Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1830-W/05
Faktische Geschäftsführung durch Prokuristen. Überwachungspflicht der handelsrechtlichen Geschäftsführerin.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1830-W/05vom 14.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Rechtsanwalt,
vom 9. Juni 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom
11. Mai 2005 betreffend Haftung gemäß
§ 9 BAO iVm
§ 80 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. Mai 2005 wurde die Berufungswerberin
(Bw.) gemäß
§ 9 BAO i.V.m. § 80 BAO als
Geschäftsführerin der R-GmbH für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten im Ausmaß von € 61.638,94
(Körperschaftssteuervorauszahlungen 4-6, 7-9/2000, 1-3, 4-6/2001;
Dienstgeberbeiträge samt Zuschlägen 6, 11, 12/2000, 1/2001;
Umsatzsteuer 1999, 1-6, 8-12/2000, 1-4, 11,12/2001; Pfändungsgebühren
2000; Säumniszuschläge 2000, 2001; Verspätungszuschläge
1999, 2000; 8, 11/2001) herangezogen.
Zur Begründung wurde dazu im Wesentlichen
ausgeführt, dass der wirksam bestellte Vertreter eine juristische Person,
der die Abgaben der juristischen Person nicht entrichtet habe, für diese
Abgaben hafte, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden
könnten und er nicht beweise, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht
entrichtet hätten werden können.
Die Bw. sei ab 20. Jänner 1992 bis dato
Geschäftsführerin der R-GmbH und somit Pflicht gewesen, die Abgaben
aus deren Mitteln zu bezahlen.
In der rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung vom 9.
Juni 2005 beantragte die Bw. die Aufhebung des Haftungsbescheides mit der
Begründung, dass sie zwar Geschäftsführerin der R-GmbH bis 2002
gewesen sei, sie jedoch keine Haftung für die nicht
ordnungsgemäß abgeführten Steuerabgaben sowie für alle
steuerlichen Belange des Unternehmens R-GmbH treffe. Aufgrund einer
ausdrücklich erteilten Vollmacht sei der Prokurist, Herr R. dafür
verantwortlich gewesen. Sie habe sich auf diesen verlassen und er habe ihr auch
immer versichert, dass sämtliche Steuerabgaben entrichtet
würden.
Sie lege eine Kopie des Einstellungsbescheides eines
Finanzstrafverfahrens und das dazu geführte Protokoll bei und beantrage die
Beschaffung des Protokolls des Prokuristen, in dem dieser ihre Aussage
bestätigen würde, zum Beweis der Richtigkeit ihres
Vorbringens.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Juli 2005 wurde die
gegenständliche Berufung seitens der Abgabenbehörde erster Instanz
abgewiesen und begründend ausgeführt, dass die Bw. als
handelsrechtliche Geschäftsführerin im Firmenbuch namhaft gemacht
worden sei. Damit vertrete sie die Firma gerichtlich und außergerichtlich.
Interne Vereinbarungen über die Verteilung der
Geschäftstätigkeiten würden nach außen keine Wirkung
entfalten, insbesondere sei sie als Geschäftsführerin verpflichtet,
die mit den steuerlichen Agenden betrauten Personen zu überwachen. Eine
Unterlassung dieser Verpflichtung stelle eine schuldhafte Pflichtverletzung dar.
Die alleinige Frage, ob alles in Ordnung sei, sei zu wenig. Bei
stichprobenweiser Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und Zahlungsbelegen
hätte die Bw. erkennen müssen, dass Abgabenschuldigkeiten
aushafteten.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde rechtzeitig am
21. Juli 2005 der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Mit ergänzendem Schriftsatz vom 3. November 2005 wird
vorgebracht, dass die Bw. nur formell Geschäftsführerin der R-GmbH
gewesen sei, faktisch habe die Geschäftsführung ihr geschiedener
Ehegatte, welcher als Prokurist vertretungsbefugt gewesen sei,
ausgeübt.
Es sei daher auch der für das gegenständliche
Verfahren relevante Bereich zur Verwaltung der der Gesellschaft zur
Verfügung stehenden finanziellen Mittel und zur Bezahlung der
Verbindlichkeiten, insbesondere der Abgabenschuldigkeiten, in dessen eigenem
ausschließlichen Verantwortungsbereich gelegen. Für die Bw. als
Geschäftsführerin, welche auch keinen Zugang zu den Bankkonten der
Gesellschaft gehabt habe, seien keine Geldmittel zur Begleichung von Forderungen
zur Verfügung gestanden. Ihre Kontrollmöglichkeiten hätten sich
auf die laufende Einholung von Auskünften über die wirtschaftliche
Lage des Unternehmens beim Prokuristen beschränkt. Die erteilten
Auskünfte seien stets positiv gewesen, es hätten keine Gründe
bestanden, an einer Unrichtigkeit der Informationen zu zweifeln. Es sei im
Verfahren daher auch nicht hervorgekommen, dass die Bw. Kenntnis über
Abgabenrückstände erlangt hätte, wie zum Beispiel insbesonders
durch Zustellungen von Bescheiden des Finanzamtes. Erst ein derartiger Hinweis
hätte sie in die Lage versetzt, entsprechende Maßnahmen zu
setzen.
Dieser Sachverhalt sei auch Gegenstand eines gegen die Bw.
als Geschäftsführerin eingeleiteten Finanzstrafverfahrens gewesen,
welches mit Bescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 5. März
2002 mit der Begründung eingestellt worden sei, dass ein Finanzvergehen
nicht erwiesen werden könne.
Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die Bw. als
Geschäftsführerin weder bei der Sozialversicherung angemeldet gewesen
sei, noch Bezüge aus ihrer Tätigkeit erhalten habe.
Ihr ehemaliger Ehegatte habe sich im Finanzstrafverfahren
auch zur Zahlung der rückständigen Abgabenschuldigkeiten
verpflichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese betreffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher
Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie
verwalten, entrichtet werden.
Laut Firmenbuch war die Bw. vom 20. Jänner 1992 bis
zur Beendigung der Geschäftstätigkeit der R-GmbH Anfang des Jahres
2002 deren selbständig vertretungsbefugte handelsrechtliche
Geschäftsführerin. Sie zählt damit zum Kreis der in § 80 BAO
benannten Vertreter und kann zur Haftung gemäß
§ 9 BAO
herangezogen werden.
Die unbestrittene Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben steht durch die am 15. November 2001
erfolgte amtswegige Löschung der R-GmbH im Firmenbuch und aufgrund, aus der
Aktenlage des Einbringungsaktes ersichtlicher, mehrerer erfolgloser
Vollstreckungshandlungen gegen die Primärschuldnerin fest.
Steht die Uneinbringlichkeit bestimmter Abgabenbeträge
bei der Primärschuldnerin fest, ist es nach ständiger Rechtssprechung
des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Geschäftsführers darzutun,
weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die
anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat. Es hat nicht die
Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung
nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer
das Fehlen ausreichender Mittel. Reichen die liquiden Mittel zur Begleichung
aller Verbindlichkeiten der Gesellschaften nicht aus, so hat der Vertreter
nachzuweisen, dass die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung
aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Unterbleibt der Nachweis, kann die
Behörde von einer schuldhaften Pflichtverletzung ausgehen und die
uneinbringlichen Abgaben dem Vertreter zur Gänze vorschreiben
(VwGH 15.6.2005, 2005/13/0048).
Das Vorhandensein von Mitteln für eine zumindest
teilweise Befriedigung der verfahrensgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten
kann aus Zahlungen bis 8. Februar 2002 auf das Abgabenkonto der R-GmbH
geschlossen werden. Das Nichtvorhandensein derartiger Mittel wurde von der Bw.
im gegenständlichen Berufungsverfahren auch nicht behauptet.
Das Berufungsvorbringen der Bw. dahingehend, dass sie nur
formell Geschäftsführerin der R-GmbH gewesen sei, während die
faktische Geschäftsführung ihr geschiedener Ehegatte, der als
Prokurist der Firma vertretungsbefugt gewesen sei, ausgeübt habe und
sämtliche finanziellen Belange, insbesondere auf die Bezahlung der
Abgabenschuldigkeiten in dessen ausschließlichen Verantwortungsbereich
gelegen seien, sie selbst keinen Zugang zu dem Bankkonto der Gesellschaft gehabt
habe und ihr auch keine Geldmittel zur Begleichung der Forderungen zur
Verfügung gestanden seien, sich ihre Kontrollmöglichkeiten auf die
laufende Einholung von Auskünften über die wirtschaftliche Lage des
Unternehmens beim Prokuristen beschränkt hätten und sie aufgrund stets
positiver Auskünfte keinen Grund für die Annahme der Unrichtigkeit
seiner Informationen gehabt habe sowie keinerlei Hinweise vorgelegen seien, die
sie in die Lage versetzt hätten, entsprechende Maßnahmen zu setzen,
kann die Bw. nicht von der Haftung befreien.
Wenn der Geschäftsführer einer GmbH einen
Prokuristen mit den steuerlichen Agenden betraut, hat er ihn zumindest in
solchen Abständen zu überwachen, die es ausschließen, dass ihm
Steuerrückstände verborgen bleiben. Durch die Entgegennahme von
Zusicherungen der beauftragten Personen, sie verhielten sich
auftragsgemäß, wird der Überwachungspflicht nicht entsprochen.
Der zur Haftung für Abgabenschulden der GmbH herangezogene
Geschäftsführer hat die Erfüllung zur Überwachungspflicht
gegenüber den beauftragten Personen darzutun (VwGH 22.4.1998, 98/13/0057).
Hält man sich vor Augen, dass im gegenständlichen
Fall die laufenden Selbstbemessungsabgaben und
Körperschaftsteuervorauszahlungen in den haftungsrelevanten Zeiträumen
weitgehend nicht entrichtet wurden, so ist die Pflichtverletzung der Bw.
augenscheinlich.
Wenn die Bw. mit ihren Vorbringen, sie hätte keinen
Zugang zu den Bankkonten der Gesellschaft gehabt und es seien ihr keine
Geldmittel zur Begleichung der Forderungen zur Verfügung gestanden, eine
faktisch Beschränkung einer Geschäftsführertätigkeit durch
den Ehegatten und Prokuristen einwendet, kann ihr auch dieses Vorbringen nicht
zum Erfolg verhelfen.
Der Geschäftsführer einer GmbH, der in Folge
tatsächlicher Beschränkungen seine Rechtspflichten gegenüber
Dritten nicht mehr wahr nehmen kann, hat entweder sofort alles ihm rechtlich zu
Gebote stehende zu unternehmen um diesen Zustand abzustellen, oder die
Geschäftsführerbefugnis zurückzulegen; anderenfalls verletzt der
weiterhin als Geschäftsführer tätige auch seine Pflicht zur
ordnungsgemäßen Entrichtung der die GmbH betreffenden Abgaben. Ein
für die Haftung relevantes Verschulden ist dann gegeben, wenn der
Geschäftsführer trotz dieser ihn an der ordnungsgemäßen
Entrichtung der Abgaben hindernden Situation in seiner Funktion verbleibt (VwGH
20.9.1996, 94/17/0420).
Aus dem Einwand der Bw., dieser Sachverhalt sei auch
Gegenstand eines gegen die Geschäftsführerin eingeleiteten
Finanzstrafverfahrens gewesen, welches von der Finanzstrafbehörde erster
Instanz mit Bescheid vom 5. März 2002 eingestellt wurde, lässt sich
für das gegenständliche Haftungsverfahren ebenfalls nicht gewinnen, da
es keine Voraussetzung für eine Haftungsinanspruchnahme gemäß
§ 9 BAO bildet, ob in einem förmlichen Strafverfahren ein
Schuldspruch erfolgt ist oder nicht. Ein derartiger Freispruch entbindet die Bw.
nicht von der Verpflichtung bei solchen Haftungsverfahren die Gründe
aufzuzeigen, die sie ohne ihr Verschulden an der rechtzeitigen
Abgabenentrichtung hinderten (vgl. VwGH 4.4.1990, 89/13/0212). Aus dem mit der
Berufung in Kopie vorgelegten Einstellungsbescheide ist ersichtlich, dass die
Bw. vom Vorwurf einer vorsätzlichen Verkürzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen der Monate Mai 1998 bis November 2000
freigesprochen wurde. Für das Vorliegen einer schuldhaften
Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO reicht jedoch nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon ein leichter
Grad der Fahrlässigkeit aus.
Von der Aufnahme der beantragten Beweise in Form der
Beischaffung der die Bw. und den Ehegatten und Prokuristen betreffenden
Strafakten sowie auf Vernehmung des Prokuristen konnte Abstand genommen werden,
weil der von der Bw. vorgebrachte Sachverhalt insgesamt als unstrittig und
erwiesen angenommen wurde, jedoch aus den oben angeführten Gründen die
Bw. nicht von der Haftung befreien konnte.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 14.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Prokuristfaktische Geschäftsführungeingetragene GeschäftsführerinÜberwachungspflichtEinschränkung der Befugnisse.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1830-W/05
- Stammnummer
- 19386
- Gültig
- 14.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF