Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0031-W/03
Beschwerde gegen Einleitung, faktische Wahrnehmung durch Vater
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0031-W/03vom 29.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Abgabepflichtigen setzt keineswegs eine formelle Vertretungsbefugnis im Abgabenverfahren voraus. Täter kann vielmehr jedermann sein, der für den Abgabepflichtigen steuerliche Angelegenheiten besorgt, die sich, wie die Abfassung der Steuererklärungen, spezifisch auf abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten des Abgabepflichtigen erstrecken. Wer eine Tätigkeit dieser Art übernimmt und entfaltet, kommt ebenso als Täter eines Finanzvergehens nach § 33 Abs. 1 FinStrG in Betracht wie der Abgabepflichtige selbst. Unter diesen Voraussetzungen kommen etwa auch Familienangehörige des Abgabepflichtigen als unmittelbare Täter in Betracht (siehe Leitner, Finanzstrafrecht2 156 f).
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, in der Finanzstrafsache gegen der
Bf., vertreten durch Heinz Luksch, Steuerberater, wegen des Verdachts der
Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 13, 33 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
16. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 3. und
11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens vom 26. November 2002 gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
26. November 2002 hat das Finanzamt für den 3. und 11. Bezirk,
Schwechat und Gerasdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf.
zur SN XXX ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht,
dass dieser als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma S-GmbH im
Bereich des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf
vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Jahressteuererklärungen bzw.
dass Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht entrichtet wurden, eine
Verkürzung an Umsatzsteuer für das Jahr 1997 in Höhe von
46.000,00 ATS (3.342,95 €) sowie für das Jahr 1998 in Höhe von
198.953,00 ATS (14.432,32 €), an Körperschaftsteuer für das Jahr
1997 in Höhe von 95,890,00 ATS (6.968,60 €) sowie für das Jahr
1998 in Höhe von 34,908,00 ATS (2.536,86 €) und Kapitalertragsteuer
für das Jahr 1997 und 1998 in Höhe von je 69.000,00 ATS (5.014,43
€) bewirkt bzw. zu bewirken versucht hat und hiemit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 bzw. § 33 Abs. 1 iVm § 13 FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 16. Dezember 2003,
ergänzt mit Schriftsatz datiert vom 24. Dezember 2003, in welcher
ausgeführt wird, dass der Bf. ab 30. Oktober 1997 zum
Geschäftsführer der Firma S-GmbH bestellt worden sei. Die faktische
Geschäftsführung habe er den damaligen Angestellten und
Angehörigen überlassen müssen, da er sich noch in Ausbildung
befand und seinen Präsenzdienst ableisten musste. Obwohl er stets um eine
sorgfältige Geschäftsführung bemüht gewesen sei, sei er mit
der knappen Finanzlage, dem Filialnetz und dem ständig wechselnden Personal
überfordert gewesen. Es sei ihm keineswegs ein Vorwurf des Vorsatzes nach
§ 33 FinStrG zu machen.
Die angeschuldete
Abgabenhinterziehung stütze sich auf Feststellungen im Abgabenverfahren;
eine "Bindewirkung" an die Abgabenbescheide sei jedoch dem Grunde und der
Höhe nach abzulehnen. Erst jetzt seien Verfahrensmängel erkannt
worden, da bei begründetem Verdacht die abgabenrechtliche Prüfung
weitergeführt worden sei, ohne ihn vom strafrechtlichen Aspekt zu
informieren. Die Ergebnisse der Betriebsprüfung seien nur aus Mangel an
ausreichenden Beweisen und ökonomischen Gründen hingenommen worden.
Die vermeintlichen Kalkulationsdifferenzen und Sicherheitszuschläge seien
darauf zurückzuführen, dass wesentliche Warenposten durch Diebstahl,
Entmodung, Unverkäuflichkeit, Geschenke an Kunden und sonstigem Schwund dem
Unternehmen entzogen worden seien. Die Zuschätzungen seien weit
überhöht und unrichtig, was aus der Finanzlage der Gesellschaft und
der Gesellschafter zu ersehen sei. Es werde immer noch an der Aufarbeitung des
Schuldenberges gearbeitet und eine Kreditwürdigkeit bei Banken sei noch
nicht erlangt worden.
Zu den Feststellungen der
Betriebsprüfung wird entgegnet, dass der Bf. im Jahr 1996 nicht
Geschäftsführer gewesen sei. Es sei nicht ausgeschlossen, dass
Tageslosungen in den Losungen anderer Filialen eingeflossen seien. Mängel
seien daher am Anfang der Geschäftseröffnung zu verzeichnen gewesen.
Auch 1998 habe ein umfangreiches Filialnetz bestanden. Offenbar seien
während des Urlaubs des Bf. im Juni 1998 die vermeintlich fehlenden
Losungen den Filiallosungen zugerechnet worden. Keinesfalls würden jedoch
unverbuchte Losungen vorliegen.
Weiters wird ausgeführt,
dass bereits im Laufe der Betriebsprüfung bekannt gegeben worden sei, dass
nicht die Firma S-GmbH, sondern die Firma A-GmbH die
Defacto-Geschäftsführung der Filialen A bis E besorgt und die
Verantwortung zu tragen gehabt hätte. Herr I. habe die Tageslosungen
verwaltet und mit der Firma S-GmbH nicht ordentlich abgerechnet. Zudem seien die
Paragons vorenthalten worden, was zu den Feststellungen der Betriebsprüfung
geführt habe.
Da die Verantwortlichkeit der
fehlenden Paragondurchschriften die Firma A-GmbH betrifft, die Herr I.
vorenthalten hätte, könne auch keine Fahrlässigkeit vorgeworfen
werden. Der Vater des Bf. habe dies auch in der Niederschrift anlässlich
der Betriebsprüfung am 30. Mai 2000 bestätigt. Die
unvollständigen Inventuren sollen bereits aufgeklärt worden sein und
liege demnach keine Unrichtigkeit vor.
In Unkenntnis der
Rechtsposition bei der Abgabenprüfung und der Möglichkeit eines
eventuellen Finanzstrafverfahrens habe der Bf. keine Gegenargumente bei der
Betriebsprüfung eingewendet, zumal ihn niemand auf strafrechtliche Folgen
hingewiesen hätte, weshalb der Antrag gestellt werde, von der Bestrafung
abzusehen.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich
einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Bei der
Prüfung, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es nicht darum, die Ergebnisse
des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich
darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde vorliegenden Mitteilungen unter
Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für
einen Verdacht ausreichen.
Nach Erlassung des
angefochtenen Bescheides wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz
festgestellt, dass die steuerlichen Agenden der Firma S-GmbH im Tatzeitraum
nicht vom Bf., sondern von Herrn L., der auch Ansprechpartner für die
Betriebsprüfung gewesen ist, tatsächlich wahrgenommen wurden und die
Firma A-GmbH Verkäufe in diversen Filialen durchgeführt und
Aufzeichnungen geführt hat. Im Übrigen hat der Bf. selbst in der
Beschwerde erwähnt, dass er die faktische Geschäftsführung unter
anderem seinen Angehörigen überlassen musste, da er sich noch in
Ausbildung befand und seinen Präsenzdienst ableisten musste.
Im Finanzstrafrecht ist
grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Wahrnehmung der Angelegenheiten
des Abgabepflichtigen keineswegs eine formelle Vertretungsbefugnis im
Abgabenverfahren voraussetzt. Täter kann vielmehr jedermann sein, der
für den Abgabepflichtigen steuerliche Angelegenheiten besorgt, die sich,
wie die Abfassung der Steuererklärungen, spezifisch auf abgabenrechtliche
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten des Abgabepflichtigen
erstrecken. Wer eine Tätigkeit dieser Art übernimmt und entfaltet,
kommt ebenso als Täter eines Finanzvergehens nach § 33 Abs. 1 FinStrG
in Betracht wie der Abgabepflichtige selbst. Unter diesen Voraussetzungen kommen
etwa auch Familienangehörige des Abgabepflichtigen als unmittelbare
Täter in Betracht (siehe Leitner,
Finanzstrafrecht2 156
f).
Da somit nicht genügend
Verdachtsmomente vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bf. als
Täter des angelasteten Finanzvergehens die geforderte subjektive Tatseite
verwirklicht habe, war spruchgemäß zu entscheiden.
Die allfällige
Prüfung, ob im Rahmen des Überwachungsverschuldens vom Bf. ein
fahrlässiges (vollendetes) Finanzvergehen, für das eine
bescheidmäßige Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht gefordert
ist, gesetzt wurde, bleibt der Finanzstrafbehörde erster Instanz
vorbehalten.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
29. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0031-W/03
- Stammnummer
- 5643
- Gültig
- 29.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF