Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3670-W/02
Haftung bei tatsächlicher Geschäftsführung durch einen Dritten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3670-W/02vom 01.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 1. Bezirk in Wien vom 22. März
2000 betreffend Haftung gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO
entschieden:
Der
Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 6.982,18
(ATS 96.076,89) anstatt € 9.916,28 (ATS 136.451,00)
eingeschränkt wird. Im übrigen wird die Berufung als
unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 22 März 2000 nahm das
Finanzamt den Bw. als Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO
für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der T-GmbH im Ausmaß von
insgesamt ATS 136.451,00 in Anspruch.
In der
dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass den Bw.
als Geschäftsführer der T-GmbH kein Verschulden daran treffe, dass
Abgaben der Firma nicht zeitgerecht erklärt bzw. entrichtet worden sind,
wobei hierfür folgende Gründe vorlägen:
Der Bw. sei
Techniker im Bereich der Datenverarbeitung und Telekommunikation. HE sei an ihn
herangetreten und habe ihm mitgeteilt, dass er an der Geschäftsidee eines
Callback - Verfahrens für Österreich arbeite. Es handle sich dabei um
ein Verfahren zur Verbilligung von Ferngesprächen, da dabei die
Gebühren durch automatischen Rückruf von einer kostengünstigen
Zwischenstelle minimiert würden. HE habe zu diesem Zweck mit seiner ihm
gehörigen Firma TC zusammen mit einer weiteren Geschäftspartnerin, KM,
mit welcher HE auch private Beziehungen unterhalten habe, einen Firmenmantel
erworben. Hierbei habe es sich um die T-GmbH, welche zu diesem Zeitpunkt noch
WT-GmbH geheißen habe, gehandelt, welche im Mehrheitseigentum einer
deutschen WE-GmbH mit Sitz in München gestanden sei.
Der Bw. habe zunächst Arbeiten auf dem Gebiet der
Programmierung, der Homologisierung der erforderlich technischen Geräte und
der Ausbildung von Technikern leisten sollen. Da die Firma vor Schaffung der
erforderlichen technischen Voraussetzungen keine Publikumsgeschäfte
tätigen hätte sollen und die wirtschaftliche
Geschäftsführung erst nach Beteiligung weiterer Investoren hätte
festgelegt werden sollen, habe HE als Verantwortlicher des
Mehrheitsgesellschafters den Bw. ersucht, bis dahin die
Geschäftsführung zu übernehmen, wozu er auch bereit gewesen sei.
Standort der Firma sei, da keine Publikumsgeschäfte durchgeführt
worden seien, zunächst die Privatwohnung des Bw. gewesen.
Die
Tätigkeit der Firma habe sich zunächst so gestaltet, dass nach
Leistung der technischen Vorarbeiten - die entsprechenden Geräte seien
über die Tätigkeit des Geschäftsführers in Wien und
Bratislava homologisiert worden - Ende 1997 lediglich 2 Testkunden in
Geschäftsbeziehung gestanden seien. Da diese Geschäftsbeziehungen der
technischen Entwicklung gedient hätten, habe es keine Erlöse gegeben.
Dies habe auch damit korrespondiert, dass auf dem Firmenkonto, für welches
der Bw. zeichnungsberechtigt gewesen sei, keine Eingänge stattgefunden
hätten.
Ab Februar oder März des
Jahres 1998 habe der Bw. Kenntnis davon erlangt, dass HE sich mit der
Etablierung eines Systems für Telefonwertkarten beschäftigt habe. Da
der Geschäftsführer in diese Geschäfte nicht einbezogen worden
sei und keine ausreichende Information erhalten habe, im übrigen aber auch
von vorne herein beabsichtigt gewesen sei, dass seine Geschäftsführung
nur für den Zeitraum der technischen Etablierung des Unternehmens habe
bestehen sollen, habe er seine Abberufung als Geschäftsführer
verlangt. Dies sei ihm auch zu wiederholten Malen zugesagt worden, er sei jedoch
immer wieder vertröstet worden, dass die Abberufung unmittelbar
bevorstünde, Terminschwierigkeiten bestünden bzw. es aus
Kostengründen im Augenblick ungünstig wäre.
Anfang 1998 habe HE auch den Geschäftsstandort
der Firma an die Adresse K3 verlegt. Er habe vom Bw. die Unterlagen verlangt und
ihm mitgeteilt, dass er in unmittelbarer Folge abberufen werde und ihm mit
dieser Begründung auch keine Schlüssel zum neuen
Geschäftsstandort mehr ausgehändigt. Der Bw. habe in Erwartung seiner
Abberufung seine Tätigkeit eingestellt, die entsprechenden Unterlagen
übergeben, jedoch noch veranlasst, dass die Firma für die steuerliche
Betreuung einen Steuerberater einschalte. Als der Bw. aus wirtschaftlichen
Gründen nicht weiter zuwarten habe können - die T-GmbH sei auch ihren
Honorarverpflichtungen für seine technischen Leistungen nicht nachgekommen
- habe er im Oktober 1998 eine Stelle als angestellter Projektleiter in
einem Telekommunikationsunternehmen angenommen. Er habe somit seit Mitte 1998
keine Geschäftsführertätigkeit mehr geleistet, aber auch keine
Schriftstücke für die Firma mehr gezeichnet, keine Dienstverträge
abgeschlossen und mitgeteilt, dass, sofern eine Tätigkeit der Gesellschaft
erforderlich sei, man ihn eben abberufen und einen neuen
Geschäftsführer bestellen müsse. Es treffe ihn daher auch kein
Verschulden an dem Entstehen irgendwelcher Abgabenlasten.
Schriftstücke, welche an
die Privatadresse des Bw. zugestellt worden seien, habe er noch einige Zeit an
HE weitergeleitet. Nachträglich habe sich herausgestellt, dass offenbar HE
als faktischer Geschäftsführer weiter tätig gewesen sei unter
Ankündigung, dass der Bw. abberufen werde und er die
Geschäftsführung übernehmen werde. Er habe für die Firma
gezeichnet und in der Folge auch mehrmals den Geschäftsstandort verlegt und
sei unter dem Namen T-GmbH aufgetreten.
Mit Notariatsakt vom 13. Juli
1999 sei der Bw. als Geschäftsführer der Gesellschaft abberufen und
für seine Tätigkeit entlastet worden. Weiters habe er mit
Abtretungsvertrag vom 30. August 1999 seine verbliebenen
Geschäftsanteile abgetreten. Ihm sei vom beurkundenden Notar mitgeteilt
worden, dass seine Abberufung gültig sei und seine Löschung im
Firmenbuch kurzfristig veranlasst werde. Tatsächlich sei die Löschung
allerdings nie durchgeführt worden, insbesondere auch deshalb, da der zum
neuen Geschäftsführer bestellte RM den Löschungsantrag unter dem
Namen MR gestellt und nach Hervorkommen der Differenz den Antrag auf
Löschung seines Vorgängers einfach zurückgezogen habe. Entgegen
den vielfachen Zusagen sei daher die Löschung des Bw. als
Geschäftsführer im Firmenbuch der mittlerweile seit 26. April 2000 in
Konkurs befindlichen Firma nicht erfolgt.
Da
offensichtlich der Geschäftsführer vom Mehrheitsgesellschafter der
Gesellschaft bewusst umgangen und über die Tätigkeit und Gestion der
Firma in Irrtum geführt worden sei, treffe ihn kein Verschulden an der
verspäteten Erklärung bzw. Nichtzahlung von Abgaben.
Hierzu werde
auch bemerkt, dass die geltend gemachte Umsatzsteuerlast nach Information des
Geschäftsführers auf einer Schätzung des Finanzamtes beruhe und
diese Schätzung erst zu einem Zeitpunkt zugestellt worden sei, als der
Gesellschafterbeschluss über die Abberufung des Geschäftsführers
gefasst worden sei. Sofern dieser Schätzung tatsächlich
Geschäftstätigkeiten im Jahre 1997 zugrunde gelegen seien,
müssten die entsprechenden Umsätze ebenfalls unter Umgehung des
Geschäftsführers erfolgt sein.
Es werde daher der Antrag
gestellt, den Haftungsbescheid vom 22.März 2000 gegen den Bw. wegen der
Abgaben der T-GmbH für den Zeitraum 1997 bis 9/1999
aufzuheben.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 30. April 2002 schränkte das Finanzamt die Haftung auf die
Umsatzsteuer Jänner bis Dezember 1997 ein.
Mit dem dagegen rechtzeitig
eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 7. Juni 2003 wies der Bw.
ergänzend darauf hin, dass laut Berufungsvorbringen der faktische
Geschäftsführer HE dem Haftenden verheimlicht habe, dass
Publikumsgeschäfte getätigt worden seien. Dem gegenüber sei dem
Bw. ausdrücklich zugesagt worden, dass während der Zeit seiner
Geschäftsführung nur die technischen Voraussetzungen geschaffen werden
sollten, um künftig einen Geschäftsbetrieb aufnehmen zu können.
Hierzu sei er als Techniker auch qualifiziert gewesen.
Da die Unkenntnis der offenen Steuerrückstände
auf einer schuldhaften Handlung des faktischen Geschäftsführers
beruhe, sei dem Bw. die Nichtleistung der Steuerzahlung nicht zu zurechnen. Die
genannte Tätigkeit mit Testkunden sei nicht als kommerzielle Tätigkeit
eingerichtet gewesen und seien hieraus keine steuerpflichtigen Umsätze
entstanden. Dass Leasingraten bezahlt worden seien, während
Steuerforderungen offen geblieben seien, beruhe schlicht und einfach darauf,
dass das Bestehen der Leasingverträge dem Bw. bekannt gewesen sei,
während ihm die Aktivumsätze verheimlicht worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen
alle Pflichten zu erfüllen, die dem von ihnen Vertretenen obliegen. Sie
haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die
sie verwalten, entrichtet werden.
Entsprechend der Eintragung im
Firmenbuch oblag dem Bw. ab 19. Juni 1997 bis zu seiner Abberufung mit
Gesellschafterbeschluss vom 13. Juli 1999 laut Eingabe an das
Handelsgericht Wien vom 13. Juli 1999 als selbstständig
vertretungsbefugtem Geschäftsführer die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft.
Die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Gesellschaft steht auf Grund der
Aufhebung des Konkurses über deren Vermögen mangels Kostendeckung mit
Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 27. Dezember 2001
fest.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom
19. November 1998, 97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit
der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun,
weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden
Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine
schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur
der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der
GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Hatte der
Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur
Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist
er nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die
vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet
und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die
Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen
Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur
Verfügung stehenden Mittel im Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt
eine Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der
uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in Betracht.
Hinsichtlich
der mit Haftungsbescheid geltend gemachten Lohnsteuer ergibt sich die
schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten durch deren Nichtabfuhr durch den
Bw. nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 13.3.1991,
90/13/0143, VwGH 18.12.2001, 2001/15/0187) aus der Bestimmung des
§ 78 Abs. 3 EStG, wonach jede Zahlung voller
vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel
nicht auch für die darauf entfallende und einzubehaltende Lohnsteuer
ausreichen, eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten des
Vertreters darstellt.
Dass für die Entrichtung
der übrigen haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur
Verfügung gestanden wären, wurde vom Bw. weder behauptet, noch ergeben
sich aus der Aktenlage mangels diesbezüglicher Eingaben bzw. Feststellungen
deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen der zur Entrichtung der Abgaben
erforderlichen Mittel, zumal vom Bw. auch Leasingraten geleistet wurden.
Dem Einwand, dass HE ab
Verlegung des Geschäftsstandortes die faktische Geschäftsführung
ausgeübt habe, ist zu entgegnen, dass schon die Bezeichnung "faktisch"
erkennen lässt, dass es sich hier nicht um eine rechtliche, jedenfalls
nicht um eine Dritten gegenüber rechtlich wirksame Beschränkung
handelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 13.3.1992, 92/17/0057), hat ein Geschäftsführer, der sich in der
ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten durch die
Gesellschafter oder durch dritte Personen behindert sieht, entweder sofort im
Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner Funktion
zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer
auszuscheiden. Auch binden im Innenverhältnis erteilte Weisungen den
Geschäftsführer insoweit nicht, als sie ihn zur Verletzung zwingender
gesetzlicher Verpflichtungen nötigen. Ein für die Haftung relevantes
Verschulden liegt aber auch dann vor, wenn sich der Geschäftsführer
schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner
Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf
nimmt, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung,
insbesondere auch den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht.
Die mangelnde Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung der
Gesellschaft vermag daher ein fehlendes Verschulden an der Nichtentrichtung der
haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nicht zu
begründen.
Dem Vorbringen, dass die
geltend gemachte Umsatzsteuerlast nach Information des
Geschäftsführers auf einer Schätzung des Finanzamtes beruhe und
diese Schätzung erst zu einem Zeitpunkt zugestellt worden sei, als der
Gesellschafterbeschluss über die Abberufung des Geschäftsführers
gefasst worden sei, ist zu erwidern, dass der Zeitpunkt, für den zu
beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung
erforderlichen Mittel hatte, sich nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.9.1998, 98/16/0018) danach bestimmt, wann die
Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen
wären. Bei Selbstbemessungsabgaben ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.11.1993, 91/13/0181) somit maßgebend,
wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen
gewesen wären. Bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben ist
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.5.1992,
88/17/0216) grundsätzlich die erstmalige Abgabenfestsetzung
entscheidend.
Sofern der Bw. die Entstehung
steuerpflichtiger Umsätze bestreitet, ist diesem Vorbringen zu erwidern,
dass dem Haftungsbescheid Abgabenbescheide vorangegangen sind, sodass es der
Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
24.2.1999, 98/13/0144) im Verfahren über die Heranziehung des Bw. zur
Haftung daher verwehrt ist, die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung als Vorfrage
zu beurteilen. Diesfalls besteht gemäß
§ 248 BAO ohnehin
die Möglichkeit, auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch zu
berufen, wobei zunächst über die Berufung gegen den Haftungsbescheid
zu entscheiden ist, weil von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen
den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt. Die Voraussetzungen
für eine Verbindung der beiden Berufungen zu einem gemeinsamen Verfahren
(§ 277 BAO) liegen in einem solchen Fall nicht vor (vgl.
VwGH 10.9.1987, 86/13/0148).
Laut
Rückstandsaufgliederung vom 24. November 2003 haften von den im
Haftungsbescheid angeführten Abgaben die Vorauszahlung auf die
Körperschaftssteuer für das 4. Quartal 1998 nicht mehr, die
Umsatzsteuer 1997 nur mehr in Höhe € 6.409,06 (ATS 88.190,59)
anstatt € 7.445,33 (ATS 102.450,00) unberichtigt aus, sodass die
Haftung um den Betrag von € 2.934,10 (ATS 40.374,11) auf
€ 6.982,18 (ATS 96.076,89) zu vermindern war.
Infolge der
schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach
dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1989,
89/14/0044, auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund
des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO
erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bw. für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der T-GmbH im Ausmaß von € 6.982,18
(S 96.076,89) zu Recht, zumal der Bw. im Haftungszeitraum alleiniger
Geschäftsführer der T-GmbH und damit der einzig in Betracht kommende
Haftungspflichtige war und Gründe, welche die Abgabeneinbringung im
Haftungsweg unbillig erscheinen ließen, vom Bw. nicht dargelegt
wurden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
1. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3670-W/02
- Stammnummer
- 6982
- Gültig
- 01.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF