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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100147/2021

Sicherstellungsauftrag, zwischenzeitige Abgabenfestsetzung, statt rund € 300.000,00 nur Minimalbeträge festgesetzt, die schon entrichtet sind, keine Gefährdung der Einbringlichkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100147/2021vom 30.06.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Abgabenbehörde kann gemäß § 232 BAO, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken, das Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden. Der Sicherstellungsauftrag hat gemäß § 232 BAO zu enthalten: Lit a) die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld; lit b) die Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt; lit c) den Vermerk, dass die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden kann; lit d) die Bestimmung des Betrages, durch dessen Hinterlegung der Abgabe-pflichtige erwirken kann, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden. Sicherstellungsaufträge setzen eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der betreffenden Abgaben voraus. Dies liegt vor, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint (zB VwGH 27.8.1998, 98/13/0062; 22.4.1999, 97/15/0171; 19.3.2002, 97/14/0004; 26.7.2007, 2007/15/0131; 19.12.2013, 2012/15/0036; 11.2.2016, Ra 2015/13/0039). Solche Umstände liegen nach der Judikatur (zB VwGH 24.2.2000, 96/15/0217; 26.11.2002, 99/15/0076; 3.7.2003, 2000/15/0042; 29.3.2006, 2004/14/0045; 30.6.2015, 2012/15/0165; 30.9.2015, 2012/15/0174) vor allem vor: bei drohendem Insolvenzverfahren, bei Exekutionsführung von dritter Seite, bei Auswanderungsabsicht, bei Vermögensverschleppung, bei Vermögensverschiebung ins Ausland oder an Verwandte, bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung. Abgabenhinterziehung und Mängel der Buchführung allein reichen ohne Bedachtnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Abgabepflichtigen noch nicht stets aus, da mit eine solche Gefährdung oder Erschwerung angenommen werden darf (VwGH 4.7.1990, 89/15/0131; RAE, Rz 1572). Nicht erforderlich sind vom Abgabenschuldner selbst gesetzte Gefährdungshandlungen (VwGH 26.4.2000, 97/14/0003; 30.10.2001, 96/14/0170; 19.3.2002, 97/14/0004). Bei Steuerpflichtigen, die auf Grund der Rechtsform nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind, bei rechnungslegungspflichtigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und bei vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften sind gemäß § 7 Abs 3 KStG alle Einkünfte (§ 2 Abs 3 des Einkommensteuergesetzes 1988) den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 23 Z 1 des Einkommen-steuergesetzes 1988) zuzurechnen. Folgende Einkünfte sind gemäß § 28 Abs 1 EStG, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 5 gehören, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: lit 1. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, lit 2) Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebs-Vermögen, lit 3) Einkünfte aus der Überlassung von Rechten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder aus der Gestattung der Verwertung von Rechten, insbesondere aus der Einräumung der Werknutzung (Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht) im Sinne des Urheberrechtsgesetzes der Überlassung von gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Berechtigungen. Wie oben ausgeführt wurde die Liegenschaft ***E*** von der Bf. um 6.860.000 € von Herrn ***F*** erworben. Die Miet- und Pachterträge hätten laut Kaufvertrag ab 01.01.2013 der Bf. zugestanden. Bis zum 14.03.2016, Übermittlung der Zusatzvereinbarung von ***D*** an ***F*** liegen keinerlei fremdüblichen Vereinbarungen vor. Es wurden bis heute keinerlei Nachweise Unterlagen vorgelegt wie der Betrag von 37.561,50 € ermittelt wurde. Der in der Buchhaltung nachvollziehbare Wert in der Höhe in der Höhe von 150.246,00 € wurde einfach geviertelt. Auch wieso höchsten ein Betrag von 37.500 € und der im Kaufvertrag angeführte Ertrag in der Höhe von 150.246,00 € erzielt werden könnte, konnte nicht nachgewiesen werden. Die Höhe der Mieteinnahmen, die als Bemessung für die Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer herangezogen wurden, werden durch das vorliegende Bankkonto im Jahr 2013 sowie den vorliegenden jährlichen Aufzeichnungen über die monatliche Hohe der Miet-, Betriebs- und Heizkosten, die an die Mieter weiterverrechnet wurden, ermittelt. Die jährliche Höhe der Abschreibung für Abnutzung ist anhand des Kaufvertrages genau nachvollziehbar. Übrige Ausgaben wurden im Schatzungswege ermittelt. Daraus ergeben sich die im Sicherstellungsauftrag festgesetzten bezüglich Beträge der Körperschaftssteuer 2013- 2017 und der Umsatzsteuer 2013- 2018. Diese wurden auch zurecht festgesetzt da Miet- und Pachterträge nach Rechtsansicht des ho Finanzamtes eindeutig der ***Bf1*** zuzurechnen sind, da dieser laut Kaufvertrag die Miet- und Pachterträge ab 01.01.2013 zustehen. Durch die Einbehaltung der Mieten und die fortlaufende Eigennutzung des Gebäudes durch Herrn ***F***, gegen den niemals rechtliche Schritte gesetzt worden sind, liegt eine Ratenzahlung an Herrn ***F*** vor die in Höhe der Mieterträge Körperschafts- und Umsatzsteuerpflichtig sind. Durch die Nichterklärung der Mieterträge liegen hinterzogene Abgaben gemäß § 33 FinStrG vor. Die Einbringung der Abgaben ist gefährdet, weil es sich um hinterzogene Abgaben handelt. Es ist davon auszugehen, dass die im Sicherstellungsauftrag angeführten Nachforderungsbeträge weder von der Gesellschaft noch von dem haftenden Geschäftsführer bzw. faktischen Geschäftsführer entrichtet werden bzw. diese nicht entrichtet werden können. Weder der im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer Herr ***C*** (Slowakei) noch der faktische Geschäftsführer Herr ***D*** kommen der Erfüllung von abgabenrechtlichen Pflichten nach. Außerdem wurde im Verfahren weder von Herrn ***C*** noch von Herrn ***D*** auf Vorladungen, Schriftstücke und Weiterleitungen durch den steuerlichen Vertreter reagiert. Jeder der nach außen hin Vertretenen trachtet sich den abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu entziehen. Die Einbringung der Abgaben ist weiters gefährdet bzw. wird wesentlich erschwert, da eine Möglichkeit einer Vermögensverschiebung durch Veräußerung allgemein aber auch ins Ausland oder Belastung der Liegenschaft ***E***, der einzige vorhandene Vermögenswert der Bf., besteht. Die Bilanzgewinne/-verluste die erklärt wurden sind 2013 14.218,75 €, 2014 -37.158,63 €, 2015 7.267,20 €, 2016 10.759,88, 2017 9.986,11 und stehen somit in keiner Relation zu den Nachforderungen aus der Körperschaftsteuer. Aufgrund dieser Tatsachenfeststellungen liegt eine Gefährdung der Einbringung vor, damit ist Sicherstellungsauftrag der Sicherstellungsauftrag bezüglich der Körperschaftssteuer und der Umsatzsteuer zu Recht erlassen worden, und die Beschwerde ist in diesen Teilen als unbegründet abzuweisen. Bezüglich der Kapitalertragsteuer ist festzustellen, dass keine Haftungsbescheide erlassen worden sind und daher liegt auch kein Tatbestand vor der Haftungs- Abgabepflicht bewirkt, daher ist Sicherstellungsauftrag bezüglich der Kapitalertragsteuer aufheben und der Beschwerde teilweise stattzugeben." Im Vorlageantrag vom 29. September 2020 wird wie folgt ausgeführt: Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. März 2020, zugestellt am 20. März 2020, wurde die Beschwerde unseres oben angeführten Mandanten gegen den angeführten Sicherstellungsauftrag (mit Ausnahme der Kapitalertragsteuer) als unbegründet abgewiesen. Innerhalb offener Frist gem § 264 BAO (Fristverlängerung beantragt mit Schreiben vom 15. April 2020 bis zum 30. September 2020) wird nun die Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragt. Betreffend die Beschwerdegründe wird auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Die Ausführungen betreffend die Kapitalertragsteuer sind hinfällig, da der Beschwerde hinsichtlich Kapitalertragsteuer stattgegeben wurde. Einzig betreffend die für eine Sicherstellung notwendige "Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung" dürfen die in der Beschwerde angeführten Argumente noch einmal angeführt und bezugnehmend auf die Beschwerdevorentscheidung ergänzt werden: Nach § 232 BAO ist eine Sicherstellung nur zulässig, wenn einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung begegnet werden muss. Tatsache ist, dass die Gesellschaft bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen zur Gänze nachgekommen ist. Die im Sicherstellungsauftrag angeführten Begründungen sind völlig floskelhaft und entbehren jeglicher Grundlage. Der in der Bescheidbegründung gezogene Schluss, dass die Einbringung gefährdet ist, weil es sich um hinterzogene Abgaben handelt ist unzulässig, und wird sowohl von der höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 4.7.1990, 89/15/0131) als auch von den Richtlinien der Finanzverwaltung abgelehnt (RAE, Rz 1572). Die (bloße) Behauptung eines "dringenden Verdachts der Abgabenhinterziehung" in den in der Begründung des Sicherstellungsauftrages enthaltenen Ausführungen dazu, weshalb die Einbringung der Abgabe gefährdet sei, ist kein Ersatz für diesbezügliche Tatsachenfeststellungen der Behörde (VwGH, 4.6.2008, 2005/13/0041). In der Beschwerdevorentscheidung werden die schon in der Beschwerde vorgebrachten floskelhaften Begründungen lediglich wiederholt, das ändert nichts an deren Unzulässigkeit. Die weiteren Ausführungen im Sicherstellungsauftrag sind rein spekulativ und setzen sich in keinster Weise mit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Steuerpflichtigen auseinander. Diese Auseinandersetzung wäre nach herrschender Meinung aber gefordert. Der Annahme der Gefährdung müssen entsprechende Tatsachenfeststellungen und nicht bloße Vermutungen zu Grund liegen (vgl Ritz, BAO, 6. Aufl. 2017, § 232, Rz 5; vgl zur Begründungspflicht VwGH 20.12.1973, 1473/72; 20.2.1997, 95/15/0057). Die abstrakte Möglichkeit von Vermögensminderungen reicht nicht (OGH 3.9.1986, 1 Ob 30/86, JBl 1987, 244). Auch in der Beschwerdevorentscheidung erfolgt keine Auseinandersetzung mit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Gesellschaft. In diesem Zusammenhang ist auch noch auf die in der Bescheidbegründung angesprochene "notwendige Sofortmaßnahme" einzugehen. Wenn die Gesellschaft beabsichtigt hätte, das Vermögen wie von der belangten Behörde unterstellt "ins Ausland zu verschieben" wäre in den zwei Jahren seit Prüfungsbeginn ausreichend Zeit gewesen, diesen Plan umzusetzen. Tatsache ist jedoch, dass die Gesellschaft sich weder ihren steuerlichen Verpflichtungen entzieht noch eine Vermögensverschiebung in irgendeiner Form geplant hat. Der Vollständigkeit halber darf noch darauf hingewiesen werden, dass eine Abänderung der Sicherstellung hinsichtlich Kapitalertragsteuer wie in der Beschwerdevorentscheidung gefordert wird bis heute nicht erfolgt ist. Demnach liegt eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung im vorliegenden Fall eindeutig nicht vor, wodurch die Sicherstellung rechtswidrig ist. Wir ersuchen um stattgebende Erledigung." Mit Eingabe vom 29. Juni 2022 wurde der Antrag auf mündliche Verhandlung von der aktuell vertretungsbefugten SWP Steuerberatung GmbH zurückgezogen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Rechtslage: Gemäß § 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Abgabenanspruch: Die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages setzt zunächst die Verwirklichung jenes Tatbestandes voraus, an den die Abgabepflicht geknüpft ist. Die Verwirklichung dieses Tatbestandes muss im Hinblick auf die auch für Sicherstellungsaufträge geltende Begründungspflicht im Sinne des § 93 Abs. 3 lit. a BAO in der Begründung des Sicherstellungsauftrages oder in der diesen bestätigenden Entscheidung dargetan werden. Die Begründung muss in diesem Zusammenhang jedenfalls erkennen lassen, welcher konkrete Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde und welche Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung dafür maßgebend waren. Ein Sicherstellungsauftrag ist aber kein abschließender Sachbescheid im Sinne des § 183 Abs. 4 BAO, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende Sofortmaßnahme, die dazu dient, selbst vor Feststellung des Ausmaßes der Abgabenschuld Einbringungsmaßnahmen setzen zu können, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die spätere Einbringung der Abgabe gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Es liegt in der Natur einer solchen Maßnahme, dass sie nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise, sohin nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden kann, sondern es genügt, dass die Abgabenschuld dem Grunde nach mit der Verwirklichung des abgabenrechtlich relevanten Tatbestandes entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie für die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind. Ob der Abgabenanspruch tatsächlich entstanden ist, ist in einem Sicherstellungsverfahren nicht zu entscheiden (vgl. VwGH 26.7.2007, 2007/15/0131, VwSlg 8260 F/2007; 4.6.2008, 2005/13/0041, je mwN; VwGH 08.10.2020, Ra 2020/13/0044). Ein angefochtener Sicherstellungsauftrag ist ohne Rücksicht auf später eingetretene Tatsachen allein darauf zu prüfen, ob im Zeitpunkt seiner Erlassung die dafür erforderlichen sachlichen Voraussetzungen gegeben waren (vgl. VwGH 30.06.2015, 2012/15/0165). Die Finanzverwaltung ging laut angefochtenem Bescheid offenbar davon aus, dass als Folge des Erwerbes einer Liegenschaft Mieterträge der Jahre 2013 bis 2018 von der Bf. nicht korrekt steuerrechtlich erklärt worden sein sollen. Als Begründung wurde darauf verwiesen, dass Mieterträge auf ein deutsches und später auf ein Schweizer Konto geflossen sind. Diese Konten sind Herrn ***F*** zuzurechnen, was jedenfalls betreffend das deutsche Konto einer Anordnung des Amtsgerichts ***K*** zu entnehmen ist. Folgt man den insoweit unwidersprochenen Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Außenprüfung mit Prüfungsauftrag vom 3. April 2017 eröffnet wurde und zwischen der Eröffnung des Prüfungsverfahrens und der Ausfertigung des Sicherstellungsauftrages praktisch zwei Jahre vergangen sind und in diesen zwei Jahren die belangte Behörde nur eine einzige Frage an die Gesellschaft stellte (mit Email an den steuerlichen Vertreter vom 11. August 2017, beantwortet von diesem am 28. August 2017 im Zusammenhang mit dem Ausweis des negativen Eigenkapitals im Jahresabschluss), die steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin jedoch stets zur Beantwortung von Fragen zur Verfügung gestanden wären, kann eine angeblich mangelnde Mitwirkung am Verfahren nicht festgestellt werden. Der steuerliche Vertreter der Gesellschaft hat bzw hätte Fragen der belangten Behörde iZm dem Verfahren jederzeit beantwortet. Es wurden aber - laut Beschwerde (unwidersprochen) - schlichtweg über zwei Jahre keine Fragen gestellt. Wenn in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt wird, es sei nach Ansicht der Betriebsprüfung nicht eindeutig erkennbar, wie sich dieser Teil der Vereinbarung (des Kaufvertrages) zusammensetzt, wäre es durchaus an der Betriebsprüfung gelegen, für eine entsprechende Aufklärung des Tatbestandes, der zu einer Abgabenpflicht bei der Beschwerdeführerin führen hätte können, zu sorgen. In der Beschwerde wurde weiters ausgeführt: Aus umsatzsteuerlicher Sicht ergibt sich auf Grund von § 16 UStG (Änderung der Bemessungsgrundlage) im Endeffekt grundsätzlich die gleiche rechtliche Würdigung wie hinsichtlich der Körperschaftsteuer. Auf Grund von im Endeffekt niemals zugeflossenen Erträgen kann auf Ebene der Gesellschaft keine Umsatzsteuerschuld entstehen. Auch hier ist daher die von der belangten Behörde getroffene rechtliche Würdigung aus dem Sachverhalt nicht ableitbar. Im Übrigen führte zwischenzeitig laut Akt in einer e-mail vom 19.02.2020 an die Betriebsprüfung der steuerliche Vertreter des Herrn ***F*** unter anderem aus, warum der Sicherstellungsauftrag vom 1.4.2019 über € 301.715,19 ausgestellt an die Bf., noch nicht aufgehoben wurde, da nunmehr feststeht, dass diese Einkünfte ausschließlich meinem Klient zuzurechnen sind. Seitens der Bf. wird mein Klient stets aufgefordert, dass dies klargestellt und bereinigt werde. Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, dass es sich durch die Nichterklärung der Mieterträge um hinterzogene Abgaben gemäß § 33 FinStrG handelt. Dem angefochtenen Bescheid oder dem vorgelegten Abgabenakt ist jedoch nicht zu entnehmen, wer Täter dieser Abgabenhinterziehung gewesen sein hätte sollen. Eine entsprechende Kommunikation mit dem steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin hat allerdings bis zur Erlassung des Sicherstellungsauftrages nicht wirklich stattgefunden. Als Folge der zwischenzeitig mit BP-Bericht vom 14. Mai 2022 abgeschlossenen Außenprüfung bei der Bf. der Jahre 2012 bis 2018 wurden die Abgaben der verfahrensrelevanten Jahre 2013 bis 2018 neu festgesetzt wie folgt: Körperschaftsteuer 2013: Gutschrift von € 564.00; Körperschaftsteuer 2014: keine Änderung € 0,00; Körperschaftsteuer 2015: Nachforderung von € 11.720,00; Körperschaftsteuer 2016: Nachforderung von € 940,00; Körperschaftsteuer 2017: Nachforderung von € 747,00; Körperschaftsteuer 2018: keine Änderung € 0,00. Umsatzsteuer 2016: Gutschrift von € 1.890,00; Umsatzsteuer 2017: Gutschrift von € 1.430,21; Umsatzsteuer 2018: Gutschrift € 1.354,39. Laut höchstgerichtlicher Judikatur (vgl. VwGH 24.01.2006, 95/13/0147) können Verfahrensergebnisse im Abgabenfestsetzungsverfahren ein Indiz für eine dem erstbehördlichen Sicherstellungsauftrag zu Grunde gelegte unrichtige Sachverhaltsdarstellung sein. Zieht man die Ergebnisse der Außenprüfung ins Kalkül, sind die dem Sicherstellungsauftrag zugrundeliegenden Abgabennachforderungen demnach zum Großteil nicht mehr existent, sodass insoweit von der Entstehung des Abgabenanspruches keine Rede mehr sein kann und für die Bf. kein Schuldverhältnis für die gegenständlichen Abgaben, die sichergestellt werden könnten, mehr vorliegt (vgl. BFG 24.5.2016, RV/7104395/2015). Die Abgabepflicht als Voraussetzung für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages im laut angefochtenen Bescheid dargestellten Ausmaß ist bei Gesamtbetrachtung des Falles nicht entstanden. Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung In Bezug auf die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung muss der Begründung der Entscheidung entnommen werden können, aus welchen besonderen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass die Einbringung nur bei raschem Zugriff der Behörde gesichert erscheint (vgl. etwa Ritz, BAO5, § 232 Tz 5f, sowie als Beispiel für viele das zu § 232 BAO in Verbindung mit § 66 ASVG ergangene Erkenntnis vom 21. November 2001, 96/08/0104; VwGH 11.02.2016, Ra 2015/13/0039), wobei die abstrakte Möglichkeit von Vermögensminderungen nicht ausreicht. Im Urteil des OGH vom 3. September 1986, 1 Ob 30/86, JBl 1987, 244, war dargelegt worden, § 232 Abs. 1 erster Satz BAO setze einen konkreten Gefährdungstatbestand voraus und die Rechtsauffassung, ein Sicherstellungsauftrag könne ungeachtet des Vorhandenseins eines zur Deckung der voraussichtlichen Abgabenforderung ausreichenden Vermögens des Schuldners stets schon dann erlassen werden, wenn nur in abstracto mit einer Verminderung desselben gerechnet werden müsse, sei "nicht haltbar und auch nicht vertretbar, weil dann Sicherungsmaßnahmen jederzeit erlassen werden könnten, ohne daß ein konkreter Gefährdungstatbestand vorliegen müsste". Im vorliegenden Fall ist das Finanzamt - durch Erlassung des Sicherstellungsauftrages allein aufgrund einmaliger Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin in zwei Jahren - so vorgegangen, dass die Vertreter nicht Gelegenheit bekamen, sich vor Erlassung des Sicherstellungsauftrages zumindest zu den möglichen Abgabenforderungen zu äußern. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 7.2.1990, 89/13/0047) sind Gefährdungen oder Erschwerungen iSd § 232 BAO u.a. bei drohendem Insolvenzverfahren, bei Exekutionsführung von dritter Seite, bei Auswanderungsabsicht, bei Vermögensverschiebung ins Ausland oder an Verwandte oder bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung gegeben. Auch schwerwiegende Mängel in den Büchern und Aufzeichnungen, welche die Annahme begründen, dass sich der Abgabenpflichtige auch der Vollstreckung der noch festzusetzenden Abgaben zu entziehen trachten wird, rechtfertigen ebenso wie eine erhebliche Verschuldung des Abgabenpflichtigen, die einen Zugriff anderer Gläubiger auf sein Vermögen befürchten lässt, eine Maßnahme nach § 232 BAO. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist auf Grund der Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des zur Begleichung der Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens zu beurteilen. Es reicht, wenn das Aufkommen in Gefahr gerät (VwGH 20.4.1989, 88/16/0243; vgl. BFG 14.2.2014, RV/7101442/2013). Eine Übersicht über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf. wurde zwar nicht vorgelegt oder wäre dem Akt zu entnehmen. Aus dem Abgabenkonto ist jedoch zu ersehen, dass höhere offene Abgabenrückstände im gesamten Prüfungszeitraum nicht feststellbar sind. Aktuell besteht zum 30. Juni 2022 am Abgabenkonto ein Guthaben von € 37.517,30, entstanden am 20. April 2022. Eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Abgaben ist aus dem Abgabenakt nicht ableitbar. Da die Voraussetzungen für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages gemäß § 232 BAO nicht vorgelegen sind, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben. Zur Unzulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wie sich aus der zitierte Judikatur ergibt liegen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, die nicht eindeutig geklärt wären, nicht vor. Wien, am 30. Juni 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100147/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100147.2021
Stammnummer
137914
Gültig
30.06.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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