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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100147/2021

Sicherstellungsauftrag, zwischenzeitige Abgabenfestsetzung, statt rund € 300.000,00 nur Minimalbeträge festgesetzt, die schon entrichtet sind, keine Gefährdung der Einbringlichkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100147/2021vom 30.06.2022Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** bisher vertreten durch ***A*** KG, Adresse1, nunmehr vertreten durch SWP Steuerberatungs GmbH, Bahnhofplatz 2/2. Stock, 4600 Wels. über die Beschwerde der Abgabepflichtigen vom 12. August 2020 gegen den Sicherstellungsauftrag des damaligen Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 29. März 2019 zur Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Sicherstellungsauftrag vom 29. März 2019 und 1. April 2019 hat das damalige Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf gemäß § 232 Bundesabgabenordnung (BAO) in das Vermögen der Firma ***Bf1*** (in weiterer Folge: Bf.) die Sicherstellung folgender Abgabenansprüche angeordnet: | Abgabenart | Zeitraum | (voraussichtliche) Höhe in Euro | Körperschaftsteuer | 2013 | 24.400,00 | Körperschaftsteuer | 2014 | 35.600,00 | Körperschaftsteuer | 2015 | 36.700,00 | Körperschaftsteuer | 2016 | 37.400,00 | Körperschaftsteuer | 2017 | 25.200,00 | Umsatzsteuer | 2013 | 18.231,24 | Umsatzsteuer | 2014 | 17.313,20 | Umsatzsteuer | 2015 | 18.808,33 | Umsatzsteuer | 2016 | 20.560,00 | Umsatzsteuer | 2017 | 19.826,36 | Umsatzsteuer | 2018 | 19.656,32 | Kapitalertragsteuer (KA) | 2012 | 6.475,00 | Kapitalertragsteuer (KA) | 2013 | 20.169,74 | Kapitalertragsteuer (KA) | 2014 | 750,00 | Kapitalertragsteuer (KA) | 2015 | 625,00 Summe: € 301.715,19 Die Sicherstellung dieser Abgabenansprüche kann sofort vollzogen werden. Eine Hinterlegung des Betrages in Höhe von € 301.715,19 bei der oben bezeichneten Abgabenbehörde bewirkt, dass Maßnahmen zur Vollziehung dieses Sicherstellungsauftrages unterbleiben und diesbezüglich bereits vollzogene Sicherstellungsmaßnahmen aufgehoben werden. Als Begründung wurde wie folgt ausgeführt: Die sicherzustellenden Abgabenansprüche sind auf Grund folgender Sachverhalte entstanden und wurden wie folgt ermittelt: Im November 2010 wurde die Bf. gegründet. Geschäftszweig ist Immobilien- und Projektinvestment. Geschäftsführer ist Herr ***B*** wohnhaft in Adresse2 (Slowakei). 100%ige Gesellschafterin der Bf. ist die ***C*** s.r.o. mit Sitz in Bratislava, woran zu 100% Herr ***D*** beteiligt ist. Bei den Ermittlungen seitens der Behörde wurde festgestellt, dass Herr ***C*** keine tatsächliche Geschäftsführung bei der Bf. ausführt. Der faktische Geschäftsführer ist Herr ***D***. Dieser führt nachweislich die Verhandlungen mit den Banken, setzt Kaufentscheidungen, hat eine Generalvollmacht von Herrn ***C*** betreffend der Vertretung von der Bf. nach außen erhalten, unterschreibt Anträge, etc. Herr ***C*** ist im Verfahren für die österreichische Behörde nicht greifbar und reagiert auf keine Schriftstücke und Vorladungen seitens des Finanzamtes. Durch die slowakische Behörde wurde mit Herrn ***C*** eine Niederschrift aufgenommen. Bei dieser gibt Herr ***C*** an, dass die Bf. von Herrn ***D*** gegründet wurde. Anhand der Antworten ist ersichtlich, dass Herr ***C*** keine Entscheidungen trifft bzw. getroffen hat. Herr ***D*** ist seit 2008 in Österreich steuerlich nicht mehr erfasst und gibt an, in der Slowakei seinen Lebensmittelpunkt zu haben. Ersichtlich durch die vorliegenden Unterlagen ist, dass von Herrn ***D*** teilweise unterschiedlichste "Wohn"adressen weitergegeben werden. Seitens der Behörde wurde im Prüfungsverfahren mehrmals versucht Schriftstücke, Vorladungen, etc. in der Slowakei und in Österreich an Herrn ***D*** zuzustellen und mit ihm telefonisch Termine zu vereinbaren. Herr ***D*** hat auf kein Einschreiten der österreichischen Behörde reagiert. Liegenschaft "***E***": Mit Kaufvertrag, unterfertigt am 28.03.2012, wurde von Herrn ***F*** an das Unternehmen der Bf. die Liegenschaft EZ 100 (***E***) veräußert. Es wurde ein Kaufpreis für die Liegenschaft samt aller darauf errichteter Baulichkeiten von EUR 6.860.000,-, aufgeteilt auf mehrere Teilbeträge, festgelegt. Unter dem Punkt 3) des Kaufvertrages wird angeführt, dass die Übernahme und Übergabe der vertragsgegenständlichen Liegenschaft samt allen Baulichkeiten in den physischen Besitz und Genuss der Käuferin mit Vertragsunterzeichnung erfolgt. Die Mieteinkünfte bis 31.12.2012 stehen noch dem Verkäufer bzw. dessen Rechtsvorgänger zu, ab dem 01.01.2013 der Käuferin. Der 31.12.2012 gilt als Verrechnungsstichtag für den Übergang aller mit dem Besitz der vertragsgegenständlichen Liegenschaft verbundenen Kosten, Gebühren, Abgaben und Steuern, aber auch aller Nutzungen und Besitzvorteile. In der Bilanz der Bf. wurde das ***E*** ab 2012 im Anlagevermögen aufgenommen und im Aktiva mit einem Wert von gesamt EUR 7.181.644,49 ausgewiesen. Die Liegenschaft besteht aus einem großen ausgebauten Bauernhaus mit mehreren Wohnungen, die für Wohnzwecke fremdvermietet werden, Betriebsgebäuden, Hallen und Garagen, die vermietet werden und landwirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von etwa 51ha, die teils offiziell verpachtet und teils nach außen hin selbst bewirtschaftet werden. Die Zahlungen der Mieter wurden bis 2014 auf ein Konto lautend auf die "***G*** als Verwalter und Untermietbeauftragter Treuhänder des ***E***" (faktischer Vorstand ***D***) überwiesen. Auch im Mietvertrag wird, nachgewiesen ab 2010, die "***G*** als Verwalter und Untermietbeauftragter Treuhänder" als Vermieter angeführt. Ab 2014 wird wiederum als Vermieter "***F*** als Verwalter und Untermietbeauftragter" ausgewiesen. Die Mieten werden ab diesem Zeitraum auf ein deutsches Bankkonto und im weiteren auf ein Bankkonto in der Schweiz überwiesen. Zwischen dem faktischen Geschäftsführer der Bf. ***D*** und Herrn ***F*** ist ein Naheverhältnis definitiv vorhanden. Herr ***D*** und Herr ***F*** waren früher Kollegen beim ***H***, bei dem Herr ***F*** ab 1999 als Berater tätig war. Bereits im Konkursverfahren von Herrn ***F***, das im Jahr 2005 eröffnet wurde, scheint Herr ***D*** auf und wird bei Verhandlungen, Gesprächen, etc. von Herrn ***F*** miteinbezogen. Bei Durchsicht der vorliegenden Mailordner von Herrn ***F*** ist ein reger Mailverkehr zwischen Herrn ***D*** und Herrn ***F*** ersichtlich. Seitens der Bf. wurden im gesamten Prüfungszeitraum gegen Herrn ***F*** bezüglich der ihr zustehenden Mieterträge nie Mahnungen oder rechtliche Schritte eingeleitet. Es wurde auch gegenüber den Mietern keine Änderung der Mietverträge oder des Bankkontos mitgeteilt. Ob es interne Verträge oder Abmachungen zwischen Herrn ***D*** oder Herrn ***F*** gibt, ist nicht nachvollziehbar. Über seinen steuerlichen Vertreter hat Herr ***F*** in einem Beschwerdeverfahren angegeben, dass er den Kaufpreis für das ***E*** nicht zur Gänze erhalten habe und somit behält er weiterhin die Mietzahlungen. Die Bf. ist die vertragliche und grundbücherliche Eigentümerin des ***E***. Laut Kaufvertrag stehen die Mieteinkünfte ab 01.01.2013 dem Käufer, also der Bf. zu. Des Weiteren gehen auch ab diesem Zeitpunkt jegliche verbundenen Kosten, Gebühren, Abgaben und Steuern der vertragsgegenständlichen Liegenschaft auf die Bf. über. Somit sind die Miet- und Pachteinnahmen ab 01.01.2013 bei der BF. zu berücksichtigen. Dies gilt sowohl umsatzsteuerlich als auch körperschaftsteuerlich. Die Steuerpflicht betreffend der Mietzahlungen und Pachtzahlungen bleibt auch in dem Falle bei der Bf. bestehen, auch wenn Herr ***F*** zu Unrecht oder auch zu Recht die vereinnahmten Einnahmen nicht weiterleitet oder nicht weiterleiten muss. Die Höhe der Mieteinnahmen, die als Bemessung für die Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer herangezogen wurden, werden durch das vorliegende Bankkonto im Jahr 2013 sowie den vorliegenden jährlichen Aufzeichnungen über die monatliche Höhe der Miet-, Betriebs- und Heizkosten, die an die Mieter weiterverrechnet wurden, ermittelt. Die jährliche Höhe der Abschreibung für Abnutzung ist anhand des Kaufvertrages genau nachvollziehbar. Übrige Ausgaben wurden im Schätzungswege ermittelt. Barbehebungen und Abgleich mit Konto ***G***: Des Weiteren ist durch das vorliegende Bankkonto ersichtlich, dass Barbehebungen vom faktischen Geschäftsführer durchgeführt wurden und Überweisungen vorliegen, denen kein betrieblicher Zweck entgegensteht. Auch ein Abgleich des Forderungskontos der BF. mit dem Verbindlichkeitskonto der ***G*** zeigt auf, dass teilweise unterschiedliche Salden bestehen und teilweise weitaus geringere Zinserträge bei der Bf. berücksichtigt wurden als bei der ***G*** als Aufwand berücksichtigt wurden. In den angeführten Zeiträumen ergeben sich daraus für die Bf. für die Zeiträume 2012 bis 2018 die oben angeführten hinterzogenen KEST-, Umsatz- und Körperschaftsteuerbeträge. Um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Abgabeneinbringung zu begegnen, kann die Abgabenbehörde nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4 BAO) bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO) einen Sicherstellungsauftrag erlassen (§ 232 BAO). Die Einbringung der Abgabe(n) ist gefährdet, weil es sich um hinterzogene Abgaben handelt. Es ist davon auszugehen, dass die oben angeführten Nachforderungsbeträge weder von der Gesellschaft noch von dem haftenden Geschäftsführer bzw. faktischen Geschäftsführer entrichtet werden bzw. diese nicht entrichtet werden können. Weder der im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer Herr ***C*** (Slowakei) noch der faktische Geschäftsführer Herr ***D*** kommen der Erfüllung von abgabenrechtlichen Pflichten nach. Außerdem wurde im Verfahren weder von Herrn ***C*** noch von Herrn ***D*** auf Vorladungen, Schriftstücke und Weiterleitungen durch den steuerlichen Vertreter reagiert. Jeder der nach außen hin Vertretenen trachtet sich den abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu entziehen. Die Einbringung der Abgaben ist weiters gefährdet bzw. wird wesentlich erschwert, da eine Möglichkeit einer Vermögensverschiebung durch Veräußerung allgemein aber auch ins Ausland oder Belastung der Liegenschaft ***E***, der einzige vorhandene Vermögenswert der Bf., besteht. Es sind somit die objektiven Tatbestandsmerkmale als erfüllt anzusehen, die die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages im Sinne des § 232 BAO notwendig erscheinen lassen. Auf die laufende Rechtsprechung zum § 232 BAO, insbesondere jedoch das Erkenntnis des VwGH v. 7.2.1990, (ZI: 89/13/0047, ÖStZB 1990, -Seite 328) wird in diesem Zusammenhang verwiesen, worin es unter anderem heißt: "Wie aus dieser Gesetzesbestimmung hervorgeht, sind Sicherstellungsmaßnahmen im Wege eines Sicherstellungsauftrages innerhalb des im § 232 Abs. 1 BAO umschriebenen Zeitraumes zulässig, wenn eine Gefährdung oder Erschwerung der nachfolgenden Einbringung von Abgaben begründet zu befürchten ist. Derartige Gefährdungen oder Erschwerungen werden unter anderem bei drohendem Konkursverfahren oder Ausgleichsverfahren, bei Exekutionsführung von dritter Seite, bei Auswanderungsabsicht, Vermögensverschleppung, bei Vermögensverschiebung ins Ausland oder an Verwandte oder bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung gegeben sein. Auch schwerwiegende Mängel in den Büchern und Aufzeichnungen, welche die Annahme begründen, dass sich der Abgabepflichtige auch der Vollstreckung der noch festzusetzenden Abgaben zu entziehen trachten wird, werden, ebenso wie eine erhebliche Verschuldung des Abgabepflichtigen, die einen Zugriff anderer Gläubiger auf sein Vermögen befürchten lässt, eine Maßnahme nach § 232 BAO rechtfertigen. Dabei reicht der objektive Tatbestand einer Gefährdung oder Erschwerung aus; eine vom Abgabenschuldner selbst gesetzte Gefährdungshandlung ist nicht erforderlich. In all diesen Fällen genügt es, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint (vgl. Reeger-Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Seite 769 und Stoll, Bundesabgabenordnung, Wien 1980, Seite 577 und die dort angeführte hg. Judikatur)." Aus den vorgenannten Gründen ergibt sich, dass nur durch diese Sofortmaßnahme dem öffentlichen Interesse an der Abgabeneinbringung Rechnung getragen werden kann. In der dagegen fristgereicht eingebrachten Beschwerde vom 12. August 2019 wird "Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtige rechtliche Beurteilung eingewendet, da • die belangte Behörde den den gegenständlichen Bescheiden zugrunde gelegten Sachverhalt mangelhaft ermittelt hat; • aus dem aktenkundigen Sachverhalt offensichtlich unrichtige rechtliche Schlüsse gezogen wurden. Wir stellen daher den Beschwerdeantrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Weiters stellen wir den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem § 274 Abs 1 Z1 BAO. Begründung: 1) Sachverhalt 1.1. Allgemeines Die Bf. wurde im Jahr 2010 als Tochtergesellschaft eines slowakischen Unternehmens in Österreich gegründet. Zweck der Gesellschaft war es, eine Liegenschaft aus einer Konkursmasse aufzukaufen um sie anschließend zu teilen und nach entsprechender Umwidmung als einzelne Baugründe (zB für Einfamilien- oder Reihenhäuser) mit Gewinn wieder zu veräußern. Pläne für dieses Projekt liegen vor, erfordern aber neben der erforderlichen Umwidmung vor allem zeitlichen, personellen und finanziellen Einsatz, den die Gesellschaft nicht zuletzt wegen der laufenden finanzbehördlichen Verfahren bisher nicht in der Lage war zu erbringen. 1.2. Vereinnahmung von Miet- und Pachterträgen Der Kaufvertrag mit Herrn ***F*** (insolventer Schuldner) wurde im Jahr 2012 abgeschlossen. Unter Punkt II Abs 6 des Kaufvertrages wurde vereinbart, dass ein Teil des Kaufpreises (EUR 150.246,-) durch Überlassung der Nutzung und Vereinnahmung der Miet- und Pachterträge bis 31. Dezember 2012 geleistet wird. Im Zuge der Abwicklung gab es Probleme mit der Grundverkehrskommission, die ein Bieterverfahren einleitete (siehe Beilage), weil es sich um landwirtschaftliches Vermögen handelt. Zudem behauptete Herr ***F***, dass der Pächter die Pachtzahlungen nicht leisten würde. Daher war die Bf. gezwungen, eine Abänderung von Punkt II Abs 6 des Kaufvertrages mit dem Verkäufer zu vereinbaren. Am 13. November 2015 wurde die Anpassung des Kaufvertrages verschriftlicht (siehe Beilage). Am 13. September 2012 wurde der Kaufvertrag von der Grundverkehrskommission genehmigt. In der Vereinbarung aus dem Jahr 2015 zwischen der Bf. und Herrn ***F*** wurde geregelt, dass Herr ***F*** die Liegenschaft in den Jahren 2014-2017 weiter wirtschaftlich nutzen kann, im Gegenzug dafür wird die offene Kaufpreisverbindlichkeit jährlich um je ein Viertel reduziert. Das wirtschaftliche Ergebnis dieser Vereinbarung spiegelt sich im Übrigen auch in den Jahresabschlüssen der Gesellschaft 2014 bis 2017 wider. Wenn die belangte Behörde auf Seite drei des Bescheides ausführt, dass nicht nachvollziehbar sei, ob es Abmachungen zwischen Herrn ***F*** und der Gesellschaft gibt, so hätte ein Blick in die Buchhaltungsunterlagen genügt um diese Frage zu beantworten. Durch diese Vereinbarung gelang es der Bf., eine langwierige und kostenintensive Klage gegen Herrn ***F*** zu verhindern. Gleichzeitig wurde ein praktisch risikoloser Ertrag von ca EUR 37.500,- pro Jahr erzielt und Zeit gewonnen, die ursprünglich angestrebte Umwidmung der Liegenschaft voranzutreiben. Zudem gestaltete sich eine Vermietung laut Stellungnahme des Insolvenzverwalters äußerst schwierig (siehe Beilage). Aus Sicht der Bf. wäre die Erzielung eines höheren Ertrags als die EUR 37.500,- pro Jahr nicht möglich gewesen - insbesondere nach Abzug aller Aufwendungen für die von Herrn ***F*** erledigte Verwaltung der Liegenschaft. Unstrittig ist, dass die Gesellschaft seit ihrer Gründung noch nie Mieterträge von Mietern oder Pächtern der Liegenschaft erhalten hat. Diese sind immer Herrn ***F*** zugeflossen (was dieser selbst gegenüber der belangten Behörde laut Bescheidbegründung offensichtlich auch bestätigt). Das Finanzamt behauptet in dem hier bekämpften Sicherstellungsauftrag, dass Mieterträge auf ein deutsches und später auf ein Schweizer Konto fließen. Diese Konten sind Herrn ***F*** zuzurechnen, was jedenfalls betreffend das deutsche Konto einer Anordnung des Amtsgerichts ***K*** zu entnehmen ist (Beilage). Aus Sicht der Bf. ist jedenfalls festzuhalten, dass die Liegenschaft nicht gekauft wurde, um Mieterträge zu erzielen, sondern um Baugrundstücke zu entwickeln. 1.3. Faktische Geschäftsführung Hierzu ist anzumerken, dass die gesamten Ausführungen im Bescheid auf Seite 2 betreffend die angebliche faktische Geschäftsführung durch Herrn ***D*** für sowohl die Entstehung der behaupteten Steuerschuld als auch für die Sicherstellung völlig irrelevant sind. Die im Bescheid angegebene Steuerschuld, insbesondere auf die Miet- und Pachteinkünfte würde unabhängig von der Person des Geschäftsführers entstehen. Daher werden diese Ausführungen im Folgenden auch nicht näher kommentiert. Der Vollständigkeit halber ist jedoch anzumerken, dass die laufende Geschäftsführung sehr wohl durch Herrn ***C*** wahrgenommen wird. 2) Rechtliche Würdigung 2.1. Mangelhafte Sachverhaltsermittlung Die Außenprüfung wurde mit Prüfungsauftrag vom 3. April 2017 eröffnet. Zwischen der Eröffnung des Prüfungsverfahrens und der Ausfertigung des Sicherstellungsauftrages sind praktisch zwei Jahre vergangen. In diesen zwei Jahren stellte die belangte Behörde nur eine einzige Frage an die Gesellschaft (mit Email an den steuerlichen Vertreter vom 11. August 2017, beantwortet von diesem am 28. August 2017 im Zusammenhang mit dem Ausweis des negativen Eigenkapitals im Jahresabschluss). Wenn nun im Sicherstellungsauftrag beispielsweise auf Seite drei ausgeführt wird, dass nicht bekannt ist, ob zwischen Herrn ***F*** und der Bf. Übereinkünfte bestehen so muss darauf hingewiesen werden, dass eine einfache diesbezügliche Nachfrage des Finanzamts oder ein Blick in die Buchhaltungsunterlagen diese Unkenntnis ausgeräumt hätte. Gleiches gilt für die angeblich mangelnde Mitwirkung am Verfahren. Der steuerliche Vertreter der Gesellschaft hat bzw hätte Fragen der belangten Behörde iZm dem Verfahren jederzeit beantwortet. Es wurden aber schlichtweg über zwei Jahre keine Fragen gestellt. Durch die mangelhafte Ermittlung seitens der Behörde wurde auch das Recht auf Parteiengehör verletzt. Insbesondere die Dokumente in der Beilage (Stellungnahme Masseverwalter und Vereinbarung ***F***) hätten bei entsprechender Würdigung durch die Behörde zu einer anderen Beurteilung und schließlich zu einer anderen Höhe des Abgabenbetrages im streitgegenständlichen Sicherstellungsauftrag führen müssen. 2.2. Faktische Geschäftsführung Wie oben bereits angemerkt sind die Ausführungen der belangten Behörde betreffend die faktische Geschäftsführung der Gesellschaft - abgesehen davon, dass sie unrichtig sind - völlig irrelevant hinsichtlich der angegebenen Steuern. Dementsprechend sind diese Ausführungen auch als Bescheidbegründung für die Sicherstellung gänzlich ungeeignet. 2.3. Steuerpflicht der Miet- und Pachteinnahmen Nach § 232 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabenpflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabenpflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen. Gerade der von der belangten Behörde behauptete Tatbestand wurde jedoch nicht verwirklicht. Hierzu ist auf die Ausführungen auf Seite 3 des Sicherstellungsauftrages zu verweisen. Demnach bleibt "die Steuerpflicht betreffend der Mietzahlungen und Pachtzahlungen [... ] auch in dem Falle bei der Bf. bestehen, auch wenn Herr ***F*** zu Unrecht oder auch zu Recht die vereinnahmten Einnahmen nicht weiterleitet oder nicht weiterleiten muss"(sic). Hier liegt der zentrale Fehler in der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde: Körperschaftsteuerlich gilt zweifelsfrei § 7 Abs 3 KStG iVm § 5 EStG und damit die Maßgeblichkeit der UGB-Bilanz für das Steuerrecht. Würden in der UGB-Bilanz die Forderungen gegen einzelne Mieter oder Pächter angesetzt (was auf Grund der mangelnden Kenntnis über die Mieter und die Höhe der Mieten gar nicht möglich wäre) so müssten diese wohl gleichzeitig zur Gänze einzelwertberichtigt werden, wenn nicht damit gerechnet werden kann, dass eine entsprechende Zahlung erfolgt. Das gilt unabhängig davon, warum die Zahlung nicht erfolgt, insbesondere also unabhängig davon ob die Mieten von Herrn ***F*** zu Recht oder zu Unrecht nicht weitergeleitet werden. Auf Ebene der Bf. kann es auf Grundlage des beschriebenen Sachverhalts daher niemals zu einer Festsetzung von Körperschaftsteuer auf die Miet- und Pachteinkünfte kommen. Sehr wohl unterliegt die vereinbarte ertragswirksame Auflösung der Verbindlichkeit gegen Herrn ***F*** iHv jährlich EUR 37.561,50 der Körperschaftsteuer, diese wurde in allen Jahren aber auch bilanziert, in der Steuererklärung erklärt und in den veranlagten Jahren auch entsprechend bescheidmäßig festgesetzt. Dabei muss zusammenfassend noch einmal darauf hingewiesen werden, dass das einzig wesentliche Sachverhaltselement für diese rechtliche Würdigung die Vereinnahmung und Nicht-Weiterleitung allfälliger Erträge durch Herrn ***F*** ist. Dieses Sachverhaltselement ist völlig unstrittig, auch die belangte Behörde geht in der Bescheidbegründung davon aus, dass allfällige Mieten von Herrn ***F*** einbehalten werden (Seite 3 des SichersteIlungsauftrages). Demnach ist die von der belangten Behörde getroffene rechtliche Würdigung, aus dem aktenkundigen Sachverhalt nicht ableitbar. Dass die Mieten laut Kaufvertrag der Gesellschaft zustehen würden ist ebenfalls unstrittig, in diesem Zusammenhang aber irrelevant. Zudem ist die oben genannte Vereinbarung zwischen Herrn ***F*** und der Bf. zu beachten, welche als Änderung des Kaufvertrages zivilrechtlich und auch steuerrechtlich Beachtung zu finden hat. Aus umsatzsteuerlicher Sicht ergibt sich auf Grund von § 16 UStG (Änderung der Bemessungsgrundlage) im Endeffekt grundsätzlich die gleiche rechtliche Würdigung wie hinsichtlich der Körperschaftsteuer. Auf Grund von im Endeffekt niemals zugeflossenen Erträgen kann auf Ebene der Gesellschaft keine Umsatzsteuerschuld entstehen. Auch hier ist daher die von der belangten Behörde getroffene rechtliche Würdigung aus dem Sachverhalt nicht ableitbar. Da demnach weder Körperschaft- noch Umsatzsteuer auf nicht vereinnahmte Erträge entstehen kann ist auch die Sicherstellung nach § 232 BAO nicht möglich. Der Bescheid ist daher rechtswidrig. 2.4. Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung Nach § 232 BAO ist eine Sicherstellung nur zulässig, wenn einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung begegnet werden muss. Tatsache ist, dass die Gesellschaft bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen zur Gänze nachgekommen ist. Die im Sicherstellungsauftrag angeführten Begründungen sind völlig floskelhaft und entbehren jeglicher Grundlage. Der in der Bescheidbegründung gezogene Schluss, dass die Einbringung gefährdet ist, weil es sich um hinterzogene Abgaben handelt ist unzulässig, und wird sowohl von der höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 4.7. 7990, 89/15/0137) als auch von den Richtlinien der Finanzverwaltung abgelehnt (ME, Rz 7572). Die (bloße) Behauptung eines "dringenden Verdachts der Abgabenhinterziehung" in den in der Begründung des Sicherstellungsauftrages enthaltenen Ausführungen dazu, weshalb die Einbringung der Abgabe gefährdet sei, ist kein Ersatz für diesbezügliche Tatsachenfeststellungen der Behörde. (VwGH 4.6.2008, 2005/13/0047) Die weiteren Ausführungen sind rein spekulativ und setzen sich in keinster Weise mit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Steuerpflichtigen auseinander. Diese Auseinandersetzung wäre nach herrschender Meinung aber gefordert. Der Annahme der Gefährdung müssen entsprechende Tatsachenfeststellungen und nicht bloße Vermutungen zu Grund liegen (vgl Ritz, BAO, 6. Auf/. 2077, § 232, Rz 5; vgl zur Begründungspflicht VwGH 20.12.1973, 1473/72; 20.2. 1997, 95/15/0057). Die abstrakte Möglichkeit von Vermögensminderungen reicht nicht (OGH 3.9.1986, 1 Ob 30/86, JBl 1987, 244). In diesem Zusammenhang ist auch noch auf die in der Bescheidbegründung angesprochene "notwendige Sofortmaßnahme" einzugehen. Wenn die Gesellschaft beabsichtigt hätte, das Vermögen wie von der belangten Behörde unterstellt "ins Ausland zu verschieben" wäre in den zwei Jahren seit Prüfungsbeginn ausreichend Zeit gewesen, diesen Plan umzusetzen. Tatsache ist jedoch, dass die Gesellschaft sich weder ihren steuerlichen Verpflichtungen entzieht noch eine Vermögensverschiebung in irgendeiner Form geplant hat. Demnach liegt eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung im vorliegenden Fall eindeutig nicht vor wodurch die Sicherstellung rechtswidrig ist. 2.5. Entstehung der Abgabenschuld bei Haftungsverpflichteten - Kapitalertragsteuer Im Sicherstellungsauftrag wird unter anderem die Sicherstellung der Kapitalertragsteuer der Jahre 2012-2015 im Gesamtbetrag von EUR 28.019,74 angeordnet. Nach § 232 BAO ist die Sicherstellung nur zulässig, "sobald der Tatbestand verwirklicht ist. an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen". Daraus ergibt sich, das bei Haftungsverpflichteten eine Sicherstellung erst nach bescheidmäßiger Geltendmachung der Haftung zulässig ist (s Ritz, BAO, 6. Aufl. 2077, 9232, R2 4). Da die Gesellschaft nicht Schuldnerin der Kapitalertragsteuer ist, sondern nur für Ihre Abfuhr haftet, wäre für eine Sicherstellung die vorherige bescheidmäßige Geltendmachung erforderlich. Da die erforderliche bescheidmäßige Geltendmachung der Haftung iZm der Kapitalertragsteuer nicht erfolgt ist, ist die Sicherstellung rechtswidrig. 2.6. Nicht gesetzeskonforme Ermessenentscheidung Nach dem Gesetzeswortlaut ist die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt. Ermessensentscheidungen der Abgabenbehörde haben sich innerhalb der Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (vgl zB VwGH 11.22.1992, 92/17/0178). Die "Billigkeit" gebietet etwa die Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie des steuerlichen Verhaltens und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei. Zur "Zweckmäßigkeit" iSd § 20 gehört auch die Berücksichtigung der Verwaltungsökonomie. Bei der Ermessensübung ist auch das Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung zu beachten (vgl Ritz, BAO, 6. Auflage 2077, § 20, Rz 5ff). Ermessensentscheidungen sind von der Behörde zu begründen, damit dem Steuerpflichtigen ein Nachprüfen des Ermessensaktes hinsichtlich Gesetzes-Konformität ermöglicht wird. Die Begründung des Bescheides hat die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen aufzuzeigen (vgl zB VwGH 25.3.2010, 2009/16/0104). Die belangte Behörde verletzte durch das Erlassen des hier gegenständlichen Sicherstellungsauftrages die ihr obliegenden Pflichten der Begründung der Ermessensübung. Ermessen stellt keine Willkür dar. Sicherstellungsaufträge dürfen nicht nur deshalb erlassen werden, weil eine abstrakte Möglichkeit von Vermögensminderungen vorliegen könnte. Die Gefährdung der Einbringlichkeit ist eine der Voraussetzungen für das Erlassen eines Sicherstellungsauftrages. Beim Ermessen ist vor allem auch auf den Grad der Wahrscheinlichkeit der Gefährdung und das tatsächliche Vorliegen eines verwirklichten steuerrechtlichen Tatbestandes und dessen Höhe einzugehen, was von der belangten Behörde im gegenständigen Fall nicht geschehen ist. Das Finanzamt gibt zwar an, dass ein mutmaßliches Naheverhältnis zwischen ***D*** und ***F*** bestünde, begründet dies aber nur mit regem Emailverkehr. Es entspricht nicht allgemeiner Lebenserfahrung, dass lediglich aufgrund eines regen Emailverkehrs, Herr ***F*** die ihm lt Vereinbarung vom November 2015 zustehenden Mieterträge des ***E*** einfach der Bf. oder gar Herrn ***D*** überlassen würde. Die belangte Behörde lässt den Beschwerdeführer im Dunkeln, wodurch diese Unterstellung begründet werden würde. Die Ermessensübung im Sicherstellungauftrag ist zur Gänze nicht ausreichend nachvollziehbar begründet. Allein darin ist eine Verletzung von Verfahrensvorschriften zu erkennen, weshalb der Sicherstellungsauftrag aufzuheben ist. 3) Zusammenfassung Die angefochtenen Bescheide erweisen sich, wie ausführlich dargestellt, somit in mehrfacher Hinsicht als rechtswidrig. Wir ersuchen daher um antragsgemäße Erledigung. Beilagen • Stellungnahme Insolvenzverwalter (9 Seiten) • Bekanntmachung gem Grundverkehrsgesetz (1 Seite) • Vereinbarung ***F*** / Bf. (1 Seite) • Anordnung des Amtsgerichts ***K*** (3 Seiten) Mit Beschwerdevorentscheidung des damaligen Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 13. März 2020 wurde der Beschwerde teilweise stattgeben und der Bescheid- Sicherstellungsauftrag bezüglich der Kapitalertragsteuer 2012 in der Höhe von € 6.475,00, der Kapitalertragsteuer 2013 in der Höhe von € 20.169,74, der Kapitalertragsteuer 2014 in der Höhe von € 750,00 und der Kapitalertragsteuer 2015 in der Höhe von € 625,00 aufgehoben. Für die anderen sichergestellten Abgaben wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen mit folgender Begründung: "Bei der Bf. wird eine Betriebsprüfung durchgeführt bei der der folgende Sachverhalt festgestellt worden ist. Im November 2010 wurde die Bf. gegründet. Geschäftszweig ist Immobilien- und Projektinvestment. Geschäftsführer ist Herr ***B*** wohnhaft in Adresse2 (Slowakei). 100%ige Gesellschafterin der Bf. ist die ***C*** s.r.o. mit Sitz in Bratislava woran zu 100% Herr ***D*** beteiligt ist. Bei den Ermittlungen seitens der Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass Herr ***C*** keine tatsächliche Geschäftsführung bei der Bf. ausübt. Der faktische Geschäftsführer ist Herr ***D***. Dieser führt nachweislich die Verhandlungen mit den Banken, setzt Kaufentscheidungen, hat eine Generalvollmacht von Herrn ***C*** betreffend der Vertretung von der Bf. nach außen erhalten, unterschreibt Anträge, etc. Herr ***B*** ist im Verfahren für die österreichische Behörde nicht greifbar und reagiert auf keine Schriftstücke und Vorladungen seitens des Finanzamtes. Durch die slowakische Behörde wurde mit Herrn ***B*** eine Niederschrift aufgenommen. Bei dieser gibt Herr ***C*** an, dass die Bf. von Herrn ***D*** gegründet wurde. Anhand der Antworten ist ersichtlich, dass Herr ***B*** keine Entscheidungen trifft bzw. getroffen hat. Herr ***D*** ist seit 2008 in Österreich steuerlich nicht mehr erfasst und gibt an in der Slowakei seinen Lebensmittelpunkt zu haben. Ersichtlich durch die vorliegenden Unterlagen ist, dass von Herrn ***D*** teilweise unterschiedlichste, Wohnadressen weitergegeben werden. Seitens der Behörde wurde im Prüfungsverfahren mehrmals versucht Schriftstücke Vorladungen, etc. in der Slowakei und in Österreich an Herrn ***D*** zuzustellen und mit ihm telefonisch Termine zu vereinbaren. Herr ***D*** hat auf kein Einschreiten der österreichischen Behörde reagiert. Mit Kaufvertrag, unterfertigt am 28.03.2012, wurde von Herrn ***F*** an das Unternehmen Bf. die Liegenschaft EZ 100 (***E***) veräußert. Es wurde ein Kaufpreis für die Liegenschaft samt aller darauf errichteter Baulichkeiten von EUR 6.860.000,-, aufgeteilt auf mehrere Teilbeträge, festgelegt. Unter dem Punkt 3) des Kaufvertrages wird angeführt, dass die Übernahme und Übergabe der vertragsgegenständlichen Liegenschaft samt allen Baulichkeiten in den physischen Besitz und Genuss der Käuferin mit Vertragsunterzeichnung erfolgt. Die Mieteinkünfte bis 31.12.2012 stehen noch dem Verkäufer bzw. dessen Rechtsvorgänger zu, ab dem 01.01.2013 der Käuferin. Der 31.12.2012 gilt als Verrechnungsstichtag für den Übergang aller mit dem Besitz der vertragsgegenständlichen Liegenschaft verbundenen Kosten, Gebühren, Abgaben und Steuern, aber auch aller Nutzungen und Besitzvorteile. In der Bilanz der Bf. wurde das ***E*** ab 2012 im Anlagevermögen aufgenommen und im Aktiva mit einem Wert von gesamt 7.181.644,49 € ausgewiesen. Die Liegenschaft besteht aus einem großen ausgebauten Bauernhaus mit mehreren Wohnungen, die für Wohnzwecke fremdvermietet werden, Betriebsgebäuden, Hallen und Garagen, die vermietet werden und landwirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von etwa 51ha, die teils offiziell verpachtet und teils nach außen hin selbst bewirtschaftet werden. Die Zahlungen der Mieter wurden bis 2014 auf ein Konto lautend auf die "***G*** als Verwalter und Untermietbeauftragter Treuhänder des ***E***" (faktischer Vorstand ***D***) überwiesen. Auch im Mietvertrag wird, nachgewiesen ab 2010, die "***G*** als Verwalter und Untermietbeauftragter Treuhänder" als Vermieter angeführt. Ab 2014 wird wiederum als Vermieter ***F*** als Verwalter und Untermietbeauftragter ausgewiesen. Die Mieten werden ab diesem Zeitraum auf ein deutsches Bankkonto und im Weiteren auf ein Bankkonto in der Schweiz überwiesen. Zwischen dem faktischen Geschäftsführer der Bf. ***D*** und Herrn ***F*** ist ein Naheverhältnis definitiv vorhanden. Herr ***D*** und Herr ***F*** waren früher Kollegen beim ***H***, bei dem Herr ***F*** ab 1999 als Berater tätig war. Bereits im Konkursverfahren von Herrn ***F***, das im Jahr 2005 eröffnet wurde, scheint Herr ***D*** auf und wird bei Verhandlungen, Gesprächen, etc. von Herrn ***F*** miteinbezogen. Bei Durchsicht der vorliegenden Mailordner von Herrn ***F*** ist ein reger Mailverkehr zwischen Herrn ***D*** und Herrn ***F*** ersichtlich. Seitens der Bf. wurden im gesamten Prüfungszeitraum gegen Herrn ***F*** bezüglich der ihr zustehenden Mieterträge nie Mahnungen oder rechtliche Schritte eingeleitet. Es wurde auch gegenüber den Mietern keine Änderung der Mietverträge oder des Bankkontos mitgeteilt. Ob es interne Vertrage oder Abmachungen zwischen Herrn ***D*** oder Herrn ***F*** gibt, ist nicht nachvollziehbar. Über seinen steuerlichen Vertreter hat Herr ***F*** in einem Beschwerdeverfahren angegeben, dass er den Kaufpreis für das ***E*** nicht zur Gänze erhalten habe und somit behält er weiterhin die Mietzahlungen. Die Bf. ist die vertragliche und grundbücherliche Eigentümerin des ***E***. Laut Kaufvertrag stehen die Mieteinkünfte ab 01.01.2013 dem Käufer, also der Bf. zu. Des Weiteren gehen auch ab diesem Zeitpunkt jegliche verbundenen Kosten, Gebühren, Abgaben und Steuern der vertragsgegenständlichen Liegenschaft auf die Bf. über. Somit sind die Miet- und Pachteinnahmen ab 01.01.2013 bei der Bf. zu berücksichtigen. Dies gilt sowohl umsatzsteuerlich als auch körperschaftsteuerlich. Die Steuerpflicht betreffend die Mietzahlungen und Pachtzahlungen bleibt auch in dem Falle bei der Bf. bestehen, auch wenn Herr ***F*** zu Unrecht oder auch zu Recht die vereinnahmten Einnahmen nicht weiterleitet oder nicht weiterleiten muss. Die Höhe der Mieteinnahmen, die als Bemessung für die Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer herangezogen wurden, werden durch das vorliegende Bankkonto im Jahr 2013 sowie den vorliegenden jährlichen Aufzeichnungen über die monatliche Hohe der Miet-, Betriebs- und Heizkosten, die an die Mieter weiterverrechnet wurden, ermittelt. Die jährliche Hohe der Abschreibung für Abnutzung ist anhand des Kaufvertrages genau nachvollziehbar. Die übrigen Ausgaben wurden im Schatzungswege ermittelt. Des Weiteren ist durch das vorliegende Bankkonto ersichtlich, dass Barbehebungen vom faktischen Geschäftsführer durchgeführt wurden und Überweisungen vorliegen, denen kein betrieblicher Zweck entgegensteht. Auch ein Abgleich des Forderungskontos der Bf. mit dem Verbindlichkeitskonto der ***G*** zeigt auf, dass teilweise unterschiedliche Salden bestehen und teilweise weitaus geringere Zinserträge bei der Bf. berücksichtigt wurden als bei der ***G*** als Aufwand berücksichtigt wurden. In den angeführten Zeiträumen ergeben sich daraus für die Bf. für die Zeiträume 2012 bis 2018 hinterzogene KEST-, Umsatz- und Körperschaftsteuerbeträge in der Höhe von 301.715,19 €. Um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Abgabeneinbringung zu begegnen, kann die Abgabenbehörde nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4 BAO) bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO) einen Sicherstellungsauftrag erlassen (§ 232 BAO). Die Einbringung der Abgabe(n) ist gefährdet, weil es sich um hinterzogene Abgaben handelt. Es ist davon auszugehen, dass die oben angeführten Nachforderungsbeträge weder von der Gesellschaft noch von dem haftenden Geschäftsführer bzw. faktischen Geschäftsführer entrichtet werden bzw. diese nicht entrichtet werden können. Weder der im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer Herr ***B*** (Slowakei) noch der faktische Geschäftsführer Herr ***D*** kommen der Erfüllung von abgabenrechtlichen Pflichten nach. Außerdem wurde im Verfahren weder von Herr ***B*** noch von Herrn ***D*** auf Vorladungen, Schriftstücke und Weiterleitungen durch den steuerlichen Vertreter reagiert. Jeder der nach außen hin Vertretenen trachtet sich den abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu entziehen. Die Einbringung der Abgaben ist weiters gefährdet bzw. wird wesentlich erschwert, da eine Möglichkeit einer Vermögensverschiebung durch Veräußerung allgemein aber auch ins Ausland oder Belastung der Liegenschaft ***E***, der einzige vorhandene Vermögenswert der Bf., besteht. Aus den obengenannten Gründen hat das ho Finanzamt am 01.04.2019 einen Sicherstellungsauftrag in der Höhe von 301.715,19 € erlassen. Die Frist für die Einbringung der Beschwerde wurde aufgrund von 2 Fristverlängerungsanträgen vom ho Finanzamt zuerst bis 01.07.2019 und dann bis 01.09.2019 mittels Bescheid verlängert. Am 12.06.2019 brachte der Abgabepflichtige Beschwerde gegen den Sicherstellungsauftrag ein, in der dieser ausführt der Zweck der Bf. war es nicht die Mieterträge zu erzielen, sondern Baugrundstücke zu erschließen. Der Kaufvertrag mit Herrn ***F*** (insolventer Schuldner) wurde im Jahr 2012 abgeschlossen. Unter Punkt II Abs 6 des Kaufvertrages wurde vereinbart, dass ein Teil des Kaufpreises (EUR 150.246,-) durch Überlassung der Nutzung und Vereinnahmung der Miet- und Pachterträge bis 31. Dezember 2012 geleistet wird. Im Zuge der Abwicklung gab es Probleme mit der Grundverkehrskommission, die ein Bieterverfahren einleitete, weil es sich um landwirtschaftliches Vermögen handelt. Zudem behauptete Herr ***F***, dass der Pächter die Pachtzahlungen nicht leisten würde. Daher war die Bf. gezwungen, eine Abänderung von Punkt II Abs 6 des Kaufvertrages mit dem Verkäufer zu vereinbaren. Am 13. November 2015 wurde die Anpassung des Kaufvertrages verschriftlicht (siehe Beilage). Am 13. September 2012 wurde der Kaufvertrag von der Grundverkehrskommission genehmigt. Herr ***F*** durfte die Liegenschaft 2014 -2017 weiter nutzen, geregelt in einer Vereinbarung im Jahr 2015, dafür wurde die Kaufpreisverbindlichkeit um ein Viertel reduziert. Ersichtlich ist dies in den Jahresabschlüssen 2014 -2017. Es wurde daher ein risikoloser Ertrag in der Höhe von 37.500 € erzielt, ein höherer Ertrag konnte nach Ansicht der Abgabepflichtigen nicht erzielt werden. Unstrittig ist, dass die Abgabepflichtige nie Mieterträge erhalten hat, diese sind immer Herrn ***F*** zugeflossen. Die Geschäftsführung wurde It der Abgabepflichtigen vom eingetragen Geschäftsführer Herrn ***B*** und nicht durch Herrn ***D*** durchgeführt, was aber nach Ansicht der Abgabepflichtigen keine Relevanz für den gegenständlichen Fall hat. Es wird von der Abgabepflichtigen bemängelt, dass die Betriebsprüfung dem steuerlichen Vertreter nur eine Frage gestellt hätte und damit das Parteiengehör verletzt hätte. Auch hätte ermittelt werden können, dass zwischen Herrn ***F*** und der Bf. eine Zusatzvereinbarung über den Kaufpreis vereinbart wurde. Dies und die Stellungnahme des Masseverwalters hätte bei entsprechender Würdigung zu einem anderen steuerlichen Ergebnis kommen müssen. Es hätte auch zu einer Einzelwertberichtung der Mieterträge kommen müssen, da nicht gerechnet werden konnte, dass die Mieterträge bezahlt werden sollten. Nach Ansicht der Abgabepflichtigen gilt dies unabhängig ob Herr ***F*** die Mieterträge zu Unrecht oder zu Recht weitergeleitet hat. Auf Grund der Maßgeblichkeit des Unternehmensrechts hätte es daher niemals zu einer Festsetzung der Körperschaft bezüglich der Mieterträge kommen dürfen. Allein die ertragswirksame Auflösung der Verbindlichkeit unterliegt der Körperschaftssteuer, diese wurde aber auch in der Steuerklärung erklärt. Dass die Mieterträge laut Mietvertrag der Bf. zu fließen sollten, ist dabei irrelevant. Auch die Änderung des Kaufvertrages zwischen Herrn ***F*** und der Bf. wären zu berücksichtigen. Zudem liegt nach Ansicht der Abgabepflichtigen auch keine Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung vor, sich die Abgabenbehörde nicht mit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen auseinandergesetzt hat, und der dringende Verdacht der Abgabenhinterziehung nicht ausreicht um die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung zu begründen. Bezüglich der Kapitalertragsteuer wird ausgeführt, dass die Sicherstellung gemäß § 232 BAO nur zulässig ist, sobald der Tatbestand verwirklich ist, an den die Abgabenvorschriften knüpfen. Da die Abgabepflichtige nicht Schuldner die Kapitalertragsteuer ist, sondern nur für die Abfuhr haftet wäre eine vorherige Geltendmachung mittels Bescheid erforderlich. Da die Geltendmachung mittels Haftungsbescheid nicht erfolgt ist, ist die Sicherstellung bezüglich der Kapitalertragsteuer rechtswidrig. In einer Stellungnahme vom 08.01.2020 zur Beschwerde der Abgabepflichtigen führt die Betriebsprüfung aus, dass am 28.03.2012 der Kaufvertrag vom Erwerb der Liegenschaft ***E*** zwischen den Parteien Bf. und ***F*** unterzeichnet. Der Kaufpreis der Liegenschaft wird im Kaufvertrag auf mehrere Teilbeträge aufgeteilt. Unter Punkt 2 Abs. 6 des Kaufvertrages wurde vereinbart das ein Teilbetrag von 150.246,00 € durch Überlassung der Nutzung und Vereinnahmung der Miet- und Pachterträge von 16.694,00 bis zum 31.12.2012 geleistet werden soll. Der Verkäufer vereinnahmt bis zum 31.12.2020 alle Pacht und Mieteinkünfte und trägt bis zu diesem Zeitpunkt alle mit dem Betrieb und der Liegenschaft verbundenen Kosten. Im Jahr 2010 gab die Bf. ein Gutachten über den Verkehrswert der Liegenschaft in Auftrag. In diesem Gutachten wurden die Ertragswerte der Liegenschaft ermittelt. Die Bf. hatte zu diesem Zeitpunkt jegliche Mietverträge und konnte den Wert dementsprechend ermitteln. Im gesamten Prüfungszeitraum werden seitens der Bf. keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Die in der Beschwerde erwähnte Zusatzvereinbarung mit dem Datum 13.11.2015 wurde von Herrn ***F*** und Herrn ***D*** unterzeichnet. In der Mailbox ist ersichtlich, dass diese "Vereinbarung" am 14.03.2016 von ***D*** an ***F*** übermittelt wurde. An diesem Tag wurde sie von Herrn ***F*** unterschrieben und eingescannt retourniert In dieser Zusatzvereinbarung als Begründung für diese ausgeführt: Das Grundverkehrskommission das Geschäft nicht genehmigt hat, dies ist nicht nachvollziehbar da die Grundverkehrskommission den Verkauf schon im September 2012 genehmigt hat, und zu diesem Zeitpunkt Herrn ***F*** die gesamten Einnahmen zugerechnet wurden. Dass der Pächter die Pachtzahlungen nicht leistet, dazu wird bemerkt, dass nur von den Pachterträgen die Rede, die Mieterträge werden nicht erwähnt, obwohl diese den Hauptteil der Einnahmen bilden. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Kaufpreis in Wirtschaftsjahren 2014- 2015 - 2016- 2017 durch wirtschaftliche Überlassung des Kaufgegenstandes als Kaufpreis 37.561,50 € jährlich erfüllt wird und dieses nach dem Kaufvertrag vereinbarten Bedingungen. Es ist nach Ansicht der Betriebsprüfung nicht eindeutig erkennbar, wie sich dieser Teil der Vereinbarung zusammensetzt. Im Kaufvertrag wird der Übergangsstichtag mit 01.01.2013 festgelegt. Diese "Vereinbarung" wird im Jahr 2016 an Herrn ***F*** übermittelt. Bis zu diesem Zeitpunkt liegen keine weiteren nachvollziehbaren, fremdüblich gestalteten Vereinbarungen vor. Für die Ermittlung des Wertes in Höhe von EUR 37.561,50 € gibt es keine Unterlagen, Berechnungen, Nachweise oder ähnliches. Lediglich in der Buchhaltung ist erkennbar, dass der im Kaufvertrag und im Gutachten nachvollziehbare Wert in Höhe von EUR 150.246,00 € einfach geviertelt wurde. Für das Jahr 2013 wurde in dieser Zusatzvereinbarung nichts festgelegt. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass aus der Bf. die Erzielung eines höheren Ertrages als 37.000 € nicht möglich gewesen wäre, in besonders nach Abzug aller Aufwendungen durch Herrn ***F***. Es kann von der Bf. weder die mangelnde Erzielung des im Kaufvertrag erzielten Ertrages in der Höhe von 150.246,00 € als auch die von Herrn ***F*** getätigten Aufwendungen nachgewiesen werden. Die Umsatzsteuerpflicht und Körperschaftsteuerpflicht betreffend Mietzahlungen und Pachtzahlungen bleibt auch in dem Falle bei der Bf. bestehen, auch wenn Herr ***F*** zu Unrecht oder auch zu Recht die vereinnahmten Einnahmen nicht weiterleitet oder nicht weiterleiten muss. Im Zuge der Betriebsprüfung wurde eine Hausdurchsuchung durchgeführt und somit sind die Unterlagen vorliegend. Ein Blick in die Unterlagen in denen man erkennt, dass ein im Kaufvertrag vereinbarter Betrag ohne jegliche Nachweise und Belege geviertelt wird, räumt die Unkenntnis nicht aus. Es wurde mehrmals versucht mit dem eingetragenen Geschäftsführer und dem faktischen Geschäftsführer Kontakt aufzunehmen, was jedoch nicht möglich war. Die Stellungnahme des Masseverwalters ist der Abgabenbehörde bekannt, jedoch wie in der Stellungnahme angeführt, gehe der Masseverwalter zum Zeitpunkt 2011 davon aus, dass 5 Wohnungen vermietet werden und Mieter der Halle das Pachtverhältnis beenden möchte. Wie im Sicherstellungsauftrag mitgeteilt und hier auch ausgeführt, liegen zum Zeitpunkt der Bemessung des angeführten Ertrages in Höhe von EUR 150.246,00 jegliche Mietverträge und ein Verkehrswertgutachten vor. Über dies hinaus liegen als Bemessungsgrundlage für den Sicherstellungsauftrag das Bankkonto der ***G*** vor, auf das die Mieten monatlich geflossen sind sowie die Aufzeichnungen des Herrn ***F***. In der Beschwerde wird angeführt, dass die Forderung gegen die einzelnen Mieter oder Pächter einzelwertberichtigt gehören. Herr ***F*** gibt an, dass er einen Teil des Kaufpreises nicht erhalten hat und somit die Mieten einbehält. Seitens der Bf. wird im gesamten Prüfungszeitraum gegen dieses Einbehalten der Mieten und der Nutzung von Gebäudeteilen durch Herrn ***F*** keine rechtlichen Schritte gesetzt. Viel mehr noch werden seitens Herrn ***D*** die jährlichen Förderungsanträge für die Agrar Markt Austria unterschrieben und die Auszahlung auf das Konto von Herrn ***F*** veranlasst. In einer e-mail vom 19.02.2020 an die Betriebsprüfung führt der steuerliche Vertreter des Herrn ***F*** unter anderem aus, warum der Sicherstellungsauftrag vom 1.4.2019 über EUR 301.715,19 ausgestellt an die Bf. noch nicht aufgehoben wurde, da nunmehr feststeht, dass diese Einkünfte ausschließlich meinem Klient zuzurechnen sind. Seitens der Bf. wird mein Klient stets aufgefordert, dass dies klargestellt und bereinigt werde. Die Betriebsprüfung nimmt dazu wie folgt Stellung: Die Bf. hat am 28.03.2012 die Liegenschaft ***E*** von Herrn ***F*** erworben. Die Bf. ist die grundbücherliche Eigentümerin dieser Liegenschaft. Herr ***F*** gibt laufend an, dass er einen Teil des Kaufpreises nicht erhalten hat und somit die Mieten einbehält. Auch seitens der Bf. kann der tatsächliche Zahlungsfluss eines bedeutenden Anteils des Kaufpreises nicht nachgewiesen werden. Gegenüber Herrn ***F*** wurden bezüglich der Einbehaltung der Mieten und der Eigennutzung des Gebäudes nie rechtliche Schritte gesetzt. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Einbehaltung der Mieten im beidseitigen Einvernehmen erfolgte. Die Einbehaltung der Mieten ist als Ratenzahlung des Kaufpreises an Herrn ***F*** anzusehen. Die Bf. ist laut Kaufvertrag berechtigt die Mieten ab 01.01.2013 einzubehalten und wäre daher verpflichtet gewesen ab 01.01.2013 die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung körperschaftsteuerlich sowie umsatzsteuerlich zu berücksichtigen. Daran ändert sich auch nichts, dass Herr ***F*** bis dato die Mieten einbehält. ***L*** GmbH: Betreffend dieses Unternehmens liegen uns bis dato keinerlei Unterlagen vor. Aufgrund welcher rechtlichen Grundlage nun dieses Unternehmen die Mieten einbehält (die Bf. ist nach wie vor die Eigentümerin des gesamten Grundstückes) ist nicht nachvollziehbar und konnte auch bis dato vom steuerlichen Vertreter der ***L*** GmbH nicht beantwortet werden. Es gibt keinen Grund den Sicherstellungsauftrag aufzuheben über 301.715,19 ausgestellt an die Bf. aufzuheben. Rechtliche Würdigung:

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100147/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100147.2021
Stammnummer
137914
Gültig
30.06.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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