Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1225-W/03
Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes bei faktischer Geschäftsführung durch Dritten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1225-W/03vom 25.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 10 am 25. März 2004
über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Dr. Thomas Keppert, gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien,
vertreten durch Oberrat Mag Christian Wolf, vom 8. August 2001
betreffend Haftung gemäß
§ 9 BAO, nach in Wien
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom
8. August 2001 nahm das Finanzamt die Bw. als Haftungspflichtige
gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der M-GmbH im Ausmaß von insgesamt S 898.068,00
in Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass ihr keine schuldhafte
Verletzung ihrer Geschäftsführerpflichten anzulasten sei. Die
haftungsgegenständlichen Abgaben beruhten - soweit bekannt - auf einer
angeblichen Kontrollmitteilung über Schwarzeinkäufe bei der B-AG.
Hiezu sei erstens festzustellen, dass der Bw. über derartige Einkäufe
absolut nichts bekannt sei. Zweitens seien im Zeitpunkt des Hervorkommens des
gegenständlichen Abgabenrückstandes leider keinerlei finanzielle
Mittel in der Gesellschaft mehr vorhanden gewesen, sodass keineswegs eine
Ungleichbehandlung des Abgabengläubigers habe stattfinden können. Es
sei zwar richtig, dass die Bw. formal handelsrechtliche
Geschäftsführerin der M-GmbH gewesen sei. Die Bw. habe aber bereits in
der Vorhaltsbeantwortung vom 16. Mai 2001 darauf hingewiesen, dass es
sich dabei nur um die Innehabung einer Formalfunktion gehandelt habe. Der
tatsächliche faktische Geschäftsführer der M-GmbH sei immer Herr
IL gewesen. Als Beweis dafür habe die Bw. ausgeführt, dass von
Herrn IL sämtliche kaufmännische Dispositionen vorgenommen worden
seien, zB der alleinige Kontakt zum Steuerberater der Gesellschaft und zur
Hausbank und die alleinige Führung des Kassabuches. Zum Beweis für die
Richtigkeit dieses Vorbringens beantrage die Bw. die zeugenschaftliche
Einvernahme von Herrn IL, Frau ML, Herrn Dkfm HL und eines
informierten Vertreters der Hausbank. Ergänzend sei auszuführen, dass
die Bw. nur deshalb formal als handelsrechtliche Geschäftsführerin
bestellt und als Gesellschafterin beteiligt worden sei, damit der
Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 4 AuslBG erfüllt
worden sei. Eine Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG wäre
nämlich für die Bw. niemals zu erwirken gewesen. Nach der vor dem
1. August 1993 in Kraft getretenen Novelle BGBl. 1993/502 zum
AuslBG sei nur eine (nicht qualifizierte) Beteiligung als
Gesellschafter-Geschäftsführer an einer GmbH erforderlich gewesen, um
aus dem Regelungsbereich des AuslBG herauszufallen. Demzufolge sei die Bw. am
18. Jänner 1993 auch nur zur Geschäftsführerin bestellt
und mit S 50.000,00 (10 %) an der Gesellschaft beteiligt worden. Mit der
Einfügung des § 2 Abs. 4 AuslBG sei mit Wirkung ab
dem 1. August 1993 eine qualifizierte Beteiligung von mindestens 25 %
an einer GmbH als Voraussetzung dafür geschaffen worden, dass für
Ausländer überhaupt eine Ausnahme vom AuslBG in Frage komme.
Demzufolge sei im Dezember 1994 die Beteiligung der Bw. auf 30 % angehoben
worden. Da die Rechtsprechung des VwGH letztlich aber eine Beteiligung von mehr
als 50 % dann gefordert habe, wenn der Gesellschaftsvertrag keine
Sperrminorität vorgesehen habe, sei schließlich die Beteiligung der
Bw. im Jänner 1995 auf 60 % angehoben worden. Trotzdem sei es der Bw. in
allen Jahren nicht gelungen, den neben der Erfüllung der Bestimmungen des
AuslBG erforderlichen Aufenthaltstitel (Niederlassungsbewilligung) zu erhalten.
Erstmals mit 27. Jänner 2000 sei der Bw. die zur Arbeitsaufnahme
im Inland berechtigende Niederlassungsbewilligung erteilt worden. Die Bw. sei
aber über die Gesellschafter-Geschäftsführer-Funktion bereits ab
1993 durchgehend immer nach dem GSVG pflichtversichert gewesen. Allein schon die
Historie der Anstrengungen, die in den Jahren 1993 bis 1999 unternommen worden
seien, um eine Legalisierung der Arbeitstätigkeit der Bw.
herbeizuführen, belege schon deren Formalgeschäftsführung. Auch
zur Verifizierung dieses Sachverhaltes beantrage die Bw. die zeugenschaftliche
Einvernahme von IL und ML. Die Bw. sei jedenfalls in all den Jahren immer nur
als Kellnerin für die M-GmbH tätig gewesen. Bei dieser Tätigkeit
sei es nicht möglich gewesen, über allfällige Malversationen des
faktischen Geschäftsführers IL Kenntnis zu erlangen. Dokumentiert
werde dies auch damit, dass - wie die Abgabenbehörde richtig festgestellt
habe - nicht unerhebliche Teile des Kaufpreises für das
gegenständliche Unternehmen von Herrn IL zur Tilgung privater Schulden
verwendet worden seien. Wenn die Bw. die tatsächliche handelsrechtliche
Geschäftsführung der Gesellschaft inne gehabt hätte, hätte
sie dies niemals zugelassen.
Weiters habe die Bw. ebenfalls
in der Vorhaltsbeantwortung vom 16. Mai 2001 darauf hingewiesen, dass
nach dem Erlass des BMF vom 12. Dezember 1995,
GZ. E 1009/1/1-IV/3/95, es ein Gebot der sachgerechten
Ermessensübung sei, keine Haftungsinanspruchnahme vorzunehmen, wenn der
potenziell Haftende über keine Mittel verfüge, den Haftungsanspruch zu
erfüllen. Der angefochtene Bescheid bemängle in seiner
Bescheidbegründung diesbezüglich die Vorlage konkreter Unterlagen
über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bw.. Angeblich
solle sich aus den bei der Abgabenbehörde aufliegenden Abgabenakten der Bw.
keine Anhaltspunkte auf ihre aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse
gewinnen lassen. Dies könne wohl nicht den Tatsachen entsprechen, denn
immerhin werde die Bw. beim Finanzamt zur Einkommensteuer veranlagt. Wieso aus
der Aktenlage des bei der Abgabenbehörde aufliegenden Steueraktes keine
Aufschlüsse über die Einkommens- und Vermögenslage der Bw.
gewonnen werden könnten, bliebe für die Mehrheit der vernünftig
denkenden Menschen wohl uneinsichtig. Schließlich werde der Steuerakt seit
der Aufnahme ihrer Tätigkeit im Inland geführt. Andere als die
erklärten Einkünfte habe die Bw. in all den Jahren nicht bezogen und
Vermögen habe aus den erklärten Einkünften eindeutig keines
akkumuliert werden können. Damit erweise sich aber die
Haftungsinanspruchnahme als rechtswidrig.
Weiters ergreife die Bw. in
offener Frist bereits vorsorglich das Rechtsmittel der Berufung gegen die dem
Haftungsbescheid vom 8. August 2001 zugrundeliegenden Abgabenbescheide
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1994 bis 1998 sowie gegen die
Haftungsbescheide betreffend Kapitalertragsteuer für die Zeiträume
1-12/1994 bis 1-12/1999.
Mit Eingabe vom
22. Jänner 2003 beantragte die Bw. gemäß
§ 323 Abs. 12 BAO, ihre Berufung gegen den
Haftungsbescheid vom 8. August 2001 dem gesamten Berufungssenat zur
Entscheidung vorzulegen.
Auf Vorhalt vom
10. Februar 2003 brachte die Bw. mit Eingabe vom
4. März 2003 im Wesentlichen vor, dass sie im Rahmen der ihr zur
Verfügung stehenden Möglichkeiten die Zahlungsgebarung der
gegenständlichen GmbH überprüft und kein
Unregelmäßigkeiten festgestellt habe. Insbesondere habe es keine
Rückstände beim Finanzamt gegeben, weshalb die Bw. davon habe ausgehen
können, dass alle Offenlegungs-, Erklärungs- und Zahlungspflichten von
dem beauftragten IL ordnungsgemäß wahrgenommen worden seien. Immerhin
habe sich die Gesellschaft zur Ausarbeitung der vom Abgabenrecht geforderten
Erklärungen eines befugten Wirtschaftstreuhänders bedient. Inwiefern
die Bw. hier schuldhaft ihre Auswahl- bzw. Überwachungspflichten verletzt
haben sollte, sei von der Behörde bis dato nicht dargelegt worden und sei
nach dem Maßstab der Mehrheit der vernünftig denkenden Menschen auch
nicht einsichtig.
Die Verwendung des Erlöses
aus dem Verkauf des Unternehmens der Gesellschaft sei eindeutig und detailliert
aus der Beilage zum Kaufvertrag vom 15. Juli 1999 ersichtlich, welcher
bereits am 16. Mai 2001 dem Finanzamt im Rahmen der Beantwortung des
Schreibens betreffend Prüfung der Haftungsvoraussetzungen übermittelt
worden sei. Die Gelder seien von der Käuferin des Unternehmens gleich
direkt an die in der Beilage angeführten Personen ausgezahlt worden (wohl
zwecks Vermeidung allfälliger Haftungen nach § 1409 ABGB)
und seien der Gesellschaft gar nicht zugeflossen. Demnach habe die Gesellschaft
diesbezüglich gar keine Verfügungsmöglichkeiten über den
Kaufpreis gehabt. Es sei wohl evident und bedürfe keiner besonderen -
neuerlichen - Darlegung, dass die Bw. schon denkmöglich nicht
Abgabenrückstände aus dem Kaufpreis des Unternehmensverkaufes habe
berichtigen können, die zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bekannt gewesen
seien. Bekanntlich habe die gegenständliche Betriebsprüfung erst lange
nach erfolgtem Unternehmensverkauf begonnen. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die hier
haftungsgegenständlichen Abgabenverpflichtungen hervorgekommen seien, sei
die Gesellschaft bereits vermögenslos gewesen und habe auch über keine
Einnahmen verfügt. Demnach könne keine Mittelverwendung im
maßgeblichen Zeitraum vorgelegt werden. Nach Erachten der Bw. sei zur
Begründung des Haftungsbescheides bereits in ihrer Berufung
ausführlich Stellung bezogen worden. Ergänzend wäre lediglich
noch auszuführen, dass die Behauptung der Behörde, dass sich die
wirtschaftliche Lage der GmbH angeblich zugespitzt haben solle und dann das
Unternehmen unter "nicht nachvollziehbaren Gründen" auf die C-GmbH
übertragen worden sei, völlig aus der Luft gegriffen sei. Im Juli 1999
habe sich die wirtschaftliche Lage der GmbH keineswegs "gespitzt", sondern sei
wie immer gewesen. Ferner sei das Unternehmen mit Kaufvertrag vom
15. Juli 1999 ordnungsgemäß veräußert worden.
Was daran "nicht nachvollziehbare Gründe" sein sollten, sei nicht
erklärlich.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 2. Juli 2003 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig
eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz führte die Bw. ergänzend aus, dass
weder in der Berufung noch in einem sonstigen Schreiben an die
Abgabenbehörde vorgebracht worden sei, dass sie sich in den Jahren 1994 bis
1999 ständig im Ausland aufgehalten habe. Wo die Behörde dieses
vermeintliche Sachverhaltselement erforscht haben wolle, bleibe unerfindlich.
Selbstverständlich sei die Bw. seit 1993 überwiegend im Inland
aufhältig gewesen und sei ihrer Tätigkeit als Kellnerin für die
M-GmbH nachgegangen. Nur habe sie für diese Tätigkeit bis Anfang 2000
keine Niederlassungsbewilligung gehabt. Die auf angebliche Auswertungen der EDV
des Getränkelieferanten gestützten Feststellungen der
Betriebsprüfung seien nach den Erfahrungen des täglichen Lebens schon
deshalb massiv anzuzweifeln, da sich in anderen Fällen derartiger
"Kontrollmitteilungen" bereits erwiesen habe, dass die vorgeblichen
"Schwarzlieferungen" tatsächlich gar nicht hätten stattgefunden haben
können, da teilweise Warengruppen als geliefert angegeben gewesen seien,
die nachweislich vom Abnehmer gar nicht geführt worden seien, und teilweise
Gebinde als geliefert angeführt worden seien, die vom Abnehmer nachweislich
gar nicht hätten verwertet werden können (wie zB Postmix-Ballons an
einem Abnehmer, der gar nicht über eine Postmix-Anlage verfüge). Die
Bw. habe nicht behauptet, dass ihr als Geschäftsführer-Vergütung
nicht ausreichende Mittel zur Finanzierung ihres Unterhaltes zuflössen. Nur
darüber hinausgehende Mittel für die Tilgung allfälliger
Haftungsschulden seien aus dieser Einkunftsquelle nicht gegeben und
realistischerweise nicht zu erwarten. Die Behörde sei bislang noch immer
die Begründung für ihre Ermessensübung schuldig geblieben. Nach
Ritz, BAO-Kommentar², Tz 7 zu § 7 BAO, seien bei der
Ermessensübung neben der Nachrangigkeit (Subsidiarität) unter anderem
auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des
Haftungspflichtigen (VwGH 24.9.1993, 93/17/0055), die Uneinbringlichkeit beim
Haftungspflichtigen selbst (Ritz, ÖStZ 1996, 72) sowie die Unbilligkeit
angesichts lange verstrichener Zeit (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038) zu
berücksichtigen.
Weiters stelle die Bw. hiermit
nochmals den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor
dem gesamten Berufungssenat des unabhängigen Finanzsenates,
Außenstelle Wien.
In der mündlichen
Berufungsverhandlung brachte die Bw. ergänzend vor, dass das
Finanzstrafverfahren gegen die Bw. mit Erkenntnis des Spruchsenates vom
18. September 2002 mit der Begründung, dass der tatsächliche
Machthaber im Rahmen der M-GmbH Herr IL gewesen sei, eingestellt worden sei.
Dazu seien auch die hier beantragten Zeugen im Finanzstrafverfahren einvernommen
worden.
Auf Befragen
durch den Vorsitzenden führte die Bw. aus, dass ihr derzeitiges
durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen ca. € 1.000,00 betrage.
Darüber hinaus gebe es Vermögen in Form der Gesellschaftsanteile (40%
an der C-GmbH), diese Gesellschaftsanteile seien zu Gunsten des
2. Gesellschafters verpfändet, welcher die Finanzierung der
Gesellschaft übernommen habe. Darüber hinaus gebe es Bankschulden in
Höhe von ca. S 300.000,00 (€ 27.675,00), für die die
Bw. hafte.
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Unbestritten ist, dass der Bw.
als selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführerin der
Abgabepflichtigen laut Eintragung im Firmenbuch vom
18. Jänner 1993 bis zu ihrer Abberufung mit Umlaufbeschluss vom
29. Jänner 2001 die Erfüllung der abgabenrechtlichen
Pflichten der Gesellschaft oblag.
Die ebenfalls nicht bestrittene
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der
Primärschuldnerin steht auf Grund der Konkursabweisung mangels
Vermögens mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
11. September 2001 fest.
Entsprechend der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom
19. November 1998, 97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit
der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun,
weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden
Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine
schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur
der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der
GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Hatte der
Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur
Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist
er nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die
vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet
und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die
Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen
Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur
Verfügung stehenden Mittel im Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt
eine Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der
uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in Betracht.
Hinsichtlich
der haftungsgegenständlichen Kapitalertragsteuer kann deren
Nichtabführung grundsätzlich nicht damit entschuldigt werden, dass die
Geldmittel zu deren Entrichtung nicht ausgereicht hätten, da bei der
Kapitalertragsteuer der Schuldner der kapitalertragsteuerpflichtigen
Kapitalerträge nur eine vom Empfänger der Kapitalerträge
geschuldete Steuer gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG
einzubehalten und gemäß
§ 96 Abs. 1 EStG dem
Betriebsfinanzamt abzuführen hat, sodass bei der Kapitalertragsteuer
genauso wie auch bei der Lohnsteuer der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zum
Tragen kommt. Wenn daher der Geschäftsführer die Kapitalertragsteuer
trotz Ausschüttung von Gewinnanteilen nicht an das Betriebsfinanzamt
entrichtet, liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
24.9.1954, 1254/52; 18.10.1995, 91/13/0037, 0038) eine schuldhafte
Pflichtverletzung des Geschäftsführers im Sinne des
§ 9 Abs. 1 BAO vor.
Dass der Gesellschaft keine
Mittel zur Entrichtung der übrigen haftungsgegenständlichen Abgaben
zur Verfügung gestanden wären, wurde von der Bw. für den Zeitraum
bis zur Veräußerung des Unternehmens mit Kaufvertrag vom
15. Juli 1999 insofern ausdrücklich in Abrede gestellt, als die
wirtschaftliche Lage im Juli 1999 wie immer gewesen wäre. Dies wird auch
durch den laut Jahresabschluss zum 31. Juli 1999 im Zeitraum
1. Jänner bis 31. Juli 1999 erzielten Umsatzerlös in
Höhe von S 537.015,07 bestätigt (1998: S 1,061.871,14, 1997:
S 1,161.679,62). Der Einwand, dass zum Zeitpunkt des Hervorkommens des
gegenständlichen Abgabenrückstandes keinerlei finanzielle Mittel in
der Gesellschaft mehr vorhanden gewesen seien, übersieht, dass der
Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die
Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, sich nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.9.1998, 98/16/0018) danach bestimmt, wann die
Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen
wären. Bei Selbstbemessungsabgaben ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.11.1993, 91/13/0181) somit maßgebend,
wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen
gewesen wären. Bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben ist
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.5.1992,
88/17/0216) grundsätzlich die erstmalige Abgabenfestsetzung
entscheidend.
Sofern die Bw. die inhaltliche
Richtigkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen bestreitet, ist
dem entgegenzuhalten, dass dem Haftungsbescheid Abgabenbescheide vorangegangen
sind, sodass es der Behörde nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.2.1999, 98/13/0144) im Verfahren über die
Heranziehung der Bw. zur Haftung daher verwehrt ist, die Richtigkeit der
Abgabenfestsetzung als Vorfrage zu beurteilen. Der Bw. hat neben der Einbringung
einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung ohnehin gemäß
§ 248 BAO innerhalb der für die Einbringung der Berufung
gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen die Bescheide
über den Abgabenanspruch berufen. Wird aber neben einer Berufung gegen den
Haftungsbescheid eine - allenfalls auch mangelhafte - Berufung gegen den
Abgabenanspruch erhoben, so ist zunächst über die Berufung gegen den
Haftungsbescheid zu entscheiden, weil von dieser Erledigung die
Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch
abhängt. Die Voraussetzungen für eine Verbindung der beiden Berufungen
zu einem gemeinsamen Verfahren (§ 277 BAO) liegen in einem solchen Fall
nicht vor (vgl. VwGH 10.9.1987, 86/13/0148).
Dem Einwand, dass IL. die
faktische Geschäftsführung ausgeübt habe, ist zu entgegnen, dass
schon die Bezeichnung "faktisch" erkennen lässt, dass es sich hier nicht um
eine rechtliche, jedenfalls nicht um eine Dritten gegenüber rechtlich
wirksame Beschränkung handelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 13.3.1992, 92/17/0057), hat ein
Geschäftsführer, der sich in der ordnungsgemäßen
Erfüllung seiner Pflichten durch die Gesellschafter oder durch dritte
Personen behindert sieht, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der
unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion
niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden. Auch binden im
Innenverhältnis erteilte Weisungen den Geschäftsführer insoweit
nicht, als sie ihn zur Verletzung zwingender gesetzlicher Verpflichtungen
nötigen. Ein für die Haftung relevantes Verschulden liegt aber auch
dann vor, wenn sich der Geschäftsführer schon bei der Übernahme
seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden
erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, die die
künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere
auch den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht. Die
mangelnde Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung der
Gesellschaft vermag daher ein fehlendes Verschulden an der Nichtentrichtung der
haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nicht zu
begründen.
Bezüglich des
gerügten Mangels einer Begründung für die Ermessensübung ist
darauf hinzuweisen, dass die Bw. laut Firmenbuchauszug im haftungsrelevanten
Zeitraum einziger Geschäftsführer der GmbH war, somit die einzige in
Betracht kommende Haftende im Sinne der § 9 Abs. 1 in Verbindung
mit §§ 80 ff. BAO gewesen ist, und dass diese Abgabenschulden bei der
Gesellschaft nicht mehr eingebracht werden können. Nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.1.2003, 97/14/0176) ist die Behörde
daher in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens nicht rechtswidrig
vorgegangen, woran auch der Hinweis der Bw. auf ihre schlechte wirtschaftliche
Lage (laut Eingabe vom 28. März 2001 Einkommen in Höhe von
durchschnittlich S 15.000,00 brutto monatlich aus der Vergütung als
Geschäftsführerin der C-GmbH, kein Vermögen, Inanspruchnahme
einer Haftung für einen mit S 350.000,00 aushaftenden Bankkredit)
nichts zu ändern vermag. Diese, der im Vorlageantrag unter Hinweis auf die
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.9.1993, 93/17/0055) und
Ritz, ÖStZ 1996, 72, vertretenen Meinung, wonach bei der
Ermessensübung unter anderem auch die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse des Haftungspflichtigen und die
Uneinbringlichkeit beim Haftungspflichtigen selbst zu berücksichtigen
seien, widersprechende Ansicht wird vom Verwaltungsgerichtshof in weiteren
Erkenntnissen vertreten, indem er ausführt, dass der bloße Hinweis
auf die Einkommenssituation des Haftenden keinen Ermessensfehler aufzuzeigen
vermag (VwGH 10.9.1998, 96/15/0053), es nicht zutrifft, dass die Haftung nur bis
zur Höhe der aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens des
Haftungspflichtigen geltend gemacht werden dürfte (VwGH 29.6.1999,
99/14/0128), die Behörde die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld
beim Haftenden bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen
vernachlässigen konnte (VwGH 16.12.1999, 97/16/0006) und die vom Haftenden
geltend gemachten Billigkeitsgründe der Vermögenslosigkeit und
Arbeitsunfähigkeit in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der
Geltendmachung der Haftung stehen (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Auch
schließt die allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit nicht aus, dass
künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte
Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können (VwGH 28.11.2002,
97/13/0177). Zudem betrifft das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
24. September 1993, 93/17/0055, die Aussetzung der Einhebung
gemäß
§ 160a WAO.
Infolge der
schuldhaften Pflichtverletzung durch die Bw. konnte die Abgabenbehörde nach
dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1989,
89/14/0044, auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Von der beantragten Vernehmung
der Zeugen IL, ML und Dkfm HL bezüglich der faktischen
Geschäftsführung durch IL und des Motives für die Bestellung der
Bw. als nur formal handelsrechtliche Geschäftsführerin der M-GmbH war
gemäß
§ 183 Abs. 3 BAO abzusehen, da die
unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden (vgl. VwGH
23.4.2001, 97/14/0145).
Auf Grund
des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO
erfolgte somit die Inanspruchnahme der Bw. für die laut Kontoabfrage
unberichtigt aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der M-GmbH im Ausmaß von
€ 65.265,16 (S 898.068,00) zu Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
25. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1225-W/03
- Stammnummer
- 9068
- Gültig
- 25.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF