Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0009-G/08
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0009-G/08vom 08.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 4, HR Dr. Wilhelm Pistotnig, in der
Finanzstrafsache gegen Jo.S., Gemeindebediensteter, geboren am xy, wohnhaft in
A., wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und
wegen des Finanzvergehens der Monopolhehlerei gemäß
§ 46
Abs. 1 lit. a FinStrG über die Beschwerde des Beschuldigten vom
28. Dezember 2007 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG des
Zollamtes Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
30. November 2007, StrafNr. a,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Aufforderung vom 3. Juli 2007 wurde der
Beschwerdeführer (Bf) eingeladen, zu den Ermittlungen des Zollamtes Graz
als Finanzstrafbehörde erster Instanz betreffend den Online-Ankauf von
Zigaretten beim "B.-Club" schriftlich Stellung zu nehmen.
Der Bf hat sich zu den Vorwürfen im Schreiben vom
24. Juli 2007 geäußert. Er hat zum Einkauf der billigen
Zigaretten im Wesentlichen ausgeführt, der Grund des Einkaufes sei es
gewesen, dass die Zigaretten billiger waren. Er sei von der Organisation per
e-Mail über diesen Zigarettenkauf informiert worden. Die homepage dieser
"Bande" sei profihaft (EU-Bestimmungen usw.) aufgebaut gewesen, so dass er
darauf hereingefallen sei. Er habe sich sein ganzes Leben nichts zu Schulden
kommen lassen; es tue ihm die Sache sehr leid.
Mit Bescheid vom 30. November 2007 hat das
Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf zur
StrafNr. a ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren
eingeleitet, weil der begründete Verdacht bestehe, der Bf habe als Mitglied
des "B.-Club" durch Bestellungen über das Internet a) im September
und Oktober 2005 eingangsabgabepflichtige Waren, namentlich
1.200 Stück (6 Stangen) Zigaretten der Marken Marlboro Red Box,
Ernte 23 und Pall Mall Filter, alle ausländischer Herkunft, auf
welchen Eingangsabgaben in noch zu klärender Höhe lasten würden
und hinsichtlich welcher zuvor ein Schmuggel begangen worden sei, und b)
diese 1.200 Stück (sechs Stangen) Zigaretten der oben angeführten
Marken, für welche ein Kleinverkaufspreis bzw. ein solcher, der diesen
Monopolwaren nach Beschaffenheit und Qualität am nächsten komme, und
in einer jeweils noch zu klärenden Höhe festgesetzt werde und
hinsichtlich welcher in die Rechte des Tabakmonopols eingegriffen worden sei,
vorsätzlich an sich gebracht und damit zu a) das Finanzvergehen der
Abgabenhehlerei gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG
und zu b) das Finanzvergehen der Monopolhehlerei gemäß
§ 46 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen. Das
Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz hat seine Entscheidung
damit begründet, es gebe aufgrund der Ermittlungsergebnisse hinsichtlich
des maßgebenden Sachverhaltes für eine Einleitung des
Finanzstrafverfahrens hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, die eine
Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Finanzvergehens mit einer
dem Vergehen zugrunde liegenden Zigarettenmenge rechtfertigen. Ob der
Verdächtige ein Finanzvergehen überhaupt und in der ihm zur Last
gelegten Größenordnung tatsächlich begangen hat, bleibe dem
Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte -
als Einspruch bezeichnete - Beschwerde vom 28. Dezember 2007. Der
Bf führt vor allem aus, er habe die über das Internet angebotenen
Zigaretten beim so genannten "B.-Club" unter der Annahme bestellt, dass alles
mit rechten Dingen ablaufe. Da dies nicht der Fall gewesen sei und er auf diesen
Club hereingefallen wäre, lege er gegen die ihm auferlegten Anschuldigungen
wegen der Abgaben- und Monopolhehlerei Beschwerde ein.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Am Donnerstag den 31. Oktober 2005 ist beim
Zollamt Graz eine Anfrage im Wesentlichen darüber eingegangen, ob es legal
sein könne, dass man bei "B. -Club" online Zigaretten billiger kaufen
könne, als im regulären Handel.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz ihr zukommende Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für eine Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Ergibt
die Prüfung gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren gemäß
Abs. 3 leg. cit. einzuleiten.
Die Einleitung des Strafverfahrens ist gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG aktenkundig zu machen. Die der
förmlichen (mit Bescheid) Einleitung des Strafverfahrens zukommende
rechtliche Bedeutung ist zunächst darin gelegen, einem Verdächtigen
gegenüber mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck zu bringen, dass die
Abgabenbehörde gegen ihn als Finanzstrafbehörde erster Instanz wegen
einer bestimmten Tat einschreitet, zumal keineswegs in jeder auf die
Aufklärung gerichteten Tätigkeit eines Zollamtes die Einleitung der
Untersuchung in einem Finanzstrafverfahren liegt (z.B. VwGH vom 2.8.1995,
95/13/0172).
Gegen den Bf wurde das Finanzstrafverfahren deshalb
eingeleitet, weil er im Wesentlichen verdächtigt wird, sechs Stangen
Zigaretten ausländischer Herkunft, hinsichtlich welcher zuvor ein Schmuggel
begangen wurde, vorsätzlich an sich gebracht zu haben, wobei hinsichtlich
der Zigaretten auch in die Monopolrechte eingegriffen wurde.
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz darf in
Erweiterung der Entscheidungsgrundlagen eine unzulängliche Begründung
des erstbehördlichen Bescheides im Falle einer Bestätigung durch eine
zulängliche Begründung ersetzen und im Sinne des § 161
Abs. 1 FinStrG nach dem aktuellen Bild des Verfahrensstandes eine
Beurteilung des Sachverhaltes vornehmen.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat
die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht
gemäß
§ 156 zurückzuweisen ist, grundsätzlich in
der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an
die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und den
angefochtene Bescheid abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen
Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als
unbegründet abzuweisen.
Gemäß
§ 115 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz im Untersuchungsverfahren den für
die Erledigung der Strafsache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen
festzustellen und dem Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu
geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen. Demnach
steht es der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz im Rechtsmittelverfahren
betreffend die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines
Bescheides über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens offen,
Entscheidungsgrundlagen zu verbreitern, ohne die Parteien (Bf und Zollamt) vor
der Entscheidungsfindung gesondert über die weiteren Erhebungsergebnisse
informieren zu müssen, weshalb das Parteiengehör erst im
anschließenden Untersuchungsverfahren durch die Finanzstrafbehörde
erster Instanz vor Fällung einer abschließenden Sachentscheidung zu
wahren ist.
Gemäß
§ 37 Abs. 1
Buchstabe a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer eine
Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine
Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben
begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht
oder verhandelt.
Gemäß
§ 46 Abs. 1
Buchstabe a FinStrG macht sich der Monopolhehlerei schuldig, wer
vorsätzlich Monopolgegenstände oder Erzeugnisse aus
Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen
wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder
verhandelt.
Zum Internethandel mit Tabakwaren ist aus rechtlicher Sicht
auszuführen, dass der Versandhandel oder der private Versand nach
Österreich unzulässig ist. Rechtliche Grundlage hiefür
ist der § 30 Tabaksteuergesetz 1995. Nach Abs. 1 ist
der Versandhandel mit Tabakwaren gemäß Abs. 2
unzulässig. Versandhandel betreibt nach Abs. 2, wer Tabakwaren
aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Geschäftssitz
hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der
Tabakwaren an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere
durchführen lässt (Versandhändler). Als Privatpersonen im Sinne
dieser Bestimmung gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem
Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche
Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer
unterliegen.
In diesem Zusammenhang ist es für die Rechtssicherheit
der Konsumentinnen und Konsumenten notwendig, darauf hinzuweisen, dass eben
für Tabakwaren die allgemeinen Einfuhrbestimmungen nicht gelten. Von der
Tabaksteuer befreit sind Zigaretten nur, wenn sie von Privatpersonen in einem
EU-Land versteuert erworben und selbst ins Inland verbracht werden. Die
Zigaretten (800 Stück) müssen für den Eigenbedarf bestimmt
sein. Bei Kontrollen muss dies glaubhaft gemacht werden. Werden Zigaretten aus
einem der zum 1. Mai 2004 neu zur Europäischen Union
hinzugekommenen Staaten ins Inland verbracht, ist bei den meisten die
Steuerfreiheit im Hinblick auf die Menge noch weiter beschränkt.
Von diesen persönlichen Einfuhrbestimmungen ist der
gewerbsmäßige Versandhandel via Internet streng zu unterscheiden. Der
Versandhandel mit Zigaretten/Tabakwaren innerhalb der Europäischen Union
ist wie oben ausgeführt gemäß
§ 30
Tabaksteuergesetz 1995 unzulässig. Konsumentinnen und Konsumenten kann
hier nur geraten werden, sich durch Falschinformationen durch rechtlich nicht
autorisierte Anbieter aus dem Ausland nicht auf die "rechtlichen Irrwege" der
allgemeinen Einfuhrbestimmungen führen zu lassen und sich der zoll- und
finanzstrafrechtlichen Folgen eines solchen Bestellvorganges für die eigene
Person im Klaren zu sein.
Über die mittlerweile stillgelegte spanische Website
"b" haben die Betreiber Zigaretten - die meisten Sorten zum Preis von
€ 22,90 je Stange (200 Stück) - angeboten. Die
Betreiber haben vor allem darauf verwiesen, dass diese Zigaretten nach den
einschlägigen Gesetzen der Europäischen Union entgegen den
gegebenenfalls anders lautenden nationalen Regelungen keiner steuer- und
zollrechtlichen Beschränkung unterliegen sollten. Der vergleichsweise
geringe Preis sollte aus der Möglichkeit resultieren, die der "B.-Club" als
Einkaufsgemeinschaft bot. Dies wurde aber nicht näher dargelegt.
Über die Website konnten die Zigaretten nur online und
nur von registrierten Mitgliedern, dies gegen Vorauskasse (laut Preisliste des
"B.-Club") für die bestellte Ware und für die Versandkosten (für
die erste Stange € 4,00 und für jede weitere Stange bei gleichem
Bestellvorgang € 1,50) auf das spanische Bankkonto c bei der Bank "C."
mit D. S.L. als Kontoinhaber, bestellt werden.
Daneben wurde der Kauf der Zigaretten mit einer
Vermittlerprovision über sechs Ebenen (Pyramidensystem) mit einer
Ausschüttung von 19,65% beworben. Voraussetzung dafür war eine
Registrierung beim "B.-Club" mit einem Nicknamen und einer monatlichen
Entrichtung eines Mitgliedsbeitrages in der Höhe von € 2,00.
Dafür wurde für jedes Mitglied unter seinem
Nicknamen - der Bf war mit dem Nicknamen "d" erfasst - eine Downline
eingerichtet. Eine eigene Zigarettenbestellung war für den Erhalt der
Provision nicht erforderlich. Aus dem Datenblatt für das Mitglied "d"
ergeben sich ua. drei abgeschlossene Bestellungen, namentlich jene mit der
Nr. 245 und der Nr. 246, beide vom 13. September 2005, und
jene mit der Nr. 860 vom 12. Oktober 2005.
Unter einer abgeschlossenen Bestellung ist dabei eine
solche zu verstehen, bei der bestellte Zigaretten bezahlt und an das Mitglied zu
Versand gebracht worden sind.
Die Website des "B.-Club" wurde von den Zollbehörden
überprüft und gesichert. Es wurde ein Testkauf durchgeführt.
Dabei konnte festgestellt werden, dass es sich bei den Zigaretten nicht um
EU-Zigaretten gehandelt hat. Außerdem wurden diese Zigaretten nicht wie
vermutet aus Spanien, sondern aus Korneuburg (Österreich) versendet.
Dorthin gelangten sie nach den Ermittlungen der Zollbehörden in
Großkartons aus Deutschland bzw. Riga/Lettland. Anhand einer in Korneuburg
durchgeführten Hausdurchsuchung wurden Postaufgabescheine, aus denen
hervorgeht, dass diese Zigaretten von Korneuburg überwiegend an
österreichische Kunden mit fingierten Namen als Absender versandt wurden,
festgestellt.
Bei den über das Internet vertriebenen Zigaretten hat
es sich nach den Ermittlungen des Zollamtes Graz als Finanzstrafbehörde
erster Instanz um Duty Free Waren, Fälschungen, russische oder
polnische Zigaretten gehandelt. Bei den gefälschten Zigaretten hat es sich
mit hoher Wahrscheinlichkeit um Drittlandsware gehandelt. Die illegale Fabrik,
in der diese Zigaretten erzeugt wurden, soll sich zunächst in der Ukraine
oder Russland befunden haben. Es haben sich jedoch Verdachtsmomente dahingehend
erhärtet, dass die Maschine, auf welcher diese Produkte illegal hergestellt
wurden, nach Ex-Jugoslawien verbracht worden sein soll.
Nach der Aktenlage hat es sich bei den Zigaretten der
Marken Marlboro Red Box, Ernte 23 und Pall Mall Filter aller Voraussicht
nach um drittländische Zigaretten (Fälschungen) gehandelt.
Im Untersuchungsverfahren wird die Verantwortung des Bf, er
habe die Zigaretten in der Annahme, dass alles mit rechten Dingen abgelaufen
sei, bestellt und sei damit auf den "B.-Club" hereingefallen, zu prüfen
sein.
Die Website präsentierte sich im Internet im
Wesentlichen über eine Startseite. Neben einer Produktvorschau und
Preisliste hatte sich der "B.-Club" grundsätzlich vorgestellt. Über
ein Hauptmenü konnte man sich in verschiedene weitere Seiten, wie z.B. in
die Seiten Neuanmeldung, Provisionsrechner, Fragen und Antworten, So geht`s,
Besonderes, Clubstatuten, Feedback und Kontakt einklicken. Bei der
Clubadresse handelte es sich um eine Briefkastenfirma.
Auf der Seite der häufig gestellten Fragen ist ua. die
Rede von der Gier der Regierungen, die Zigaretten so teuer machen, davon, dass
Regierungen und Finanzminister Raucher gnadenlos abzocken, dass ein Risiko nur
dahingehend bestehe € 22,90 je Stange Zigaretten zu verlieren. Es
werden Ratschläge für den Fall, dass Zoll und Steuern nachzuzahlen
sind, erteilt; insbesondere die Übernahme dieser Abgaben durch den Club
angeboten. Behauptungen der Zollbehörden, wonach in Europa Zigaretten nur
von Privat an Privat verschickt werden dürfen, werden dort als unrichtig
bezeichnet. Das deutsche Zollgesetz wird als nicht rechtskonform bewertet. Dass
der Versand zollfreier Warenmengen in der Europäischen Union gestattet sei,
wird in den Clubstatuten behauptet. Über einen gesetzten Link zu den
EU-Zollbestimmungen ist dort aber klar zu erkennen, dass die Informationen in
den Clubstatuten nicht richtig sein können, wenn nach den Ausführungen
im Link für verbrauchsteuerpflichtige Waren (z.B. Zigaretten) als
abgabenfreie Richtmengen nur solche festgelegt sind, die Privatpersonen bis zu
einer festgelegten Größenordnung (800 Stück) in einem
Mitgliedstaat erwerben und "selbst über die Grenze befördern
müssen".
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
genügt es nach ständiger Rechtsprechung des VwGH, wenn gegen den
Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der
Verdacht muss sich dabei sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven
Tatbestand erstrecken (z.B. VwGH vom 21.4.2005, 2002/15/0036).
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe
im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es nicht darum, die Ergebnisse des
förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum,
ob die der Finanzstrafbehörde zugekommenen Informationen für einen
Verdacht ausreichen.
Ob der Verdächtige das ihm zur Last gelegte
Finanzvergehen überhaupt und in all seinen Tatbildelementen
tatsächlich begangen hat, ist jedenfalls dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach §§ 115 ff FinStrG vorbehalten
(VwGH vom 20.1.2005, 2004/14/0132). Dies gilt auch für die Anlastung von
Vorsatz (VwGH vom 17.12.1998, 98/15/0060).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist erst im
Straferkenntnis zu begründen, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat.
Im Einleitungsbescheid muss lediglich begründet werden, dass die Annahme
der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände gerechtfertigt sei, aus denen nach
der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (z.B. VwGH
vom 19.2.1997, 96/13/0094). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach
der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (VwGH vom
19.3.2003, 2000/16/0064).
Im Spruch eines Einleitungsbescheides muss das dem
Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird,
nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen
nicht bestimmt, somit nicht in den für eine Subsumtion relevanten
Einzelheiten geschildert werden.
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung
aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom
(vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es
keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umständen rechtfertigen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung.
Der Unabhängige Finanzsenat war im Hinblick auf die
geringe Menge an bestellten Zigaretten verhalten, sich auch mit § 25
FinStrG zu beschäftigen. Danach setzt das Absehen von der Strafe das
Vorliegen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus. Es muss das Verschulden des
Täters geringfügig sein und die Tat darf nur unbedeutende Folgen nach
sich gezogen haben. Beim Fehlen auch nur eines dieser beiden Tatbestandselemente
ist den Finanzstrafbehörden ein Absehen von der Strafe verwehrt.
Gemäß dem Motivenbericht sollte § 25
FinStrG das Unterbleiben eines Finanzvergehens bei einem geringfügigen
Unrechtsgehalt, also insbesondere bei Finanzordnungswidrigkeiten und in jenen
Fällen ermöglichen, in denen der strafbare Tatbestand mehr oder
weniger durch Unwissenheit oder versehentlich verwirklicht worden ist.
Der VwGH hat dazu in seinem Erkenntnis vom 23.10.2002, 2002/16/0151,
ausgeführt, es müssten bei vorsätzlichem Handeln für die
Annahme einer Geringfügigkeit besondere Umstände vorhanden sein, wie
z.B. verminderte Unzurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, drückende
Notlage und dgl.
Ob im Gegenstande solche Umstände vorgelegen haben,
wird im Untersuchungsverfahren zu prüfen sein.
Unter den Folgen einer Tat ist nach dem Urteil des OGH vom
22.9.1977, 12 OS 122/77, nicht nur jene Rechtsgutverletzung, die das
spezifische Erfolgsunrecht des betreffenden Deliktstypus ausmacht, zu verstehen,
sondern alle nachteiligen Auswirkungen der konkreten Tat in der sozialen
Wirklichkeit. Es ist nicht abwegig, wenn gerade bei einem für
Zollbehörden schwer kontrollierbaren Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger
Tabakwaren über das Internet die genaue Prüfung in einem
Untersuchungsverfahren im Hinblick auf generalpräventive Erwägungen
eine Breitenwirkung erzeugen soll.
Wie bereits ausgeführt, genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, dass gegen einen Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt, wobei sich der
Verdacht dabei sowohl auf die objektiven als auch auf die subjektiven Elemente
des Tatbestandes erstrecken muss.
Der Verdacht bezieht sich im Gegenstand sowohl auf die
objektiven als auch auf die subjektiven Elemente der beiden Tatbestände
(Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei).
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, das der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich damit
abfindet.
Für die Verwirklichung des Finanzvergehens der
Abgabenhehlerei gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG
und des Finanzvergehens der Monopolhehlerei gemäß
§ 46
Abs. 1 lit. a leg. cit. genügt bedingter Vorsatz als
unterste Stufe eines subjektiven Tatbeitrages. Der Täter muss dabei einen
deliktischen Beitrag als reale Möglichkeit erkannt haben. Auch bewusste
Gleichgültigkeit schließt die für den bedingten Vorsatz
erforderliche Willenskomponente nicht aus (OGH vom 12.9.1991,
12 OS 55/91).
Bf können sich nicht mit Recht auf den für sie
günstigen aber unrichtigen Text der Club-Statuten betreffend "Lieferung,
Zölle, Versandkosten" berufen. Nur im Vertrauen auf eine unrichtig erteilte
Auskunft der zuständigen Behörde erfolgte Gesetzesverstöße
könnten nicht als Verschulden angerechnet werden (z.B. VwGH vom 20.5.1998,
97/09/0241).
Es gehört zum allgemeinen Erfahrungsgut, dass
Zigaretten in den Mitgliedsländern der Europäischen Union hoch
besteuert sind und dass die darauf lastenden Steuern den Preis stark
beeinflussen. Allgemeines Wissensgut ist auch, dass die Harmonisierung der
Verbrauchsteuern innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union schon
aus Wettbewerbsgründen zu Mindestpreisen für Tabakwaren geführt
hat. Ebenso ist zum Erfahrungsgut zu zählen, dass das Verbringen von
Zigaretten aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach
Österreich nicht bedenkenlos möglich, sondern Regeln und Auflagen
unterworfen ist. Es ist allgemein bekannt, dass nicht nur in Europa
gerade Tabakwaren besonderen Regimen sowohl im Hinblick auf die Einfuhr von
Zigaretten als auch beim Verkauf derselben an Letztverbraucher unterworfen sind.
Es wird bei kaum einer Bewegung über Grenzen hinweg die Frage von
Zollorganen nach mitgeführten Tabakwaren und/oder eine Kontrolle nach
solchen ausbleiben. Über entsprechende Aufgriffe drittländischer
Zigaretten oder von Zigaretten aus einem anderen EU-Mitgliedstaat wird
häufig in Medien aller Art berichtet. Die Kenntnis, dass der Ankauf
unredlich eingeführter Zigaretten gegenüber dem Verschleißpreis
deutlich billiger kommt, ist geradezu allgemeines Wissensgut; ebenso der
Umstand, dass in Österreich nicht bei Tabakverschleißern erworbenen
und gegenüber dem Verschleißpreis billigeren Zigaretten in der Regel
der Makel einer (Zoll)Unredlichkeit anhaftet. Zum allgemeinen
Erfahrungsgut ist zudem zu zählen, dass in Österreich
Tabakwaren - diese werden hier einer Qualitätsprüfung unterworfen
und haben ein geregeltes Preisniveau - nur von befugten
Tabakwarenverschleißern veräußert bzw. von diesen erworben
werden dürfen.
Der Bf hätte allein schon anhand des günstigen
Ankaufspreises je Stange Zigaretten, der sich über das System der
Vermittlerprovisionen (sechs Ebenen) zusätzlich um 19,65% vergünstigt
hat, und im Grunde der Übergabe derselben im Versandwege, sofern er dabei
bedacht hätte, dass in Österreich Zigaretten nur bei befugten
Tabakwarenverschleißern zu geregelten Preisen erworben werden können,
eine mögliche illegale Herkunft bei einer bedenklichen Vertriebsweise der
Zigaretten, auch als mögliche Schmuggelware erkennen können. Darin ist
jedenfalls ein Verdacht auf vorsätzliches Handeln im Sinne einer zumindest
bewussten Gleichgültigkeit begründet.
Der Bf hätte einen Verdacht aber vor allem beim Lesen
der Internetseite (Teil "häufig gestellte Fragen") des "B.-Club"
schöpfen müssen. Der Verdacht auf vorsätzliches Handeln wäre
aber bereits im Hinblick auf das als allgemein bekannt vorausgesetzte
Erfahrungsgut begründet.
Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens erscheint
darüber hinaus auch bei der derzeit im Gegenstand bekannten
bestellten/erworbenen Menge von sechs Stangen Zigaretten deshalb berechtigt zu
sein, weil die für Österreich bestimmten Zigaretten auf eine dem
Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Verfügung
stehende unvollständige Bestellliste zurückgehen. Die Erfahrung hat
gezeigt, dass sich im Untersuchungsverfahren durchaus die Menge an erworbenen
Zigaretten nach jeder Richtung hin zu ändern vermag.
Wie bereits ausgeführt, geht es bei der Prüfung,
ob genügend Verdachtsgründe im Sinne des § 82 Abs. 1
FinStrG für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, nicht
darum, die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die der Finanzstrafbehörde zugekommenen
Informationen für einen Verdacht in subjektiver und objektiver Sicht
ausreichen.
Die behördlichen Ermittlungsergebnisse, auf die sich
die Finanzstrafbehörde erster Instanz in der bekämpften Entscheidung
bezogen hat, reichen für einen solchen Verdacht sowohl im Hinblick auf die
objektiven als auch die subjektiven Tatbestandselemente einer Abgabenhehlerei
bzw. einer Monopolhehlerei aus. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz
stützt ihre Entscheidung nicht auf bloße Vermutungen, sondern auf die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die dem Bf zur
Last gelegten Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Solche Tatsachen sind ua. der Inhalt der Internetseite des
"B.-Club", der bei jedem Bedenken in zoll- und verbrauchsteuerrechtlicher Sicht
erwecken muss, Aussagen von Verdächtigen, die Anzeige bei der
Staatsanwaltschaft Korneuburg gegen einen Person, die ua. das Network Marketing
betrieben hat, die Sicherstellung von unredlichen Zigaretten und von
Postaufgabescheinen mit fingierten Absendern bei Hausdurchsuchungen,
gefälschte Zigaretten, niedrige Kaufpreise, die Modalität des
Versandes, der Umstand, dass die hinter dem "B.-Club" stehende Firma eine
Briefkastenfirma ist, das Datenblatt des Bf und Datenblätter weiterer
Beschuldigter, die Qualität der beschlagnahmten und überprüften
Zigaretten (Fälschungen), die Produktion eines Teiles der für
Österreich bestimmten Zigaretten mit hoher Wahrscheinlichkeit
außerhalb der Europäischen Union und eine sichergestellte jedoch
nicht vollständig vorhandene Bestellliste der Zigaretten, die für
Abnehmer in Österreich bestimmt waren.
Ob der Verdächtige das Finanzvergehen der
Abgabenhehlerei gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG
und das Finanzvergehen der Monopolhehlerei gemäß
§ 46
Abs. 1 lit. a leg. cit. in den objektiven und subjektiven
Tatbestandselementen als solches und in der ihm zur Last gelegten Art und
Größenordnung tatsächlich begangen hat, wird das
Untersuchungsverfahren zeigen müssen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 8.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 115 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
AbgabenhehlereiMonopolhehlereiEinleitungInternetVerdachtsgründeVerdachtVorsatzLebenserfahrungTatsachen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0009-G/08
- Stammnummer
- 38470
- Gültig
- 08.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF