…kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Eine unzulängliche Begründung eines erstbehördlichen Bescheides kann durch die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz im Falle der Bestätigung des erstbehördlichen Bescheides durch eine zulängliche Begründung ersetzt werden (VwGH vom 19.2.1997…
…dann trifft die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz Recht und Pflicht, die unzulängliche Begründung des erstbehördlichen Bescheides im Falle seiner Bestätigung durch eine zulängliche Begründung zu ersetzen (Hinweis VwGH 30.5.1995, 95/13/0112). Im Sinne dieser Ausführungen ist die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zu folgenden Überlegungen…
…als Täter eines Finanzvergehens in Frage, dann trifft die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz das Recht und die Pflicht, die unzulängliche Begründung des erstbehördlichen Bescheides im Falle seiner Bestätigung durch eine zulängliche Begründung zu ersetzen. Eine solche ist erst recht zu ersetzen, wenn die Begründung eines Einleitungsbescheides…
…unter 50 € bleibe. Der "zinsrelevante Differenzbetrag" sei immer im Vergleich zwischen "rechtskräftigem Vorzustand und rechtskräftigem Endzustand" zu verstehen. Eine Differenz bloß zwischen Berechnungsversionen in verschiedenen Verfahrensstadien ohne Rechtskraft (unrichtige Berechnung im erstbehördlichen Bescheid, richtige Berechnung im Berufungsbescheid) begründe keinen zinsrelevanten Differenzbetrag. Da die Anspruchszinsenschuld…
…Empfänger unterlegen wären und keine Steuern der Gesellschaft ausgelöst hätten. Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist mit der Erweiterung der Entscheidungsgrundlagen der ihr obliegenden Verpflichtung nachgekommen eine unzulängliche Begründung des erstbehördlichen Bescheides im Falle seiner Bestätigung durch eine zulängliche Begründung zu ersetzen und im Sinne des …
…Finanzstrafbehörde zweiter Instanz Recht und Pflicht, die unzulängliche Begründung des erstbehördlichen Bescheides im Falle seiner Bestätigung durch eine zulängliche Begründung zu ersetzen (Hinweis E 30.5.1995, 95/13/0112). In Erfüllung dieser der Rechtsmittelbehörde auferlegten Pflicht wurde bereits dargestellt, um welche konkreten Einnahmen es…
…sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht. Eine unzulängliche Begründung des erstbehördlichen Bescheides ist im Falle seiner Bestätigung durch eine zulängliche Begründung der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zu ersetzen. In diesem Sinne ist wie folgt zu…
…zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist ebenso dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten wie die Beurteilung der Frage, in welcher Höhe eine ihm gegebenenfalls vorzuwerfende Verkürzung der schon im erstbehördlichen Bescheid genannten Abgaben stattgefunden hat (vgl. VwGH 30.5.95, 95/13/0112). Gesetzlicher…
…zumal sich diese auffälligen Kalkulationsdifferenzen über vier Jahre hinweg feststellen ließen. Die Beurteilung der Frage, in welcher Höhe eine der Beschwerdeführerin gegebenenfalls vorzuwerfende Verkürzung der schon im erstbehördlichen Bescheid genannten Abgaben stattgefunden hat, kann dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten bleiben (vgl. VwGH 30.5.1995…
…Erkenntnis abzuändern (vgl. VwGH 15.12.2009, 2008/13/0057). Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz darf daher in Erweiterung der Entscheidungsgrundlagen eine unzulängliche Begründung des erstbehördlichen Bescheides im Falle einer Bestätigung durch eine zulängliche Begründung ersetzen und im Sinne des § 161 Abs. 1 FinStrG nach dem…
…Erkenntnis abzuändern (vgl. VwGH 15.12.2009, 2008/13/0057). Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz darf daher in Erweiterung der Entscheidungsgrundlagen eine unzulängliche Begründung des erstbehördlichen Bescheides im Falle einer Bestätigung durch eine zulängliche Begründung ersetzen und im Sinne des § 161 Abs. 1 FinStrG nach dem…
…an sich gebracht zu haben, wobei hinsichtlich der Zigaretten auch in die Monopolrechte eingegriffen wurde. Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz darf in Erweiterung der Entscheidungsgrundlagen eine unzulängliche Begründung des erstbehördlichen Bescheides im Falle einer Bestätigung durch eine zulängliche Begründung ersetzen und im Sinne des § 161 Abs…
…an sich gebracht zu haben, wobei hinsichtlich der Zigaretten auch in die Monopolrechte eingegriffen wurde. Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz darf in Erweiterung der Entscheidungsgrundlagen eine unzulängliche Begründung des erstbehördlichen Bescheides im Falle einer Bestätigung durch eine zulängliche Begründung ersetzen und im Sinne des § 161 Abs…
…zu haben, wobei hinsichtlich aller Zigaretten auch in die Monopolrechte (§ 44 FinStrG) eingegriffen wurde. Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz darf in Erweiterung der Entscheidungsgrundlagen eine unzulängliche Begründung des erstbehördlichen Bescheides im Falle einer Bestätigung durch eine zulängliche Begründung ersetzen und im Sinne des § 161 Abs. 1…
…an sich gebracht zu haben, wobei hinsichtlich aller Zigaretten auch in die Monopolrechte eingegriffen wurde. Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz darf in Erweiterung der Entscheidungsgrundlagen eine unzulängliche Begründung des erstbehördlichen Bescheides im Falle einer Bestätigung durch eine zulängliche Begründung ersetzen und im Sinne des § 161 Abs…
…an sich gebracht zu haben, wobei hinsichtlich der Zigaretten auch in die Monopolrechte eingegriffen wurde. Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz darf in Erweiterung der Entscheidungsgrundlagen eine unzulängliche Begründung des erstbehördlichen Bescheides im Falle einer Bestätigung durch eine zulängliche Begründung ersetzen und im Sinne des § 161 Abs…
…zu haben, wobei hinsichtlich aller Zigaretten auch in die Monopolrechte (§ 44 FinStrG) eingegriffen wurde. Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz darf in Erweiterung der Entscheidungsgrundlagen eine unzulängliche Begründung des erstbehördlichen Bescheides im Falle einer Bestätigung durch eine zulängliche Begründung ersetzen und im Sinne des § 161 Abs. 1…
…an sich gebracht zu haben, wobei hinsichtlich der Zigaretten auch in die Monopolrechte eingegriffen wurde. Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz darf in Erweiterung der Entscheidungsgrundlagen eine unzulängliche Begründung des erstbehördlichen Bescheides im Falle einer Bestätigung durch eine zulängliche Begründung ersetzen und im Sinne des § 161 Abs…
…zu haben, wobei hinsichtlich aller Zigaretten auch in die Monopolrechte (§ 44 FinStrG) eingegriffen wurde. Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz darf in Erweiterung der Entscheidungsgrundlagen eine unzulängliche Begründung des erstbehördlichen Bescheides im Falle einer Bestätigung durch eine zulängliche Begründung ersetzen und im Sinne des § 161 Abs. 1…
…Zigaretten (durch eine andere Person / andere Personen) auch in die Monopolrechte (§ 44 FinStrG) eingegriffen wurde. Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz darf in Erweiterung der Entscheidungsgrundlagen eine unzulängliche Begründung des erstbehördlichen Bescheides im Falle einer Bestätigung durch eine zulängliche Begründung ersetzen und im Sinne des § 161 Abs…