vermindert wurden und laut Rückstandsaufgliederung
vom 31. Jänner 2006 nur mehr mit den Beträgen von
€ 359.454,91 (S 4,946.207,40), € 1,564.839,14
(S 21,532.656,00), € 1,875.361,87 (S 25,805.541,94),
€ 2,070.909,64 (S 28,496.337,92), € 981.877,28
(S 13,510.925,94), € 1,699.482,35 (S 23,385.386,98) und
€ 1,994.161,68 (S 27,440.262,97) unberichtigt aushaften. Der sich
ergebende Betrag von € 10,546.086,87 war weiters um die Konkursquote
von höchsten 2,4 % zu kürzen, da auf Grund der Konkursquote
lediglich von einer Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Abgabenforderungen im Ausmaß von (zumindest) 97,6 % auszugehen ist,
sodass sich ein Haftungsbetrag von € 10,292.980,78
(S 141,634.503,50) ergibt.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw.
konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen, dass
die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme der
Bw. für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der B-GmbH im Ausmaß von
€ 10,292.980,78 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 1.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2419-W/02
- Stammnummer
- 20639
- Gültig
- 01.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF